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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 25.08.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

5A_940/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verantwortung des Grundeigentümers

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer A.________ und B.________ sind Grundeigentümer und klagten gegen C.________ und D.________, die ebenfalls Grundstückseigentümer sind, wegen setzungsbedingter Risse und Schäden an einem Wohnhaus der Beschwerdeführer. Diese machten geltend, der Betrieb einer Grundwasserpumpe durch die Beschwerdegegner auf deren Grundstück habe die Probleme verursacht. Das Bezirksgericht Lenzburg wies die Klage ab. Das Obergericht Aargau bestätigte dieses Urteil.

Zusammenfassung der Erwägungen

Die Beschwerde ist zulässig, da die Voraussetzungen gemäss Art. 72 ff., 90 und 100 BGG erfüllt sind. Allerdings wird auf bestimmte Aspekte mangels Begründung oder Feststellungsinteresse nicht eingetreten. Das Bundesgericht prüft die Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 ff. BGG frei, hält dabei jedoch an die vorinstanzlichen Feststellungen und Beweise, soweit keine Willkür oder offensichtliche Fehler nachgewiesen werden. Die Vorinstanz verneinte zurecht das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Grundwasserpumpe und den Schäden am Gebäude, basierend auf zwei gerichtlichen Gutachten und einer umfassenden Würdigung der Beweise. Die Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der angeblich willkürlichen Beweiswürdigung wurden entkräftet. Der natürliche Kausalzusammenhang, eine zentrale Voraussetzung für die Ansprüche nach Art. 679 ZGB, wurde nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Damit erübrigte sich eine weitere Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Es besteht kein Anlass, die Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens anzupassen, da die Beschwerde abgewiesen wird.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen, den Beschwerdeführern wurden Gerichtskosten auferlegt, und den Beschwerdegegnern wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.


8C_620/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung trotz Rentenbezugs

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die versicherte Person, A.________, geboren 2004, leidet an mehreren Geburtsgebrechen (u.a. Down Syndrom). Nach Erhalt einer ganzen Invalidenrente aufgrund fehlender Ausbildungsfähigkeit stellte sie ein Gesuch um erstmalige berufliche Ausbildung. Die IV-Stelle Uri lehnte dieses Gesuch ab, worauf die Vorinstanz (Obergericht des Kantons Uri) einen Anspruch auf praktische INSOS-Ausbildung zur Hofmitarbeiterin anerkannte.

Zusammenfassung der Erwägungen

1. **(E. 1-1.2)**: Das Bundesgericht prüft die Anwendung des Rechts von Amtes wegen unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft. 2. **(E. 2)**: Streitpunkt ist der Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung des Beschwerdegegners trotz faktisch unveränderten Rentenbezugs. 3. **(E. 4.1)**: Die Vorinstanz stellt fest, dass die Voraussetzungen für eine INSOS-Ausbildung erfüllt seien (Ausbildungsfähigkeit, subjektive und objektive Eignung sowie Verhältnismässigkeit der Massnahme). 4. **(E. 5.1)**: Dieser Anspruch erfordert gemäss Bundesgericht keine künftige Erwerbstätigkeit im rentenbeeinflussenden Ausmass. 5. **(E. 5.2)**: Eine frühere Rentenzusprechung schliesst einen Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung nicht aus. Die Anforderungen an Eingliederungsmassnahmen im geschützten Rahmen (z.B. INSOS-Ausbildung) sind tiefer angesetzt und müssen kein rentenwirksames Einkommen garantieren. 6. **(E. 5.4)**: Die durchgeführte Abwägung der Kosten und Nutzen der Massnahme durch die Vorinstanz wurde nicht beanstandet, die Massnahme gilt als verhältnismässig.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird abgewiesen und die IV-Stelle Uri wird zur Zahlung von Gerichtskosten und einer Entschädigung verpflichtet.


5A_171/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Klage auf Einbau einer Trittschallschutzisolation

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Streitigkeit betrifft eine Klage auf Einbau einer Trittschallschutzisolation zwischen zwei benachbarten Grundstücken, die durch ein Überbaurecht verbunden sind. Die Klägerin fordert den Einbau einer Trittschalldämmung im Wohn- und Esszimmer der Beklagten. Bezirks- und Obergericht wiesen die Klage ab, da die durch die Beklagten verursachten Lärmimmissionen als nicht übermässig eingestuft wurden.

Zusammenfassung der Erwägungen

Die Beschwerde in Zivilsachen ist aufgrund des nicht erreichten Streitwertes unzulässig; die subsidiäre Verfassungsbeschwerde hingegen ist gegeben. Anträge auf Aufhebung des Entscheids des Bezirksgerichts sind unzulässig, da der Entscheid des Obergerichts das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Die Beschwerdeführerin hat verfassungsmässige Rechte wie das Willkürverbot bei Behauptungen zu Lärmimmissionen, eventuellen Verfahrensfehlern und Beweislastfragen nicht hinreichend dargelegt. Rein appellatorische Kritik ist unzulässig. Das Obergericht qualifizierte die Lärmimmissionen als nicht übermässig (Art. 684 ZGB), da diese selten auftreten und nur von kurzer Dauer sind. Die Einwirkungen stellen eine normale Nutzung der Wohneinheit dar, die vom Nachbarn hinzunehmen ist. Die Anwendung von Art. 737 Abs. 2 ZGB ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da daraus kein Anspruch auf eine Trittschallschutzisolation mit einem bestimmten Schutzwert abgeleitet werden kann.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.


