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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 25.09.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

5A_873/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Überprüfung einer Vertretungsbeistandschaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, die an komplexen psychischen Beeinträchtigungen leidet, verlangt die Aufhebung ihrer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und/oder den Wechsel der Mandatsperson. Die KESB Kreis Liestal hatte die bestehenden Anträge am 15. Dezember 2025 abgewiesen, jedoch einen Wechsel der Mandatsperson vorgenommen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte diesen Entscheid am 6. Mai 2026, soweit es darauf eintrat. Mit einer Beschwerde vom 4. September 2026 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Zusammenfassung der Erwägungen

Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig und rechtzeitig erhoben. Neue Begehren vor dem Bundesgericht sind unzulässig. Die Beschwerde richtet sich gegen die Aufrechterhaltung der Vertretungsbeistandschaft. Das Kantonsgericht hat keine Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin festgestellt. Ihre Behauptungen blieben unbelegt. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich. Willkür muss klar und detailliert gerügt werden, was hier nicht geschah. Die Beschwerdeführerin hat keine hinreichend substanziierten Rügen vorgebracht. Hinweise auf vermeintliche Gehörsverletzungen sind unbegründet. Die Beschwerde ist offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Weitergehende Anträge, wie die aufschiebende Wirkung, sind gegenstandslos. Es werden angesichts der konkreten Umstände keine Gerichtskosten erhoben.

Zusammenfassung des Dispositivs

Es erfolgt kein Eintreten auf die Beschwerde, und es werden keine Gerichtskosten erhoben.


6B_154/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Steuerhinterziehung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, ein Schweizer Jurist und Geschäftsführer einer Gesellschaft, wurde von der Cour d'appel pénale des Tribunaux cantonaux Vaudois am 17. Oktober 2025 der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Nichtdeklaration eines Dividendenbetrags von CHF 600'000 aus dem Jahr 2016 schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 40'000 verurteilt. Der Fall betraf die Verpflichtung zur Selbstdeklaration im Rahmen des Verrechnungssteuerrechts. Der Beschwerdeführer bestritt, vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt zu haben, insbesondere mit Hinweis auf mangelndes Wissen über steuerliche Verpflichtungen.

Zusammenfassung der Erwägungen

Die Pflicht zur Selbstdeklaration im Verrechnungssteuerrecht besteht unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder einem Zahlungsausfall. Bereits das Nichtmelden stellt eine Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 61 lit. a LIA dar. Der Beschwerdeführer stellt die objektiven Tatbestandsmerkmale nicht infrage, jedoch bestreitet er die subjektiven Tatbestandselemente (Vorsatz/Nachlässigkeit). Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer über ausreichendes Wissen verfügte, seine Steuerpflicht zu erkennen, und, dass er durch fehlende Informationen an die Steuerbehörden zumindest fahrlässig handelte. Die Fähigkeits- und Erfahrungsmängel des Beschwerdeführers reichen nicht aus, um vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln auszuschliessen, insbesondere angesichts seiner Berufserfahrung und früheren ähnlichen Handlungen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen, und der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten.


8C_166/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unfallversicherungsleistungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Versicherter verletzte sich am 4. Januar 2023 beim Skifahren an der linken Schulter. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (CNA) stellte ihre Leistungen per 7. November 2023 mit der Begründung ein, dass der Unfall nur eine bestehende degenerative Vorschädigung temporär verschlimmerte. Die Vorinstanz bestätigte diese Entscheidung. Der Beschwerdeführer verlangte vor Bundesgericht, dass die CNA verpflichtet wird, über den 7. November 2023 hinaus Leistungen zu erbringen, oder hilfsweise eine neue medizinische Begutachtung anzuordnen.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Die Beschwerde ist zulässig (Art. 82 ff. und Art. 90 BGG). - **E.2:** Streitgegenstand ist das Recht auf Unfallversicherungsleistungen nach dem 7. November 2023. - **E.3:** Der Beschwerdeführer muss einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden nachweisen. Die Beurteilung erfolgt anhand medizinischer Gutachten unter Berücksichtigung der Regel der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. - **E.4:** Die Vorinstanz stützte sich auf das Gutachten des Versicherungsarztes, der von einer vorbestehenden degenerativen Erkrankung der Schulter ausging. Das von einem behandelnden Arzt nachträglich festgestellte SLAP-Riss wurde vom Versicherungsarzt nicht als Unfallfolge anerkannt. - **E.5:** Der behandelnde Arzt begründet den Zusammenhang zwischen der Verletzung und dem Unfall detailliert, widerspricht dem Gutachten des Versicherungsarztes und verweist darauf, dass das verwendete bildgebende Verfahren möglicherweise nicht ausreichend aussagekräftig war. - **E.6:** Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die divergierenden medizinischen Einschätzungen eine zusätzliche unabhängige medizinische Begutachtung erforderlich machen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit zur Erstellung eines neuen medizinischen Gutachtens an die CNA zurückgewiesen.


