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Bundesgericht neue Urteile vom 19.06.2025

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

8C_225/2025: Nichteintreten auf eine Beschwerde betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV wegen fehlender hinreichender Begründung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wandte sich gegen einen Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, welches sich für funktionell unzuständig erklärte, die bei ihm eingereichte Beschwerde zu behandeln. Die Angelegenheit wurde stattdessen an die Beschwerdegegnerin (Stadt Wallisellen) überwiesen. Das Bundesgericht prüfte die dagegen erhobene Beschwerde insbesondere im Hinblick auf die Begründung und einen allfälligen rechtlich nicht wiedergutzumachenden Nachteil.

Zusammenfassung der Erwägungen

E.1: Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG muss die Beschwerde die Begehren und deren Begründung enthalten; es ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bei Überweisungsentscheiden ist zusätzlich auf die Nichtbehandlungsgründe und einen rechtlich nicht wiedergutzumachenden Nachteil einzugehen. E.2: Das Sozialversicherungsgericht erklärte sich für funktionell unzuständig und wies die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Entscheidung über die Einsprache weiter. E.3: Der Beschwerdeführer ging nicht hinreichend auf die Begründung der Vorinstanz ein und konnte keinen rechtlich nicht wiedergutzumachenden Nachteil nachweisen. Der kantonale Rechtsweg bleibt nach der Einspracheentscheidung eröffnet. E.4: Aufgrund ungenügender Begründung wird die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erklärt, sodass auf sie im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). E.5: Wiederholte gleichartige Eingaben können unbeantwortet abgelegt werden. E.6: Gerichtskosten werden ausnahmsweise nicht erhoben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Zusammenfassung des Dispositivs

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, es werden keine Gerichtskosten erhoben und das Urteil wird schriftlich mitgeteilt.


1C_284/2024: Entscheidung zur Bewilligung von Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht befasst sich mit einem Bauprojekt in der landwirtschaftlichen Zone auf der Parzelle Nr. 3170 in der Gemeinde Blonay-Saint-Légier. Der Eigentümer, ein Landwirt, beabsichtigt, eine Käserei und eine Wohnstätte in einem Alpchalet einzurichten. Trotz früherer Streitigkeiten und genehmigungsloser Umbauten bewilligte die Gemeinde das Vorhaben. Es folgte ein Einspruch benachbarter Grundstückseigentümer, der von der kantonalen Gerichtsinstanz zurückgewiesen wurde, da das Projekt für die landwirtschaftliche Nutzung als notwendig angesehen wurde.

Zusammenfassung der Erwägungen

E.1: Der Rechtsweg ist zulässig, da die kantonale Entscheidung endgültig ist und das Bauvorhaben das öffentliche Recht betrifft. Die Forderung der Beschwerdeführer bezüglich der Rückbauverpflichtung ist jedoch unzulässig. E.2: Das Bauvorhaben ist gemäss den Anforderungen der Raumplanung (Art. 22 Abs. 2 lit. a LAT und Art. 34 Abs. 4 OAT) gerechtfertigt. Insbesondere erfüllt es die Kriterien der Notwendigkeit für die landwirtschaftliche Nutzung. E.2.5: Die Wahl des Standortes wurde objektiv als notwendig bewertet. Die Entfernung zum bestehenden Alpkomplex (Mousse) und lokale topographische Gegebenheiten rechtfertigen die Errichtung der neuen Einrichtung. E.2.6: Die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Projekts erscheint plausibel, gemäss Prüfung durch die kantonalen Stellen. Ein Rückbau der Anlage bei Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung ist verpflichtend vorgesehen. E.3: Der geplante Wohnraum erfüllt die Voraussetzungen der OAT, ist jedoch geräumig bemessen. Die ständige Präsenz auf der Alp wurde als erforderlich bestätigt, insbesondere für die Versorgung des Viehs und die Milchwirtschaft. E.4 bis E.6: Nebenaspekte wie Parkplätze, angebliche Rechtsverletzungen sowie Forderungen nach einer Rückbauanordnung wurden entweder als unbegründet oder nicht entscheidungsrelevant erachtet.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Rechtsmittel wird abgewiesen und die Kosten werden den Beschwerdeführern auferlegt.


