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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 13.10.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

2C_580/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend internationale Steueramtshilfe

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das deutsche Zentrale Verbindungsbüro ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung um Amtshilfe betreffend B.________, der in Deutschland aufgrund mindestens einer ständigen Wohnstätte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein soll. Die ESTV bewilligte die Amtshilfe für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2024; das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die Stiftung A.________ gelangte anschliessend an das Bundesgericht.

Zusammenfassung der Erwägungen

(E. 1) Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. (E. 1.1–1.1.2) Die Beschwerde in internationalen Steueramtshilfesachen ist nur zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt oder es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. (E. 1.2–1.3.3) Die aufgeworfene Frage zum völkerrechtlichen Vertrauensprinzip ist durch die Rechtsprechung beantwortet. Zusätzliche Erklärungen sind nur bei ernsthaften Zweifeln an der Einhaltung völkerrechtlicher Grundsätze oder an der voraussichtlichen Erheblichkeit erforderlich; die konkrete Anwendung betrifft den Einzelfall. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor. (E. 1.4) Die Beschwerdeführerin legt keine qualifizierte Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze dar; ein besonders bedeutender Fall liegt nicht vor. (E. 2) Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt; Parteientschädigungen sind nicht geschuldet.

Zusammenfassung des Dispositivs

Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde nicht eingetreten. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt; Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen.


7B_733/2026: Begründungspflicht bei Verfügungen über die Bewilligung von Telefongesprächen während der Haft

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ stellte mehrfach Anträge auf Bewilligung, seinen Sohn telefonisch zu kontaktieren. Die Verfahrensleitung der Strafappellationskammer des Kantonsgerichts Waadt wies diese Anträge mit vier Verfügungen ab, worauf A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhob und die Bewilligung der Telefonate, eventualiter die Aufhebung und Rückweisung verlangte.

Zusammenfassung der Erwägungen

(E.1) Die vier Verfahren betreffen identische Verfügungen, dieselben Rügen und dieselben Rechtsbegehren; sie werden aus prozessökonomischen Gründen vereinigt. (E.2) Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit von Amtes wegen. (E.2.1) Die Beschwerden richten sich gegen anfechtbare Zwischenverfügungen in Strafsachen, die einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil verursachen können und von einer kantonalen Instanz entschieden wurden. (E.2.2) Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert, da er am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, sich in Haft befindet und die streitige Situation wieder eintreten kann. (E.2.3) Die Beschwerden wurden frist- und formgerecht eingereicht; darauf ist einzutreten. (E.3) Die Rüge betrifft insbesondere die fehlende Begründung und die Form der angefochtenen Verfügungen. (E.3.1.1) Aus dem rechtlichen Gehör folgt, dass die entscheidenden Gründe mindestens kurz anzugeben sind, damit die betroffene Person die Tragweite der Entscheidung erkennen und sie sachgerecht anfechten kann. (E.3.1.2) Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen anfechtbare Entscheide die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe klar ausweisen; bei Verletzung dieser Anforderungen kann das Bundesgericht die Sache aufheben und zurückweisen. (E.3.2) Die vier Verfügungen bestehen im Wesentlichen aus einem Formular, in dem die Ablehnung angekreuzt wurde; nur auf der letzten Verfügung findet sich ein handschriftlicher Verweis auf ein Schreiben. (E.3.3) Die Verfügungen enthalten weder die massgebenden tatsächlichen noch die rechtlichen Gründe und verletzen damit Art. 112 BGG sowie Art. 29 Abs. 2 BV. Der Verweis auf ein früheres Schreiben genügt nicht, da dieses keinen ausreichenden Sachverhalt für eine rechtliche Beurteilung enthält. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung schadete dem Beschwerdeführer nicht; die Frage der Unterschriften kann offenbleiben. (E.4) Die Beschwerden sind gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sachen zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung zugesprochen und die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden gegenstandslos.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerden wurden gutgeheissen und die angefochtenen Verfügungen aufgehoben. Die Sachen wurden zur neuen Entscheidung zurückgewiesen, es wurden keine Gerichtskosten erhoben und eine Parteientschädigung zugesprochen.


5A_972/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend aufschiebende Wirkung bei Lohnpfändung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Obergericht des Kantons Bern gewährte im kantonalen Beschwerdeverfahren gegen eine Lohnpfändung keine aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung dieser Instruktionsverfügung, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Anpassung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums um laufende Krankheitskosten sowie unentgeltliche Rechtspflege.

