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Bundesgericht neue Urteile vom 23.06.2025

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

4D_87/2025: Rückzug einer Beschwerde vor dem Bundesgericht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ erhob eine Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2025 betreffend einen arbeitsrechtlichen Streit. Mit Schreiben vom 4. Juni 2025 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. Das Verfahren wurde daraufhin als erledigt abgeschrieben.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1**: Der Rückzug der Beschwerde durch den Beschwerdeführer am 4. Juni 2025 führte zur Abschreibung des Verfahrens nach Art. 32 Abs. 2 BGG. - **E.2**: Die Gerichtskosten von CHF 150 wurden gemäss Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG dem Beschwerdeführer auferlegt. - **E.3**: Der Beschwerdegegnerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen, gestützt auf Art. 68 BGG.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Verfahren wurde aufgrund des Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt.


1C_258/2024: Urteil zu zwei verbundenen Bausachen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Eigentümer der Parzelle Nr. 140 in Bassins beantragten eine Baubewilligung für den Umbau eines Gebäudes und die Schaffung von fünf Wohnungen. Eine frühere Bewilligung wurde bereits gerichtlich aufgehoben. Das neue Projekt stieß auf verschiedene Widerstände, und trotz einer zwischenzeitlich erteilten und später widerrufenen Bewilligung wurde es von der kommunalen Behörde endgültig abgelehnt. Rekurse gegen diese Entscheide sowie ein Antrag auf Revision einer kantonalen gerichtlichen Entscheidung blieben erfolglos.

Zusammenfassung der Erwägungen

1. (E.1) Die beiden Fälle werden aus Gründen der Verfahrensökonomie verbunden und gemeinsam entschieden. 2. (E.2) Die Beschwerden betreffen die Ablehnung der Baubewilligung durch die Gemeinde Bassins und sind als öffentlich-rechtliche Streitigkeiten gemäss Art. 82 lit. a BGG zu qualifizieren. Die Beschwerden sind grundsätzlich zulässig. 3. (E.3) Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die kantonale Vorinstanz zurecht die Ablehnung der Revision mangels neuer wichtiger Tatsachen gemäss Art. 100 LPA-VD entschieden hat. 4. (E.4) Die Behauptung der Beschwerdeführer, dass die ursprünglich im Juni 2021 ergangenen Entscheidungen gültig seien, wird nicht als überzeugend anerkannt. Ferner wird die Ablehnung der Baubewilligung durch die Gemeinde aufgrund Widersprüchlichkeit mit kommunalen und kantonalen Vorschriften bestätigt. 5. (E.5) Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Schutz vor widersprüchlichem Verhalten seitens der Gemeinde wurden korrekt geprüft. Es liegt kein Verstoss vor, da keine irreversible Dispositionen seitens der Beschwerdeführer nachweisbar sind.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Verfahren werden verbunden, die Beschwerden abgewiesen und Gerichtskosten den Beschwerdeführern auferlegt.


1C_222/2025: Entscheid zum Permis de Construire und zur Qualität für die Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführenden gingen gegen eine ergänzende Baugenehmigung vor, die von der Stadt Lausanne und der Direktion für Umwelt des Kantons Waadt für ein Bauprojekt auf der Parzelle Nr. 3980 erteilt wurde. Es handelt sich um Massnahmen zur Ersatz- und Kompensation eines beschädigten Biotops. Die kantonale Gerichtsinstanz wies die Beschwerde wegen mangelnder Beschwerdebefugnis ab, da die Beschwerdeführenden nicht persönlich und direkt betroffen seien.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels frei und berücksichtigt, dass sich die Beschwerde auf eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts bezieht, die nicht unter die Ausnahmen von Art. 83 BGG fällt. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG müssen Rechtsmittel klar motiviert und auf die einzelnen Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids eingehen; bei einer doppelten Begründung müssen beide Ansätze angefochten werden. Die kantonale Gerichtsbarkeit sah die Beschwerdebefugnis wegen fehlender direkter Betroffenheit als nicht gegeben und führte eine alternative Prüfung der Sachlage durch. Die Massnahmen zur Biotopkompensation wurden dabei als rechtlich korrekt betrachtet, was von den Beschwerdeführenden jedoch weder ausreichend kritisiert noch rechnerisch besser begründet wurde. Da die Beschwerdeführenden ausschliesslich den Punkt der Beschwerdebefugnis ansprechen, ohne die weitere Begründung des vorinstanzlichen Urteils zu berücksichtigen oder hinreichend zu widerlegen, ist ihre Beschwerde unzulässig.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt und die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.