8C_297/2025: Urteil zum Nichteintreten auf eine Beschwerde betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin erhob eine Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich bezüglich der Berechnung von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Gegenstand der Streitigkeit war insbesondere die Berücksichtigung von Wohnkosten und Untermieteinnahmen im relevanten Zeitraum.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Gemäss Art. 42 BGG muss eine Beschwerde die Begehren und deren Begründung enthalten. Es ist spezifisch darzulegen, welche Rechtsvorschriften durch die Vorinstanz verletzt wurden. Eine rein appellatorische Kritik genügt nicht.
- **E.2:** Rechtsmittelfristen sind nicht verlängerbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Eine spätere Einreichung von Begründungen oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ändern daran nichts.
- **E.3:** Das kantonale Gericht hatte bereits im Einspracheentscheid den auf die Beschwerdeführerin entfallenden Mietzins als Ausgabe anerkannt und entschieden, keine Untermieteinnahmen anzurechnen. Dies war Grundlage für eine spätere Leistungsermittlung.
- **E.4:** Die Beschwerdeführerin kritisierte die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Wohnverhältnisse, legte jedoch nicht dar, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz fehlerhaft gewesen sein könnte.
- **E.5:** Da die Beschwerde den Anforderungen an eine hinreichende rechtliche Begründung offensichtlich nicht genügt, wird im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) nicht darauf eingetreten.
- **E.6:** Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.
- **E.7:** Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Zusammenfassung des Dispositivs

Es wird nicht auf die Beschwerde eingetreten, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen und es fallen keine Gerichtskosten an.


9C_289/2025: Entscheid betreffend die Taxe d'exemption de l'obligation de servir und Fristwahrung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte am 23. Mai 2025 Beschwerde gegen den Entscheid des kantonalen Gerichts im Kanton Freiburg vom 21. November 2024 ein. Das kantonale Urteil betraf eine Angelegenheit der Wehrpflichtersatzsteuer für die Steuerperioden von 1969 bis 1992. Die Zustellung des Urteils war zunächst nicht erfolgreich, und es wurde nach einer Rücksendung erneut per einfachem Brief am 5. Dezember 2024 verschickt. Gemäss den Ausführungen begann die gesetzliche Frist für den Weiterzug des Urteils vor dem Bundesgericht aufgrund der Fiktion der Zustellung am 3. Dezember 2024.


6B_509/2025: Unzulässigkeit eines Strafrechtsrekurses

Zusammenfassung des Sachverhalts

1. Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesgericht seine Absicht mit, gegen das kantonale Urteil zu rekurrieren, und ersuchte um einen amtlichen Verteidiger. 2. Das Bundesgericht informierte ihn, dass er selbst Kontakt zu einem Anwalt aufnehmen müsse, der gegebenenfalls seine Ernennung beantragt. Es erfolgte keine weitere Handlung seitens des Beschwerdeführers. 3. Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG ist die Verfahrenssprache diejenige des angegriffenen Entscheids, hier Französisch. 4. Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG müssen Rechtsmittel unter Angabe von Begründungen, Anträgen und allfälligen Beweismitteln eingereicht sowie unterschrieben werden. Die Eingabe des Beschwerdeführers entsprach diesen Anforderungen nicht. 5. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Rekurs keine ausreichende Begründung enthält und deswegen offensichtlich unzulässig ist. Auch die Anfrage nach unentgeltlicher Rechtspflege wird hinfällig.


