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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 06.08.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

7B_627/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vorladung als Zeugin

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ erhob Beschwerde gegen einen Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, mit dem sie als Zeugin einvernommen werden sollte. Sie forderte, stattdessen als Auskunftsperson vorgeladen zu werden. Auf Grund der zwischenzeitlichen Durchführung der Hauptverhandlung und einer Abnahme der Vorladung durch die Beschwerdekammer erklärte die Beschwerdeführerin die Beschwerde für gegenstandslos und zog diese zurück.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Die Beschwerde richtete sich gegen die Vorladung der Beschwerdeführerin als Zeugin. Mit Verfügung vom 18. Mai 2026 wurde dieser Vorladung vorläufig Folge geleistet. Da die Hauptverhandlung inzwischen stattfand und die Vorladung aufgehoben wurde, entschied sich die Beschwerdeführerin, die Beschwerde zurückzuziehen. - **E.2:** Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens wurde festgestellt. - **E.4.1:** In Fällen von Gegenstandslosigkeit entscheidet das Bundesgericht summarisch über die Kostenfolgen. - **E.4.2:** Da der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht abschätzbar war, wurde die Kostenentscheidung nach dem Verursacherprinzip getroffen. - **E.4.3:** Die Beschwerdegegnerin 2 (Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer) hat auf die Einvernahme der Beschwerdeführerin verzichtet und das Verfahren damit verursacht. Da sie in amtlichem Wirkungsbereich handelte, wurden keine Gerichtskosten erhoben. Die Beschwerdeführerin erhält eine Entschädigung von CHF 1'500.– durch die Bundesanwaltschaft.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde als gegenstandslos abgeschrieben, es wurden keine Gerichtskosten erhoben und die Beschwerdeführerin erhält eine Entschädigung von CHF 1'500.–.


9C_698/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Hilflosenentschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Verfahren betrifft die Gewährung einer Hilflosenentschädigung durch das kantonale Amt für Invalidenversicherung (IV) des Kantons Waadt an A.________, die an psychischen Gesundheitsproblemen leidet. Nach einer Ablehnung der beantragten Leistung durch die IV (Entscheid vom 29.03.2021) und einem erfolgreichen Rechtsmittel vor dem kantonalen Gericht (Entscheid vom 05.11.2025) wurde das Bundesgericht angerufen.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Voraussetzungen für die Zulassung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG und legt das anwendbare Recht gemäss den zeitlich relevanten Bestimmungen fest. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat, insbesondere, ob ein dauerhafter Begleitbedarf gemäss Art. 38 IVV vorliegt. Die Vorinstanz nahm keine hinreichende Klärung zu den erforderlichen Begleitleistungen für die Beschwerdegegnerin vor, insbesondere im Hinblick auf die regelmässige Unterstützung durch Dritte und deren Zeitaufwand. Zudem wurden wichtige Feststellungen zur Lebens- und Haushaltssituation unzureichend beachtet. Dies stellt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung von Art. 38 IVV in Verbindung mit Art. 42 IVG dar. Die IV wird angewiesen, eine ergänzende Instruktion vorzunehmen, einschliesslich einer Haushaltsabklärung vor Ort, sowie die potenzielle Unterstützung durch Familienangehörige und weitere relevante Fakten umfassend zu prüfen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die vorinstanzlichen Entscheide werden aufgehoben. Die Invalidenversicherung wird angeordnet, eine ergänzende Abklärung vorzunehmen. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.


