Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
8C_132/2026: Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Ergänzungsleistungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdegegner A.________, bezieht seit Juni 2024 eine Altersrente der AHV und beantragte im Juli 2024 Ergänzungsleistungen. Diese wurden teilweise zugesprochen, jedoch ab August 2024 abgelehnt, da die hypothetischen Einkünfte der Ehefrau und das Vermögen den Bedarf überstiegen. Die Vorinstanz forderte eine ergänzende Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau aufgrund medizinischer Berichte, um die Höhe des hypothetischen Einkommens neu zu bestimmen. Gegen diesen Entscheid erhob der Ergänzungsleistungsdienst Beschwerde.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig, da das angefochtene Urteil der Vorinstanz den Beschwerdeführer zu einer möglicherweise rechtswidrigen neuen Entscheidung zwingt. - **E.2:** Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), basierend auf den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. - **E.3:** Streitgegenstand ist der Berechnungsmodus der Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2024. - **E.4:** Die Berechnungsgrundlagen der Ergänzungsleistungen umfassen auch hypothetische Einkünfte des Ehegatten. Ein Abzug von 10 % auf Einkommensstatistiken der ESS kann angewendet werden, um Nachteile auf dem Arbeitsmarkt auszugleichen. - **E.5:** Die Vorinstanz wies korrekt darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau medizinisch weiter abgeklärt werden müsse. Die Beschränkung auf die Einschätzung eines einzelnen Arztes ist jedoch nicht gerechtfertigt. - **E.6:** Der Beschwerdeführer kann andere Beweise einholen und die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau umfassend beurteilen. Die Anwendung eines 10%-igen Abzugs ist dabei grundsätzlich im Sinne der Rechtsprechung zulässig.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, und die Sache wird zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
9C_68/2026: Abweisung der Beschwerde betreffend Grundstückgewinnsteuer
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Steuerpflichtiger erwarb ein Grundstück durch Ausübung eines Kaufsrechts im Jahr 2001 (zivilrechtliche Handänderung 2003) und veräusserte es im Jahr 2021. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte eine Grundstückgewinnsteuer, wobei sie von einer Besitzesdauer von 18 Jahren ausging. Der Steuerpflichtige beantragte eine Berücksichtigung von weiteren wertvermehrenden Aufwendungen und einer längeren Besitzesdauer von 26 Jahren, da er das Grundstück zuvor gemietet hatte.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1**: Die formellen Voraussetzungen der Beschwerde an das Bundesgericht sind erfüllt. - **E.2**: Die Hauptstreitfrage betrifft die Berechnung der Besitzesdauer und wertvermehrende Aufwendungen. Die Anwendung der kantonalen Regelungen zur Grundstückgewinnsteuer orientiert sich an Art. 12 StHG, wobei das Bundesgericht die Auslegung frei prüft. - **E.2.2**: Eine wirtschaftliche Handänderung setzt die Übertragung der wesentlichen Verfügungsmacht voraus, welche hier durch Mietverhältnis oder Kaufsrecht nicht gegeben war. - **E.2.3**: Der Steuerpflichtige konnte vor der zivilrechtlichen Handänderung (2003) keine eigentümerähnlichen Rechte ausüben. Investitionen vor diesem Zeitpunkt sind irrelevant, da sie nicht in die Besitzesdauer fallen. - **E.2.4**: Es besteht kein Grund, von der bisherigen restriktiven Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Handänderung abzuweichen. - **E.3**: Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
9C_391/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Steuerveranlagung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Steuerpflichtige A.________ wurde für die Steuerperiode 2013 sowohl im Kanton Schwyz (persönliche Zugehörigkeit) als auch im Kanton Bern (wirtschaftliche Zugehörigkeit) veranlagt. Aufgrund eines Steuerdomizilentscheids vom 27. April 2016 wurde die Steuerhoheit ab 2013 vollumfänglich dem Kanton Bern zugewiesen. Die schwyzerische Rechtsmittelinstanz trat am 23. April 2024 nicht auf ein Revisionsgesuch ein. Die kantonalbernischen Einsprache- und Beschwerdeverfahren bestätigten hingegen die Steuerpflicht im Kanton Bern. Mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragte der Steuerpflichtige die Aufhebung der schwyzerischen Veranlagung vom 18. Februar 2015.