8C_288/2025: Entscheid betreffend die Prozessvoraussetzungen einer Beschwerde vor Bundesgericht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ rekurriert gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. März 2025 im Zusammenhang mit einer kantonalen Sozialversicherungsangelegenheit. Das Bundesgericht prüft, ob die notwendigen Prozessvoraussetzungen für die Beschwerde erfüllt sind.


9C_277/2025: Prozessvoraussetzungen der Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ erhob beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen ein Urteil einer nicht näher bezeichneten Vorinstanz bezüglich Hilflosenentschädigung. Die Rechtsschrift wies einen Formmangel auf, da sie ohne Kopie des vorinstanzlichen Entscheids eingereicht wurde. Die Beschwerdeführerin erhielt die Gelegenheit, diesen Mangel gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG innerhalb einer Nachfrist zu beheben, kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach.


1C_210/2025: Entscheid zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels betreffend Baubewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer A.A.________ und B.A.________ wandten sich gegen die Baubewilligung der Gemeinde Tolochenaz vom 15. Januar 2024, die der Beschwerdegegnerin C.________ für den Neubau eines Gebäudes mit gemischter Nutzung erteilt wurde. Die kantonale Verwaltungskammer hatte diese Bewilligung teilweise aufgehoben, nämlich für die geplante Nutzung des Untergeschosses als Werkstatt mit Sanitäranlagen, und ansonsten bestätigt. Im vorliegenden Fall verlangten die Beschwerdeführer die vollständige Aufhebung der Baubewilligung.


9C_7/2025: Kostenübernahme einer Ersatzprothese durch die Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Versicherte A.________ erlitt 2022 einen Arbeitsunfall, der zur Amputation seines linken Beins oberhalb des Knies führte. Die Unfallversicherung (Suva) gewährte ihm eine Knieprothese vom Typ \"Kenevo\". 2023 beantragte A.________ bei der Invalidenversicherung (UAI) die Kostenübernahme einer neuen, teuereren Prothese \"Genium X3\", nachdem Suva die Hauptverantwortlichkeit hierfür abgelehnt hatte. Die UAI wies den Antrag ab, da die Unfallversicherung bereits eine Prothese bezahlt hatte und gemäss den Prioritätsregeln der Sozialversicherungen (Art. 65 LPGA) keine Leistungspflicht bestehe. Das kantonale Versicherungsgericht bestätigte den Entscheid der UAI. A.________ reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.


5A_436/2025: Entscheid im Eheschutzverfahren betreffend Obhut und Unterhaltsregelung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ und B.________, Eltern von zwei minderjährigen Kindern, hatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht, welches jedoch durch Klagerückzug erledigt wurde. Nachfolgend wurde durch das Bezirksgericht ein Eheschutzentscheid gefällt, der die Kinder unter die Obhut der Mutter stellte, Besuchsrechte und umfangreiche Kindes- sowie eheliche Unterhaltszahlungen des Vaters regelte. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau blieb erfolglos.


1C_215/2025: Entscheid betreffend Rückzug der Erlaubnis zur Durchführung von Lehrvertretungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ war als Lehrer für längere Vertretungen beim Departement für öffentliche Bildung, Berufsbildung und Jugend des Kantons Genf tätig. Wegen mehrfachen Verhaltens, das als unangemessen gegenüber Schülerinnen beurteilt wurde, kündigte das Departement seinen Vertrag fristlos und entzog ihm die Genehmigung, weitere Vertretungen durchzuführen. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde, welche letztlich von der Chambre administrative der Cour de justice des Kantons Genf abgewiesen wurde. Diese Entscheidung wurde mit vorliegendem Urteil vom Bundesgericht beurteilt.


5A_218/2025: Urteil zur Frage des Ausstands einer Richterin und Gerichtsschreiberin im Unterhaltsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die getrennt lebenden Eltern eines Kindes führten vor dem Bezirksgericht Meilen ein Verfahren über Unterhalt und Kinderbelange. Der Vater stellte ein superprovisorisches Massnahmebegehren auf alleinige Obhut, welches abgewiesen wurde. Im Verlauf des Verfahrens äusserte eine externe Fachperson telefonisch Ablehnung gegenüber der Beantragung durch den Vater; dieses Telefonat wurde nicht protokolliert. Ein Ausstandsgesuch gegen die zuständige Richterin und Gerichtsschreiberin wurde letztlich vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen.