1C_723/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Regelung von Parkplätzen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A.________ legte gegen einen Verkehrsbeschluss der Gemeinde Troinex betreffend die Regelung von Parkplätzen am Chemin de Lullin Beschwerde ein. Der Beschluss untersagte das Parkieren auf der einen Seite eines bestimmten Strassenabschnitts. Die Massnahme wurde als notwendig erachtet, um die Nutzung der Strasse durch verschiedene Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Die Vorinstanzen wiesen die Beschwerde ab.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1**: Das Bundesgericht stellte fest, dass die letzte kantonale Instanz rechtskonform entschieden hatte und der Rechtsweg somit offen war. Die Betroffenheit des Beschwerdeführers war zweifelhaft, aber aufgrund des Ausgangs des Verfahrens letztlich nicht entscheidungserheblich. - **E.2**: Ein Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde geprüft und zurückgewiesen, da die Vorinstanz die relevanten Erwägungen behandelte und ihre Entscheidfindung ausreichend motivierte. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, seine Argumente vorzubringen. - **E.3**: Ein weiterer Vorwurf, das Recht auf Gehör sei verletzt worden, da die Vorinstanz auf Daten des Systems d’information du territoire genevois (SITG) abgestellt habe, wurde ebenfalls zurückgewiesen. Die verwendeten Daten seien als notorisch anerkannt und im Verfahren nicht überraschend gewesen. - **E.4**: Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine materiellen Einwände gegen die Entscheidung der Vorinstanz geltend machte und keine weiteren rechtserheblichen Hinweise vorlagen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird abgewiesen und Gerichtskosten werden auferlegt, keine Parteientschädigungen werden zugesprochen.


4A_341/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Verfahren betrifft eine Beschwerde gegen die Abweisung der Eingabe des Obergerichts Zürich, infolge eines Rechtsöffnungsentscheid des I. Zivilkammer (Obergericht keine Rechtsschutz), aus dem 27.Mai 2023.


4D_102/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Regionalgericht Oberland verpflichtete den Beschwerdeführer am 6. Oktober 2025 zur Zahlung einer Forderung sowie Nebenforderungen und wies dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die nachfolgende Eingabe des Beschwerdeführers wurde vom Obergericht des Kantons Bern behandelt, das die Beschwerde am 20. März 2026 abwies. Gegen diesen Entscheid richtete der Beschwerdeführer eine neue Beschwerde an das Bundesgericht. Dabei verknüpfte er die Gültigkeit seiner Beschwerde mit der Bedingung, dass ihm unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird.


9C_706/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Grundstückgewinnsteuer

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG verkaufte 2018 in Zürich mehrere Liegenschaften und erzielte dabei einen Grundstückgewinn. Die von der Stadt Zürich festgesetzte Grundstückgewinnsteuer wurde von der Steuerpflichtigen angefochten, insbesondere betreffend die Höhe anerkannter Anlagekosten (insb. Mäklerprovisionen) und eines Steueraufschubs wegen Ersatzbeschaffung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Angelegenheit zur Neuberechnung zurück. Die Stadt Zürich erhob Beschwerde ans Bundesgericht.


1C_392/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Baubewilligung für landwirtschaftliche Nutzungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer A.A.________ und B.A.________, Eigentümer zweier landwirtschaftlicher Parzellen in der Gemeinde Confignon und aktive Landwirte, hatten ohne entsprechende Baubewilligung verschiedene Bauten und Nutzungen auf den Grundstücken vorgenommen, unter anderem Lagerflächen, Parkplätze und eine Basis aus Containern. Die zuständigen kantonalen Stellen ordneten den Rückbau sowie die Wiederherstellung des Grundzustands an und lehnten einen Antrag auf nachträgliche Baubewilligung ab. Diese Entscheidungen wurden vom Tribunal administratif de première instance (TAPI) und der Cour de justice des Kantons Genf bestätigt. Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde ans Bundesgericht.


8C_148/2026: Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ beantragte im Oktober 2023 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA). Ein Aufenthalt im Ausland vom 27. Mai bis 28. August 2023 führte zur Abweisung des Antrags durch die SVA wegen angeblicher Nichterfüllung der Karenzfrist nach Art. 5 Abs. 5 ELG. Nach Einspracheentscheid der SVA vom 3. Juli 2025 wandte sich A.________ an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, welches den Entscheid der SVA aufhob und die Erfüllung der Karenzfrist bejahte.


6B_681/2025: Abweisung der Beschwerde betreffend sexuelle Handlungen an urteils- und widerstandsunfähiger Person

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht befasst sich mit der Verurteilung eines kosovarischen Staatsangehörigen (A.________), der 1998 in Deutschland geboren wurde und seit seinem zweiten Lebensjahr in der Schweiz lebt. Er wurde in erster Instanz wegen gemeinschaftlich begangener sexueller Handlungen an einer urteils- und widerstandsunfähigen Person, der 16-jährigen B.________, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt und aus der Schweiz für 5 Jahre ausgewiesen. Diese Verurteilung wurde von der Vorinstanz, der Cour d'appel pénale des Kantons Waadt, bestätigt.


