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Bundesgericht neue Urteile vom 04.06.2025

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

7B_346/2025: Entscheid zur Verlängerung einer Untersuchungshaft wegen Verdachts auf Drogenkriminalität

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, ein französischer Staatsbürger, wurde im Zusammenhang mit einer polizeilichen Durchsuchung im Kanton Waadt am 15. August 2023 festgenommen. Dabei wurde eine grosse Menge an Betäubungsmitteln sichergestellt. Es wird ihm vorgeworfen, zwischen 2022 und 2023 an einem organisierten Drogenhandel, insbesondere der illegalen Kultivierung von Cannabis, beteiligt gewesen zu sein. Das Zwangsmassnahmengericht verfügte Untersuchungshaft bis zum 7. August 2025 aufgrund von Flucht- und Kollusionsgefahr. A.________ beantragte erfolglos seine Freilassung und ersuchte schliesslich vor dem Bundesgericht um Aufhebung der Untersuchungshaft.

Zusammenfassung der Erwägungen

(1.) Der Rechtsschutzanspruch des Rekurrenten ist gegeben, da die Inhaftierung seine Freiheitsrechte direkt betrifft, und das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde. Die neu vorgelegten Beweismittel sind unzulässig, da sie den Anforderungen von Art. 99 Abs. 1 BGG nicht genügen. (2.) Der Rekurrent rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, dies wird jedoch vom Bundesgericht als unbegründet zurückgewiesen, da es sich hierbei nicht um eine Gehörsverletzung, sondern um eine Beweiswürdigung handelt. (3.) Das Bundesgericht beurteilt ernsthafte Verdachtsmomente gegen den Rekurrenten. Diese beruhen auf Beweisen wie Überwachungsaufnahmen, Mobiltelefondaten und gefundenen Betäubungsmitteln in seinem Fahrzeug. Diese Verdachtsmomente rechtfertigen seine fortdauernde Untersuchungshaft. (4.) Die von A.________ vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen, um die Untersuchungshaft zu umgehen, wurden von der kantonalen Instanz zu Recht verworfen. Das Bundesgericht stimmt dieser Einschätzung zu, da die Risiken der Flucht und der Kollusion durch die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen nicht genügend abgefedert werden können. (5.) Das Bundesgericht betont, dass die Dauer der Untersuchungshaft wahrscheinliche Strafe nicht überschreitet, und weist den entsprechenden Einwand zurück. (6.) Der Rekurs wird vollumfänglich abgewiesen. Die Bereitstellung von unentgeltlicher Rechtspflege für den Rekurrenten wird jedoch bewilligt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Der Rekurs wird abgewiesen, die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt und es fallen keine Gerichtskosten an.


6B_714/2024: Entscheidung zur Anwendung des Art. 11A LPG/GE betreffend die Strafbarkeit von passiver Bettelei

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, eine 1990 geborene, in Rumänien ansässige Frau der Roma-Gemeinschaft, wurde zwischen dem 22. Oktober und dem 2. Dezember 2022 wiederholt in Genf des passiven Bettelns an den Eingängen eines Einkaufszentrums sowie in deren unmittelbaren Nähe, insbesondere neben der Parkplatzkasse, beanstandet. Sie wurde daraufhin zu einer Geldstrafe von 390 CHF verurteilt, wobei im Falle der Nichtzahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen vorgesehen war. Das Bundesgericht überprüfte die Rechtmässigkeit sowie die Verhältnismässigkeit der Sanktionen in Anbetracht ihrer sozialen Lage und der gesetzlichen Regelungen in Genf.

