Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
7B_207/2025: Urteil zur Entsiegelung von Bankunterlagen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führte eine Strafuntersuchung aufgrund des Verdachts auf Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen A.________. In diesem Zusammenhang wurden Bankunterlagen bei der Bank B.________ AG ediert, deren Siegelung A.________ beantragte. Das Zwangsmassnahmengericht entschied, die Unterlagen zu entsiegeln und der Staatsanwaltschaft nach Eintritt der Rechtskraft zur Durchsuchung und weiteren Nutzung zu übergeben. A.________ erhob diesbezüglich Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte zudem unentgeltliche Rechtspflege.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig sei, insbesondere ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliege. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass die Offenlegung der Bankdaten sensible und streng vertrauliche Informationen berühre und damit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bestehe. Diese Argumente wurden als ausreichend für die Zulässigkeit der Beschwerde betrachtet. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. April 2025 nach Ablauf der Frist wurde als verspätet beurteilt und nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin kritisierte das Vorgehen der Staatsanwaltschaft bei der Siegelung. Das Bundesgericht berief sich auf ein früheres Urteil (Urteil 7B_515/2024) zur Frage der Speicherung elektronischer Daten im Zusammenhang mit Siegelungsbegehren und verneinte dabei das Vorliegen eines schweren Verfahrensmangels. Die verspätete Siegelung wurde aufgrund der erstmals vorgebrachten Rüge als unzulässig betrachtet. Die Beschwerde wurde als unbegründet beurteilt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde jedoch bewilligt, da es bei dessen Stellung nicht als aussichtslos erschien und die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht wurde.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde abgewiesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen und es wurden keine Gerichtskosten erhoben.
2C_367/2024: Urteil zur Staatshaftung der Amtsschreiberei in Solothurn
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht befasst sich mit einer Beschwerde der A.________ GmbH gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn betreffend Staatshaftung. Die A.________ GmbH verlangt vom Kanton Solothurn eine Entschädigung von CHF 30'001.-, da ihrer Meinung nach die Amtsschreiberei bei der Beurkundung eines Grundstückverkaufs ihre notarielle Belehrungspflicht verletzt habe. Konkret habe die Amtsschreiberei nicht über die mögliche Löschung von Dienstbarkeiten gemäss Art. 812 ZGB infolge eines Grundpfandrechts aufgeklärt. Das Bundesgericht prüft die Kausalität und andere Voraussetzungen eines Staatshaftungsanspruchs.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Die Beschwerde wurde als zulässig erklärt, da es sich um einen zulässigen Endentscheid im Bereich der Staatshaftung handelt und der Streitwert die erforderliche Grenze überschreitet. - **E.2:** Das Bundesgericht überprüft kantonales Recht nur auf Willkür. Es prüft Bundesrecht frei und verpflichtet die Parteien zu einer qualifizierten Rüge- und Substanziierungspflicht. - **E.3:** Die formellen Mängel über angeblich fehlerhafte Zustellung des Urteils werden als unbegründet zurückgewiesen. Die Vorinstanz hat korrekt gehandelt. - **E.4:** Zur Widerrechtlichkeit: Es wird festgestellt, dass die Amtsschreiberei bei der Beurkundung des Kaufvertrages ihre notarielle Belehrungspflicht verletzt hat, indem sie nicht auf die möglichen Risiken gemäss Art. 812 ZGB hinwies. - **E.4.3:** Zur Kausalität: Die hypothetische Ursache des Schadens wird verneint. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die A.________ GmbH den Vertrag auch bei besserer Belehrung abgeschlossen hätte. - **E.4.4:** Zur Interessenwahrungspflicht: Die Amtsschreiberei war rechtlich nicht verpflichtet, eigenständig eine Nachgangserklärung der Grundpfandgläubigerin einzuholen, da dies die finanziellen Interessen der Parteien betrifft und nicht zur Pflicht der Urkundsperson zählt. - **E.5:** Zusammenfassend wird der Staatshaftungsanspruch mangels Kausalität und Verletzung der Interessenwahrungspflicht verneint.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
7B_15/2025: Beurteilung der Beschwerdebefugnis vor Bundesgericht
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Verfahren betrifft die Ablehnung eines kantonalen Rechtsmittels durch das Kantonsgericht Wallis, da der Beschwerdeführer kein rechtlich geschütztes Interesse gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO geltend machen konnte. Der Beschwerdeführer verlangte vor Bundesgericht, dass diese Entscheidung aufgehoben und die Sachlage erneut geprüft wird. Das Gericht stellte fest, dass die Frage der Parteienqualität im Rahmen des Strafverfahrens durch die erste Instanz behandelt wird, wodurch dem Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an seiner vorliegenden Beschwerde fehlt.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1**: Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Es behandelt die Frage der Beschwerdebefugnis gleich wie auf kantonaler Ebene gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO. - **E.2.1**: Die Beschwerdebefugnis erfordert ein aktuelles und praktisches Interesse an der Prüfung der beanstandeten Anordnung. Dieses Interesse muss bei Einreichung und Urteilsfällung bestehen. Ein rein faktisches oder potenzielles zukünftiges Interesse reicht nicht aus. - **E.2.4**: Das Bundesgericht stellt fest, dass angesichts der laufenden Verfahren vor der ersten Instanz keine praktische Notwendigkeit besteht, die Beschwerde unabhängig von der Hauptsache zu behandeln. - **E.3**: Das Gericht lehnt die Beschwerde aufgrund fehlender rechtlicher Grundlage ab und legt dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten auf.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird abgewiesen und die Gerichtskosten werden auferlegt.