7B_1191/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstandsgesuch in einem Strafverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Strafverfahren richtete sich gegen A.________ wegen mutmasslichen gewerbsmässigen Betrugs und weiterer Vermögens- oder Wirtschaftsdelikte in seiner Funktion als Geschäftsführer der C.________ AG. A.________ stellte ein Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt B.________ wegen vermeintlicher Befangenheit. Die Vorinstanz, Anklagekammer St. Gallen, wies das Gesuch ab.


7B_842/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege und vorsorgliche Massnahmen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wandte sich gegen zwei Verfügungen des Obergerichts des Kantons Zug (vom 18. Mai 2026 und 16. Juni 2026). Streitgegenstand war die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen und dessen Ablehnung. Die Vorinstanz war der Ansicht, dass der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht hinreichend nachgewiesen habe. Zudem wurde sein Antrag auf Sicherstellung von Fernmelderanddaten abgelehnt.


4A_419/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ablehnung eines Experten

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ verlangte von B.________ SA vor dem Tribunal de première instance des Kantons Genf die Zahlung von 225'053.01 CHF. Nach Einholung eines Expertenberichts durch das Gericht beantragte A.________ die Ablehnung des Experten, da dieser nicht dokumentierte Kontakte mit einem Vertreter von B.________ hatte. Die Vorinstanz erklärte das Ablehnungsbegehren wegen Verspätung als unzulässig.


7B_216/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unzulässigkeit der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung

Zusammenfassung des Sachverhalts

B.________ erstattete am 17. Januar 2025 eine Strafanzeige gegen A.________ wegen einer angeblichen Ehrverletzungsstraftat. Das Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg lud die Parteien am 24. Januar 2025 für eine Schlichtungsverhandlung vor. A.________ focht diese Vorladung an, da sie die Eröffnung eines Strafverfahrens gemäß Art. 310 StPO als unbegründet erachtete. Die Vorinstanz wies dieses Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit ab.


4A_358/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend arbeitsrechtliche Streitigkeit

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ SA in Liquidation (Beschwerdeführerin) hatte eine Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Waadt, Zivilrekurskammer, vom 18. Juni 2026 eingereicht. Die Beschwerde betraf eine arbeitsrechtliche Streitigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und B.________ (Beschwerdegegner).


2C_46/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Legitimation zur Verbandsbeschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Verein A.________, der in seinen Statuten die Förderung des Verständnisses und der Akzeptanz gegenüber dem Wolf in der Schweiz bezweckt, erhob Beschwerde gegen Zustimmungsverfügungen des BAFU für den Abschuss von Wolfsrudeln in den Kantonen St. Gallen, Graubünden und Wallis. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die Beschwerden nicht ein, da ihm die Beschwerdelegitimation fehlte. Vor Bundesgericht beantragte der Verein die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile.


2D_21/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend asylrechtliches Verfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A.________, eine kamerunische Staatsangehörige, hat seit 2016 wiederholt erfolglos um Asyl ersucht. Nach einer vorläufigen Aufnahme im Jahr 2020 sowie einem erneuten Asylgesuch, das am 11. August 2026 abgelehnt wurde, reichte sie beim Bundesverwaltungsgericht Rechtsmittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies dabei ihre Gesuche um Verfahrenshilfe und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht durch Entscheid vom 1. September 2026 ab. Gegen diesen Zwischenentscheid erhob A.A.________ ein subsidiäres Verfassungsbeschwerdeverfahren beim Bundesgericht.


8C_171/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unfallversicherung im Pflegebereich

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdegegner, als Assistent Gesundheit und Soziales tätig, erlitt am 7. Dezember 2024 eine ISG-Blockade, als er eine Bewohnerin davon abhielt, beim Toilettengang zu stürzen. Die Unfallversicherung Vaudoise verneinte daraufhin ihre Leistungspflicht unter Berufung darauf, dass kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG oder eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bejahte hingegen die Leistungspflicht der Versicherung. Mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ersuchte die Vaudoise das Bundesgericht um die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils.