4A_260/2025: Urteil betreffend Kündigungsschutz und Anfechtung einer Mietvertragskündigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin mietete eine Wohnung, deren Vermieter verstarb. Die Erben und deren Vertreter kündigten den Mietvertrag. Anschliessend erwarb die Beschwerdegegnerin die Liegenschaft und übernahm die Rechtsstreitigkeiten betreffend die Kündigung. Die vorinstanzlichen Gerichte erklärten die zweite Kündigung für wirksam und bewilligten der Beschwerdeführerin eine befristete Erstreckung des Mietverhältnisses. Die Beschwerdeführerin wandte sich an das Bundesgericht, um eine längere Erstreckung oder erneute Prüfung zu erwirken.


1C_395/2023: Beschwerde gegen die Erneuerungswahl der Kirchenpflege der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Zollikon-Zumikon

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht befasst sich mit einer Beschwerde gegen die Erneuerungswahl der Kirchenpflege der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Zollikon-Zumikon. Der Beschwerdeführer beanstandet die Wahlmodalitäten, insbesondere die Anwendung einer noch nicht in Kraft getretenen Kirchgemeindeordnung sowie die Zulässigkeit der Wahl eines Kandidaten ohne politischen Wohnsitz in der Kirchgemeinde. Weiter wird die Kostenauflage im vorherigen Verfahren bemängelt.


5A_443/2025: Nichteintreten auf Beschwerde betreffend erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, die wiederholt zusammenhanglose Eingaben, insbesondere zu einem \"Fall Willy\", gemacht hatte, wandte sich gegen einen Entscheid der KESB Frenkentäler, die von einer Errichtung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme absah. Das Kantonsgericht trat nicht auf ihre Rechtsmittel ein, wogegen sie Beschwerde beim Bundesgericht erhob.


4A_10/2025: Urteil zur Arbeitgeberhaftung im Zusammenhang mit Salpetersäuredämpfen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Kläger erlitt durch die Einwirkung von Salpetersäuredämpfen in einer Produktionshalle der B.________ AG ein Inhalationstrauma, das ihn vorübergehend arbeitsunfähig machte. Die Schadstoffdämpfe traten aus einem nicht abgedeckten Palladiumbad aus. Daraufhin arbeitete der Kläger trotz der erkennbaren Gefahr weiter und widersetzte sich Massnahmen wie einer Abdeckung des Bads und einer Information der Vorgesetzten. Er verlangte Schadenersatz für einen Erwerbsausfall, klagte zunächst vor dem Bezirksgericht Küssnacht und später vor dem Kantonsgericht Schwyz, das die Klage abwies. Mit der Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht beantragte der Kläger Schadenersatz und die Vormerkung einer Teilklage.


1C_408/2024: Dauer der Führerausweisentziehung wegen schwerer Verkehrsregelverletzung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, ein Eventveranstalter ohne Vorstrafen im Verkehrsrecht, fuhr im Jahr 2018 innerhalb einer Ortschaft im Kanton Graubünden mit einer Geschwindigkeit von 104 km/h, obwohl die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug. Der Führerausweis wurde ihm später für 24 Monate entzogen. Die Vorinstanzen stützten sich auf Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe a bis SVG sowie die Artikel 90 Absatz 3 und 4 SVG. Der Beschwerdeführer ersuchte um eine Reduktion der Entzugsdauer auf 12 Monate. Die Beschwerde richtete sich insbesondere gegen die Dauer der Führerausweisentziehung.


1C_46/2024: Baubewilligung für Chalet in Ormont-Dessus: Streit über kommunale Baugesetzgebung

Zusammenfassung des Sachverhalts

D.________ wollte auf einem Grundstück in Ormont-Dessus ein Chalet mit moderner Architektur errichten, das mit der Zone für Chalets in Einklang stehen sollte. Das Bauprojekt stiess auf Widerstand, insbesondere von den Nachbarn und einer Stiftung. Die kommunale Baubehörde erteilte die Bewilligung, die jedoch vom kantonalen Gericht wegen einer unhaltbaren Interpretation des Reglements für Chalets aufgehoben wurde. Das Projekt war unter anderem wegen seiner umfangreichen Glasflächen und der Abweichung von klassischen Chalet-Merkmalen umstritten.