Zusammenfassung der Erwägungen

E.1: Das Begehren um materielle Anweisung des Betreibungsamtes liegt ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes. Die Verfügung über die aufschiebende Wirkung ist eine Zwischenverfügung und vorsorgliche Massnahme; ihre Anfechtung setzt die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG voraus, und es können nur unter striktem Rügeprinzip verfassungsmässige Rechte geltend gemacht werden. E.2: Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf appellatorische Ausführungen zu Art. 93 SchKG und den im Existenzminimum zu berücksichtigenden Kosten und rügt keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte. E.3: Die Beschwerde ist offensichtlich nicht hinreichend begründet; auf sie ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. E.4: Da der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte, fehlen die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege; das Gesuch ist abzuweisen. E.5: Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen und die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.


9C_419/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückzug der IV-Anmeldung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin zog ihre IV-Anmeldung zurück, nachdem ihr Eingliederungsmassnahmen und Taggeld gewährt worden waren und die IV-Stelle sie zu schadenmindernden Vorkehren aufgefordert hatte. Die IV-Stelle verweigerte den Rückzug wegen schutzwürdiger Interessen Dritter; das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.


5A_805/2026: Aufschiebende Wirkung bei vorsorglichem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung des Kindes

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das erstinstanzliche Gericht entzog den Eltern vorsorglich das Recht, den Aufenthaltsort ihres zwölfjährigen Sohnes zu bestimmen, entzog der Mutter die faktische Obhut und ordnete die Platzierung des Kindes in einem Heim mit begleiteten Besuchen an. Die Mutter beantragte im kantonalen Berufungsverfahren die aufschiebende Wirkung, was die Präsidentin der Zivilkammer des Genfer Gerichtshofs ablehnte. Gegen diesen Entscheid erhob sie Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.


6B_851/2025: Raufhandel, Messerangriffe, Drohungen und Genugtuung

Zusammenfassung des Sachverhalts

In einer Silvesterfeier kam es zu mehreren aufeinanderfolgenden körperlichen Auseinandersetzungen. A.________ verletzte B.________ und C.________ mit einem Messer und wurde wegen versuchten Mordes, einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten sowie zu einer Landesverweisung verurteilt. C.________ und B.________ wurden wegen Raufhandels beziehungsweise zusätzlich wegen Drohungen verurteilt. Das Kantonsgericht bestätigte diese Schuldsprüche im Wesentlichen, setzte jedoch für C.________ und B.________ unbedingte Freiheitsstrafen fest. Alle drei erhoben Beschwerde in Strafsachen.


7B_1006/2026: Verwertbarkeit von Verfahrenshandlungen nach Ausstand und Fortdauer der Untersuchungshaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Gegen A.________ wurde wegen gewerbsmässigen Betrugs, eventuell gewerbsmässigen Wuchers, eine Strafuntersuchung geführt. Er befand sich seit dem 5. Januar 2026 in Untersuchungshaft. Nachdem die erste Staatsanwältin und sämtliche Mitglieder der Staatsanwaltschaft wegen Befangenheit in den Ausstand versetzt worden waren, verlangte A.________ die Aufhebung sämtlicher Verfahrenshandlungen und seine Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht verweigerte die Haftentlassung; die kantonale Beschwerdeinstanz wies seine Beschwerde ab.


2C_582/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend internationale Steueramtshilfe

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das deutsche Zentrale Verbindungsbüro ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung gestützt auf das DBA CH-DE um Amtshilfe betreffend B.________, insbesondere um Informationen zu den Konten einer Stiftung, deren Stiftungsratspräsident und Begünstigter B.________ ist. Die ESTV ordnete die Übermittlung der ersuchten Informationen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2024 an; das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.


8C_585/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Leistungspflicht der Unfallversicherung für Gesundheitsschäden

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin war der Auffassung, die Beschwerdegegnerin müsse über den 11. August 2024 hinaus Leistungen für Gesundheitsschäden erbringen. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte den Einspracheentscheid, wonach kein natürlicher beziehungsweise adäquater Kausalzusammenhang mehr zum versicherten Ereignis vom 11. August 2023 bestand. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht.


2C_447/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Widerruf und Rückerstattung von COVID-19-Beiträgen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin focht vor dem kantonalen Verwaltungsgericht eine Entscheidung über den Widerruf und die Rückerstattung von COVID-19-Beiträgen an. Nachdem sie den verlangten Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt hatte, erklärte der Delegierte Richter des kantonalen Verwaltungsgerichts die Beschwerde als unzulässig. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an.


7B_863/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahme

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ab. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.


2C_573/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufenthaltsbewilligung für Studien und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, eine algerische Staatsangehörige, beantragte eine Aufenthaltsbewilligung für Studien zum Zweck einer Ausbildung als Dentalassistentin. Nachdem die zuständige kantonale Behörde das Gesuch abgewiesen und eine bereits rechtskräftige Wegweisung bestätigt hatte, verlangte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; die kantonalen Instanzen wiesen dieses Begehren ab.