5A_716/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 94 BGG). Zuvor hatte die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Obergerichts des Kantons Uri seine Beschwerde form- und fristlos zurückgewiesen, da sie als unverständlich und prozessual nicht zuzuordnen beurteilt wurde. Der Beschwerdeführer rügte schwerwiegende Verfahrensmängel der Aufsichtsbehörde, einschliesslich angeblicher Urkundenunterdrückung und Verletzungen der Ausstandspflichten.


1C_725/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Wiedererwägung eines Abbruchbefehls

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Stall in der Landwirtschaftszone (LWZ) auf der Parzelle Nr. 4262 in Sarnen wurde ohne Bewilligung saniert. Nach Ablehnung eines nachträglichen Baugesuchs ordneten die Behörden dessen Abbruch und eine Renaturierung des Bodens an. Dieser Entscheid wurde rechtskräftig. Später beantragte der Eigentümer A.________ eine Wiedererwägung, mit Unterstützung eines neuen Pächters B.________, der den Stall für landwirtschaftliche Zwecke nutzen wollte. Das Wiedererwägungsgesuch und eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden blieben erfolglos.


9C_170/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Pflegeleistungen der Krankenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der 2011 geborene Versicherte A.A.________, vertreten durch seine Mutter, erhob Einsprache gegen eine Verfügung der Mutuel Krankenversicherung AG, die Pflegeleistungen nach KVG nur noch beschränkt übernahm. Die Krankenversicherung ersetzte die ursprüngliche Verfügung durch eine neue, die jegliche Kostenübernahme ablehnte. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat auf die anschliessende Beschwerde nicht ein, da es an einem anfechtbaren Einspracheentscheid fehlte, und überwies die Sache zurück an die Krankenversicherung.


6B_32/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Ausländer- und Integrationsgesetz

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Bezirksgericht der Broye und des Nordwaadtlands wegen Verstössen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung (LStup) und das Ausländer- und Integrationsgesetz (LEI) schuldig gesprochen. Die Verurteilung umfasste eine Freiheitstrafe von 60 Tagen, eine Geldstrafe von CHF 300 sowie die Aufhebung eines vorherigen bedingten Strafvollzugs von 30 Tagen. Das Kantonsgericht Waadt bestätigte dieses Urteil. A.________ legte Beschwerde ein, um einen Freispruch sowie Entschädigungen von CHF 1'509.35 und CHF 1'216.10 zu erwirken und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege.


5F_37/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision und unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die B.________ GmbH in Liquidation wurde durch Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. September 2025 aufgelöst und deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Nachdem das Konkursamt die Geschäftsräumlichkeiten der Gesuchstellerin am 11. Februar 2026 siegelte, scheiterte sie mit einer Beschwerde dagegen sowie einer anschliessenden Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Das Bundesgericht trat am 29. Juni 2026 auf die Beschwerde nicht ein und lehnte die unentgeltliche Rechtspflege ab. Am 29. Juli 2026 ersuchte die Gesuchstellerin um Revision dieses Urteils unter Berufung auf gesetzliche Vorschriften sowie zusätzliche Argumentation.


1C_464/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Führerausweisentziehung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog der Beschwerdeführerin am 14. Januar 2026 den Führerausweis für drei Monate wegen einer festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0,42 mg/l (schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 Bst. b SVG). Die Rekurskommission des Kantons Bern bestätigte am 22. April 2026 den Warnungsentzug und wies die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin wandte sich daraufhin am 1. September 2026 mit einer Beschwerde an das Bundesgericht.


4A_409/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verschiebungsgesuch in einem Arbeitsvertragsfall

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) stellte ein Verschiebungsgesuch für die Hauptverhandlung vor dem Arbeitsgericht Pfäffikon, das am 1. Juni 2026 abgewiesen wurde. Gegen diese Verfügung erhob sie Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, welches mit Entscheid vom 25. Juni 2026 auf die Beschwerde nicht eintrat. Mit Eingabe vom 6. August 2026 gelangte die Beschwerdeführerin schliesslich an das Bundesgericht.


5A_708/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung im Scheidungsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens hatte der Bezirksrichter von Mendrisio-Nord A.________ eine Frist gesetzt, einen Rechtsvertreter zu beauftragen, andernfalls ein amtlicher Anwalt bestellt würde (Art. 69 Abs. 1 ZPO). A.________ reichte in der Folge Rekurse ein, welche erfolglos blieben. Der Rekurs gegen die Übermittlung eines Schreibens von A.________ an seinen Rechtsvertreter wurde von der III. zivilrechtlichen Kammer des Berufungsgerichts des Kantons Tessin mit Entscheid vom 8. Januar 2026 abgewiesen.


