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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 06.10.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

2C_307/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Bewilligung für selbstständige Erwerbstätigkeit

Zusammenfassung des Sachverhalts

C.________, ein kosovarischer Staatsangehöriger, verfügte früher über eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug, deren Verlängerung und spätere Neuerteilung rechtskräftig verweigert wurden. Eine Gesellschaft beantragte daraufhin eine Bewilligung für seine selbstständige Erwerbstätigkeit; die zuständige kantonale Behörde verweigerte diese, und das Kantonsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die Beschwerdeführer gelangten mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht.

Zusammenfassung der Erwägungen

(E.4) Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ausgeschlossen, weil Art. 19 AIG aufgrund seiner Kann-Formulierung keinen Rechtsanspruch auf Aufenthalt oder Bewilligung verleiht und kein anderer Anspruch ersichtlich ist. (E.5) Die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde wird geprüft. (E.5.1) Mit dieser Beschwerde können nur verfassungsmässige Rechte gerügt werden; die Rüge muss klar und detailliert begründet sein. (E.5.2) Den Beschwerdeführern fehlt mangels geschützter Rechtsstellung die Legitimation in der Sache. (E.5.3) Eine Verletzung von Parteirechten kann ausnahmsweise als formelle Rechtsverweigerung geltend gemacht werden, soweit die Rüge vom Streitgegenstand unabhängig ist. (E.5.3.1) Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unzulässig, weil sie ungenügend begründet ist und eine Beurteilung der Sache voraussetzen würde. (E.5.3.2) Die Rüge der Befangenheit ist ebenfalls unzulässig, weil keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit dargetan und die Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind. (E.5.4) Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist daher ebenfalls unzulässig. (E.6) Die Gerichtskosten werden den unterliegenden Beschwerdeführern solidarisch auferlegt; Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde werden als unzulässig erklärt. Die Gerichtskosten von 2'000 Franken werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt; es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.


5A_797/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Entschädigung des Beistands

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Autorità regionale di protezione 12 genehmigte den Rechenschaftsbericht betreffend die Vertretungsbeistandschaft zugunsten der betroffenen Person für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2026 und sprach dem Beistand eine Entschädigung von Fr. 867.– zu. Das Präsidium der Schutzkammer des Appellationsgerichts des Kantons Tessin trat auf die dagegen erhobene Beschwerde wegen unzureichender Begründung nicht ein. Die betroffene Person focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an und erhob verschiedene strafrechtliche Vorwürfe.

Zusammenfassung der Erwägungen

(E. 4) Die Eingabe wird als Beschwerde in Zivilsachen behandelt, da die Angelegenheit betreffend Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Entschädigung des Beistands insgesamt nicht vermögensrechtlicher Natur ist. (E. 4.1) Die Beschwerde muss Anträge und eine Begründung enthalten; die beschwerdeführende Partei muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, weshalb dieser Recht verletzt. Für die Verletzung von Grundrechten sowie kantonalem und interkantonalem Recht gelten erhöhte Begründungsanforderungen. (E. 4.2) Die Beschwerde enthält keinen Antrag und genügt den Begründungsanforderungen nicht, weil sie sich nicht ausreichend mit der Begründung des kantonalen Nichteintretensentscheids auseinandersetzt und keine Rechtsverletzung darlegt. (E. 5) Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und offensichtlich unzureichend begründet; sie kann im vereinfachten Verfahren erledigt werden. Aufgrund der Besonderheiten des Falls werden keine Gerichtskosten erhoben.

Zusammenfassung des Dispositivs

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Gerichtskosten werden nicht erhoben.


5A_891/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und Pfändung von Leistungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer war von Betreibungen über rund 4'500 Franken betroffen. Das Betreibungsamt berechnete sein betreibungsrechtliches Existenzminimum und ordnete die Pfändung von Arbeitslosenentschädigungen an; die kantonale Aufsichtsbehörde wies seine Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war, ab beziehungsweise trat teilweise nicht darauf ein. Gegen diesen Entscheid erhob er Beschwerde in Zivilsachen und stellte zusätzlich Gesuche um vorsorgliche Massnahmen und unentgeltliche Rechtspflege.