6B_606/2025: Anstiftung zu versuchtem strafbarem Schwangerschaftsabbruch und versuchter schwerer Körperverletzung sowie Gewaltdarstellungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, unbekannte Täter zur Misshandlung einer im siebten Monat schwangeren Frau angeheuert und dadurch einen versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruch sowie eine versuchte schwere Körperverletzung veranlasst zu haben. Zudem wurde ihm der Besitz von Darstellungen sexueller Gewalt und verbotener Gewalt vorgeworfen. Das Obergericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 11 Monaten sowie einer Geldstrafe, widerrief den bedingten Vollzug einer früheren Freiheitsstrafe und sprach der Geschädigten eine Genugtuung zu.


5A_980/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Konkurseröffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bezirksgericht Zürich eröffnete über die Beschwerdeführerin für eine Forderung von Fr. 1'681.45 nebst Zins den Konkurs. Das Obergericht hob den Konkurseröffnungsentscheid auf, nachdem die Beschwerdeführerin den Betrag zur Deckung der Gläubigerforderung und sämtlicher Kosten hinterlegt hatte. Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege.


2C_717/2025: Staatshaftung für Schäden bei polizeilichen Durchsuchungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer lagerte Möbel, alte Bücher, Sammlerbücher und Kunstwerke in einem Lagerraum. Im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung führten Polizeibeamte zwei Hausdurchsuchungen durch, wobei sie bei der ersten Durchsuchung Kartons öffneten, Bücher herausnahmen und einen Holzsockel aufbrachen sowie bei der zweiten Durchsuchung ein Holzschrankteil beschädigten und eine Schusswaffe fanden. Der Beschwerdeführer verlangte vom Staat Waadt Schadenersatz für Schäden und das Verschwinden von Gegenständen. Das kantonale Verfahren wurde zunächst auf die grundsätzliche Staatshaftung und später auf den Schaden am beschädigten Möbelstück beschränkt. Die kantonalen Instanzen wiesen die Schadenersatzklage beziehungsweise die kantonalen Rechtsmittel teilweise wegen fehlender Begründung ab oder erklärten sie für unzulässig.


2C_437/2026: Ausschaffungshaft trotz gesundheitlicher Beschwerden und bevorstehender Rückführung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer hielt sich trotz rechtskräftiger Landesverweisung und mehrfach angesetzter Ausreisefristen weiterhin in der Schweiz auf. Wegen seiner wiederholten Weigerung auszureisen und unter Berufung auf verschiedene gesundheitliche Beschwerden ordnete das kantonale Amt am 22. Juni 2026 Ausschaffungshaft für höchstens drei Monate an; das Kantonsgericht bestätigte die Haft. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 19. August 2026 in den Kosovo zurückgeführt.


1C_350/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Herausgabe eines Regierungsratsprotokolls

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer verlangte die Herausgabe eines Regierungsratsprotokolls und erhob wegen der Nichtbehandlung seines Akteneinsichts- und Editionsgesuchs Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde. Das Kantonsgericht schrieb das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab, nachdem das Departement den Zugang formlos verweigert hatte. Nach Erlass eines förmlichen Nichteintretensentscheids durch das Departement gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.


9C_483/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wurde für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich sowie die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2023 mangels Einreichung einer Steuererklärung nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt beziehungsweise veranlagt. Das Kantonale Steueramt trat auf die Einsprachen mangels qualifizierter Begründung nicht ein; die kantonalen Rechtsmittel wurden wegen nicht fristgerecht geleisteter Kostenvorschüsse als unzulässig erklärt, und das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerden nicht ein.


2C_579/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend internationale Steueramtshilfe

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das deutsche Zentrale Verbindungsbüro ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung gestützt auf das DBA CH-DE um Amtshilfe betreffend B.________, der in Deutschland steuerlich ansässig sein soll. Die ESTV verfügte die Übermittlung von Informationen über die Stiftung A.________ für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2024; das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die Stiftung gelangte anschliessend mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.


8C_23/2026: Revisionsgrund bei Neuanmeldung einer Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer bezog zunächst eine Invalidenrente, die nach einem Revisionsverfahren rechtskräftig aufgehoben wurde. Nach einer Neuanmeldung verneinte die IV-Stelle mangels anspruchserheblicher Veränderung des Gesundheitszustands erneut einen Rentenanspruch. Das Versicherungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.


6B_497/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend formelle Unzulässigkeit wegen fehlender Begründung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die kantonale Chambre pénale d'appel et de révision erklärte ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers gegen einen Schuldspruch wegen Beschimpfung und die damit verbundene Geldstrafe sowie Busse als unzulässig. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde in Strafsachen und beantragte eine erneute Prüfung des Rechtsstreits sowie unentgeltliche Rechtspflege.