5A_636/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vorsorgeausgleich bei Scheidung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Parteien stritten im Zusammenhang mit einer Scheidung über den obligatorischen beruflichen Vorsorgeausgleich und insbesondere über den Transfer von Vorsorgeguthaben. Der Vater hatte ursprünglich behauptet, seine Guthaben befänden sich bei einer bestimmten Vorsorgeeinrichtung (C.________). Im Rahmen eines Revisionsverfahrens stellte sich heraus, dass die Guthaben bereits vor dem erstinstanzlichen Urteil an eine andere Vorsorgeeinrichtung (D.________) übertragen wurden.


5A_259/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sorgerecht und Obhut

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Fall betrifft das Sorgerecht, die Obhut und die elterliche Verantwortung bezüglich eines minderjährigen Kindes (geb. 2009) von Eltern, die nie verheiratet waren und seit 2012 getrennt leben. Der Vater beantragte die gemeinsame elterliche Sorge sowie später die alternierende Obhut, was von den Vorinstanzen teils abgelehnt wurde. Der erzieherische Beistand und die Überwachung des persönlichen Verkehrs des Kindes wurden angeordnet.


1C_372/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entschädigung für formelle Enteignung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________, als Miteigentümer einer Grundstücksparzelle in Genf (Nr. 1686), wenden sich gegen die Entschädigung für formelle Enteignung und die Einräumung von Dienstbarkeiten durch die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) im Zusammenhang mit dem Eisenbahnprojekt CEVA. Die Eigentümer fordern eine höhere Entschädigung für den Wertverlust des Grundstücks. Vorliegend prüfen die SBB, in welchem Umfang die auf 5 % geschätzte Wertminderung korrekt sei, und ob der Wert des Grundstücks angemessen beurteilt wurde.


1C_371/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entschädigung für Wertminderung durch Servituten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer einer Parzelle in Genf, auf der eine Neubauservitut für den Bau eines Bahntunnels eingetragen wurde. Der Streit betrifft die Höhe der Entschädigung, die aufgrund der Wertminderung des Grundstücks durch die Servituten zu leisten ist. Die Vorinstanzen hatten mehrere Entscheidungen getroffen, wobei zuletzt das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der Kommission für Schätzung aufgehoben und die Sache zur neuen Festlegung des Wertverlusts an die Kommission zurückverwiesen hatte.


6B_139/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Betrug und unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Bezirksgericht La Broye und Nord waadt am 24.05.2024 wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen, zwischen März und Oktober 2012 wissentlich Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit verschwiegen und dadurch unrechtmässig Sozialhilfeleistungen (RI) von CHF 21'863.15 erhalten zu haben. Das Gericht verhängte eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30, eine sofort zu zahlende Busse von CHF 600 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bei Nichtzahlung der Busse. Die Strafe wurde zugunsten einer zweijährigen Bewährungsfrist aufgeschoben. Die anschliessende Berufung vor der kantonalen Berufungsinstanz wurde abgewiesen. A.________ reichte eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, in der er unter anderem die Aufhebung des Urteils und seinen Freispruch beantragte.


2C_90/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Betriebsbewilligung als Spital der Akutsomatik

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG beantragte beim Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau eine Betriebsbewilligung als Spital der Akutsomatik. Diese wurde mit Bezug auf fehlende Voraussetzungen, insbesondere das Fehlen einer zertifizierten Intensivstation oder einer Kooperationsvereinbarung mit einem anderen Spitalstandort, abgelehnt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau bestätigte diesen Entscheid. Daraufhin erhob die A.________ AG Beschwerde an das Bundesgericht, um die Betriebsbewilligung zu erlangen.


5A_791/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Gebührenrechnungen der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Stiftung A.________, die parteilose und unabhängige Politiker sowie Richter in der Schweiz fördert, wendete sich ans Bundesverwaltungsgericht gegen die Gebührenrechnungen der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht für die Prüfung ihrer Jahresberichterstattungen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Die Stiftung legte daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht ein mit dem Antrag, die Gebührenrechnungen seien unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips herabzusetzen.


8C_192/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Festsetzung der Parteientschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) setzte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente herab. Während des Verfahrens wurde die ursprüngliche Verfügung revidiert, und die ganze Rente sowie eine Kinderrente wurden erneut gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Verfahren teilweise als gegenstandslos ab, überwies ein Kinderrenten-Gesuch an die IVSTA und sprach der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1’000.– zu. Die Beschwerde gegen diese Höhe wurde vom Bundesgericht teilweise gutgeheissen, und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht erhöhte daraufhin die Parteientschädigung auf CHF 2’725.–.


