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Bundesgericht neue Urteile vom 07.07.2025

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

5D_37/2024: Streit um die Entschädigung einer amtlichen Verteidigerin im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die unentgeltliche Rechtspflege wurde einem Kind rückwirkend ab dem 6. Oktober 2023 für ein Verfahren zur Festlegung von Unterhaltszahlungen und elterlichen Rechten gewährt. Die von der amtlichen Verteidigerin für eine Periode vom 4. August 2023 bis 19. Januar 2024 erbrachten Leistungen wurden nur teilweise vergütet, da Arbeiten vor dem 6. Oktober 2023 nicht als erstattungsfähig erachtet wurden. Die Verteidigerin focht diese Entscheidung erfolglos bis vor das Bundesgericht an und verlangte eine vollständige Vergütung.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Das Bundesgericht prüfte vorab die formellen Voraussetzungen des subsidiären verfassungsrechtlichen Rechtsmittels und stellte fest, dass es rechtzeitig und unter den gesetzlichen Vorgaben eingereicht wurde. Es wurde nur eine Verletzung verfassungsrechtlicher Ansprüche geltend gemacht, welche klar und detailliert motiviert sein müssen.
- **E.2:** Die Ansprüche der Verteidigerin bezüglich der Entschädigung für vor dem 6. Oktober 2023 erbrachte Leistungen wurden abgelehnt. Das Bundesgericht stützte sich auf die allgemeine Regel, wonach die unentgeltliche Rechtspflege nicht rückwirkend für Tätigkeiten gewährt wird, die vor Beantragung und Gewährung des Status erfolgten. Eine Ausnahme hätte eine konkrete und besondere Dringlichkeit erfordert, die von der Verteidigerin nicht substantiiert dargelegt wurde.
- **E.3:** Argumente der Verteidigerin, dass die vor dem 6. Oktober 2023 ausgeführten Arbeiten notwendig und unvermeidbar gewesen seien, wurden als nicht hinreichend konkretisiert und daher nicht überzeugend betrachtet. Zudem wurde betont, dass die Leistungen, die nicht unmittelbar mit der wesentlichen Hauptsache im Verfahren zusammenhingen (z.B. parallele Verfahren hinsichtlich der finanziellen Situation), nicht durch die unentgeltliche Rechtspflege gedeckt sind.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht wies das Rechtsmittel ab und auferlegte der Verteidigerin die Gerichtskosten.


2C_504/2024: Entscheidung zur Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, ein kosovarischer Bürger und seit 2001 in der Schweiz lebend, erhielt eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Wegen wiederholter Straffälligkeit, einer erheblichen Verschuldung sowie jahrelanger Sozialhilfeabhängigkeit wurde die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vom Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau verfügt. Die vorinstanzlichen Rechtsmittel blieben erfolglos. A.________ verlangte vor Bundesgericht die Aufhebung des Entscheids und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** A.________ wurde in erheblichem Umfang strafrechtlich verurteilt, verschuldete sich mutwillig und war lange Zeit sozialhilfeabhängig. Dies rechtfertigt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG. - **E.2:** Die Vorinstanz argumentierte rechtskonform, dass eine summierende Betrachtung der Verstösse entscheidend ist und dies ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit darstellt. - **E.3:** Die Vorinstanz wies darauf hin, dass A.________ keine substantielle Schuldensanierung vornahm und weiterhin erfolglos bemüht war, sich gesetzeskonform zu verhalten. - **E.4:** Die Verhältnismässigkeitsprüfung ergab, dass das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung über den privaten Interessen von A.________ und seiner Familie überwiegt. Seine Integration in der Schweiz war mangelhaft, und eine Rückkehr ins Heimatland erscheint zumutbar. - **E.5:** Der Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 AIG entfiel durch das widerrechtliche Verhalten und die mangelhafte Schulderfüllung.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird abgewiesen, der Beschwerdeführer muss Gerichtskosten übernehmen und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.


7B_978/2024: Entscheidung zur Qualität der Partei als Privatklägerin

Zusammenfassung des Sachverhalts

B.________ reichte 2018 eine Strafanzeige wegen verschiedener möglicher Straftaten gegen ihren ehemaligen Partner A.________ ein. Eine aussergerichtliche Einigung scheiterte, und die Strafverfolgung wurde ordnungsgemäss fortgesetzt. 2022 machte A.________ geltend, dass B.________ ihre Strafanzeige zurückgezogen habe, was ihre Qualität als Privatklägerin beeinträchtigen würde. Die Staatsanwaltschaft und später die kantonale Beschwerdekammer erkannten diesen Rücktritt nicht an. A.________ erhob 2024 einen Beschwerdepunkt ans Bundesgericht und beantragte, dass der Parteistatus von B.________ als Privatklägerin aufgehoben werde.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels von Amts wegen. Es stellt fest, dass der angefochtene Entscheid keine endgültige Entscheidung darstellt, sondern eine Zwischenentscheidung ist und daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG zulässig ist. Die Argumentation des Beschwerdeführers bezüglich eines angeblich irreparablen rechtlichen Schadens wird überprüft. Das Gericht stellt fest, dass A.________ nicht nachweisen konnte, dass die Entscheidung über den Parteistatus von B.________ einen irreparablen Schaden verursachen würde. Die Strafverfahren wegen Offizialdelikten müssen ohnehin fortgesetzt werden. Zudem könnte A.________ später gegen die Anwendung der rechtlichen Regelungen zur Qualität einer Privatklägerin vorgehen. Der Beschwerdegang erweist sich als unzulässig, da keine geeignete Voraussetzung für die Durchsetzung des Rechtsmittels erfüllt wurde.