7B_336/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend strafprozessuale Ordnungsbusse wegen Nichterscheinens zur Einvernahme

Zusammenfassung des Sachverhalts

Gegen die Beschwerdeführerin läuft eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher aktiver Bestechung schweizerischer Amtsträger. Nachdem sie zweimal krankheitsbedingt nicht zu staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen erschien, auferlegte ihr die Staatsanwaltschaft eine Ordnungsbusse von Fr. 600.-- sowie Verfahrenskosten von Fr. 200.--. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin gelangte anschliessend mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.


2C_155/2026: Anfechtung einer Feststellungsverfügung zur Unterstellung eines Grundstücks unter das bäuerliche Bodenrecht

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ ersuchte das Amt für Landwirtschaft um die Feststellung, dass sein Grundstück KTN 407 nicht Bestandteil des landwirtschaftlichen Gewerbes V.________ und nicht dem BGBB unterstellt sei. Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz auf seine Beschwerde gegen die Feststellungsverfügung vom 25. Juni 2007 wegen Fristversäumnisses nicht eingetreten war, erhob er Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.


7B_912/2024: Eigenhändige Unterschrift und Zustellung der Nachfrist im Strafbeschwerdeverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die kantonale Staatsanwaltschaft nahm eine Strafuntersuchung gegen 19 beschuldigte Personen wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung und weiterer Delikte nicht an die Hand. Das Obergericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde wegen fehlender eigenhändiger Originalunterschrift trotz angesetzter Nachfrist nicht ein. Die Beschwerdeführerinnen fochten diesen Entscheid vor Bundesgericht an und machten insbesondere eine ungültige Zustellung der Nachfristverfügung sowie überspitzten Formalismus geltend.


2C_581/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend internationale Steueramtshilfe

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das deutsche Zentrale Verbindungsbüro ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung gestützt auf das DBA CH-DE um Amtshilfe betreffend A.________ zur steuerlichen Auswertung von Konten dreier Stiftungen. Die ESTV verfügte die Übermittlung der ersuchten Informationen für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2024; das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. A.________ gelangte daraufhin mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.


8C_557/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sozialhilfe und Teilnahme an einem Einsatzprogramm

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Sozialhilfebehörde der Politischen Gemeinde Bettwiesen unterstützt den Beschwerdeführer seit 2022. Nach Streitigkeiten über die Teilnahme an einem Einsatzprogramm in einer Sozialfirma und mögliche Sanktionen schrieb das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau die Verfahren teilweise wegen Gegenstandslosigkeit ab; das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer gelangte anschliessend mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.


6B_879/2025: Beteiligung an einem Raufhandel und Würdigung der Beweise

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde wegen Raufhandels schuldig gesprochen, weil er sich an einer tätlichen Auseinandersetzung beteiligt und mehrfach mit einem Schläger oder Stock auf den Kopf von B.________ eingeschlagen haben soll. Gegen das bestätigende Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau erhob er Beschwerde in Strafsachen und beantragte einen Freispruch, eventualiter die Rückweisung der Sache.


6B_319/2026: Stationäre therapeutische Massnahme bei schwerer psychischer Störung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Regionalgericht sprach den Beschwerdeführer wegen Schuldunfähigkeit von mehreren Vorwürfen frei und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an. Das Obergericht bestätigte diese Massnahme im Berufungsverfahren. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht deren Aufhebung, eventualiter die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme.


6B_190/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verurteilung wegen mehrerer Straftaten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wurde durch das Kantonsgericht Jura wegen Drohungen, Nötigung, Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, Verleumdung, Beschimpfung und Tätlichkeiten zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Busse von 1'200 Franken verurteilt. Mit Eingabe vom 11. März 2026 und weiteren nachträglichen Eingaben beantragte er vor Bundesgericht hauptsächlich seinen Freispruch, eventualiter eine Strafreduktion und den bedingten Strafvollzug sowie die unentgeltliche Rechtspflege.


7B_763/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahme wegen versuchter Erpressung, versuchter Nötigung und ungetreuer Geschäftsbesorgung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ GmbH erstattete gegen mehrere Organe der E.________ AG Strafanzeige wegen versuchter Erpressung, versuchter Nötigung und ungetreuer Geschäftsbesorgung. Sie warf ihnen vor, im Zusammenhang mit einem Bauprojekt die Eigentumsübertragung von Wohnungen zu verweigern und zusätzliche Zahlungen zu verlangen. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm das Verfahren nicht an die Hand; das Obergericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.