Zusammenfassung der Erwägungen

(E.1) Das Betreibungsamt berücksichtigte aufgrund der zunächst vorhandenen Angaben ein monatliches Einkommen von 3'989.95 Franken und anrechenbare Auslagen von 2'600 Franken. Nach Einreichung von Belegen wurden der Mietzins und Unterhaltsbeiträge im Rahmen einer Revision berücksichtigt. (E.2) Die kantonale Aufsichtsbehörde hielt die Beschwerde teilweise für gegenstandslos, trat im Übrigen mangels zulässiger Beanstandung teilweise nicht darauf ein und wies sie eventualiter ab. Nicht bekannte oder nicht belegte Aufwendungen sowie nachträglich entstandene Kosten waren im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen, sondern gegebenenfalls mittels Revisionsgesuch nach Art. 93 Abs. 3 SchKG geltend zu machen. Die Berechnung des Existenzminimums entsprach den massgeblichen Vorgaben. Die Vorwürfe des Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsverbots waren ungenügend begründet; Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der Mitarbeitenden oder für ein Disziplinarverfahren bestanden nicht. (E.3) Die Beschwerde an das Bundesgericht ist hinsichtlich der Ziffer 4 des Dispositivs unzulässig, weil es sich dabei lediglich um eine Warnung handelt. Das Begehren um Zahlung von 80'000 Franken wegen Genugtuung sprengt den Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Im Übrigen genügte die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, enthielt unzulässige neue Tatsachen und Beweismittel sowie schwer verständliche und nicht hinreichend begründete Rügen. (E.4) Die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren als unzulässig zu erklären. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen; die vorsorglichen Massnahmen werden gegenstandslos.

Zusammenfassung des Dispositivs

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und die Gerichtskosten von 300 Franken dem Beschwerdeführer auferlegt.


1C_475/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesamt? Der Ministère public de la Confédération ordnete die Übermittlung von Bankunterlagen betreffend A.________ und B.________ an die ukrainischen Behörden an. Die Cour des plaintes des Bundesstrafgerichts wies die dagegen erhobene Beschwerde ab; die Betroffenen gelangten anschliessend mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragten unter anderem die vollständige Verweigerung der Rechtshilfe sowie die Sistierung des Verfahrens.


7B_855/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstand einer kantonalen Richterin

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Cour d'appel pénale des Tribunal cantonal du canton de Vaud erklärte ein von A.A.________ und B.A.________ gestelltes Ausstandsbegehren gegen die kantonale Richterin Katia Elkaim als unzulässig. Die Beschwerdeführer erhoben dagegen Beschwerde in Strafsachen und beantragten zusätzlich die aufschiebende Wirkung sowie unentgeltliche Rechtspflege.


7B_640/2026: Rechtsverweigerung im Berufungsverfahren wegen verspäteter Zustellung des begründeten Urteils

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Tribunal de police verurteilte A.________ wegen qualifizierter Verletzung des Verbots des Fahrens unter Alkoholeinfluss zu einer Geldstrafe. Nach der Berufungsanmeldung wurde dem Beschwerdeführer zunächst irrtümlich nur das Dispositiv zugestellt; die begründete Ausfertigung wurde erst später zugestellt und an die Berufungsinstanz übermittelt. A.________ erhob wegen formeller Rechtsverweigerung Beschwerde gegen die Cour d'appel pénale.


