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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 28.09.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

8F_7/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision und Fristwiederherstellung im Unfallversicherungsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Mit Urteil vom 1. April 2026 erklärte das Bundesgericht die von A.________ gegen einen Entscheid der Chambre des assurances sociales de la Cour de justice der Republik und des Kantons Genf erhobene Beschwerde wegen Verspätung für unzulässig. Die anschliessende Gesuch um Wiederherstellung der Frist und unentgeltliche Rechtspflege wurde gestellt; nach deren Abweisung wurde der Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, den er auch innert der Nachfrist bis zum 25. August 2026 nicht bezahlte.

Zusammenfassung der Erwägungen

(E.1) Das frühere Verfahren und die nicht fristgerecht geleistete Kostenvorschusszahlung werden dargelegt. (E.2) Nach Art. 62 Abs. 1 und 3 BGG ist ein Kostenvorschuss zu leisten; bei Nichtzahlung innert Nachfrist ist die Beschwerde unzulässig. (E.3) Da der Gesuchsteller den Kostenvorschuss weder fristgerecht bezahlt noch einen Zahlungsnachweis eingereicht hat, ist das als Fristwiederherstellungsgesuch behandelte Revisionsgesuch nach Art. 62 Abs. 3 BGG unzulässig; der Einzelrichter ist zuständig. (E.4) Aufgrund der Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Revisions- und Fristwiederherstellungsgesuch wird als unzulässig erklärt. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.


9C_217/2026: Anfechtungswille und Beschwerdefrist bei medizinischer Stellungnahme zur Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die IV-Stelle sprach dem Beschwerdeführer eine befristete Invalidenrente zu. Der behandelnde Arzt reichte später eine medizinische Stellungnahme zur RAD-Beurteilung ein, ohne darin einen Anfechtungswillen des Beschwerdeführers auszudrücken. Das Verwaltungsgericht trat auf die weitergeleitete Stellungnahme und eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe nicht ein. Der Beschwerdeführer verlangt die materielle Prüfung seines Rentenanspruchs.

Zusammenfassung der Erwägungen

E.1: Das Bundesgericht legt die Prüfungsbefugnis, die Bindung an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt und die qualifizierten Anforderungen an Sachverhaltsrügen dar. E.2: Streitgegenstand ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie auf die medizinische Stellungnahme und die spätere Eingabe nicht eintrat. E.3: Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass die Stellungnahme keinen Anfechtungswillen des Beschwerdeführers erkennen liess und daher nicht als Beschwerde anerkannt werden konnte. Der Beschwerdewille wurde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist bekundet; Gründe für eine Wiederherstellung der Frist lagen nicht vor. E.4.1: Die Einwände gegen den Nichteintretensentscheid sind offensichtlich unbegründet. Eine Nachfrist zur Verbesserung war nicht erforderlich, weil die Stellungnahme keinen Anfechtungswillen enthielt. Die IV-Stelle verletzte ihre Beratungspflicht nicht, da die Verfügung eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung enthielt. E.4.2: Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. E.5: Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.


8C_421/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anspruch auf eine Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin beanstandete das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn, mit dem die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Solothurn betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente abgewiesen worden war. Die Vorinstanz stützte sich auf ein polydisziplinäres Gutachten und ging von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit, einschliesslich der angestammten Tätigkeit als Kosmetikerin und medizinische Masseurin, aus.

Zusammenfassung der Erwägungen

(E. 1.1) Die Beschwerde muss konkrete Begehren und eine hinreichende Begründung enthalten; es ist aufzuzeigen, welche massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz gegen welches Bundesrecht verstossen. Eine bloss appellatorische Kritik genügt nicht. (E. 1.2) Neue Tatsachen und Beweismittel sind im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig; echte Noven sind stets unzulässig. (E. 2) Die Vorinstanz durfte dem polydisziplinären Gutachten vollen Beweiswert beimessen und gestützt darauf einen rentenausschliessenden Leistungsanspruch verneinen. (E. 3) Die Beschwerdeführerin zeigte weder eine offensichtlich unrichtige oder bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung von Bundesrecht auf. Die nach dem vorinstanzlichen Urteil erstellten Arztberichte waren unzulässige Noven. (E. 4) Wegen des offensichtlichen Begründungsmangels ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. (E. 5) Ausnahmsweise wurde auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Zusammenfassung des Dispositivs

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und das Urteil den Verfahrensbeteiligten sowie den zuständigen Stellen schriftlich mitgeteilt.


9C_88/2026: Interkantonale Besteuerung und Verwirkung des Besteuerungsrechts

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ SA verlegte ihren Sitz vom Kanton Genf in den Kanton Schwyz, wurde dort für die Steuerperioden 2010 bis 2015 besteuert und hatte nach den Feststellungen der Genfer Steuerverwaltung weiterhin einen Teil ihrer Geschäftstätigkeit in Genf. Nach einer Kontrolle im Januar 2018 eröffnete die Genfer Steuerverwaltung erst am 26. November 2020 ein Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren und erliess für die Jahre 2010 bis 2015 Nachsteuer-, Steuer- und Bussenverfügungen. Die kantonalen Rechtsmittel wurden abgewiesen.


9C_604/2025: Steuerliche Aufrechnung nicht nachgewiesener Aufwendungen beim steuerbaren Reingewinn

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin deklarierte für die Steuerperiode 2022 einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 122'172.-. Die Steuerverwaltung rechnete verschiedene Aufwendungen für Fremdarbeiten und Leistungen auf und setzte den steuerbaren Reingewinn nach Einsprache auf Fr. 439'134.- fest. Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen bestätigten die Aufrechnung; vor Bundesgericht anerkannte die Beschwerdeführerin einzelne Aufrechnungen und bestritt im Übrigen die geschäftsmässige Begründetheit weiterer Aufwendungen.


8C_119/2026: Kognitiver Störungen nach Verkehrsunfall und natürlicher Kausalzusammenhang

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erlitt 2019 einen Verkehrsunfall mit einem leichten Schädel-Hirn-Trauma und weiteren Verletzungen sowie 2021 einen zweiten Verkehrsunfall. Die CNA stellte die Übernahme der Behandlung seiner kognitiven Störungen per 21. Oktober 2023 ein, da kein natürlicher Kausalzusammenhang mit den Unfällen nachgewiesen sei; die kantonale Beschwerde wurde abgewiesen.


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