8C_115/2025: Entscheid betreffend Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich bezüglich einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit ein. Sie beantragte unentgeltliche Rechtspflege, welche durch eine Verfügung des Bundesgerichts abgewiesen wurde. Anschliessend wurde ihr eine Frist zur Leistung des Kosten- bzw. Vorschusses gesetzt, welche sie aber nicht einhielt. Das Bundesgericht prüfte, ob auf die Beschwerde eingetreten werden konnte.
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8C_496/2024: Streit über den Invaliditätsgrad bei Unfallversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, Opfer eines schweren Gewaltverbrechens, war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) versichert. Die Suva sprach ihr zunächst eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu. Nach einem weiteren Gutachten erhöhte die Suva den Invaliditätsgrad auf 45 %. In einem kantonalen Verfahren wurde der Invaliditätsgrad auf 57 % festgelegt. Die Suva focht dieses Urteil beim Bundesgericht an und beantragte die Bestätigung ihres Einspracheentscheids vom 5. Dezember 2022.
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6B_245/2025: Entscheid zu einer strafrechtlichen Beschwerde betreffend Nichteintreten und unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen verschiedener Delikte, darunter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Diebstahl und Hausfriedensbruch, zu 23 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von CHF 350 verurteilt. Zudem wurde eine Landesverweisung für 9 Jahre ausgesprochen. Mit der Beschwerde ans Bundesgericht verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils, eine Rückweisung zur Neubeurteilung unter Benennung eines amtlichen Verteidigers, Berücksichtigung von Beweismitteln sowie eine Haftentschädigung.
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9C_481/2024: Ablehnung einer neuen Invalidenrentenanfrage
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Versicherte A.________ erlitt 2013 einen Unfall und bezog temporär eine Invalidenrente zwischen Mai und Dezember 2016. Nach einer vollständigen Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit im Dezember 2016 stellte er im November 2020 eine neue Anfrage bei der kantonalen IV-Stelle. Diese lehnte die Gewährung einer Rente 2021 ab, mit der Begründung, dass keine erhebliche berufliche Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit vorliege. Der Versicherte erhob dagegen erfolglos Beschwerde beim kantonalen Tribunal, das den Entscheid der IV-Stelle bestätigte.
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7B_394/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wandte sich zunächst mit einer undifferenzierten Eingabe an das Obergericht des Kantons Zürich, das ihn aufforderte, seine Eingabe als formelle Beschwerde auszuwiesen und zu spezifizieren. Da er die ihm gesetzte Frist nicht nutzte, trat das Obergericht nicht auf seine Eingabe ein. Dieses Nichteintreten beanstandete A.________ mit einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, wobei er die Zürcher Behörden pauschal kritisierte, ohne die formellen Anforderungen der Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG zu erfüllen.
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6B_512/2025: Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen strafrechtlichen Entscheid
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde vom Statthalteramt Bülach mit einem Strafbefehl vom 21. Oktober 2024 wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) gebüsst. Beim zweiten Zustellversuch des Strafbefehls erfolgte die persönliche Entgegennahme durch den Beschwerdeführer am 8. November 2024, womit die Einsprachefrist begann. Die Einsprache wurde erst am 22. November 2024 erhoben, vier Tage nach Ablauf der Frist. Das Bezirksgericht Bülach erklärte den Strafbefehl deshalb für rechtskräftig. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wies das Obergericht Zürich am 2. Mai 2025 ab.
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6B_237/2025: Urteil zur Fristwahrung und Einsprache gegen einen Strafbefehl
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Ihre Einsprache erfolgte verspätet. Das Regionalgericht Bern-Mittelland trat auf die Einsprache nicht ein und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest. Das Obergericht des Kantons Bern wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde beim Bundesgericht, welches sich auf die Fristwahrung und Zustellfiktion des Strafbefehls beschränkt.
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7B_303/2025: Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ legte eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwalts des Bezirks Ost waadtland ein. Diese Verfügung bezog sich auf eine Beschwerde gegen unbekannt nach einem Vorfall im Juli 2024. Die kantonale Strafrekurskammer wies seinen Rekurs als unzulässig zurück, weil A.________ die verlangten Prozesssicherheiten nicht fristgerecht einzahlte und das entsprechende Schreiben ungeöffnet zurückgesandt wurde.
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2C_194/2024: Entscheid zur Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die nordmazedonische Staatsangehörige A.A.________ lebte nach mehrfachen Einreisen und Aufenthalten aufgrund humanitärer Gründe seit 2009 in der Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt am 9. Juli 2020 nicht verlängert wurde. Nach Eheschliessung mit dem Schweizer Bürger B.A.________ in Nordmazedonien beantragte sie Familiennachzug; dieser wurde von kantonalen Behörden abgelehnt, gestützt unter anderem auf die Annahme einer Scheinehe und fehlende soziale Integration.