Zusammenfassung der Erwägungen
Die allgemeine Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegeben. Im Rahmen des interdiktiven Doppelbesteuerungsverbots können auch rechtskräftige Veranlagungen eines anderen Kantons angefochten werden. Die Voraussetzungen für die Anfechtung der rechtskräftigen schwyzerischen Veranlagung sind erfüllt. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt der Vorinstanz gebunden, es prüft jedoch das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht mit freier Kognition. Unbestritten bleibt die steuerliche Unbeschränkung des Beschwerdeführers im Kanton Bern. Zur Beseitigung der Doppelbesteuerung muss die Veranlagungsverfügung des Kantons Schwyz aufgehoben werden; die entrichteten Steuern sind zurückzuzahlen. Die Verwirkungseinrede des Kantons Schwyz wegen treuwidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen. Weder war das Verhalten des Beschwerdeführers qualifiziert missbräuchlich, noch hat der Kanton Schwyz ein legitimes Interesse daran, fälschlicherweise bezogene Steuern zu behalten. Wegen unklarer Verhaltensweisen des Steuerpflichtigen wird aber entschieden, dass ihm die Gerichtskosten auferlegt werden und keine Parteientschädigungen erfolgen.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Veranlagungsverfügung des Kantons Schwyz wird aufgehoben. Die Gerichtskosten werden dem Steuerpflichtigen auferlegt, und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
9C_488/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend interkantonale Steuerhoheit und Nachbesteuerung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A.________ und B.A.________ meldeten sich Ende 2020 von V.________ (TI) ab und in U.________ (ZH) an und wurden in Zürich für die Steuerperiode 2020 veranlagt. Aufgrund einer späteren Feststellung höherer Erwerbseinkünfte wurden Nachsteuern und Bussen durch das kantonale Steueramt Zürich angeordnet. Die Beschwerdeführer argumentierten, ihr Lebensmittelpunkt habe weiterhin in V.________ gelegen, weshalb die Steuerhoheit Zürich bestritten und die Doppelbesteuerung durch Zürich und Tessin geltend gemacht wurde.
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4D_52/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin reichte eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich ein. Sie wurde mehrfach aufgefordert, den Kostenvorschuss fristgerecht zu leisten. Nach Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist blieb der Kostenvorschuss aus.
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7B_753/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückzug der Beschwerde in Strafsachen
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ erhob am 9. Juni 2026 (Posteingang) Beschwerde in Strafsachen gegen eine Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, datiert vom 1. Juni 2026. Am 19. Juni 2026 zog A.________ die Beschwerde zurück.
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4D_89/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschusszahlung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ reichte am 18. Mai 2026 eine Beschwerde gegen den Entscheid der Cour civile I des Tribunal cantonal du canton du Valais vom 7. April 2026 ein. Im vorliegenden Fall geht es um den Streit zwischen A.________ und B.________. Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, eine Kostenvorschusszahlung in Höhe von 800 CHF bis zum 5. Juni 2026 zu leisten. Nach Nichtzahlung wurde gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG ein endgültiger Nachfrist bis zum 25. Juni 2026 gesetzt, der ebenfalls ungenutzt verstrich.
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8C_139/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Schadenersatzanspruch nach Art. 78 ATSG
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin meldete sich nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Nach vorübergehender Abmeldung von der Arbeitsvermittlung wurde sie später wieder als vermittlungsfähig anerkannt. Die Beschwerdeführerin machte Schadenersatz geltend, da sie aufgrund angeblich nicht erfüllter Aufklärungs-, Beratungs- und Untersuchungspflichten für die Zwischenzeit keine Leistungen erhalten habe. Das Amt für Arbeit trat nicht auf das Schadenersatzgesuch ein, was vom kantonalen Verwaltungsgericht bestätigt wurde.
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9C_439/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Steuerpflichtige A.________ (Beschwerdeführer) wurde vom Steueramt der Gemeinde U.________/TG für die Steuerperiode 2021 endgültig veranlagt und zur Zahlung von Fr. 24'059.85 verpflichtet (E.1.1). Eine dagegen gerichtete Einsprache wurde im Februar 2026 abgewiesen. Im anschliessenden Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- verlangt, der nicht fristgerecht geleistet wurde. Die Steuerrekurskommission schrieb daraufhin das Verfahren ab (E.1.2).
