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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 15.10.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

7B_471/2024: Entschädigung nach Einstellung eines Strafverfahrens

Zusammenfassung des Sachverhalts

Nach der Einstellung verschiedener Strafverfahren sprach die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gemeinsam eine Entschädigung von 2'200 Franken zu. Die kantonale Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde mangels Beschwerdelegitimation teilweise als unzulässig erklärt, worauf sie vor Bundesgericht eine Entschädigung von 5'400 Franken für das Vorverfahren verlangte.

Zusammenfassung der Erwägungen

(E.1) Der angefochtene Entscheid ist ein teilweise endgültiger Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Die Beschwerdeführerin ist zur Rüge der formellen Rechtsverweigerung legitimiert, da die kantonale Instanz ihre Beschwerde hinsichtlich der Entschädigung als unzulässig erklärt hatte; die Beschwerde ist im Übrigen frist- und formgerecht. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahrensstadium nur die Zulässigkeit der kantonalen Beschwerde. (E.2) Nach Art. 382 Abs. 1 StPO verfügt eine Partei über ein rechtlich geschütztes Interesse, wenn sie unmittelbar und aktuell in eigenen Rechten betroffen ist; dies gilt insbesondere für die Zuerkennung einer Entschädigung. Der Streitgegenstand bestimmt sich nach den angefochtenen Punkten und ist anhand der Anträge und deren Begründung auszulegen. Die kantonale Instanz verkannte, dass die Beschwerdeführerin die Höhe der ihr im Zusammenhang mit der Einstellung des gegen sie geführten Verfahrens wegen übler Nachrede zugesprochenen Entschädigung angefochten hatte. Indem sie darüber nicht entschied, verletzte sie Art. 382 Abs. 1 StPO und beging eine formelle Rechtsverweigerung. (E.3) Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid wird in diesem Umfang aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Entschädigung sowie die kantonalen Verfahrenskosten und Entschädigungen zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben; der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur Entscheidung über die Höhe der Entschädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und eine Parteientschädigung von 1'500 Franken zugesprochen.


5A_942/2025: Ediktalzustellung im Scheidungsverfahren und Wiederaufnahme des Verfahrens

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin wurde im Scheidungsverfahren durch öffentliche Bekanntmachung geladen, nachdem mehrere Adressabklärungen erfolglos geblieben waren. Das Scheidungsurteil wurde rechtskräftig. Mit einer als Wiederaufnahmegesuch/Nichtigkeitsklage bezeichneten Eingabe verlangte sie die Feststellung der Nichtigkeit verschiedener Verfügungen und des Scheidungsurteils sowie die Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens. Das Zivilkreisgericht trat auf die Klage nicht ein; das Kantonsgericht wies die Berufung ab. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen.

Zusammenfassung der Erwägungen

E.1: Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig; es liegt ein letztinstanzlicher Endentscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Zivilsache vor, die Beschwerdeführerin ist legitimiert und die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. E.2: Das Bundesgericht prüft Rechtsverletzungen nach Art. 95 f. BGG nur bei hinreichender Begründung und legt grundsätzlich den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde. E.3: Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf zwei selbständige Begründungslinien; beide mussten angefochten werden. E.4: Ob das Nichteintreten wegen ungenügender Rechtsbegehren vor dem Verbot des überspitzten Formalismus standhält, kann offenbleiben, weil die Beschwerdeführerin die Eventualbegründung nicht zu entkräften vermag. E.5: Die Ediktalzustellung nach Art. 141 ZPO ist nur zulässig, wenn die anderen Zustellungsformen unmöglich sind und sämtliche zumutbaren Nachforschungen erfolglos geblieben sind. Bei offensichtlich unzulässiger öffentlicher Bekanntmachung kann ein schwerwiegender Verfahrensmangel und Nichtigkeit vorliegen. E.6: Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdegegner bei mehreren Schweizer Behörden und der Schweizerischen Post erfolglos nach der Adresse der Beschwerdeführerin gesucht hatte. Angesichts der über 16 Jahre dauernden Trennung waren weitere Nachforschungen bei Familienangehörigen, Bekannten oder einem Arbeitgeber nicht ohne Weiteres geboten; auch eine Rechtshilfezustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen war ausgeschlossen. E.7: Die Beschwerdeführerin weist keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung nach. Es ist nicht festgestellt, dass der Beschwerdegegner ihre damalige Adresse oder eine gültige Telefonnummer kannte. Ebenso zeigt sie nicht auf, welche konkrete französische Behörde hätte angefragt werden können oder dass die eingereichten Internetrecherchen damals denselben Inhalt gehabt hätten. Aufgrund des verbindlichen Sachverhalts war ihr Aufenthaltsort dauerhaft unbekannt; weitere zumutbare Abklärungen drängten sich nicht auf. Die Ediktalzustellung war daher bundesrechtskonform. E.8: Die Beschwerde wird abgewiesen; die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten und schuldet dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, und sie hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.