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8C_325/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer reichte eine Beschwerde gegen eine Verfügung der IV-Stelle Bern ein, welche ihm ab Juli 2022 eine Invalidenrente von 56 % und ab Januar 2024 eine Invalidenrente von 61 % zugestand. Das kantonale Gericht änderte diese Verfügung und basierte seine Entscheidungen hauptsächlich auf ein Gutachten eines bidisziplinären medizinischen Teams vom November 2023. Streitig war insbesondere die Festlegung des Valideneinkommens und der daraus resultierenden Erwerbseinbusse sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.
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6B_432/2024: Recht auf rechtliches Gehör
Zusammenfassung des Sachverhalts
Bei einem Unfall am 30. August 2021 auf der Autobahn zwischen Genf und Lausanne kam es zu Kollisionen, die tödliche Folgen für eine Beteiligte hatten. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte B.________ und A.________ unter anderem wegen fahrlässiger Tötung und schweren Verkehrsregelverletzungen zu Geldstrafen und sprach Entschädigungen für immateriellen Schaden aus. Die Berufung von A.________ gegen das Urteil wurde von der kantonalen Instanz zurückgewiesen. A.________ legte daraufhin Beschwerde vor dem Bundesgericht ein, wobei sie die Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör beanstandete.
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9C_248/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde betreffend Krankenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, A.________, erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. März 2025 im Zusammenhang mit der Zustellung eines Einspracheentscheids betreffend Krankenversicherung. Das Bundesgericht prüfte die formellen Anforderungen an das Rechtsmittel.
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6B_361/2025: Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen verspäteter Erklärung der Berufung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht befasst sich mit der Beschwerde von A.________ gegen einen Entscheid der Strafappellationskammer des Kantonsgerichts Waadt vom 4. März 2025. Die Berufung von A.________ gegen ein vorinstanzliches Urteil wurde für unzulässig erklärt, da die motivierte Berufungserklärung verspätet abgegeben wurde. A.________ beantragte die Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO, die Aufhebung des Entscheids sowie gegebenenfalls eine Reduktion oder Aufhebung der ihm auferlegten Gerichtskosten.
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7B_428/2025: Angelegenheit betreffend Untersuchungshaft und Haftgründe
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde nach früheren Verurteilungen wegen versuchten Mordes, Gewalt und Drohungen gegen Behörden sowie Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz inhaftiert. Trotz einer psychiatrischen Expertise, die das Risiko einer Rückfälligkeit als niedrig einschätzte, wurde seine fortgesetzte Inhaftierung von kantonalen Behörden aus Gründen der Sicherheit angeordnet. Gegen diese Entscheidung legte A.________ Beschwerde ein, die letztlich abgewiesen wurde.
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6B_1368/2023: Urteil zur Strafverfolgung wegen Sachbeschädigung, Nötigung und Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wird vorgeworfen, mehrere Delikte gegen B.B.________ begangen zu haben, darunter Sachbeschädigungen an ihrem Fahrzeug, Drohungen, Nötigung und Verstösse gegen das Tierseuchengesetz. Dazu zählt u.a. das Deponieren von Schlachtabfällen und Tierprodukten im Briefkasten der Privatklägerin, die nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprachen, sowie das Versenden eines Briefes, der \"Ausgleichsmassnahmen\" ankündigt mit der Absicht, eine Schuldzahlung durch den Ehemann der Privatklägerin zu erzwingen. A.________ bestritt teilweise die Vorwürfe und zog ein früheres Geständnis zurück.
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8C_309/2025: Unzulässigkeit einer Beschwerde in einem Unfallversicherungsfall
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ legte gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 10. April 2025 Beschwerde beim Bundesgericht ein. Streitgegenstand ist die Verneinung eines weiteren Unfallversicherungsanspruchs durch die Ersatzkasse UVG aufgrund einer fehlenden natürlichen Kausalität zwischen den gesundheitlichen Folgeschäden und dem Unfallereignis.
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5A_795/2024: Entscheid zum Verfahren betreffend Bauzufahrt und Rechtsschutz in klaren Fällen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdegegner (B.________) erhielt eine Baubewilligung für den Umbau seines Einfamilienhauses. Da die Zufahrt zu seinem Grundstück nur über Nachbarliegenschaften möglich war, beantragte er ein Notwegrecht gemäss Art. 694 ZGB sowie ein Bauzufahrtsrecht gemäss kantonalem Recht (Art. 155 EGZGB/VS). Das Bezirksgericht gewährte das Bauzufahrtsrecht und legte eine temporäre Nutzung zu Lasten zweier Grundstücke, darunter jenes der Beschwerdeführerin (A.________), fest. Es erkannte B.________ eine Entschädigungspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin. Das Kantonsgericht hielt diesen Entscheid aufrecht und betrachtete das Verfahren vor der Erstinstanz als summarisch mit Bezug auf \"Rechtsschutz in klaren Fällen\" nach Art. 257 ZPO. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde beim Bundesgericht.
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