Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
6B_355/2026: Ungetreue Geschäftsbesorgung bei Vermögensverwaltung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer war einziger Verwaltungsrat einer Gesellschaft, die Vermögensverwaltungsmandate ausführte. Die von ihm getätigten Investitionen führten bei mehreren Anlegern zu erheblichen Verlusten. Das Regionalgericht verurteilte ihn wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung; das Kantonsgericht bestätigte den Schuldspruch und reduzierte die Geldstrafe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen und verlangte einen Freispruch sowie unentgeltliche Rechtspflege.
Zusammenfassung der Erwägungen
(E.1) Das Bundesgericht legt seiner Beurteilung grundsätzlich die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zugrunde. Appellatorische Kritik und ungenügend begründete Willkürrügen sind unzulässig. (E.1.3) Die Einwände gegen das gerichtliche Gutachten sind pauschal und setzen sich nicht rechtsgenüglich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander; sie sind deshalb unzulässig. (E.2) Die Voraussetzungen der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB werden dargelegt. Der Beschwerdeführer verletzte als Vermögensverwalter vertragliche Informations-, Sorgfalts- und Schutzpflichten. Die Anleger erlitten dadurch erhebliche Vermögensschäden, die mit den Pflichtverletzungen kausal zusammenhängen. Aufgrund der festgestellten Umstände handelte der Beschwerdeführer zumindest mit Eventualvorsatz. (E.3) Die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 StPO, insbesondere der Nachweis der Mittellosigkeit, werden dargelegt. Der Beschwerdeführer belegte seine komplexe finanzielle und gesellschaftliche Situation nicht hinreichend und setzte sich nicht ausreichend mit den vorinstanzlichen Feststellungen auseinander. (E.4) Die Beschwerde ist im Umfang ihrer Zulässigkeit abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen fehlender Substanziierung und Aussichtslosigkeit abgewiesen; die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch reduziert.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde, soweit zulässig, abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und dem Beschwerdeführer wurden reduzierte Gerichtskosten von 1'200 Franken auferlegt.
7B_876/2026: Formeller Entscheid über die unentgeltliche Verbeiständung nach Abschluss des Berufungsverfahrens
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Zustand der Schuldunfähigkeit eine versuchte schwere Körperverletzung tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen hatte, und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an. Nach Abschluss des Berufungsverfahrens ersuchte sein Rechtsvertreter wiederholt um unentgeltliche Verbeiständung beziehungsweise amtliche Verteidigung für weitere Betreuungs- und vollzugsrechtliche Tätigkeiten. Das Kantonsgericht äusserte sich hierzu ablehnend in Schreiben, ohne einen formellen Entscheid zu erlassen.
Zusammenfassung der Erwägungen
(E.1) Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. (E.1.1) Eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt voraus, dass die Verweigerung eines anfechtbaren Entscheids gerügt wird. (E.1.2) Ein Entscheid des Kantonsgerichts über die amtliche Verteidigung beziehungsweise unentgeltliche Verbeiständung wäre grundsätzlich mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar. (E.1.3) Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde eine frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht behandelt, obwohl sie darüber befinden müsste. (E.1.4) Das Kantonsgericht reagierte auf die Gesuche mit Schreiben; zu prüfen war, ob insbesondere das Schreiben vom 1. Juni 2026 einen anfechtbaren Entscheid darstellte. (E.1.5.1) Entscheidcharakter hängt nicht allein von Bezeichnung und äusserer Form ab, sondern davon, ob die zuständige Behörde verbindlich über ein Begehren befindet. (E.1.5.2) Das Schreiben vom 1. Juni 2026 enthielt zwar eine ablehnende Rechtsauffassung, aber weder ein Dispositiv noch eine Rechtsmittelbelehrung und war lediglich von einer Gerichtsschreiberin mit dem Vermerk «i.A. Präsidium» unterzeichnet. Ein verbindlicher Entscheidungsakt der zuständigen Behörde war nicht ersichtlich. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Angelegenheit zur Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. (E.1.5.3) Ob materiell ein Anspruch auf amtliche Verteidigung oder unentgeltliche Rechtsverbeiständung besteht, war nicht zu beurteilen. (E.2) Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung zu bezahlen; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird dadurch gegenstandslos.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Angelegenheit zur Entscheidung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird mit Fr. 2'000.-- entschädigt.