5A_833/2026: Persönlicher Verkehr der Mutter mit dem im Rückgabeverfahren platzierten Kind

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Mutter verbrachte ihren minderjährigen Sohn von Spanien in die Schweiz. Im Rahmen des vom Vater eingeleiteten Rückgabeverfahrens nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen wurde das Kind unter die Verantwortung der DGEJ gestellt und an einem geheim gehaltenen Ort platziert. Die kantonale Instanz entzog beiden Eltern die faktische Obhut und das Recht, den Aufenthaltsort zu bestimmen, und verweigerte der Mutter vorläufig jeglichen persönlichen Verkehr mit dem Kind. Das Kind und die Mutter fochten diesen Entscheid beim Bundesgericht an.


7B_745/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstandsgesuche und Rechtsmissbrauch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Vorinstanz erklärte die von A.A.________ und B.A.________ eingereichten Gesuche um Ausstand des Staatsanwalts Stephan Johner wegen offensichtlichen Missbrauchs als unzulässig. Die Betroffenen erhoben dagegen Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.


9C_312/2024: Rückforderung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise einer Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin ist Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin. Verschiedene Krankenversicherer erhoben wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise im Statistikjahr 2018 Rückforderungsklage. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung von Fr. 105'479.-. Dagegen führte sie Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und verlangte die Aufhebung des Entscheids sowie die Abweisung der Klage.


7B_287/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahme wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin erstattete Strafanzeige wegen angeblicher Gewalt einer Lehrerin gegenüber ihrem minderjährigen Sohn in einer Privatschule. Die Staatsanwaltschaft trat auf die Strafanzeige nicht ein; die kantonale Beschwerdeinstanz bestätigte diese Verfügung. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht und machte insbesondere eigene wirtschaftliche Schäden, eine Genugtuung des Sohnes sowie Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren und auf eine wirksame und zügige Untersuchung geltend.


7B_780/2026: Kostenvorschuss bei Beschwerde gegen die Verweigerung der Ernennung eines amtlichen Verteidigers

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Entscheid der Genfer Chambre pénale de recours betreffend die Verweigerung der Ernennung eines amtlichen Verteidigers Beschwerde in Strafsachen. Nachdem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden war, entrichtete er den verlangten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht.


7B_944/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Hausdurchsuchung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, B.________ und C.________ erhoben Beschwerde in Strafsachen gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Hausdurchsuchung. Nachdem sie den verlangten Kostenvorschuss und auch den Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt beziehungsweise die entsprechenden Verfügungen nicht angenommen hatten, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.


6B_401/2026: Landesverweisung eines EU-Staatsangehörigen wegen aktueller und realer Gefahr für die öffentliche Ordnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der italienische Beschwerdeführer, der seit seinem fünften Lebensjahr in der Schweiz lebt und eine IV-Rente bezieht, wurde wegen versuchten Raubes und einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe und einer Busse verurteilt; zudem wurde seine Landesverweisung für fünf Jahre angeordnet. Nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht bestätigte die kantonale Berufungsinstanz die Landesverweisung unter Hinweis auf eine weitere rechtskräftige Verurteilung wegen qualifizierter Tätlichkeiten und Drohungen sowie eine aktuelle und reale Gefahr für die öffentliche Ordnung.


6B_260/2026: Versuchter Mord nach Rauferei und Strafzumessung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchten Mordes, Raufhandels, versuchten Diebstahls und einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt. Die kantonale Beschwerdeinstanz reduzierte die Freiheitsstrafe auf vier Jahre und sechs Monate und bestätigte den Schuldspruch im Übrigen. Der Beschwerdeführer bestreitet insbesondere, dem Privatkläger den Kopfstoss mit einem scharfkantigen Gegenstand versetzt zu haben, beanstandet die Strafzumessung und rügt die erstinstanzliche Gerichtsbesetzung.


