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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 03.07.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

9C_280/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mehrwertsteuer und Vorsteuerkürzung bei Subventionen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG, die ein Restaurant und einen Club betreibt, erhielt einen Beitrag aus einem kantonalen Denkmalpflegefonds. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) stufte diesen Beitrag als Subvention ein, wodurch eine Vorsteuerkürzung nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG erforderlich wurde. Die A.________ AG beantragte eine Gleichbehandlung im Unrecht mit den Covid-19-Beiträgen, die von der ESTV von dieser Vorsteuerkürzung ausgenommen wurden. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der A.________ AG ab.

Zusammenfassung der Erwägungen

- E.1: Das Bundesgericht bestätigt die Zulässigkeit der Beschwerde, betont jedoch, dass die Begründung strengen Anforderungen genügen muss.
- E.2: Überblick über die Anforderungen des MWSTG, insbesondere Art. 18 und Art. 33 MWSTG, sowie eine Prüfung der Praxis der ESTV zu Covid-19-Beiträgen, die von der Vorsteuerkürzung ausgenommen wurden.
- E.3: Das Bundesgericht schliesst aus, dass eine gesetzeswidrige Praxis der ESTV zu einer Gleichbehandlung im Unrecht führen kann, da:
- sich die Beiträge aus dem Denkmalpflegefonds und die Covid-19-Beiträge in zentralen Merkmalen, insbesondere Zweck und Dauer, unterscheiden.
- die Praxis der ESTV zu den Covid-19-Beiträgen aufgrund der begrenzten Dauer der Pandemie-Massnahmen ohnehin ausläuft.
- das Gesetzmässigkeitsprinzip über den Gleichheitsanspruch der A.________ AG dominiert.

Zusammenfassung des Dispositivs

Im Dispositiv wird die Beschwerde abgewiesen und die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 8'500.- der Beschwerdeführerin auferlegt.


8C_675/2025: Abweisung der Beschwerde betreffend Wiedererwägung einer halben Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, hatte nach Abweisung seines ersten Rentengesuchs 2014 am 4. Mai 2020 erneut Leistungen der Invalidenversicherung beantragt. Gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der PMEDA AG wurde ihm ab 1. Dezember 2020 eine halbe Invalidenrente zugesprochen, obwohl das Gutachten eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestätigte. Die IV-Stelle hob mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 die Rente wiedererwägungsweise auf. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde des A.________ gegen diese Entscheidung am 25. September 2025 ab.

Zusammenfassung der Erwägungen

Auf die Beschwerde wird eingetreten, da aus dem Gesamtzusammenhang der Eingabe ein hinreichend präzises Begehren ersichtlich ist. Das Bundesgericht prüft das Recht von Amtes wegen, berücksichtigt aber primär die erhobenen Rügen und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Es legt strenge Massstäbe an, um die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zu korrigieren. Hauptstreitpunkt ist, ob die Wiedererwägung der Verfügung, die eine halbe Invalidenrente zusprach, zu Recht erfolgte. Die zugrunde gelegte polydisziplinäre Expertise der PMEDA AG wird grundsätzlich anerkannt. Nach jüngerer Rechtsprechung müssen diese Gutachten jedoch streng überprüft werden aufgrund von Empfehlungen der EKQMB. Nur geringe Zweifel an der Verlässlichkeit des Gutachtens könnten eine erneute Begutachtung erfordern. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sind erfüllt, da die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig war. Das kantonale Gericht stellte willkürfrei fest, dass im Zeitpunkt der Aufhebungsverfügung keine Zweifel an der vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestanden und berücksichtigte die aktuelle Rechtsprechung bei der Würdigung der Beweismittel. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer aufgrund des Verfahrensausgangs auferlegt, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird jedoch gutgeheissen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Dispositiv sieht die Abweisung der Beschwerde vor, gewährt unentgeltliche Rechtspflege und bestellt einen unentgeltlichen Anwalt. Zudem werden Gerichtskosten und eine Entschädigung für den Rechtsvertreter aus der Bundesgerichtskasse festgelegt.


9C_600/2025: Besteuerung von Kapitalleistungen im Zusammenhang mit selbstständiger Erwerbstätigkeit

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Eheleute A.A. und B.A. erhielten im Jahr 2018 eine Kapitalleistung von CHF 612'699 aus der beruflichen Vorsorge, die zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verwendet werden sollte. Es wurde jedoch umstritten, ob die Voraussetzungen für eine privilegierte Besteuerung gemäss Art. 38 LIFD und Art. 49 LI/VD erfüllt sind. Die Steuerbehörden und die Vorinstanz verneinten dies aufgrund fehlender Nachweise für eine effektive selbstständige Erwerbstätigkeit.