9C_204/2026: Weiterer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin meldete sich im September 2022 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen, insbesondere einem polydisziplinären Gutachten der SMAB AG, sprach ihr die IV-Stelle für den Zeitraum vom 1. März 2023 bis 31. Juli 2024 eine ganze Rente zu und verneinte einen weiteren Rentenanspruch. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab; vor Bundesgericht verlangt die Beschwerdeführerin eine unbefristete ganze Rente oder weitere Abklärungen.
Zusammenfassung der Erwägungen
(E. 1) Das Bundesgericht legt den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde und prüft Rechtsverletzungen sowie qualifiziert gerügte offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen. (E. 2) Der Antrag auf eine ganze Rente ab 1. März 2023 ist dahin auszulegen, dass eine Rentenausrichtung auch nach dem 31. Juli 2024 verlangt wird; streitig ist der Rentenanspruch über diesen Zeitpunkt hinaus. (E. 2.1) Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten zutreffend wiedergegeben und nach Verfügungserlass datierende Arztberichte zulässigerweise gewürdigt. (E. 2.2) Anforderungen entsprechende Gutachten externer Spezialärztinnen und Spezialärzte haben vollen Beweiswert, solange keine konkreten Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. (E. 3.1) Das Gutachten der SMAB AG diagnostizierte eine leichte depressive Episode und attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der bisherigen sowie 80 % in einer angepassten Tätigkeit. (E. 3.2) Die Vorinstanz durfte dem Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen und verneinte gestützt auf die weiteren medizinischen Berichte eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands. (E. 4.1) Die Beschwerdeführerin zeigt keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens auf; dieses ist inhaltlich vollständig und schlüssig. Die Dauer der Exploration allein ist nicht entscheidend. (E. 4.2) Die Vorinstanz stützte sich hinsichtlich einer möglichen Veränderung des Gesundheitszustands auf die Stellungnahme eines fachlich qualifizierten RAD-Psychiaters. Die Aktenbeurteilung war zulässig, eine persönliche Untersuchung nicht erforderlich, und die Würdigung der medizinischen Berichte ist nicht willkürlich. (E. 4.3) Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, indem sie den Rentenanspruch über den 31. Juli 2024 hinaus verneinte. Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich; die Beschwerde ist unbegründet. (E. 5) Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden wegen ausgewiesener Bedürftigkeit und fehlender Aussichtslosigkeit gewährt.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurden gewährt; die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
7B_130/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einstellung der Strafuntersuchungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG und B.________ erstatteten Strafanzeigen gegen C.________ und D.________ wegen Urkundenfälschung, falscher Anschuldigung, Erschleichung einer falschen Beurkundung und versuchten Betrugs im Zusammenhang mit zwei Fahrzeugen und deren Mietverträgen. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchungen ein; das Obergericht des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobenen Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat.
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1C_547/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Kantonspolizei Zürich wies den Beschwerdeführer gestützt auf das kantonale Gewaltschutzgesetz aus seiner Wohnung weg und ordnete Kontakt- sowie Betretverbote an. Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte die Schutzmassnahmen bis zum 29. Oktober 2026; das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer gelangte anschliessend an das Bundesgericht.
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4A_286/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend fristlose Kündigung und Rückweisungsentscheid
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Arbeitgeberinnen kündigten dem Arbeitnehmer nach mehreren behaupteten Vorfällen und einer vorgängigen Verwarnung fristlos. Das erstinstanzliche Gericht erachtete die fristlose Kündigung als gerechtfertigt und wies die entsprechenden Entschädigungsbegehren ab; die kantonale Berufungsinstanz hob einen Teil des Dispositivs auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Die Arbeitgeberinnen erhoben dagegen Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
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7F_22/2026: Ausstandsgesuch gegen den vorsitzenden Bundesrichter in einem Revisionsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Yves Donzallaz beantragte den Ausstand von Grégory Bovey in einem Revisionsverfahren. Er begründete dies mit einem Schreiben Boveys an die Verwaltungskommission über eine Begegnung zwischen den beiden Bundesrichtern und warf Bovey mangelnde Beherrschung und fehlende Gelassenheit vor.
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6B_981/2025: Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach den Beschuldigten verschiedener Delikte schuldig und setzte dem bisherigen amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'700.-- fest. Der amtliche Verteidiger focht diese Festsetzung an und verlangte eine Entschädigung von Fr. 15'374.25 aus der Staatskasse.