4A_401/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mieterausweisung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer A.________ und B.________ wurden durch das Bezirksgericht Winterthur zur Räumung einer Wohnung verpflichtet, da das Mietverhältnis durch die Vermieterin C.________ gestützt auf Art. 257d OR ausserordentlich gekündigt wurde. Ihre Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich blieb erfolglos. Daraufhin erhoben sie Beschwerde beim Bundesgericht.


5A_819/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Pfändung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde in einem Betreibungsverfahren des Betreibungsamts Geroldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen betrieben. Nachdem er mehrfach Vorladungen des Betreibungsamts unentschuldigt nicht nachgekommen war, erhob er Beschwerde gegen die Maßnahmen des Betreibungsamts, welche vom Bezirksgericht Dietikon sowie vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen wurden. Dagegen reichte er zusammen mit B.________ Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein.


5A_694/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend aufschiebende Wirkung einer Kuratelle

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im vorliegenden Fall ging es um ein Gesuch von A.A.________ um aufschiebende Wirkung im Zusammenhang mit einer von der Vorinstanz angeordneten vorläufigen Verwaltungs- und Vertretungskuratelle sowie einer ad hoc-Vertretungskuratelle (Art. 394 Abs. 1, 395 Abs. 1, 445 Abs. 1 und 449a ZGB) zugunsten ihres Vaters B.A.________. Die kantonale Vorinstanz lehnte das Gesuch um aufschiebende Wirkung am 7. Juli 2026 ab. Gegen diese Entscheidung erhoben sowohl A.A.________ als auch B.A.________ Beschwerde an das Bundesgericht.


7B_208/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend therapeutische Massnahme

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die kantonalen Instanzen verlängerten eine therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB, die ursprünglich 2006 angeordnet und mehrfach verlängert wurde. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein und beantragte, dass das Urteil von 2006 und die seitherigen therapeutischen Massnahmen für nichtig erklärt und er sofort entlassen würde. Hauptstreitpunkt war, ob die Voraussetzungen für die therapeutische Massnahme, insbesondere hinsichtlich des Rückfallrisikos, weiterhin gegeben sind.


6B_106/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Missbrauch von Titeln im Bereich Psychologie

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde mittels Strafbefehl des Staatsanwalts des Kantons Neuenburg mit einer Busse von 500 CHF wegen Verletzung von Art. 45 Abs. 1 Bst. a LPsy (unbefugte Führung geschützter Titel im Bereich Psychologie) belangt. Das erstinstanzliche Gericht sprach A.________ frei, wohingegen die kantonale Berufungsinstanz die Verurteilung bestätigte. Streitpunkt war insbesondere die Nutzung der Bezeichnung „Psychosexologe“ durch A.________, obwohl ihre Qualifikation nicht den Anforderungen gemäss der LPsy entspricht. A.________ erhob Beschwerde vor dem Bundesgericht und beantragte ihren Freispruch.


8C_284/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anspruch auf Parteientschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ forderte von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (CNA) Leistungen in Zusammenhang mit einem Unfall von 2009. Nach mehreren Korrespondenzen zwischen A.________ und der CNA stellte diese fest, dass zum Unfallzeitpunkt keine Versicherungsdeckung bestand. A.________ reichte daraufhin eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung beim Tribunal cantonal des Kantons Waadt ein. Dieses wies die Beschwerde ab und sprach A.________ keine Parteientschädigung zu.


8C_456/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, A.________, legte beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ein. Das Verwaltungsgericht war zuvor auf ihre Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Ausgleichskasse Zug nicht eingetreten, da A.________ keine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift vorgelegt hatte.


4D_112/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Arbeitsvertrag

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ SA in Liquidation (Beschwerdeführerin) reichte am 30. Juni 2026 eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Tribunal cantonal des Kantons Waadt, Chambre des recours civile, vom 18. Juni 2026 ein. Der Streitfall betraf einen Arbeitsvertrag. Mit Schreiben vom 3. September 2026 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht den Rückzug ihrer Beschwerde mit.