Zusammenfassung der Erwägungen

1. Zulässigkeit (E.1): Der Beschwerdeweg ist offen, da die Vorinstanz als letzte kantonale Instanz entschieden hat. 2. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E.2): Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen und die Anwendung kantonal harmonisierten Rechts eingeschränkt. 3. Streitgegenstand (E.3): Die zentrale Frage ist, ob die Kapitalleistung, die A.A. im Jahr 2018 erhielt, für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verwendet wurde und somit die Voraussetzungen für eine privilegierte Besteuerung erfüllt. 4. Voraussetzungen der privilegierten Besteuerung (E.4): Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge können gemäss Art. 38 LIFD gesondert und zu einem privilegierten Satz besteuert werden, wenn ein Bezug zum Zweck der Vorsorge besteht. Wird die Leistung nicht zweckentsprechend verwendet, erfolgt eine reguläre Besteuerung. 5. Fehlen einer effektiven selbstständigen Erwerbstätigkeit (E.5-6): - Erwägung zur Tätigkeit 2018-2019 (E.6): Zwischen 2018 und 2019 gab es keine nachweisbaren Aktivitäten, die den Beginn einer selbstständigen Erwerbstätigkeit bestätigten. Die Gründung einer AG im Jahr 2019 sowie die erklärte Absicht über eine Gesellschaft tätig zu werden, reichen nicht aus. - Nach 2019 (E.7): Die getätigten Einnahmen waren gering, und die angemeldete Tätigkeit erfüllte nicht die Kriterien für eine selbstständige Erwerbstätigkeit. - Erwägung zur Rückzahlungsmöglichkeit (E.11-12): Es bleibt den Beschwerdeführenden offen, die Kapitalleistung an eine Vorsorgeeinrichtung zu rückzuführen, um eine Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften zu vermeiden. 8. Vorinstanzliche Anpassung der Stellungnahme zu Rückzahlungsoptionen (E.11-12): Die Vorinstanz muss klären, ob eine Rückzahlung der Kapitalleistung rechtlich möglich ist. Das Bundesgericht stellt klar, dass dies Teil der Steuerbemessung und nicht der Steuererhebung ist.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Dispositiv führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und zur Rückverweisung an die kantonale Verwaltung zur Neubeurteilung. Zudem wurden spezifische Regelungen zu Gerichtskosten und Parteientschädigungen getroffen.


8C_113/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Hilflosenentschädigung im Invalidenversicherungsrecht

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ meldete sich im Februar 2024 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an, da sie infolge schwerwiegender gesundheitlicher Probleme aus dem Jahr 2023 ihre Selbstständigkeit eingeschränkt sah. Die IV-Stelle Luzern verweigerte einen Anspruch, da lediglich eine Hilflosigkeit in einer Lebensverrichtung vorlag und kein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von mindestens zwei Stunden pro Woche nachgewiesen wurde. Eine Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern wurde abgewiesen, woraufhin A.________ eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor das Bundesgericht brachte.


9C_235/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend ausstehende Krankenkassenprämien

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ erhob gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 2. März 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Streitgegenstand bildeten ausstehende Krankenkassenprämien (November 2024 und Januar 2025) sowie Verzugszinsen und Mahnspesen, die von der CSS Kranken-Versicherung AG eingefordert wurden. Zuvor war der Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers teilweise aufgehoben und die definitive Rechtsöffnung erteilt worden. Die Vorinstanz hatte die Ansprüche der CSS geprüft, bestätigt und die Beschwerde von A.________ abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten war.


9C_310/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Steuerhinterziehung und Strafmass

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Verfahren betrifft eine Steuerpflichtige aus dem Kanton Waadt, die für die Steuerperioden 2012 bis 2017 einerseits wegen vollendeter Steuerhinterziehung (2012 und 2013) und andererseits wegen versuchter Steuerhinterziehung (2014 bis 2017) betraft wurde. Es geht um nicht deklarierte Einkünfte aus dem Ausland (u.a. Provisionen einer ausländischen Gesellschaft) sowie die entsprechenden Verfahren bzgl. Zuschätzung und Bussenfestsetzung. Die Vorinstanz bestätigte eine Busse von insgesamt CHF 51’000 (IFD) und CHF 144’850 (ICC).


8C_676/2025: Abweisung der Hilflosenentschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, geboren 1964, beantragte im November 2020 Leistungen der Invalidenversicherung, darunter eine Hilflosenentschädigung. Nach einer polydisziplinären Expertise (Erstellungsdatum: 09.10.2023) und einem Bericht einer Hausabklärung (08.12.2023) gewährte ihm die kantonale IV-Stelle des Kantons Waadt eine volle Invalidenrente, verneinte jedoch den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Der Versicherte focht diese Ablehnung beim kantonalen Gericht an, welches die Beschwerde am 14.10.2025 abwies.


8C_397/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückerstattung von Sozialhilfe

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer (A.________) focht ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern an, welches zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen an die Beschwerdegegnerin (Gemeinderat Emmen) verpflichtete. Die Rückforderung umfasst Fr. 41'270.95, darunter Vorschüsse von Fr. 7'420.75 und rechtmässig bezogene Sozialhilfe von Fr. 33'850.20, die als zumutbar rückerstattungspflichtig beurteilt wurden.


8C_490/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision einer Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdegegner, A.________, bezog seit 2006 eine ganze Invalidenrente. Nach einem bidisziplinären psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten hob die IV-Stelle Zürich die Rente 2020 mit der Begründung auf, der Beschwerdegegner habe seine Leiden bewusst übertrieben und die gesundheitlichen Verhältnisse hätten sich verbessert. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte 2021 die Rentenaufhebung, woraufhin das Bundesgericht 2023 die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache zur weiteren Prüfung zu einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustands zurückgewiesen hatte. Nach erneuter Beurteilung anerkannte die Vorinstanz weiterhin den Anspruch des Beschwerdegegners auf eine ganze Rente.


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