5A_746/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Korrektur des Geburtsdatums im Zivilstandsregister

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein südsudanesischer Staatsbürger beantragte die Korrektur seines Geburtsdatums im Schweizerischen Zivilstandsregister (aktuell eingetragen als xx.xx.1987) auf xx.xx.1996, ausführend, dass der ursprüngliche Eintrag auf einem gefälschten Pass basiere. Das Bezirksgericht Winterthur wies das Gesuch ab, ebenso das Obergericht des Kantons Zürich in der zweiten Instanz. Die Beschwerde richtete sich gegen dieses Urteil.


6B_474/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend einfache Körperverletzung durch Fahrlässigkeit

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte eine Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid der Strafappellationsinstanz des Kantonsgerichts Freiburg vom 8. Juni 2026 ein, welche B.________ vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung durch Fahrlässigkeit freisprach und A.________ auf den Zivilweg verwies, um seine zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen.


7B_566/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend COVID-19-Kredit und Kostenregelung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde angeklagt, im Rahmen eines COVID-19-Kredits in seiner Funktion als Geschäftsführer der C.________ Sàrl einen falschen Umsatz angegeben und die erhaltenen Mittel missbräuchlich verwendet zu haben. Das Kantonsgericht Genf hatte Teile des Verfahrens eingestellt und entschieden, dass A.________ die Kosten für das eingestellte Verfahren zu tragen habe. Eine Entschädigung wurde ihm verweigert. A.________ reichte dagegen eine Beschwerde beim Bundesgericht ein.


7B_402/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend stationäre therapeutische Maßnahme nach Art. 59 StGB

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________, eine Schweizerin, wurde in der Vergangenheit mehrfach wegen verschiedener Straftaten (u.a. Drohungen, Körperverletzung, Brandstiftung) verurteilt. Eine im Jahr 2022 angeordnete ambulante therapeutische Maßnahme nach Art. 63a StGB scheiterte, eine alternative Maßnahme in geschlossener Einrichtung wurde durch die kantonalen Behörden geprüft. Der Kanton Neuenburg ordnete eine stationäre therapeutische Maßnahme gemäß Art. 59 StGB an. Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte unter anderem die Aufhebung der Maßnahme und die Umwandlung der damit verbundenen Strafen in eine andere Lösung.


8C_459/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sozialhilfe

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin legte gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. Juni 2026 Beschwerde ein. Das Verwaltungsgericht war auf eine vorangegangene Beschwerde nicht eingetreten, da die elektronische Einreichung der Beschwerdeführerin nicht mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen war, und die formgültige, postalische Eingabe nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgte.


5F_36/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision des Urteils 5A_595/2026

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Gesuchsteller verlangte die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5A_595/2026. Im ursprünglichen Verfahren hatte das Bezirksgericht Zürich unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, da die Klage als aussichtslos eingestuft wurde. Später trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine dagegen gerichtete Beschwerde wegen Fristversäumnis nicht ein. Das Bundesgericht trat daraufhin mangels Rechtsbegehren und hinreichender Begründung ebenfalls nicht auf die Beschwerde ein.


5A_407/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Widerspruchsprozess nach Konkurs

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ kaufte drei Grundstücke, die im Jahr 2013 an die B.________ AG weiterverkauft wurden, bei der C.________, der ursprüngliche Eigentümer, gewisse Rechte innehatte. Später leitete A.________ gegen C.________ ein Betreibungsverfahren wegen ausstehender Wohnrechtszinsen ein, wobei ein Streit über die Pfändung der besagten Grundstücke entstand. Nachdem C.________ verstarb und die konkursamtliche Liquidation seines Nachlasses angeordnet wurde, stellt sich die Frage, ob der Widerspruchsprozess gegenstandslos geworden ist.


8C_185/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Arbeitslosenentschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, eine ehemalige Angestellte von zwei Unternehmen, deren Verträge am 31. August 2025 aufgrund einer internen Umstrukturierung gekündigt wurden, beantragte ab dem 8. September 2025 Arbeitslosenentschädigung. Die Kasse lehnte dies mit der Begründung ab, ihr Ehemann habe eine arbeitgeberähnliche Position innerhalb der Unternehmen innegehabt. Die Vorinstanz bestätigte die Leistungsablehnung.


1C_706/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege für eine Baubewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wendet sich gegen eine vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte Baubewilligung zugunsten der Swisscom (Schweiz) AG für den Neubau einer Mobilfunkanlage in der Landwirtschaftszone. Vor Bundesgericht beantragte A.________ unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 BGG, weil er über ungenügende finanzielle Mittel verfüge.


5A_178/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kindesunterhalt

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer (A.________) und die Beschwerdegegnerin (B.________) schlossen im Jahr 2019 eine Vereinbarung über Kindesunterhaltsbeiträge, die im damaligen Scheidungsurteil genehmigt wurde. Der Beschwerdeführer verlangte später eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge, da er geltend machte, seine Einkommenssituation habe sich wesentlich verschlechtert. Die Vorinstanzen (Regionalgericht und Obergericht des Kantons Bern) lehnten eine Anpassung ab.