5A_652/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend medizinisches Zwangsplacement

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A. und B.A. reichten Beschwerde gegen einen Entscheid der Chambre des curatelles des Tribunal cantonal des Kantons Waadt ein, welcher ein medizinisches Zwangsplacement von B.A. bestätigt hatte. Die ursprüngliche Entscheidung wurde am 8. Juni 2026 von einem Arzt getroffen und vom Bezirksgericht Riviera-Pays-d’Enhaut am 18. Juni 2026 bestätigt. Der Beschwerdeführer forderte insbesondere die Klärung von Grundrechtsverletzungen, das Recht auf rechtliches Gehör und die effektive Vertretung von B.A.


6B_148/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Betrug und verwandte Delikte

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, wurde von den Genfer Vorinstanzen wegen verschiedener Delikte, insbesondere Betrug (Art. 146 Ziff. 1 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und betrügerischem Konkurs (Art. 163 StGB), verurteilt. Er hatte in mehreren Fällen unrichtige Angaben über die wirtschaftliche Situation seiner Gesellschaften gemacht, um betrügerisch COVID-19-Kredite zu erhalten. Gegen seine Verurteilungen sowie die zugesprochenen zivilrechtlichen Ansprüche legte er Beschwerde ein.


5A_794/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung durch das kantonale Betreibungsamt

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ erhob am 4. August 2026 eine Beschwerde bei der Chambre de surveillance des Offices des poursuites et faillites des Kantons Genf mit der Behauptung eines angeblichen \"Rechtsverweigerung\" durch das kantonale Betreibungsamt in Genf. Die Chambre de surveillance lehnte es ab, auf die Beschwerde einzutreten, da keine konkrete anfechtbare Massnahme des kantonalen Betreibungsamts vorlag. Der Beschwerdeführer wendete sich daraufhin am 17. August 2026 mit einer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.


6B_54/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend gewerbsmässigen Betrug

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Kantonsgericht Schwyz zweitinstanzlich wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) sowie weiterer Straftaten (u.a. Urkundenfälschung, Misswirtschaft) verurteilt. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten sowie eine bedingt vollziehbare Geldstrafe und eine Busse. A.________ focht das Urteil an und verlangte einen Freispruch hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs.


7B_1237/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstand und Einsicht in Plädoyernotizen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A.________ wird vorgeworfen, seine Ehefrau getötet zu haben. In diesem Zusammenhang wird das Verfahren mehrfach unterbrochen und reformiert. Das Bezirksgericht Weinfelden nahm irrtümlich Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft in die Akten auf, verweigerte jedoch deren Einsicht. Zudem beantragte A.A.________ den Ausstand des neu eingesetzten Spruchkörpers sowie der Gerichtsschreiberin. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies das Ausstandsgesuch ab und trat auf die Beschwerde gegen die Verweigerung der Akteneinsicht nicht ein.


1C_257/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausübung des kommunalen Vorkaufsrechts

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Streitigkeit betrifft die Ausübung des kommunalen Vorkaufsrechts durch die Gemeinde Prilly im Kanton Waadt bezüglich einer unbebauten Parzelle (Nr. 1364). Nach dem Tod eines Mitglieds der ursprünglichen klagenden Erbengemeinschaft weigerten sich zwei der drei Erbinnen, das Verfahren vor dem Bundesgericht fortzuführen. Dies führte zu einem Streit über deren Prozessführungsbefugnis. Die Vorinstanz wies die Klage ab, woraufhin die verbliebenen Mitglieder der Erbengemeinschaft sowie die ursprünglichen Käufer Beschwerde beim Bundesgericht einreichten.


5A_582/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend einseitige Scheidungsklage

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ und die Beschwerdegegnerin B.________, beide 1966 geboren, heirateten 1999 in Frankreich und haben zwei mittlerweile volljährige Töchter. Seit Dezember 2015 leben die Ehegatten getrennt. Am 26. August 2016 reichte der Beschwerdeführer eine einseitige Scheidungsklage ein und forderte am 12. August 2024 eine teilweise gerichtliche Entscheidung auf der Grundlage von Art. 283 Abs. 2 ZPO über den Scheidungsgrund, ohne die Nebenfolgen zu behandeln. Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch die Vorinstanz wiesen die entsprechenden Anträge ab bzw. erklärten sie für unzulässig.


1C_494/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entschädigung für Fluglärm in Kloten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Urteil betrifft eine Streitigkeit zwischen der Erbengemeinschaft A.________ und der Flughafen Zürich AG (FZAG) über Minderwertentschädigungen für Fluglärm in Kloten auf zwei Grundstücken, die 2001 vom damaligen Eigentümer veräussert wurden. Die Gemeinschaft verlangt eine Entschädigung für formelle Enteignung der nachbarrechtlichen Abwehransprüche aufgrund von übermässigen Fluglärmimmissionen durch Ostanflüge.