5A_425/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zahlungsbefehle

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen mehrere Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes Bern-Mittelland in Betreibungen des Kantons Bern. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen an das Bundesgericht, verstarb jedoch während des bundesgerichtlichen Verfahrens.

Zusammenfassung der Erwägungen

E.1: Trotz des Todes des Beschwerdeführers wird das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen nicht sistiert, da die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet und damit entscheidreif ist. E.2: Die Beschwerdebegründung muss gezielt darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip. E.3: Die Vorinstanz verneinte die Nichtigkeit der Betreibungen und der publizierten Zahlungsbefehle. Die elektronische Einreichung des Betreibungsbegehrens sowie das Handeln der zuständigen Behörde als Vertreterin des Kantons sind zulässig. E.4: Die pauschale Kritik des Beschwerdeführers an einem früheren Bundesgerichtsurteil und an Publikationen des SECO vermag keine Rechtsverletzung darzutun. Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen sind nicht Gegenstand des Verfahrens. E.5: Die Beschwerde ist nicht hinreichend begründet, weshalb darauf nicht eingetreten wird. Auf Gerichtskosten wird verzichtet; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Zusammenfassung des Dispositivs

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.


7B_22/2026: Beschwerdelegitimation der gesetzlichen Vertreterin eines minderjährigen Geschädigten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin erstattete gegen ihren Ehemann Strafanzeige wegen verschiedener Delikte, darunter Körperverletzung und Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zulasten des gemeinsamen minderjährigen Sohnes. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein; die kantonale Beschwerdeinstanz hob die Einstellungsverfügung teilweise auf, wies die Beschwerde im Übrigen jedoch ab, soweit die Mutter im Namen des Sohnes gegen die Einstellung betreffend die ihn betreffenden Delikte vorgegangen war. Vor Bundesgericht machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei als gesetzliche Vertreterin des Sohnes zur Beschwerde legitimiert.


4D_111/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Rechtsöffnung. Trotz Aufforderung und angesetzter Nachfrist leistete er den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- nicht.


7B_192/2026: Prüfung der Bedürftigkeit bei der Bestellung eines amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Tribunal correctionnel des Kantons Genf zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Für das Berufungsverfahren beantragte er die Bestellung seines bisherigen Rechtsvertreters als amtlichen Verteidiger und die Übernahme seiner Honorare. Die Präsidentin der Strafappellations- und Revisionskammer wies das Gesuch unter Hinweis auf freigegebene Sicherheiten von 250'000 Franken ab. A.________ erhob dagegen Beschwerde in Strafsachen.


8C_611/2025: Unfallkausalität von Kniebeschwerden und Meniskusläsion

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer war obligatorisch bei der Suva gegen Unfallfolgen versichert und stürzte beim Treppenhinuntergehen. Nach anfänglich diagnostizierten Kniekontusionen und einer OSG-Distorsion wurde später eine Meniskusläsion festgestellt. Die Suva schloss den Fall per 5. November 2023 ab, weil spätestens sechs Wochen nach dem Unfall der Zustand erreicht gewesen sei, wie er sich auch ohne Unfall eingestellt hätte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug bestätigte den Fallabschluss.