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6B_788/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend mehrfachen Betrug und Strafzumessung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ beantragte im Juli und August 2022 Leistungen der Arbeitslosenkasse, obwohl er sowohl erwerbstätig als auch krankgeschrieben war. Er gab wissentlich falsche Angaben zu seiner Tätigkeit und Arbeitsfähigkeit, wodurch ihm für Juli 2022 unrechtmässig Arbeitslosenentschädigungen in Höhe von Fr. 3'921.45 ausbezahlt wurden. Im August 2022 blieb eine Auszahlung aus. Das Bezirksgericht Aarau sprach ihn in erster Instanz des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig. Die Berufung gegen die Strafzumessung und die Landesverweisung wurde durch das Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen.
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7F_41/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Untersuchungshaft und Strafbefehl
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Gesuchsteller A.________ stellte zwei Revisionsgesuche gegen Bundesgerichtsurteile ein, in denen das Bundesgericht am 1. Mai 2026 auf zwei Beschwerdeverfahren nicht eingetreten war. Die erste Beschwerde betraf die Anordnung von Untersuchungshaft (Urteil 7B_458/2026), die zweite die Rechtskraft eines gegen ihn erlassenen Strafbefehls (Urteil 7B_459/2026). In beiden Fällen hatte das Bundesgericht die Begründungsanforderungen des Gesuchstellers für ungenügend befunden und die Verfahren im vereinfachten Nichteintretensverfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG abgeschlossen.
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9C_136/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer war von 1994 bis 2014 bei der B.________ AG angestellt und erlangte bis 2005 als Bonus Anteile an der C.________ LLC (USA). 2007 übertrug er diese Anteile in die D.________ LLC. In den Jahren 2010 bis 2013 erzielte er Einkünfte aus den Anteilen an der D.________ LLC. Die Ausgleichskasse Zug forderte Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit für diese Einkünfte sowie Verzugszinsen. Nach einer Ablehnung der Einsprache des Beschwerdeführers durch die Ausgleichskasse und die Abweisung seiner Beschwerde durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zug gelangte er ans Bundesgericht. Strittig war, ob die Einkünfte als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu werten seien.
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1C_352/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend die Ablehnung einer Baubewilligung für einen Biotop
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Eigentümer A.________ errichtete auf seiner landwirtschaftlich genutzten Parzelle ohne Bewilligung einen Biotop und weitere bauliche Anlagen, u.a. einen Tennisplatz. Frühere Verfahren führten zu einem rechtskräftigen Entscheid aus dem Jahr 2001, der den Rückbau des Biotops forderte. A.________ erwirkte keine Bewilligung und setzte den Entscheid nicht um. Im Jahr 2024 beantragte er erneut eine Baubewilligung, um den Biotop zu legalisieren, da sich dessen ökologische Bedeutung in den letzten 25 Jahren erheblich entwickelt habe. Die zuständigen Behörden lehnten unter Verweis auf den früheren Entscheid eine solche Bewilligung ab.
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8C_396/2025: Abweisung der Beschwerde betreffend Invalidenrente
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ war bei der Suva gegen Unfälle versichert. Nach einem Unfall im Jahr 2005 erhielt er eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 10 %. Ein weiterer Unfall im Jahr 2018 führte zu bleibenden funktionellen Einschränkungen. Die Suva erhöhte daraufhin seinen Invaliditätsgrad auf 14 % und sprach eine Integritätsentschädigung zu. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich reduzierte den Invaliditätsgrad jedoch auf 7 % und hob den Anspruch auf eine Invalidenrente auf. A.________ legte Beschwerde ein.
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7B_472/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Betrugsvorwurf
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ SA und die D.________ SA hatten 2022 Verträge über den Erwerb von 50 % der Aktien der F.________ SA abgeschlossen. Später erklärte die D.________ SA diese Verträge wegen Willensmängeln (Art. 23 ff. OR) und arglistiger Täuschung (Art. 28 OR) als ungültig. Die Beschwerdeführerin (A.________ SA) reichte daraufhin eine Strafanzeige wegen Betrugs gegen Unbekannt ein. Der Strafvorwurf beruhte darauf, dass die D.________ SA angeblich bereits bei Vertragsschluss die Absicht gehabt habe, die Verträge nicht zu erfüllen. Das kantonale Staatsministerium trat auf die Anzeige nicht ein, was von der kantonalen Rechtsmittelinstanz bestätigt wurde.
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7B_875/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wird unter anderem eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Förderung der Prostitution oder Menschenhandel, Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz sowie Geldwäscherei vorgeworfen. Er wurde am 16. September 2025 festgenommen und befindet sich seit dem 19. September 2025 in Untersuchungshaft. Die Haft wurde mehrfach verlängert, zuletzt durch das Zwangsmassnahmengericht bis zum 15. Juni 2026. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab. A.________ ersuchte das Bundesgericht um seine Freilassung oder die Anordnung von Ersatzmassnahmen.