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7F_76/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision wegen unrichtiger Gerichtsbesetzung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Gesuchsteller wurde wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen sowie weiterer Verkehrsdelikte und einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde in Strafsachen mit Urteil vom 1. April 2026 ab. Nachdem öffentlich eine Beziehung zwischen der am früheren Urteil mitwirkenden Bundesrichterin und einem weiteren Bundesrichter bekannt geworden war, stellte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch wegen Verletzung der Vorschriften über die Gerichtsbesetzung und den Ausstand.
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5A_988/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend ausserordentliche Beiträge eines Ehegatten
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer verlangte von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 165 ZGB eine angemessene Entschädigung und bezifferte seine Klage auf Fr. 573'000.--. Nachdem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und der Kostenvorschuss von Fr. 9'130.-- trotz Nachfrist nicht geleistet worden war, trat das Bezirksgericht auf die Klage nicht ein. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Berufung ab. Der Beschwerdeführer gelangte anschliessend an das Bundesgericht.
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5A_808/2026: Reisebewilligung mit dem Kind nach Russland und Löschung der SIS- und RIPOL-Einträge
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die geschiedenen Eltern eines Kindes üben die elterliche Sorge gemeinsam aus und betreuen das Kind alternierend. Nachdem die Mutter die Änderung des Scheidungsurteils und insbesondere die Aufhebung des Verbots beantragt hatte, die Schweiz mit dem Kind zu verlassen, hob die kantonale Rechtsmittelinstanz das Reiseverbot auf, erlaubte Reisen einschliesslich nach Russland und ordnete die Löschung der SIS- und RIPOL-Einträge an. Der Vater gelangte dagegen mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
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8C_616/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenversicherung wegen verspäteter Einreichung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer erhob gegen das am 6. August 2026 ausgehändigte Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 9. Juli 2026 Beschwerde. Die Beschwerde wurde gemäss Poststempel am 21. September 2026 aufgegeben, obwohl die 30-tägige Rechtsmittelfrist am 14. September 2026 abgelaufen war.
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4A_411/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführer hatten gegen ein erstinstanzliches Urteil Berufung eingelegt und wurden zur Leistung eines Kostenvorschusses von 36'000 Franken aufgefordert. Nach mehreren Fristansetzungen und Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege sowie Fristwiederherstellung wies die kantonale Instanz die Beschwerdeführer erneut zur Zahlung des Kostenvorschusses an und lehnte die Sistierung der Zahlungsfrist ab. Dagegen erhoben sie Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
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7G_2/2026: Berichtigung der Parteientschädigung im früheren Urteil
Zusammenfassung des Sachverhalts
Mit Urteil vom 16. Juni 2026 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A.________ teilweise gut, soweit darauf einzutreten war, und sprach seinem Rechtsvertreter eine Parteientschädigung von 1'500 Franken zulasten der Republik und des Kantons Genf zu. Der Rechtsvertreter ersuchte um Berichtigung von Ziffer 3 des Dispositivs, weil die Entschädigung tatsächlich zulasten des Kantons Waadt gehen musste.
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4A_524/2025: Fristlose Kündigung wegen Verdachts eines Diebstahls
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Arbeitgeberin kündigte dem Arbeitnehmer wegen des Verdachts, 60 Gramm Goldspäne aus einem Betriebsschrank gestohlen zu haben, fristlos. Grundlage waren Videoaufnahmen und die Annahme, dass nur der Arbeitnehmer Zugang zum betreffenden Schrank gehabt habe. Die Strafbehörden konnten den Verdacht nicht hinreichend erhärten; der Arbeitnehmer focht die fristlose Kündigung an und verlangte Lohn, Ferienentschädigung, eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung sowie die Berichtigung des Arbeitszeugnisses. Die kantonalen Gerichte erachteten die Kündigung als ungerechtfertigt und verpflichteten die Arbeitgeberin zu verschiedenen Zahlungen und zur Ausstellung eines korrigierten Arbeitszeugnisses.
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6B_479/2026: Polizeiliche Identitätskontrolle und fahrlässige illegale Einreise
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde wegen fahrlässiger illegaler Einreise nach Art. 115 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AIG zu einer Busse von 100 Franken verurteilt. Anlass der Strafverfolgung war eine Polizeikontrolle im Rahmen der Operation TEMBO, bei der er sich nicht mit seinem senegalesischen Pass ausweisen konnte. Die kantonale Beschwerdeinstanz bestätigte die Verurteilung, woraufhin er vor Bundesgericht insbesondere ein willkürliches Vorgehen und ein diskriminierendes beziehungsweise rassistisches Profiling geltend machte.