2C_322/2025: Kürzung und Streichung variabler Vergütungen bei staatlicher Unterstützung systemrelevanter Banken

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Credit Suisse erhielt im März 2023 staatlich garantierte Liquiditätshilfen. Das Eidgenössische Finanzdepartement ordnete gestützt auf Art. 10a BankG die vollständige oder teilweise Streichung beziehungsweise Kürzung variabler Vergütungen bestimmter Führungsebenen an. Betroffene Mitarbeitende fochten die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an, das die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 aufhob. Die Schweizerische Eidgenossenschaft sowie die UBS AG und UBS Group AG erhoben dagegen Beschwerden beim Bundesgericht.


4A_461/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Kantonsgericht Schwyz sistierte ein hängiges Rechtsmittelverfahren und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sein Ausstandsbegehren nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei. Der Beschwerdeführer focht beide Verfügungen beim Bundesgericht an und ersuchte um Erstreckung der Begründungsfrist sowie um unentgeltliche Rechtspflege.


7B_1193/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Untersuchungshaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Chambre des recours pénale des Tribunal cantonal vaudois wies die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Tribunal des mesures de contrainte betreffend Untersuchungshaft ab. A.________ erhob am 14. September 2026 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege.


5A_211/2026: Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die B.________ AG führte im Auftrag der Mieterin D.________ AG Arbeiten für eine Kälteverbundanlage und eine Lüftung auf dem Grundstück der A.________ AG aus. Wegen unbezahlter Rechnungen wurde ein Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig eingetragen; die Klage auf definitive Eintragung hiessen das Zivilgericht und anschliessend das Appellationsgericht gut. Die A.________ AG gelangte dagegen mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.


2F_22/2026: Revision eines Urteils betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Gesuchsteller erhob gegen das Bundesamt für Verkehr Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen hatte, verlangte er die Revision dieses Urteils und machte verschiedene Revisionsgründe geltend.


4D_149/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren ab. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein; der Beschwerdeführer gelangte anschliessend an das Bundesgericht.


8C_492/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einstellung von Unfallversicherungsleistungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erlitt am 3. Dezember 2024 beim Entladen eines Fahrzeuges einen Anprall an der linken Hüfte und am linken Knie. Die Suva stellte die zunächst erbrachten Versicherungsleistungen per 6. Februar 2025 ein, weil der Unfall nach medizinischer Beurteilung keine neuen strukturellen Läsionen verursacht hatte und die Unfallfolgen abgeheilt waren. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diese Leistungseinstellung.


9C_665/2025: Rückforderung von Leistungen im Rahmen einer Umschulung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin erhielt im Zusammenhang mit einer abgebrochenen Umschulung Zahlungen für Schulgeld, Lehrmittel, Reisekosten und Verpflegung. Die IV-Stelle forderte Fr. 11'760.85 zurück, weil kein Rechtsanspruch auf diese Leistungen bestanden habe; das Sozialversicherungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.


9G_2/2026: Rückzug eines Gesuchs um Berichtigung eines Urteils betreffend direkte Bundessteuer

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die X.________ SA reichte gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_251/2025 vom 22. Juli 2026 ein Gesuch um Berichtigung, eventualiter um Schwärzung, betreffend die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2014 ein. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2026 zog sie ihr am 17. September 2026 eingereichtes Gesuch zurück.


8C_514/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend verspätete Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid über Ergänzungsleistungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen trat auf die gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen erhobene Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss Nachsicht wegen einer um einen Tag verpassten Rechtsmittelfrist und äusserte sich zusätzlich inhaltlich zur Streitigkeit.


7B_599/2026: Einwilligung in die Euthanasierung eines Hundes und Einstellung des Strafverfahrens

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ erstattete Strafanzeige gegen eine Tierärztin wegen Sachbeschädigung und Tierquälerei, weil diese ihren Hund euthanasiert habe. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren ein; das Kantonsgericht Schwyz wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. A.________ gelangte daraufhin mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.