Zusammenfassung der Erwägungen

1. (7.4) Das Bundesgericht betonte, dass der Begriff „unmittelbare Nähe“ gesetzlich nicht konkretisiert sei und daher eine restriktive Auslegung erforderlich sei, um die Anforderungen des Legalitätsprinzips gemäß Art. 7 EMRK zu erfüllen. 2. (7.5 - 7.7) Die Genfer Regelung und deren Anwendung seien aufgrund der unklaren Definition von „unmittelbare Nähe“ problematisch. Besonders auffällig sei, dass keine präzise räumliche Grenze für die Einschränkung des Bettelns definiert sei, wodurch die Norm ungenau und missverständlich bleibe. 3. (8) Die Sanktionierung einer sozialen und existenziellen Handlung wie des passiven Bettelns gefährde die Menschenwürde gemäß Art. 7 BV und führe zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der persönlichen Freiheit der Beschwerdeführerin nach Art. 10 BV sowie Art. 8 EMRK. Dies insbesondere vor dem Hintergrund ihrer extrem prekären Situation und der mangelnden Umsetzung eines abgestuften Sanktionssystems. 4. (8.6) Weder die Information durch Polizeibehörden noch die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen genügten den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Insbesondere war die Beschwerdeführerin nicht ausreichend über die Strafbarkeit ihres Verhaltens informiert worden, auch nicht über die Möglichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Nichtzahlung der Geldstrafe.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, die Verurteilung aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die kantonale Instanz zurückgewiesen.


6B_356/2025: Unzulässigkeit eines bundesgerichtlichen Rechtsmittels in einer Strafsache

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte am 17. März 2025 ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid der Strafrechtskammer des Kantonsgerichts Waadt vom 7. Februar 2025 ein, welcher eine Einsprache gegen eine Strafverfügung betraf. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde von A.________ keine ausreichende Begründung gemäss den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG enthielt und somit unzulässig war. Zudem lag keine anfechtbare Entscheidung in Bezug auf ein anderes in der Beschwerde angeführtes Verfahren vor.

Zusammenfassung der Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer reichte eine Beschwerde gegen einen Entscheid der Strafrechtskammer des Kantonsgerichts Waadt ein und führte ein zusätzliches, nicht abgeschlossenes Verfahren (Nr. AMxx.xxxxxx/AMLN) an.
2. Auf Aufforderung des Bundesgerichts, den tatsächlich angefochtenen Entscheid vorzulegen, reichte der Beschwerdeführer erneut den Entscheid vom 7. Februar 2025 ein.
3. Das Bundesgericht stellte klar, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf ein weiteres Verfahren keine anfechtbare Entscheidung vorgelegt hatte.
4. Ob der Beschwerdeführer aufgrund einer ihn betreffenden Massnahme der Beistandschaft allein handlungsfähig war, wurde nicht weiter vertieft, da die Beschwerde ohnehin unzulässig war.
5. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG muss eine Beschwerde rechtsgenügend begründet werden. Die schriftliche Eingabe des Beschwerdeführers diskutierte lediglich frei und appellativ die Sachverhalte und war daher unzulässig. Insbesondere wurde die vorinstanzliche Ablehnung nach Art. 385 StPO nicht sachgemäss kritisiert.
6. Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung für unzulässig und verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt und es wurden keine Gerichtskosten erhoben.


7B_1230/2024: Unzulässigkeit eines Rechtsmittels in einer Strafsache

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ legte gegen eine Verfügung des Ministeriums der Öffentlichkeit des Bezirks Ostwaadt, die die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens vorsah, Beschwerde ein. Nachdem die Beschwerde von der Strafkammer des Kantonsgerichts Waadt abgewiesen wurde, erhob der Beschwerdeführer am 18. November 2024 Beschwerde vor dem Bundesgericht.


4A_53/2025: Urteil betreffend Darlehensrückforderung und angeblichen Erlass der Schuld

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ gewährte B.________ ein Darlehen über CHF 250'000.– mit einem Vertrag, der feste Zinsen (CHF 85'000.–) und einen Verzugszins von 10 % vorsah. Die Rückzahlung war am 27. Juni 2022 fällig, blieb jedoch aus. Der Kläger betrieb den Beklagten und verlangte gerichtlich CHF 335'000.– samt Verzugszins. Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, die Rückzahlungsforderung sei durch eine Erlassvereinbarung im Zusammenhang mit einem Grundstückskauf erloschen. Sämtliche Vorinstanzen wiesen sein Begehren ab.