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7F_74/2026: Ausstandsbegehren gegen den Abteilungspräsidenten im Revisionsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ reichte ein Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_776/2026 ein. Im Verfahren wurde Bundesrichter Yves Donzallaz als Beteiligter einbezogen. Dieser verlangte den Ausstand des Abteilungspräsidenten Bundesrichter Grégory Bovey und begründete dies mit dessen Reaktion auf eine persönliche Begegnung sowie mit einem Schreiben an die Verwaltungskommission.
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4A_438/2026: Beschwerde gegen die definitive Rechtsöffnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Chambre civile der Cour de justice des Kantons Genf erklärte die kantonale Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Tribunal de première instance für unzulässig. Dieses hatte in einer Betreibung zugunsten der Caisse cantonale genevoise de compensation die definitive Rechtsöffnung für 32'754.65 Franken erteilt. A.________ erhob dagegen Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte die aufschiebende Wirkung.
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4A_410/2026: Rückzug der Beschwerde betreffend einen Mietvertrag
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin erhob am 7. August 2026 Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid der Cour de justice des Kantons Genf, Chambre des baux et loyers, vom 11. Juni 2026 betreffend einen Mietvertrag. Mit Schreiben vom 25. September 2026 zog sie ihre Beschwerde zurück.
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7F_68/2026: Ausstandsbegehren gegen den Abteilungspräsidenten im Revisionsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ stellte im Revisionsverfahren betreffend sein strafrechtliches Urteil ein Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Grégory Bovey. Anlass bildeten dessen Schreiben an die Verwaltungskommission über eine Begegnung mit Bundesrichter Yves Donzallaz und die behauptete fehlende Gelassenheit im Umgang mit dem Revisionsverfahren.
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8C_610/2026: Fristwiederherstellung und verspätete Beschwerde in einer Sozialhilfesache
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer focht einen Leistungsentscheid der Gemeinde Kilchberg betreffend monatliche Unterstützungsleistungen ab dem 1. September 2025 beim Bezirksrat Horgen an. Nachdem er beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht hatte, führte er gegen dessen teilweise gutheissendes Urteil Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und ersuchte um Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist.
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7B_475/2024: Anfechtung einer vollständig aufgehobenen Einstellungsverfügung betreffend Diebstahl
Zusammenfassung des Sachverhalts
B.________ und C.________, ehemalige Angestellte eines Restaurants, wurden wegen verschiedener Straftaten verdächtigt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren wegen Diebstahls und Drohung ein. Die kantonale Beschwerdekammer hob diese Einstellungsverfügung vollständig auf. A.________ gelangte gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht, soweit es um Diebstähle durch nachträgliche Annullierung von Kassenbons ging.
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6B_710/2025: Strafzumessung und teilbedingter Vollzug bei qualifizierter einfacher Körperverletzung und Nötigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung, Beschimpfung und Nötigung zulasten seiner Ehefrau verurteilt. Die kantonale Berufungsinstanz sprach ihn vom Vorwurf der Veruntreuung frei, bestätigte im Übrigen die Schuldsprüche und verhängte eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten mit teilbedingtem Vollzug von 9 Monaten. Er beantragte vor Bundesgericht im Wesentlichen Freispruch, eventualiter eine mildere Strafe und die Aufhebung der Kontakt- und Rayonverbote.
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7B_397/2026: Ausstand eines ausserordentlichen Gerichtsschreibers wegen persönlicher Befangenheit
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer stellte im Zusammenhang mit gegen ihn geführten Strafverfahren wiederholt Ausstandsgesuche gegen die Kantonsgerichtspräsidentin II und weitere Gerichtspersonen. Das Obergericht wies sein erneutes Ausstandsgesuch gegen die Kantonsgerichtspräsidentin II ab. Vor Bundesgericht rügte er unter anderem, der am vorinstanzlichen Entscheid mitwirkende ausserordentliche Gerichtsschreiber sei befangen, weil er ihn und seine Eltern in einem Schreiben einer strafrechtlichen Handlung bezichtigt hatte.
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4A_400/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zahlungsklage und unzureichende Beschwerdebegründung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Nach erfolgloser Schlichtung erhob die Beschwerdegegnerin beim Genfer erstinstanzlichen Gericht eine Zahlungsklage gegen die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin verlangte unter anderem vollständige Biografien mehrerer Magistratspersonen und Rechtsanwälte sowie die Verschiebung einer Verhandlung. Das erstinstanzliche Gericht erklärte das Gesuch für unzulässig und hielt an der Verhandlung fest. Die Genfer Chambre civile erklärte die dagegen erhobene Beschwerde mangels Nachweises eines schwer wiedergutzumachenden Nachteils für unzulässig und trat auch auf weitere Begehren nicht ein. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen.