9C_45/2024: Kostenübernahme für chiropraktische Behandlungen bei chronischem Schmerzsyndrom

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Versicherte leidet an chronischen zervikoskapulären Schmerzen und liess sich seit 2007 regelmässig chiropraktisch behandeln. Die Krankenkasse begrenzte die Kostenübernahme auf 36 Sitzungen pro Jahr; das Kantonsgericht gewährte die Kostenübernahme in diesem Umfang vom 27. August 2010 bis zum 31. Dezember 2017 und wies die weitergehenden Begehren ab. Die Versicherte verlangte vor Bundesgericht die vollständige oder weitergehende Übernahme der chiropraktischen Behandlungen.


8C_195/2026: Anrechenbarkeit der Mietkosten für einen Lagerraum bei Ergänzungsleistungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Ausgleichskasse Schwyz setzte den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung neu fest und berücksichtigte die monatlichen Mietkosten von Fr. 200.- für einen Lagerraum nicht als anrechenbare Ausgabe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die dagegen erhobene Beschwerde ab; vor Bundesgericht beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung dieser Mietkosten.


7B_835/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die kantonale Beschwerdeinstanz erklärte die von A.________ gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erhobene Beschwerde wegen unzureichender Begründung als unzulässig. A.________ erhob dagegen Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte zusätzlich die unentgeltliche Rechtspflege.


2C_453/2026: Begründungsanforderungen bei einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte bei der Cour de justice des Kantons Genf mehrere schwer lesbare und teilweise zusammenhanglose Eingaben ein. Nachdem die Cour de justice den Rekurs mangels eingereichter angefochtener Verfügung und mangels Anträgen für unzulässig erklärt hatte, erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht, ohne die Erwägungen der Vorinstanz nachvollziehbar anzufechten.


9C_313/2024: Wirtschaftlichkeitsprüfung und Rückerstattung von Kosten in der Krankenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin wurde von mehreren Krankenversicherern wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise im Statistikjahr 2017 auf Rückerstattung verklagt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz verpflichtete sie zur Rückzahlung von insgesamt Fr. 133'747.-, wogegen sie Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhob.


5A_831/2026: Vorsorgliche Schutzmassnahmen und persönlicher Verkehr zwischen Mutter und minderjährigem Kind

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die nicht verheirateten Eltern von C.________ lebten getrennt; die Mutter verfügte über die alleinige Obhut. Nachdem der Vater in Spanien eine Entscheidung über die elterliche Sorge und Obhut erwirkt hatte, stellte er in der Schweiz ein Rückführungsgesuch nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung. Das Kind wurde unter der Verantwortung der DGEJ an einem geheim gehaltenen Ort platziert. Die kantonale Richterin bestätigte den Entzug der faktischen Obhut und verweigerte der Mutter vorläufig jegliche persönlichen Beziehungen zu ihrem Sohn. Die Mutter focht einzig diese Kontaktverweigerung beim Bundesgericht an.


9C_496/2026: Nachfrist zur Einreichung einer Vollmacht im Verfahren um einen Assistenzbeitrag

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die IV-Stelle Bern verneinte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Assistenzbeitrag. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat mangels eingereichter Vollmacht auf die Beschwerde nicht ein. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid an und reichte eine Vollmacht sowie ein Fristwiederherstellungsgesuch ein.


6B_41/2026: Einfuhr von Methamphetamin und obligatorische Landesverweisung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wurde wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Widerhandlung gegen das frühere Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Zudem wurde seine Landesverweisung für fünf Jahre angeordnet. Er machte vor Bundesgericht geltend, die Anklage verletze das Anklageprinzip und die Landesverweisung sei unverhältnismässig.


7B_900/2026: Bedingte Entlassung aus einer stationären therapeutischen Massnahme

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchten Mordes und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und zunächst verwahrt. Die Verwahrung wurde später durch eine stationäre therapeutische Massnahme ersetzt. Nachdem sich sein Verhalten unter Absetzen der Medikation verschlechtert hatte und eine Zwangsmedikation angeordnet worden war, lehnten die kantonalen Behörden seine bedingte Entlassung und die Aufhebung der Massnahme ab. Dagegen erhob er Beschwerde beim Bundesgericht.


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