7B_364/2025: Urteil betreffend Nichteintreten auf Beschwerde in Strafsachen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 250.– verurteilt, mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei Nichtbezahlung. Er erhob Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Dieses verfügte, dass A.________ und fakultativ die Staatsanwaltschaft zur Verhandlung geladen werden, eine obligatorische Ladung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorladung eines Polizeibeamten als Zeugen jedoch unterbleiben. A.________ verlangt vor Bundesgericht die Vorladung des Polizeibeamten und der Staatsanwaltschaft, sowie einen Freispruch von allen strafrechtlichen Vorwürfen.


9C_465/2023: Urteil zur Zulassung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich im Kanton Zug

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Regierungsrat des Kantons Zug erliess am 27. Juni 2023 eine Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich sowie deren Anhang zur Festlegung der Höchstzahlen je Fachgebiet. Die A.________ AG, B.________ AG und C.________ erhoben Beschwerde ans Bundesgericht und beantragten die Aufhebung dieser Regelung, da sie eine Verletzung verschiedener Grundrechte und Prinzipien des Bundesrechts geltend machten.


6B_408/2025: Nichteintreten auf eine Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ gelangte gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft an das Bundesgericht. Die Vorinstanz war auf eine Berufung des Beschwerdeführers nicht eingetreten, da keine fristgerechte Berufungserklärung vorlag. Das Bundesgericht prüft, ob eine taugliche Beschwerdebegründung vorliegt.


1C_130/2025: Einstufung der Funktion und Verfahrensfragen im öffentlichen Dienst des Kantons Neuchâtel

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, seit 2012 Angestellter des öffentlichen Dienstes im Kanton Neuchâtel, beanstandete ab 2021 die Einstufung seines Arbeitspostsens als Kommunikationsverantwortlicher beim Centre professionnel neuchâtelois (CPNE). Er verlangte eine höhere Klassifizierung seiner Funktion, da er neue Aufgaben übernommen hatte. Der Staatsrat und das Tribunal cantonal Neuchâtel wiesen seine Beschwerden ab, wobei insbesondere eine öffentliche Anhörung und weitere Beweisabnahmen abgelehnt wurden. A.________ erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht, mit der er die Aufhebung der kantonalen Entscheidung und die Durchführung der verlangten Anhörungen sowie eine Korrektur seiner Einstufung beantragte.


5A_872/2024: Entscheid zu einer Kindesschutzmassnahme bezüglich des Besuchsrechts der Mutter

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Mutter A.B.________ begehrte Änderungen der Regelung des persönlichen Verkehrs mit ihren drei Kindern, die fremdplatziert sind. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frauenfeld (KESB) hatte im Jahr 2022 das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern entzogen und begleitete Besuchsrechte für die Mutter festgelegt. Diese wurden bereits mehrmals überprüft und angepasst, wobei unbegleitete Besuche stets abgelehnt wurden. Die Mutter stritt zuletzt über die Ablehnung eines erweiterten und unbegleiteten Besuchsrechts sowie über die von der Vorinstanz verweigerte unentgeltliche Rechtspflege.


7B_1307/2024: Zugang zum Verfahrensdossier und Teilnahme an der kantonalen Beschwerde in einer Strafsache

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ Ltd (in Liquidation) verlangte, im Rahmen einer kantonalen Strafrechtsbeschwerde Zugang zu Verfahrensakten und die Teilnahme am Verfahren, welche durch die kantonale Instanz verweigert wurden. Hintergrund ist die Beschwerde einer Drittpartei gegen die Einstellung eines Strafverfahrens und die Aufhebung eines Vermögenssequesters im Umfang von USD 24 Millionen.


6B_267/2025: Nicht-Eintreten auf Beschwerde wegen ungenügender Begründung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, einziges Mitglied der B.________ SA, erhob Einsprache gegen einen Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich betreffend eine Busse von Fr. 40.– wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit. Nach unentschuldigtem Fernbleiben von der Hauptverhandlung wurde das Verfahren durch das Bezirksgericht Zürich als erledigt erklärt. Der danach eingelegte Rechtsmittelweg bis zum Bundesgericht blieb erfolgreich.