4D_89/2025: Abschreibung des Verfahrens nach Rückzug der Beschwerde im Arbeitsvertragsstreit

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ reichte eine Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2025 ein. Mit Schreiben vom 4. Juni 2025 zog er seine Beschwerde zurück, wodurch das Verfahren vor dem Bundesgericht erledigt wurde.


1C_293/2025: Urteil zur Unzulässigkeit eines öffentlichen-rechtlichen Rechtsmittels

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Nachbarstreit bezüglich einer Baubewilligung in der Gemeinde Corsier (Genf) führte zur Anfechtung vor mehreren Instanzen. Die Baubewilligung für eine Wohnanlage, Garage, Pool-House und beheiztes Schwimmbecken wurde zuerst vom Verwaltungsgericht des Kantons Genf aufgehoben, da ein notwendiger Vorentscheid der Gemeinde fehlte. Die nächste Instanz hob diese Aufhebung dagegen wieder auf und verwies die Sache zurück an das kantonale Verwaltungsgericht zur erneuten Prüfung gemäss Erwägungen. Die Nachbarn brachten den Streit anschliessend mittels Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor das Bundesgericht, welches die Zulässigkeit des Rechtsmittels prüfte.


1C_308/2025: Urteil über die Extradition an Italien

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde in Italien zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren wegen Drogenhandels verurteilt. Das Bundesamt für Justiz bewilligte seine Auslieferung, welche A.________ vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu bekämpfen suchte. Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Argumente bezüglich Verfahrensmängeln und Verteidigungsverletzungen in Italien nicht ausreichend begründet seien, da die Prüfung solcher Fragen primär den italienischen Behörden obliege.


7B_314/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer reichte am 27. Januar 2025 eine Eingabe beim Statthalteramt des Bezirks Zürich ein, welche an das Obergericht des Kantons Zürich weitergeleitet wurde. Dieses trat mit Verfügung vom 6. März 2025 nicht auf die Beschwerde ein, da unklar blieb, wogegen sich die Eingabe richtete. Der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein, ohne jedoch hinreichende Begründungen vorzulegen oder den Anforderungen an die Legitimation nachzukommen.


1C_282/2025: Entscheidung zu internationaler Rechtshilfe durch die Schweiz an die Europäische Staatsanwaltschaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

A. Die Europäische Staatsanwaltschaft (EPPO) beantragte am 24. Februar 2023 (ergänzt am 19. Juli 2024) Rechtshilfe von der Schweiz. Gegenstand waren Ermittlungen zu Mehrwertsteuerbetrug (sogenannte \"Karussellbetrüge\") sowie weitere Straftaten durch A.________ und andere zwischen 2017 und 2020. Dabei wurden Konten entdeckt, die mit A.________ in Verbindung stehen. Die Schweizer Behörden gewährten die beantragte Rechtshilfe (einschliesslich Kontensequester); die Vorinstanzen wiesen Einsprüche gegen diese Massnahmen zurück.
B. Die Beschwerdeführer A.________ und B.________ legten Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragten die Untersagung der Datenübermittlung sowie die Aufhebung der bisherigen Entscheidungen.


7B_403/2025: Einstellungsverfügung und Legitimation zur Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ reichte am 7. März 2023 gemäß einer Strafanzeige Strafvorwürfe gegen den Polizeibeamten B.________ ein. Es wurden diverse Tatbestände geltend gemacht, darunter Unterlassung der Hilfeleistung und Amtsmissbrauch. Der Generalstaatsanwalt des Kantons Tessin stellte das Strafverfahren am 13. Dezember 2024 ein. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A.________ Beschwerde bei der Beschwerdekammer des kantonalen Appellationsgerichts, welche die Beschwerde am 28. März 2025 als unzulässig erklärte. Vor dem Bundesgericht ersuchte A.________ um Aufhebung dieses Entscheids.


1C_456/2023: Urteil zur Wohnsitzpflicht für Kirchenpflege-Mitglieder

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Zollikon und Zumikon haben sich zur Kirchgemeinde Zollikon-Zumikon zusammengeschlossen und eine Kirchgemeindeordnung beschlossen, die den Verzicht auf die Wohnsitzpflicht für Mitglieder der Kirchenpflege festlegt (Art. 5 Abs. 2 KGO/Zollikon-Zumikon). Ein Stimmberechtigter (A.________) focht diese Regelung an, da sie seiner Ansicht nach gegen übergeordnetes Recht verstosse. Die kantonalen Instanzen wiesen den Rekurs sowie die daraus folgende Beschwerde ab.


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