7B_1226/2026: Untersuchungshaft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr

Zusammenfassung des Sachverhalts

Gegen A.________ wurde wegen Gefährdung des Lebens, eventuell versuchter vorsätzlicher Tötung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz eine Strafuntersuchung eröffnet. Ihm wird vorgeworfen, während eines Polizeitransports die Waffe eines Polizisten ergriffen und in einem Zustand starker Erregung unter Drogeneinfluss im Fahrzeug einen Schuss abgegeben zu haben. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete Untersuchungshaft für drei Monate an; die kantonale Beschwerdeinstanz bestätigte diese Entscheidung.


4D_142/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Erlass von Gerichtskosten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Obergericht des Kantons Solothurn wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Gerichtskosten von Fr. 450.-- ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde beim Bundesgericht, stellte Ausstandsbegehren gegen zwei Bundesrichter und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege.


5A_375/2026: Vorsorgliche Zuteilung der alleinigen Obhut und Festsetzung von Kindesunterhaltsbeiträgen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern haben zwei Kinder, wobei der Sohn am E.________-Syndrom leidet. Das Regionalgericht teilte die alleinige Obhut der Mutter zu, regelte das Besuchsrecht und verpflichtete den Vater zu Kindesunterhaltsbeiträgen. Das Obergericht bestätigte die Obhutszuteilung und änderte lediglich die Höhe der Kindesunterhaltsbeiträge. Der Vater beantragt vor Bundesgericht die Aufhebung des Entscheids, die Zuteilung der alleinigen Obhut an ihn, ergänzende Gutachtensfragen beziehungsweise ein Zweitgutachten sowie den Austausch der Kindesvertreterin.


8C_569/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision der Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin verlangte im Rahmen eines Revisionsverfahrens wegen einer geltend gemachten Verschlechterung ihres Gesundheitszustands eine weitergehende Invalidenrente. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen bestätigte, dass sich das leidensbedingt bereits bei der Rentenzusprache eingeschränkte Belastungsprofil nicht zusätzlich wesentlich verändert habe; dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht.


4D_144/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Erlass von Gerichtskosten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Obergericht des Kantons Solothurn wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Gerichtskosten von Fr. 500.-- ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde beim Bundesgericht, stellte Ausstandsbegehren gegen zwei Bundesrichter und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege.


8C_498/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend vorsorgliche Massnahmen und unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin führte vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein Beschwerdeverfahren gegen einen Einspracheentscheid der Hotela Versicherungen AG betreffend Leistungen nach UVG. Ihr Gesuch um superprovisorische Massnahmen wurde abgewiesen und auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde nicht eingetreten. Dagegen erhob sie Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie vorsorgliche Massnahmen.


4A_425/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend provisorische Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bezirksgericht Winterthur erteilte dem Beschwerdegegner in einer Betreibung provisorische Rechtsöffnung für Fr. 101'778.55. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer gelangte in französischer Sprache an das Bundesgericht und ersuchte zusätzlich um Anonymisierung, französische Verfahrenssprache, aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege.


5A_287/2026: Zustellung eines Zahlungsbefehls auf dem Betreibungsamt

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde auf dem Betreibungsamt ein Zahlungsbefehl zugestellt und erhob Rechtsvorschlag. Seine Beschwerde gegen die Zustellung und sein Antrag auf Aufhebung des Zahlungsbefehls wurden vom Obergericht des Kantons Bern abgewiesen. Vor Bundesgericht beantragte er die Aufhebung dieses Entscheids und ersuchte zusätzlich um unentgeltliche Rechtspflege.


8C_547/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anspruch auf eine Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, da keine anspruchsbegründende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vorlag. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Verfügung. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen an das Bundesgericht.


4D_147/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren ab. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer focht diesen Beschluss beim Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen beziehungsweise subsidiärer Verfassungsbeschwerde an und reichte fristgerecht eine Ergänzung ein.