4F_13/2025: Entscheidung über ein Revisionsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht entschied über ein Revisionsgesuch des Gesuchstellers A.________ gegen das Urteil 4A_124/2025 vom 31. März 2025, welches eine Beschwerde nicht berücksichtigte. Der Gesuchsteller rügte eine Verletzung von Bestimmungen aus Bundesgesetzen, der Bundesverfassung sowie der EMRK. Das Revisionsgesuch wurde als rechtsungültig beurteilt und verworfen. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt und die Gerichtskosten dem Gesuchsteller auferlegt.


6B_67/2025: Anfechtung eines Schuldspruchs wegen einfacher Verkehrsregelverletzung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin wurde durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen wegen Nichtbeherrschung ihres Fahrzeugs während eines Bremsmanövers, das zu einem Sturz führte, mit einer Busse belegt. Ihre Einsprache, Berufung und Beschwerde in Strafsachen wurden abgewiesen. Vor Bundesgericht beantragte sie einen Freispruch sowie eine Rückweisung der Angelegenheit, stützte sich auf angebliche Baumängel der Strassenoberfläche und rügte eine Verletzung ihrer Grundrechte.


5A_800/2024: Entscheid zur Einräumung des Rechts auf persönlichen Verkehr nach Art. 274a ZGB

Zusammenfassung des Sachverhalts

Es handelt sich um eine familienrechtliche Streitigkeit. Nach dem Tod der Mutter zweier Kinder und der Inhaftierung des Vaters aufgrund eines Ermittlungsverfahrens ging es um die Einräumung eines Besuchs- oder Kontaktrechts der mütterlichen Grossmutter und die damit verbundenen Verpflichtungen des Vaters. Die KESB hatte ein persönliches Verkehrrecht zugunsten der mütterlichen Grossmutter festgelegt, während die Kinder bei der väterlichen Grossmutter untergebracht sind. Dieses Recht umfasste sowohl physische Besuche als auch Videoanrufe. Der Vater wehrte sich gegen diese Anordnungen.


6B_138/2025: Urteil zur Übertretung des Baugesetzes im Kanton Wallis

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ SA wurde zunächst vom Gemeinderat U.________ wegen widerrechtlicher Bautätigkeit nach den Bestimmungen des Baugesetzes des Kantons Wallis (Art. 61 ff. LC) zu einer Busse von 15'500 CHF verurteilt. Nach Berufung reduzierte die kantonale Instanz die Busse auf 8'000 CHF. Die A.________ SA legte daraufhin mit dem Ziel eines Freispruchs oder einer Rückweisung der Sache Beschwerde beim Bundesgericht ein.


7B_284/2025: Beschwerde gegen Nichteintretensentscheid eines Ausstandsbegehrens

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ stellte am 6. Februar 2025 ein Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwältin Ilaria Tonolla, welches das Obergericht des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 10. März 2025 als verspätet eingereicht erachtete und nicht darauf eintrat. Anschliessend erhob A.________ am 24. März 2025 Beschwerde beim Bundesgericht.


6B_300/2025: Nichteintreten auf eine Beschwerde gegen eine Nichteintretensverfügung im Zusammenhang mit einer Übertretung von Verkehrsvorschriften

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wurde vom Stadtrichteramt Zürich wegen einer Übertretung der Verkehrsvorschriften (Parkzeitüberschreitung) mit einer Busse belegt. Seine Einsprache gegen den Strafbefehl war verspätet, weshalb auf diese nicht eingetreten wurde. In der Folge blieb auch die Beschwerde an das Obergericht Zürich erfolglos. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht, das die Angelegenheit prüfte.


6B_350/2025: Entscheid zur formellen Zulässigkeit einer Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, A.________, richtete eine Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 2. April 2025. Das Obergericht war auf eine vorherige Beschwerde von A.________ nicht eingetreten, da diese die Begründungsanforderungen gemäss Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO nicht erfüllte. Trotz Nachfrist reichte die Beschwerdeführerin keine verbesserte Eingabe ein.