7B_286/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend versuchte Nötigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte eine Strafanzeige gegen den Arzt B.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung ein, welche vom Staatsanwalt des Kantons Genf eingestellt wurde. Später wurde A.________ wegen versuchter Nötigung im Zusammenhang mit betrügerischen Zahlungsbefehlen gegen B.________ durch das Polizeigericht des Kantons Genf zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen mit bedingtem Strafvollzug verurteilt. Ein gegen dieses Urteil erhobenes Rechtsmittel wurde von der kantonalen Berufungskammer als verspätet erklärt. A.________ legte daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein.


7B_541/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend ungenügende Begründung der kantonalen Entscheidung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ legte am 27. April 2026 Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid der Strafkammer des Waadtländer Kantonsgerichts vom 16. April 2026 ein. Diese hatte seine kantonale Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Bezirks Lausanne als ungenügend begründet und somit als unzulässig erklärt.


7B_655/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer A.________ und B.________ reichten einen Strafantrag gegen den Stellvertreter des ausserordentlichen Oberstaatsanwalts des Kantons Obwalden ein. Die Staatsanwaltschaft verfügte die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung. Auf die Beschwerde gegen diese Verfügung trat das Obergericht des Kantons Obwalden nicht ein.


1C_524/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Löschungsbegehren eines R-Flag-Eintrags

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde 2013 als militärdienstuntauglich erklärt, unter anderem aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung. Im Zuge dessen wurde ein sogenannter R-Flag-Eintrag in MEDISA vorgenommen, welcher A.________ aus medizinischen Gründen den Besitz einer Schusswaffe der Armee untersagt. Im Jahr 2023 beantragte A.________ die Löschung dieses Eintrags sowie entsprechender Einträge in weiteren Datenbanken. Die Logistikbasis der Armee (LBA) verweigerte die Löschung. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde von A.________ ab, soweit darauf eingetreten wurde. A.________ führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.


1C_745/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Kündigung im öffentlichen Dienst

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, geboren 1974, war ab 2014 in der Stadt Genf beschäftigt und wurde 2015 zur Direktorin des Departements für Sicherheit und Sport (DSSP) ernannt. Aufgrund schwieriger Arbeitsbeziehungen und behavioural Problemen nach einer krankheitsbedingten Abwesenheit leitete die Stadt Genf, nach einer Suspendierung 2022, eine administrative Untersuchung ein. Diese ergab belastende Erkenntnisse, insbesondere hinsichtlich unangemessener Verhaltensweisen und unzureichender Leistungen. Daraufhin wurde A.________ per Ende August 2025 entlassen. Ihre Beschwerde gegen die Kündigung wurde von der Vorinstanz abgewiesen.


9C_365/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Kosten der gerichtlichen Expertise

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, eine ehemalige Coiffeuse, reichte 2017 nach einer früheren Ablehnung (2003) erneut ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung wegen \"Fibromyalgie/Burnout-Depression\" ein. Nach umfassender ärztlicher Abklärung, u. a. durch zwei interdisziplinäre Expertisen, lehnte das kantonale Amt für Invalidenversicherung (AI) die Leistungen ab. Das kantonale Versicherungsgericht verpflichtete die AI jedoch zur Ausrichtung einer vollen Invalidenrente ab September 2017 und auferlegte ihr auch die Kosten einer gerichtlichen psychiatrischen Expertise. Gegen die Übernahme dieser Gerichtsexpertisekosten legte die AI Beschwerde ein.