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6B_442/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend versuchte schwere Körperverletzung und Angriff
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde vor dem Obergericht des Kantons Bern unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs verurteilt. Zusätzlich wurde eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten und eine Landesverweisung für die Dauer von 9 Jahren angeordnet. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie eine Reduktion der Strafe und eine neue Beurteilung der Verfahrenskosten. Er machte zahlreiche Verfassungs- und Rechtsverletzungen geltend, insbesondere eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und des Willkürverbots.
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4F_8/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision eines Urteils
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Gesuchsteller beantragte die Revision eines Urteils des Bundesgerichts (4D_39/2026), mit dem eine Beschwerde wegen offensichtlicher Querulanz und Rechtsmissbrauchs abgelehnt wurde. Der Revisionsgrund nach Art. 121 Abs. 2 lit. d BGG wurde insbesondere auf die angebliche Nichtberücksichtigung von Beweisen gestützt. Der Gesuchsteller stellte zudem Ausstandsgesuche gegen zwei Gerichtspersonen.
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4A_375/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Räumung einer gemieteten Gewerbefläche
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vom Tribunal des baux et loyers genevois mittels vereinfachtem Verfahren zur sofortigen Räumung einer gemieteten Gewerbefläche und eines Depots verurteilt. Zudem wurde B.________ SA die Vollstreckung dieser Räumung nach Rechtskraft der Entscheidung bewilligt. A.________ wurde ausserdem zur Zahlung einer Geldsumme von 9'258 CHF samt Zinsen verpflichtet. In der Folge bestätigte die Chambre des baux et loyers der Cour de justice des Kantons Genf das Urteil und wies sowohl den Appell als auch die Beschwerde von A.________ ab.
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7B_754/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Gültigkeit einer Einsprache
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ legte am 9. Juni 2026 Beschwerde in Strafsachen gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 1. Juni 2026 ein. Streitgegenstand war die Gültigkeit einer Einsprache.
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4A_531/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zuständigkeit eines Schiedsgerichts bei internationaler Investitionsschiedsgerichtsbarkeit
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ Pte Ltd, eine Gesellschaft mit Sitz in Singapur, hatte nach einer konzerninternen Restrukturierung die Kontrolle über die australische B.________ Pte Ltd übernommen. Dabei entstand eine Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Investitionsschutz nach Kapitel 11 des ASEAN-Australia-New Zealand Free Trade Agreements (AANZFTA). Die Beschwerdeführerin leitete ein Schiedsverfahren gegen den Commonwealth of Australia ein, in welchem das Schiedsgericht in Genf seine Zuständigkeit verneinte.
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1C_455/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Qualifikation des Sportplatzes als Ort mit empfindlicher Nutzung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Swisscom AG beantragte den Neubau einer Mobilfunkanlage als Ersatz für einen bestehenden Beleuchtungsmast auf einem Sportplatz in Sarnen. Nach Erteilung der Baubewilligung erhoben private Anwohnerinnen und Anwohner sowie weitere Beteiligte Beschwerden, in denen unter anderem die Qualifikation des Sportplatzes als Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) sowie die Anwendung eines Korrekturfaktors strittig waren. Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden stützte die Baubewilligung, verwehrte jedoch die Anwendung des Korrekturfaktors ohne explizite Bewilligung. Beide Parteien legten dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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7B_700/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege in einem Ausstandsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ beantragte im Rahmen eines kantonalen Ausstandsverfahrens die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Das Obergericht des Kantons Zürich wies diesen Antrag ab, da es der Auffassung war, der Beschwerdeführer könne seine Rechte in diesem Verfahren selbst wahrnehmen. A.________ gelangte hiergegen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
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4A_635/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entschädigung der Verwalterin
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im Jahr 2013 schlossen die B.________ SA (Eigentümerin) und A.________ (Verwalterin) einen Verwaltungsvertrag über die Verwaltung eines Immobilienkomplexes. Es entstand Streit über die Entschädigung der Verwalterin für die Erstellung von Heiz- und Nebenkostenabrechnungen. Die Verwalterin forderte zusätzliche Honorare in Höhe von 4 % der jeweiligen Rechnungsbeträge, die ihrer Ansicht nach vertraglich vereinbart gewesen seien. Die Eigentümerin bestritt diese Forderung, da der Vertrag ihrer Ansicht nach keine solche zusätzliche Entschädigung vorsah.