8C_649/2024: Urteil zur Neuanmeldung einer Invalidenrente bei der Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, geboren 1984, erlitt 1998 einen Verkehrsunfall, der ein schweres Schädel-Hirn-Trauma verursachte. Sie absolvierte später berufliche Ausbildungen und arbeitete als Masseurin. 2016 beantragte sie Invalidenversicherungsleistungen aufgrund einer Diskushernie, was von der IV-Stelle Bern abgelehnt wurde. Diese Verfügung blieb unangefochten. Im April 2023 meldete sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung und verlangte auch eine prozessuale Revision der ursprünglichen Verfügung. Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung nicht ein und behandelte das Revisionsgesuch nicht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde von A.________ ab.


6B_933/2024: Urteil zur Anfechtung einer Verurteilung wegen Mendizität

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, eine aus Rumänien stammende Angehörige der Roma-Gemeinschaft, wurde in Genf wegen mehrmaliger Mendizität gemäss Art. 11A Abs. 1 lit. c LPG/GE verurteilt. Nachdem sie durch 13 Polizeiverfügungen beanstandet wurde, setzte die Vorinstanz eine Geldstrafe von insgesamt 540 CHF fest. Die Beschwerdeführerin argumentierte, ihre prekäre Situation und eine mangelhafte Information über die Rechtslage hätten ihr Handeln beeinflusst. Sie machte ferner geltend, die gesetzliche Regelung sei unverhältnismässig und verletze ihre Grundrechte. Sie legte beim Bundesgericht Beschwerde ein.


6B_216/2024: Verbot der Mendicité gemäss kantonalem Recht Genf

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, eine rumänische Staatsangehörige, wurde vom Genfer Polizeigericht wegen unbefugter Mendicité gemäss Art. 11A des Genfer Strafgesetzes zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Fall betraf zwei konkrete Situationen, in denen sie vor kommerziellen Geschäften Geld erbettelte. Sie legte gegen das Urteil Berufung ein, da sie sich durch die Gesetzesregelung diskriminiert sah und ihre wirtschaftliche Situation als existentielle Notlage darstellte. Die kantonale Instanz setzte die Geldstrafe herab, hielt die Verurteilung jedoch im Kern aufrecht. A.________ wandte sich daraufhin an das Bundesgericht und beantragte ihre vollständige Freisprechung sowie die Aufhebung der kantonalen Entscheidung.


7B_1446/2024: Nichtzulassung eines Beschwerderechts in einer Strafsache

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwalts des Bezirks Waadt vom 6. Mai 2024 ein. Die Vorinstanz wies die Beschwerde am 4. Oktober 2024 ab. A.________ legte daraufhin am 24. Dezember 2024 Beschwerde ans Bundesgericht ein, die sich auf die strafrechtliche Qualität zur Beschwerdeführung (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG) sowie angebliche Verletzungen von Verfahrensrechten stützte.


9C_30/2025: Urteil zur Mehrwertsteuer für die Steuerperioden 2014–2018

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ SA, ein Unternehmen mit Sitz in U.________ (TI) und seit 2004 MWST-pflichtig, wurde von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geprüft. Dabei wurde eine Nachforderung von CHF 209'359.– für die Steuerperioden 2014–2018 erhoben, da der Vorsteuerabzug verweigert wurde. Die ESTV stufte die Tätigkeit des Unternehmens als mehrwertsteuerbefreite Finanzvermittlung ein. Die A.________ SA argumentierte hingegen, ihre Tätigkeit sei als Beratung zu qualifizieren und nicht steuerbefreit. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Standpunkt der ESTV.


5A_763/2024: Beschluss betreffend konkursamtliche Siegelung einer Lagerhalle

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Konkursamt des Kantons Zug hatte die Lagerhalle mit Luxusfahrzeugen der konkursiten B.________ AG gesiegelt, nachdem deren Konkurs eröffnet wurde. Die Klägerin A.________ AG, welche sich als Untermieterin der Lagerhalle und Eigentümerin der Fahrzeuge sieht, beantragte die Aufhebung der Siegelung. Das Obergericht des Kantons Zug bestätigte die Massnahme des Konkursamts, worauf die A.________ AG das Urteil an das Bundesgericht weiterzog.