7B_57/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einstellungsverfügung des Staatsanwalts

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht befasste sich mit einer Beschwerde von A.________ gegen einen Entscheid der Strafkammer der Cour de justice des Kantons Genf, welche eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Staatsanwalts des Kantons Genf abgewiesen hatte. Gegenstand des Verfahrens war ein mutmassliches strafbares Verhalten der Organisation B.________ und ihrer Vertreter im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen und finanziellen Rückflüssen. Der Beschwerdeführerin zufolge soll B.________ durch nicht offengelegte Provisionszahlungen und Rückvergütungen unrechtmässige Vorteile erzielt haben. Das Verfahren wurde vom Staatsanwalt eingestellt, da kein hinreichender Tatverdacht für die Straftatbestände der Veruntreuung, des Betrugs oder des Missbrauchs der Vertretungsmacht vorlag.


6F_13/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision eines Urteils des Bundesgerichts

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Strafgericht des Kantons Jura am 16. Dezember 2024 wegen Anstiftung zum illegalen Aufenthalt und Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Am 11. März 2025 erklärte das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ für unzulässig. Mit Eingabe vom 15. Juni 2026 beantragte A.________ die Revision des Urteils des Bundesgerichts. Zudem stellte er ein Gesuch um die Ablehnung diverser am Verfahren beteiligter Personen.


1C_174/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Baubewilligung für Abbruch und Neubau eines Einfamilienhauses

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer plante den Abbruch eines bestehenden Wohnhauses und den Neubau eines Einfamilienhauses auf seiner Parzelle in Wohlen (Kanton Bern). Hierbei sollte die bestehende Garagenaufbaute erhalten bleiben. Das Baugesuch umfasste auch Ausnahmebewilligungen bezüglich Gebäudelänge, Grenzabstand und Gebäudeabstand. Die Vorinstanzen, darunter das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, lehnten die Baubewilligung ab, unter anderem wegen der Überschreitung der zulässigen Gebäudelänge und Unterschreitung des grossen Grenzabstands. Sie qualifizierten das Neubauprojekt und die bestehende Garagenaufbaute als bauliche Einheit.


8C_670/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Kausalitätsfrage bei Schulterverletzungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Versicherte, A.________, erlitt am 18. Oktober 2021 bei einem Motorradunfall diverse Verletzungen, darunter eine Schulterverletzung rechts. Trotz vorhandener bildgebender Befunde wurde die Leistungspflicht für eine Operation an der rechten Schulter durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (CNA) abgelehnt. Eine weitere Verletzung der rechten Schulter ereignete sich am 14. September 2023 bei einem erneuten Unfall. Die CNA verneinte schliesslich die Kausalität der Schulterverletzung mit dem ersten Unfall. Nach Ablauf des administrativen Verfahrens bestätigte das Kantonsgericht des Kantons Freiburg die ablehnende Haltung der CNA, woraufhin die Versicherte Beschwerde beim Bundesgericht einlegte.


4D_133/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Gewerbemietvertrag

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Streit über einen Gewerbemietvertrag führte zu einer Räumungsanordnung durch die Friedensrichterin des Bezirks Lausanne, da Mietzinsrückstände nicht beglichen wurden und eine Kündigung als gültig erachtet wurde. Der darauf erhobene erstinstanzliche Rekurs wurde von der Berufungsinstanz des Waadtländer Kantonsgerichts mangels rechtzeitiger Einreichung sowie fehlender inhaltlicher Auseinandersetzung mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids als unzulässig erklärt.


8C_99/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufhebung der Invalidenrente und Observationskosten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________, geboren 1965, bezog seit dem 1. Januar 2005 eine vollständige Invalidenrente aufgrund orthopädischer Diagnosen. Nach einer Überprüfung des Rentenanspruchs durch das Office de l'assurance-invalidité pour les assurés résidant à l'étranger (OAIE) unter Einbezug medizinischer Gutachten sowie Überwachungsmaterial wurde diese Rente per Entscheid vom 3. November 2022 rückwirkend ab Januar 2018 aufgehoben. Gleichzeitig wurden ihm die durch eine Observation entstandenen Kosten auferlegt. In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht am 16. Dezember 2025 eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ab.


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