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7B_690/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Doppelverfolgungsverbot im Strafverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer A.________ wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA führte zu einem abschliessenden Beschluss der Aufsichtskommission ohne Disziplinarmassnahme. Parallel dazu leiteten die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Graubünden ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, Betrugs, Geldwäscherei und Ehrverletzungsdelikten ein. A.________ verlangte die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens mit der Begründung, das Doppelverfolgungsverbot greife wegen der früheren aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts.
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6B_108/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Gefährdung des Lebens
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A.________ wurde vom Tribunal correctionnel des Arrondissements de l'Est vaudois teilweise schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten mit teilweiser Anrechnung von Untersuchungshaft sowie einer bedingten Strafaussetzung für fünf Jahre verurteilt. Zudem wurde eine Geldstrafe und eine Entschädigung wegen rechtswidriger Haftverhältnisse angeordnet. Das Gericht sprach ihn unter anderem von der Anklage der \"Gefährdung des Lebens\" frei. Im Berufungsverfahren erkannte die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt A.A.________ jedoch auch der Gefährdung des Lebens schuldig und erhöhte die Strafe auf 24 Monate (davon 12 Monate bedingt) sowie eine fünfjährige Landesverweisung. Der Beschwerdeführer focht dieses Urteil vor dem Bundesgericht an, wobei er insbesondere die Verurteilung bezüglich der Gefährdung des Lebens und die Rechtmässigkeit der Beweiswürdigung in Frage stellte.
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8C_520/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrente und Eingliederungsmassnahmen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer erlitt Verletzungen durch einen Verkehrsunfall (2005) und eine Fahrradunfall (2021) und meldete sich zunächst 2006 und erneut 2023 bei der IV zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren 2024 ab, worauf der Beschwerdeführer erfolgreich Beschwerde vor das Versicherungsgericht und anschliessend vor das Bundesgericht führte.
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4A_633/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch in einem internationalen Schiedsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ Pte Ltd (Gesuchstellerin) erhob ein Revisionsgesuch gegen einen Schiedsentscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf (26. September 2025, PCA No. 2023-40), welches ihre Schiedsklage für unzulässig und sich selbst für unzuständig erklärte. Die Gesuchstellerin beantragte die Aufhebung des Schiedsentscheids und den Ausschluss der Schiedsrichter unter Berufung auf deren behauptete Befangenheit.
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7B_804/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Betrugsanzeige
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ reichte am 28. April 2026 eine Strafanzeige wegen Betrugs gegen Unbekannt ein, die sich auf Betreibungsverfahren seiner Krankenkasse B.________ AG bezog. Der Staatsanwalt des Kantons Tessin erliess am 11. Mai 2026 eine Einstellungsverfügung. Gegen diese erhob A.________ Beschwerde an den Präsidenten der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Tessin, welcher die Beschwerde mit Entscheid vom 8. Juni 2026 als unzulässig erachtete.
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6B_209/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend fahrlässige Brandstiftung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, Präsident der Vereinigung C.________, wurde ursprünglich von der Pretura Penale des Kantons Tessin wegen fahrlässiger Brandstiftung für schuldig befunden. Das Feuer, das am 2. Oktober 2017 die Berghütte B.________ fast vollständig zerstörte, war aufgrund von Baumängeln im Bereich des Kamins und des Rauchrohrs ausgebrochen. Nachdem die erste Instanz ihn zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt hatte, wurde A.________ bei einer erneuten Verhandlung freigesprochen, weil ein kausaler Zusammenhang zwischen einem fehlerhaften Verhalten und dem Brand nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte. Die Vorinstanz (CARP) bestätigte den Freispruch. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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4A_641/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mängelrechte bei Immobilienverkäufen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ SA verkaufte Anteile einer Immobilie, wobei nach Übergabe verschiedene Baumängel am Gebäude festgestellt wurden (u.a. Probleme mit der Abdichtung, Entwässerung und Dach). Die Käufer machten Mängelrechte mit der Klage auf Minderung geltend. Die Vorinstanz bestätigte die Ansprüche der Käufer und wies die Einrede der Verjährung ab.