7B_1044/2023: Urteil zu einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde mehrfach des gewinnbringenden Erwerbs von Kokain in hoher Qualität verdächtigt. Basierend auf Erkenntnissen aus der Aktion \"DABAR\" und einer Telefonüberwachung wurden ihm insgesamt 42 Kokainkäufe zwischen Juni und November 2018 zur Last gelegt, wobei 250 Gramm Kokaingemisch bzw. 175 Gramm reines Kokain betroffen sein sollen. Nach einem Freispruch des Bezirksgerichts sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten. A.________ legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.


6B_702/2024: Urteil zur Verkehrsregelverletzung auf einem gemeinsamen Rad- und Fussweg

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 18. Februar 2020 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Nichtgewähren des Vortritts) zu einer Busse von CHF 100 verurteilt. Der Zusammenstoss zwischen ihm und einem E-Bike-Fahrer (B.________) ereignete sich auf einem gemeinsamen Rad- und Fussweg. B.________ wurde vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung freigesprochen. A.________ verlangte seine eigenen Freispruch sowie die Bestrafung und Schadenersatzpflicht von B.________. Das Kantonsgericht St. Gallen wies am 17. Juni 2024 die Berufung ab.


1C_248/2025: Entscheid des Bundesgerichts zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht hat über die Zulässigkeit eines Rekurses zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen entschieden. Der kroatische Bürger A.________ klagte gegen seine bevorstehende Auslieferung an Kroatien, die vom UFG genehmigt und von der CRP bestätigt wurde, um eine Freiheitsstrafe von einem Jahr abzusitzen. Die Auslieferung basiert auf einer ergänzenden Anfrage Kroatiens. Der Rekurs richtet sich zudem gegen die Ablehnung der kostenlosen Rechtshilfe.


6B_306/2025: Einsprache gegen Strafbefehl und unentschuldigtem Fernbleiben bei der Einvernahme

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin wurde mittels Strafbefehl wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren gebüsst. Nach Einsprache wurde sie wiederholt zur Einvernahme vorgeladen, blieb jedoch mehrfach unentschuldigt fern, trotz Hinweisen auf Säumnisfolgen. Das Statthalteramt stellte daher fest, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei und trat auf die Einsprache nicht ein. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diese Auffassung. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.


7B_306/2025: Unzulässigkeit eines Strafrechtsbeschwerdeverfahrens

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ legte im Kanton Genf eine Strafanzeige wegen Verleumdung und möglicherweise übler Nachrede ein, die das Genfer Staatsministerium am 23. Januar 2025 mit einer Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO ablehnte. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung vor der Strafkammer des Genfer Gerichtshofs an, welche die Beschwerde am 7. März 2025 abwies, soweit darauf eingetreten wurde. Der Beschwerdeführer legte am 4. April 2025 Beschwerde beim Bundesgericht ein.


6B_338/2025: Unzulässigkeit eines Beschwerdeverfahrens in Strafsachen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Polizeigericht des Kantons Genf wegen Ehrverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Franken bedingt verurteilt. Die Verurteilung wurde im Berufungsverfahren am 6. März 2025 durch die Strafkammer des Kantonsgerichts bestätigt. A.________ erhob am 5. April 2025 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte zudem unentgeltliche Rechtspflege.


5A_396/2025: Beschwerde gegen die Abweisung eines Ausstandsgesuchs im Kontext eines Kindesrückführungsverfahrens

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im Rückführungsverfahren betreffend zwei Kinder nach Spanien stellte die Beschwerdeführerin ein Ausstandsgesuch gegen die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Bern. Sie begründete dies mit einer angeblichen Voreingenommenheit der Richterin bei Vergleichsverhandlungen. Das Obergericht wies das Gesuch ab. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde vor dem Bundesgericht.