Zusammenfassung des Dispositivs

Der Rekurs wurde für unzulässig erklärt und es wurden Gerichtskosten auferlegt.


8C_190/2025: Bundesgerichtliche Beurteilung einer Leistungskürzung im Bereich der Sozialhilfe

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ erhielt wirtschaftliche Unterstützung von der Fürsorgebehörde Steinen. Die Behörde kürzte den Grundbedarf von A.________ um 20 %, da er trotz Mahnung nicht an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilnahm. A.________ berief sich auf eine ihm von seinen behandelnden Ärzten attestierte volle Arbeitsunfähigkeit. Die Vorinstanzen, darunter der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht Schwyz, hoben die Kürzung der Sozialhilfe auf. Die Fürsorgebehörde erhob Beschwerde beim Bundesgericht.


4A_166/2025: Urteil betreffend Nichterfüllung der Vorschusspflicht

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ SA legte Beschwerde gegen ein Urteil der Zivilkammer der Cour de justice des Kantons Genf vom 20. Februar 2025 ein. Nach einer ersten Aufforderung zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 7'000 (Frist: bis 8. Mai 2025) wurde der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis 30. Mai 2025 gewährt. Die Zahlung wurde nicht innerhalb der angesetzten Fristen geleistet.


8C_329/2025: Entscheid des Bundesgerichts zur Anfechtung einer sozialhilferechtlichen Rückforderung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, Empfängerin von Sozialhilfeleistungen im Kanton Tessin, hatte gegen einen Rückforderungsentscheid des kantonalen Versicherungsgerichts betreffend eine zu viel bezogene Leistung für den Monat September 2024 Beschwerde eingelegt. Streitig war unter anderem, ob ein Betrag von CHF 234.55 als Einkommen zu berücksichtigen sei. Das kantonale Gericht hatte entschieden, dass dieser Betrag kein zurückgezahlter Kredit sei, sondern als \"Antizipation einer Rechnung\" angesehen werden müsse, und daher der Rückforderung unterliege. A.________ rügte diese Einschätzung und legte dem Bundesgericht ein Dokument vor, um den Rückzahlungsnachweis zu erbringen.


5A_497/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde über die Berechnung des Existenzminimums durch ein Betreibungsamt

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Betreibungsamt des Kantons Genf berechnete das Existenzminimum der Schuldnerin A.________ und führte eine Pfändung durch. Die Schuldnerin wehrte sich gegen diese Berechnung und die daraus resultierende Pfändung, ohne jedoch konkrete Kritik an der Methode der Berechnung oder den berücksichtigten Ausgaben zu äussern. Die Beschwerde wurde von der kantonalen Überwachungsbehörde abgewiesen. A.________ legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte unter anderem eine einstweilige Verfügung sowie unentgeltliche Rechtspflege.


7B_511/2024: Ausstand in einer Strafsache

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt untersucht A.________ und dessen Ehefrau B.________ wegen Verdachts auf Menschenhandel. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, Arbeitskräfte aus Indien in Ihrem Restaurant unter ausbeuterischen Bedingungen beschäftigt zu haben. A.________ und B.________ stellten ein Ausstandsgesuch gegen den zuständigen Staatsanwalt und den Detektiv, welches vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt abgewiesen wurde. A.________ focht diesen Entscheid vor dem Bundesgericht an.


8C_249/2025: Nichteintreten auf eine Beschwerde im Bereich Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wandte sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern nicht eintrat. Gegenstand der Nichtannahme war ein fehlender Kostenvorschuss, der auch nach Ablauf der gesetzten Nachfrist nicht erbracht wurde.


8C_338/2025: Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Kürzung von Sozialhilfeleistungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ hat gegen eine Entscheidung des Versicherungsgerichts des Kantons Tessin, die eine Kürzung von Sozialhilfeleistungen betraf, Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt. Diese Kürzung wurde aufgrund einer verspäteten Mietzahlung vorgenommen, obwohl die entsprechenden Mittel in den erhaltenen regulären Sozialhilfebeiträgen enthalten waren. Das kantonale Gericht hatte zudem entschieden, dass die Priorität bei den Schweizer Sozialleistungen auf Massnahmen zur Arbeitslosenbeihilfe liegt und nicht auf der Wahl zwischen verschiedenen Sozialhilfebeiträgen. Das Versicherungsgericht reduzierte die ursprünglich dreimonatige Strafmassnahme auf einen Monat und hielt den Betrag der Kürzung (CHF 100.–) für verhältnismässig.