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9C_448/2025: Steuerrechtlicher Wohnsitz von Ehegatten in der Schweiz
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die in Panama wohnhaften Schweizer Ehegatten besassen seit 2003 eine Villa im Kanton Waadt und hielten sich ab 2020 beziehungsweise während der Steuerperioden 2021 bis 2023 wiederholt und teilweise während längerer Zeit in der Schweiz auf. Die kantonale Steuerverwaltung setzte ihren steuerrechtlichen Wohnsitz ab dem 1. Januar 2021 in der Gemeinde fest; das Kantonsgericht bestätigte dies, worauf die Ehegatten Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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6B_341/2025: Fahrlässige schwere Körperverletzung und Kürzung der Genugtuung wegen Mitverschuldens
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ führte auf einer Baustelle mit einem Kranwagen eine Palette um, ohne die Last und deren Bewegungsbereich ständig im Blick zu behalten oder sich von einer qualifizierten Person führen zu lassen. C.________ befand sich auf weiteren Paletten in unmittelbarer Nähe der Kranlast und stürzte infolge der Kranbewegung zu Boden, wodurch er eine vollständige Paraplegie erlitt. Die kantonale Vorinstanz verurteilte A.________ und B.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und verpflichtete sie solidarisch zur Zahlung von 160'000 Franken Genugtuung.
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9C_332/2025: Berechnung des Invaliditätsgrads nach Änderung des Tabellenlohnabzugs
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin bezog eine halbe Rente der Invalidenversicherung, deren Invaliditätsgrad unter altem Recht mit 57 Prozent festgesetzt worden war. Nach der per 1. Januar 2024 geänderten Regelung des Tabellenlohnabzugs verlangte sie eine höhere Rente, was die IV-Stelle Bern und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ablehnten. Vor Bundesgericht machte sie geltend, die Vergleichseinkommen seien auf Grundlage aktualisierter statistischer Werte neu zu berechnen.
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7B_212/2025: Beschwerde betreffend Einstellungsverfügung wegen Betrugs
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer verkaufte im Rahmen der Veräusserung seines Garagenbetriebs Mobiliar und Software für 500'000 Franken. Nachdem der Vertrag zivilrechtlich rückabgewickelt und er zur Rückerstattung verpflichtet worden war, erstattete er gegen zwei Beteiligte Strafanzeige wegen Betrugs, Prozessbetrugs, Urkundenfälschung und falscher Anschuldigung. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren ein; die kantonale Beschwerdeinstanz bestätigte die Einstellung.
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9C_671/2025: Anspruch auf eine Überbrückungsrente für leitendes Personal im Bauhauptgewerbe
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ war langjährig im Bauhauptgewerbe tätig und beantragte bei der Stiftung FAR ab 1. Oktober 2023 eine ordentliche Überbrückungsrente. Die Stiftung lehnte das Gesuch ab; das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Klage ab, worauf A.________ Beschwerde beim Bundesgericht erhob.
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4A_466/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend definitive Rechtsöffnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Tribunal des districts de Martigny et St-Maurice erteilte dem État de Vaud in einer Betreibung definitive Rechtsöffnung für 63'180 Franken. Die kantonale Beschwerdeinstanz wies die dagegen gerichtete Beschwerde im Umfang ihrer Zulässigkeit ab. Die Beschwerdeführerin gelangte anschliessend an das Bundesgericht und ersuchte zudem um unentgeltliche Rechtspflege sowie die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands.
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5A_1001/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vertretungsbeistandschaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die KESB Winterthur-Andelfingen errichtete für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Nachdem der Bezirksrat die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hatte, trat das Obergericht wegen verspäteter Einreichung auf die Beschwerde nicht ein. Die Beschwerdeführerin gelangte anschliessend an das Bundesgericht.
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4A_288/2026: Rückzug der Beschwerde in einem zivilrechtlichen Mandatsstreit
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ erhob gegen einen Entscheid der Chambre civile der Cour de justice des Kantons Genf Beschwerde in Zivilsachen. Nachdem die Beschwerdegegnerin eine Sicherheitsleistung für ihre Parteientschädigung beantragt hatte, erklärte A.________ den Rückzug der Beschwerde.
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