9C_631/2024: Entscheid zur neuen Antragstellung und Invaliditätsschätzung im Rahmen der Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ beantragte ab 1993 erfolgreich eine halbe Invalidenrente. Die Rente wurde über mehrere Revisionen bis 2017 aufgrund eines multidisziplinären Expertenberichts aufgehoben. Der Versicherte stellte 2021 eine neue Leistungsanfrage und legte Berichte seiner behandelnden Ärzte vor. Das kantonale Amt für berufliche Vorsorge und Invalidität (IV-Stelle) wies den Antrag nach einer internen ärztlichen Beurteilung ab. Das kantonale Gericht bestätigte diese Entscheidung, da keine relevante Änderung des Gesundheitszustands festgestellt wurde.


9C_58/2025: Steuerliche Behandlung von Rentennachzahlungen aus der Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, der in der Steuerperiode 2021 eine Nachzahlung von Renten aus der Invalidenversicherung erhalten hat, beanstandete die steuerrechtliche Behandlung dieser Nachzahlung durch das Kantonale Steueramt Zürich. Teilweise wurde die Nachzahlung direkt an das Sozialamt zur Begleichung vorangegangener Unterstützungen überwiesen. A.________ argumentierte, dass nur der ihm ausbezahlte Betrag besteuert werden sollte, nicht jedoch der an das Sozialamt verrechnete Betrag. Das Steueramt und die Vorinstanzen hielten jedoch an der vollen Besteuerung der Rentennachzahlung fest.


2C_304/2025: Urteil bezüglich Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und verspäteter Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin (A.________), eine nigerianische Staatsangehörige, reiste im Jahr 2023 in die Schweiz ein und erhielt aufgrund der Heirat mit einem Schweizer Bürger eine Aufenthaltsbewilligung. Nach der ehelichen Trennung verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Verlängerung der Bewilligung und setzte eine Ausreisefrist. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen. Die Beschwerdeführerin erhob beim Bundesgericht verspätet Beschwerde und beantragte die Wiederherstellung der Beschwerdefrist sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.


5F_29/2025: Urteil zum Revisionsgesuch bezüglich Urteil 5A_197/2025

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Gesuchsteller A.________ reichte ein Revisionsgesuch gegen ein früheres Urteil des Bundesgerichts (5A_197/2025) ein, welches eine Beschwerde gegen die Ablehnung seines Gesuchs um Konkurseröffnung infolge Zahlungsunfähigkeit behandelt hatte. Er berief sich motivierend auf Art. 121 lit. c und d BGG, wobei er geltend machte, dass aktenkundige Tatsachen missachtet sowie Rechtsanwendungen unrichtig erfolgt seien.


5A_409/2025: Entscheid zur Zuständigkeitsfrage bezüglich gerichtsinternen Weiterleitungsverfügungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Fall betrifft die Versteigerung einer Liegenschaft im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Erbteilung nach dem Tod des Erblassers D.________. Nach dem Tod seiner Ehefrau E.________ und der erfolgten Versteigerung erhob eine Miterbin Beschwerde mit der Behauptung, die Verwertung sei fehlerhaft. Die kantonale Rechtsmittelinstanz leitete die Beschwerde an die zuständige Verwaltungskommission weiter, wodurch die Fragestellung einer Zuständigkeit innerhalb des Obergerichts entstand.