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4A_538/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Patentübertragung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin (A.________) verlangte vor dem Bundespatentgericht die Übertragung von Patentanmeldungen, die durch Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin 1 (B.________) und unter Beteiligung der Beschwerdegegnerin 2 (C.________ GmbH, später in Konkurs gefallen) entstanden sein sollen. Die Vorinstanz entschied, dass die Rechte an der streitigen Patentanmeldung nicht der behaupteten einfachen Gesellschaft zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 zustehen und die Beschwerdeführerin als Auftragnehmerin ihre Rechte wirksam auf die Beschwerdegegnerin 2 übertragen habe. Nur ein Teilanspruch der Beschwerdeführerin wurde zugesprochen.
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1C_226/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend nachträgliche Baubewilligung eines Weidezauns
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, Pächter einer Parzelle in der Landwirtschafts- und Uferschutzzone der Einwohnergemeinde Beatenberg, errichtete nach der Abweisung eines ersten Gesuchs für eine Weidebarriere einen Weidezaun mit Durchfahrtsgatter. Die Baubewilligungsbehörde wies auch dieses Vorhaben ab und ordnete den Rückbau an. Sowohl die kantonalen Instanzen als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigten diesen Entscheid. A.________ gelangte deshalb mit einer Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder zumindest den Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
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4D_80/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Schlichtungsverhandlung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer erschien unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung vor der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt, woraufhin das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Ein Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers wurde abgewiesen. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies sowohl die Berufung gegen diese Abschreibung als auch die Beschwerde gegen die Ablehnung des Wiederherstellungsgesuchs ab. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts erhob der Beschwerdeführer Beschwerde vor Bundesgericht.
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7B_933/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sicherheitshaft und Verhältnismässigkeit
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde in erster Instanz am 17. Oktober 2024 wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrugs, mehrfachen Urkundenfälschungen und Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie Landesverweisung für sieben Jahre verurteilt. Im Berufungsverfahren wurde die Freiheitsstrafe am 19. Juni 2026 auf fünf Jahre und drei Monate reduziert, jedoch wurde die Landesverweisung und die Fortdauer der Sicherheitshaft angeordnet. A.________ reichte dagegen eine Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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9C_132/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, vertreten durch Procap Schweiz, hatte eine Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 16. Dezember 2025 im Bereich Invalidenversicherung eingereicht. Am 6. Juli 2026 zog er die Beschwerde schriftlich zurück.
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1C_114/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Auskunftsrecht nach NDG
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Verein \"A.________\" forderte am 1. Juli 2022 vom Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Auskunft über Daten in verschiedenen Informationssystemen. Der NDB lehnte die Auskunft mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 wegen überwiegender öffentlicher Geheimhaltungsinteressen gestützt auf Art. 63 NDG und Art. 9 aDSG ab. Der Verein erhob dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde am 15. Januar 2025 abwies.
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6B_441/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend versuchte schwere Körperverletzung und Angriff
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht des Kantons Bern wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs schuldig gesprochen und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie zu einer Landesverweisung für die Dauer von 9 Jahren verurteilt. Zudem stellte das Obergericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, erklärte Teile des vorinstanzlichen Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau teilweise für rechtskräftig und stellte das Strafverfahren wegen Drohung ein. Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesgericht, das Urteil aufzuheben, den Schuldspruch und die Strafe zu reduzieren sowie die Verfahrenskosten gerechter festzulegen.
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6B_858/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend multiple sexuelle Handlungen mit Kindern
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im vorliegenden Fall erhob die Privatklägerin Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, welches den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und der mehrfachen Anstiftung zur Pornographie (Art. 197 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB) freisprach. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Pornographie (Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 StGB) war bereits rechtskräftig. Die Beschwerdeführerin stellte unter anderem Anträge auf eine Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Handlungen, ein lebenslanges Tätigkeitsverbot und die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 40'000.--. Das Bundesgericht befasste sich mit den Vorwürfen sowie der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin und der Beweiswürdigung der Vorinstanz.
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6B_822/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Landesverweisung eines afghanischen Staatsangehörigen
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde vom Präsidium des Bezirksgerichts Aarau am 28. März 2022 wegen Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB) zu einer bedingt ausgefällten Geldstrafe sowie einer Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren verurteilt. Das Urteil wurde nach Berufung mehrmals überprüft und das Bundesgericht hatte es bereits einmal an das Obergericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. Das Obergericht bestätigte daraufhin am 26. August 2025 erneut die Landesverweisung, wogegen A.________ erneut Beschwerde einreichte.
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