4F_9/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Gesuchstellerin A.________ stellte ein Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Bundesgerichts (4A_118/2026 vom 11. März 2026) im Zusammenhang mit einem Mietvertrag. Das Bundesgericht forderte die Gesuchstellerin mit mehreren Verfügungen zur Einzahlung eines Kostenvorschusses von CHF 1'000.– auf, setzte Fristen und wies auf die Säumnisfolgen (u.a. Nichteintreten gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG) hin. Trotz einer Nachfrist blieb die Vorschussleistung aus, weshalb das Revisionsverfahren nicht weiter behandelt wurde.


7B_1045/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Einstellung eines Strafverfahrens nach Arbeitsunfall

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, stürzte während seiner Arbeit auf einer Baustelle und erlitt schwere Verletzungen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen stellte die Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen mangelnden Tatverdachts ein. Die Vorinstanz bestätigte diese Einstellung. A.________ wandte sich daraufhin mit einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.


2C_462/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Einhaltung der Branchenusancen der frühkindlichen Betreuung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ Sàrl, eine Gesellschaft mit Sitz in Lausanne, betreibt eine private Kindertagesstätte im Kanton Genf. Ihr wurde vorgeworfen, die sogenannten \"Usages de la petite enfance\" (Branchenusancen der frühkindlichen Betreuung) nicht einzuhalten. Gestützt auf diese Feststellungen verweigerte das Office cantonal der Gesellschaft eine entsprechende attestierende Bescheinigung und verhängte Sanktionen, darunter eine Geldbusse und die temporäre Ausschliessung von öffentlichen Ausschreibungen. Der von der A.________ Sàrl gegen diese Entscheidung eingelegte kantonale Rechtsbehelf blieb erfolglos. Vor Bundesgericht machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Anwendung der Usancen eine faktische Erweiterung einer nicht allgemeinverbindlich erklärten brancheninternen Gesamtarbeitsvertragsdarstellung darstelle und somit im Widerspruch zur Bundesgesetzgebung stehe.


7B_464/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer legte am 13. April 2026 Beschwerde in Strafsachen gegen eine Verfügung und einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Strafkammer) vom 9. März 2026 ein. Im weiteren Verlauf beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege, die aufgrund unzureichender Nachweise seiner finanziellen Verhältnisse abgelehnt wurde. Ein Kostenvorschuss in Höhe von CHF 3'000.-- wurde angeordnet, jedoch bis zur gesetzlich angesetzten Nachfrist nicht geleistet.


1C_637/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ermächtigung zur Strafverfahrenseinleitung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ und B.________, Mitarbeitende des Schulpsychologischen Dienstes des Kantons St. Gallen, wurden von C.________ mittels Strafanzeige der Verleumdung bzw. üblen Nachrede beschuldigt. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen trat nicht auf das Gesuch um Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens ein, da A.________ und B.________ privatangestellt seien. A.________ und B.________ erhoben je Beschwerde an das Bundesgericht, forderten die Aufhebung des Entscheids und beantragten, der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfahrenseinleitung zu verweigern. Nachdem das Untersuchungsamt die Strafverfahren nicht an die Hand nahm, wurde kein Rechtsmittel dagegen erhoben.


7B_672/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Obergericht des Kantons Zürich wies am 21. April 2026 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ab und verwarf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Beschwerdeführer wandte sich hiergegen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.


4A_371/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Disziplinarsache FIFA

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein professioneller Fussballspieler (A.________) wandte sich an das Bundesgericht, um die Aufhebung einer Entscheidung des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 5. Juni 2026 zu erreichen. Das TAS hatte die Berufung des Spielers in einer Disziplinarsache gegenüber der FIFA infolge Missachtung der formellen Anforderungen an die Einreichung schriftlicher Eingaben gemäß Art. R31 des Kodex für Sport-Schiedsverfahren für unzulässig erklärt. Der Spieler beanstandete, die Plattform des TAS sei technisch nicht zugänglich gewesen, wodurch er an der formgerechten Einreichung seiner Berufung gehindert worden sei.