1C_4/2025: Urteil zur erleichterten Einbürgerung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ stellte am 11. Juli 2022 beim Staatssekretariat für Migration einen Antrag auf erleichterte Einbürgerung, gestützt auf seine Ehe mit einer Schweizer Staatsbürgerin. Der Antrag wurde am 7. November 2023 wegen mangelnder Integration, insbesondere aufgrund ungenügender Kenntnisse über die Schweiz und einer im Strafregister eingetragenen bedingten Strafe von über 90 Tagessätzen, abgelehnt. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht ein, welche am 4. Dezember 2024 abgewiesen wurde. Daraufhin erhob er Beschwerde ans Bundesgericht.


4A_389/2024: Entscheid zur kreditorischen Klage einer Bank gegenüber einem Kunden

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein israelischer Unternehmer mit einem als „professionell“ eingestuften Anlegerprofil schloss mit der Bank B.________ SA einen Lombardkreditvertrag ab. Aufgrund der Marktturbulenzen zu Beginn der COVID-19-Pandemie geriet sein Portfolio in eine Unterdeckung. Nach einem \"Margin Call\" liquidierte die Bank die Sicherheiten und forderte den Rückzahlungssaldo ein. Nach erfolgloser Zahlungsklage vor Pretura und teilweiser Bestätigung durch das Kantonsgericht legte der Kunde beim Bundesgericht Beschwerde ein.


5A_437/2025: Nichteintretensentscheidung betreffend Herausgabe einer Liegenschaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin forderte die Herausgabe einer Liegenschaft und beantragte unentgeltliche Rechtspflege. Wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses trat das Richteramt Solothurn-Lebern nicht auf die Klage ein. Vom Obergericht des Kantons Solothurn wurde die Berufung der Beschwerdeführerin ebenfalls abgewiesen sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Erfolgsaussichten verweigert. Mit Beschwerde in Zivilsachen wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.


6B_77/2025: Unzulässigkeit eines Strafrechtsrekurses wegen Nichtleistung der Vorauszahlungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ erhob einen Rekurs gegen ein strafrechtliches Urteil des Kantonsgerichtes Neuenburg, das unter anderem Delikte im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgesetz, Mittäterschaft, Gehilfenschaft und Strafbemessung zum Gegenstand hatte. Im Verfahren vor dem Bundesgericht verweigerte A.________ die geforderte Vorschusszahlung für die Gerichtskosten, sodass das Bundesgericht den Rekurs wegen formaler Unzulässigkeit nicht materiell behandelte.


5A_400/2025: Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde bei Erbschaftssachen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, als gesetzliche Erbin in einer zerstrittenen Erbengemeinschaft nach D.________, wandte sich gegen die Verfügung der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die ihre Beschwerde zuständigkeitshalber an die Verwaltungskommission weitergeleitet hatte. Streitpunkt ist die Gebührenabrechnung des Gemeindeammannamts im Zusammenhang mit der öffentlichen Versteigerung einer Liegenschaft, die zur Erbteilung gehört. Die Mutter der Beschwerdeführerin, E.________, verstarb während der Abwicklung und die Beschwerdeführerin verlangte die Abrechnung per Todestag der Mutter.


8C_312/2025: Urteil zur Prozessvoraussetzung bei einer Beschwerde im Bereich der Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ erhob eine Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, welches ihre Ansprüche auf eine Invalidenrente gemäss Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich bestätigte. Sie kritisierte insbesondere die Feststellungen zur Bestimmung ihres Valideneinkommens als gesunde Person. Vor dem Bundesgericht brachte sie vor, dass die vorinstanzlichen Feststellungen falsch und bundesrechtswidrig seien.


7B_589/2023: Einstellung einer Strafuntersuchung und der Beschwerdeberechtigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde im Zusammenhang mit einer Strafanzeige seines Untermieters wegen Gewalt und Diebstahl polizeilich vernommen und vorübergehend festgenommen. Er reichte daraufhin eine Strafanzeige gegen zwei Polizisten ein, denen er den Missbrauch von Autorität und willkürliche Freiheitsentziehung vorwarf. Nach Abschluss der internen polizeilichen Untersuchung und der strafrechtlichen Ermittlungen wurde durch die Staatsanwaltschaft eine Einstellungsverfügung erlassen. Der Beschwerde des Anzeigeerstatters gegen diese Verfügung wurde von der kantonalen Beschwerdekammer nicht stattgegeben. A.________ legte beim Bundesgericht Beschwerde ein und verlangte die Verurteilung der Polizisten.