1C_39/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kündigung des Dienstverhältnisses

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ war gemäss einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag bei der Stadt Renens angestellt. Aufgrund wiederholter Arbeitsunfähigkeiten wurde ihr Dienstverhältnis per 30. Oktober 2024 fristlos beendet, gestützt auf Art. 81 des Personalstatuts der Stadt Renens, welcher eine Kündigung aus \"justen Gründen\" erlaubt. Die Beschwerdeführerin machte unter anderem Mobbingvorwürfe geltend und focht die Kündigung über mehrere Instanzen an. Die Vorinstanz, die Cour de droit administratif et public des Kantons Waadt, wies ihre Beschwerde ab. Vor dem Bundesgericht beantragte A.________ die Aufhebung der Kündigung und die Wiederherstellung ihrer Rechte aus dem Arbeitsverhältnis, einschliesslich Lohnzahlungen.


9C_342/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Witwenrente der AHV

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, A.A.________, beantragte nach dem Tod ihres Ehegatten (19.03.2022) die Ausrichtung einer Witwenrente aus der AHV. Die Caisse cantonale genevoise de compensation (CCGC) lehnte den Antrag ab, da die gesetzliche Voraussetzung der fünfjährigen Mindestdauer des Eheverhältnisses gemäss Art. 24 Abs. 1 LAVS nicht erfüllt war (Ehedauer: 4 Jahre und 10 Monate). Nach erfolgloser Beschwerde bei der Cour de justice des Kantons Genf gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde ans Bundesgericht.


7B_769/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässige Begründung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ legte beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts der Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis ein. Letzteres hatte am 2. Juni 2026 die von A.________ beantragte Ablehnung des Einzelrichters abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde, und eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung des Regionalen Staatsanwalts des Zentralwallis vom 17. April 2026 als unzulässig erklärt.


1C_130/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend öffentliche Anstellung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, welche über verschiedene Bildungsabschlüsse, unter anderem aus dem Ausland, sowie berufliche Erfahrungen verfügte, nahm am Bewerbungsverfahren für verschiedene Positionen in der kantonalen Verwaltung des Kantons Tessin teil. Ihre Bewerbung wurde abgelehnt, da sie die Voraussetzungen des Ausschreibungsinhalts, namentlich ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Kauffrau/Kaufmann oder gleichwertige Qualifikationen, nicht erfüllte. Diese Entscheidung wurde durch den Staatsrat des Kantons Tessin und das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin bestätigt. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.


4A_269/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verkehrsunfall und unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer verlangte im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vor der ersten Instanz die Bezahlung von Fr. 1'242'082.-- zuzüglich Zinsen durch die Beschwerdegegnerin. Das Bezirksgericht Hochdorf wies die Klage am 30. Dezember 2024 ab. Der Beschwerdeführer erhob Berufung vor dem Kantonsgericht Luzern, welches am 15. Juli 2025 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und am 20. April 2026 auf die Berufung nicht eintrat. Gegen diese Entscheide reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht ein.


1C_141/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision von Bankdokumenten im internationalen Rechtshilfeverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer machten eine Revisionsersuchung der Übermittlung von Bankdokumenten im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens zugunsten der niederländischen Behörden geltend. Hintergrund ist eine strafrechtliche Ermittlung gegen die Beschwerdeführer wegen illegalen Online-Glücksspiels, Geldwäsche und Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Das Hauptstreitpunkt betraf die Anwendbarkeit des strafrechtlichen Doppelverwertungsprinzips nach Art. 130 des Bundesgesetzes über Geldspiele (LJAr).


4A_231/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Darlehensforderung und Verzugszinsen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG und B.________ stritten über eine Darlehensforderung und die damit verbundenen Verzugszinsen sowie eine Provision in Höhe von insgesamt Fr. 5'500'000.--. Nach Abweisung einer Aberkennungsklage durch die Vorinstanzen gelangte die Klägerin mit einer teilweise KI-generierten Beschwerde ans Bundesgericht.


4D_66/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend definitive Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer richtete sich mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, welches zuvor die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau abgewiesen hatte.


7B_486/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entsiegelung im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich untersucht Straftaten im Zusammenhang mit einem kollabierten Finanzfonds des G.________-Konzerns, darunter mögliche Verstösse gegen das UWG und Betrug. Während Hausdurchsuchungen wurden verschiedene physische und elektronische Daten sichergestellt, deren Entsiegelung das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, teilweise bewilligte. Die Beschwerdeführenden beantragten in der Folge die Verhinderung der Entsiegelung durch das Bundesgericht.