7B_524/2025: Entscheidung zu einem offensichtlich unzulässigen Rechtsmittel im Bereich des Strafrechts

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer A.________ und B.________ reichten am 12. und 28. Mai 2025 eine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein. Sie bemängelten eine Rechtsverweigerung oder eine unangemessene Verzögerung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf im Zusammenhang mit einer im Juni und Juli 2024 eingereichten Strafanzeige.


9C_119/2025: Invalidenrente: Rückwirkende Befristung und Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit bei fortgeschrittenem Alter

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, geboren im Mai 1963, meldete sich im Juni 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach ihm eine Viertelsrente vom 1. Dezember 2016 bis 30. Juni 2017 zu, basierend auf mehreren medizinischen Gutachten. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen änderte dies und sprach ihm eine ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis 31. Mai 2017 zu, wobei es das Rentenbegehren für die Zeit danach ablehnte.


5A_432/2025: Urteil zur Nichtzulassung einer Beschwerde gegen eine Pfändungsurkunde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erhob gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach sowie gegen die gesamte Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn Beschwerde. Die Aufsichtsbehörde trat auf die Beschwerde und das Ausstandsgesuch nicht ein. Der Beschwerdeführer verlangte daraufhin vor Bundesgericht den Ausstand verschiedener Bundesrichter.


8C_285/2025: Nichteintreten auf eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin wandte sich mit einer Beschwerde an das Bundesgericht und machte eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin geltend. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt verneinte im vorinstanzlichen Entscheid das Vorliegen einer Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung. Gegen die Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Erwägungen brachte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesgericht keine hinreichend begründeten Rügen vor.


5A_397/2025: Eigentumsüberschreitung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Eigentümer (Beschwerdeführer) verlangt Massnahmen von einem Nachbarn (Beschwerdegegner) wegen Wassereintritten und schädigender Wurzelbildung auf seinem Grundstück. Die Forderungen wurden in den Vorinstanzen abgelehnt. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich mit einer Eingabe an das Bundesgericht.


5A_224/2025: Elterliche Sorge und Unterhaltsbeiträge

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Fall betrifft die elterliche Sorge und die Unterhaltsbeiträge eines nicht verheirateten Elternpaares für ihr minderjähriges Kind C.________. Das Gericht erster Instanz hatte 2023 entschieden, die elterliche Sorge der Mutter zuzusprechen und den Vater zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrags von monatlich 900 CHF zu verurteilen. Die Vorinstanz (Chambre civile des Kantons Genf) änderte diese Entscheidung teilweise und ordnete eine variable Unterhaltsregelung an, wobei rückwirkend eine pauschale Zahlung sowie eine abgestufte monatliche Zahlung bis zur Volljährigkeit des Kindes oder darüber hinaus bei seriöser Ausbildung festgelegt wurde. Der Vater legte dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein.


5G_3/2025: Entscheid zu einer Beschwerde betreffend die Nichtannahme einer Fristverlängerung bei einer Forderung auf Berichtigung eines Bundesgerichtsurteils

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ reichte am 5. April 2025 eine Forderung auf Berichtigung eines früheren Bundesgerichtsurteils (5A_814/2024) ein. Das Bundesgericht setzte eine Vorauszahlung von 1'500 CHF bis zum 22. Mai 2025 fest. Nach einer fristgerecht eingereichten Bitte um Fristverlängerung wurde eine Fristverlängerung bis zum 2. Juni 2025 gewährt. Die Zahlung erfolgte jedoch verspätet am 3. Juni 2025.


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