7B_642/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland entschied am 22. Januar 2026, ein Strafverfahren gegen die Schweizerische Post AG und die Kantonspolizei Bern nicht an die Hand zu nehmen. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, das mit Entscheid vom 15. April 2026 auf die Beschwerde nicht eintrat. Daraufhin wandte sich A.________ an das Bundesgericht.


4D_174/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend kommunale Steuerrückstände

Zusammenfassung des Sachverhalts

Eine Forderung über kommunale Steuerrückstände der Jahre 2010 und 2017 wurde durch die Stadt Freiburg gegen den Beschwerdeführer mittels eines Zahlungsbefehls geltend gemacht. Die Vorinstanz erteilte nur für die Steuerschuld von 2017 die definitive Rechtsöffnung, da für 2010 argumentiert wurde, dass der Beschwerdeführer nicht in der Gemeinde wohnte. Im kantonalen Rechtsmittelverfahren wurde dagegen entschieden und auch für 2010 die Rechtsöffnung erteilt. Der Beschwerdeführer erhob subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht.


1C_146/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtshilfe im Strafverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im Rahmen eines Strafverfahrens in den Niederlanden beantragte die Staatsanwaltschaft von Bois-le-Duc 2021 Rechtshilfe von der Schweiz im Zusammenhang mit Online-Glücksspielen, die zwischen 2007 und 2014 ohne Genehmigung über Unternehmen in Malta und Curaçao angeboten wurden. Die illegalen Aktivitäten sollen einen Ertrag von über 250 Millionen Euro generiert haben. Bei der Verarbeitung eines Folgegesuches aus 2025 liess die Waadtländer Staatsanwaltschaft Vermögenswerte von A.________ im Umfang von rund 3,6 Millionen Euro beschlagnahmen und entschied, Bankunterlagen an die anfragende Behörde weiterzuleiten. Gegen diese Entscheidung erhob A.________ Beschwerde.


7B_834/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einstellung des Strafverfahrens

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hatte am 25. November 2025 ein Strafverfahren gegen Mitarbeitende des Kantonalen Veterinärdiensts des Kantons Aargau eingestellt. Die Beschwerdeführerin legte hiergegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau ein, welches diese am 18. Mai 2026 abwies, soweit darauf eingetreten wurde. Mit der vorliegenden Beschwerde in Strafsachen wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.


2C_533/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Durchsetzung von Arbeitsbedingungen im Bereich der frühkindlichen Betreuung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Eine gemeinnützige und nicht subventionierte Genfer Privatschule, die auch eine Kindertagesstätte betreibt, wurde von der kantonalen Arbeitskontrollbehörde mit einer Geldstrafe von 28'300 CHF belegt, weil sie sich nicht an die für den Bereich der frühen Kindheit geltenden Arbeitsbedingungen (Usages Petite Enfance, UPE) gehalten hatte. Grundlage der Sanktionen war, dass die Schule u.a. keine Mindestsaläre, Überstundenzuschläge und Krankentaggeld-Versicherungen entsprechend den 'Usages Petite Enfance' garantiert hatte. Die Schule wandte sich an das Bundesgericht und beanstandete die Rechtsgrundlage sowie die Art der Umsetzung der UPE durch den Kanton.


1C_668/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Baubewilligung und Nutzung von Mietwohnungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ SA, Eigentümerin eines Mietwohnhauses in Genf, führte umfangreiche Bauarbeiten durch, ohne eine entsprechende Baubewilligung einzuholen. Ausserdem wurde festgestellt, dass die Nutzung der Wohnungen in widerrechtlicher Weise geändert wurde, indem diese als möblierte Residenzen vermietet wurden. Gegen entsprechende Anordnungen des Departements des Territoriums Genf (wie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und die Verhängung einer administrativen Busse von 150'000 Franken) wehrte sich die Beschwerdeführerin bis vor das Bundesgericht.


4D_64/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend definitive Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Obergericht des Kantons Bern (2. Zivilkammer) wies am 30. März 2026 die Beschwerde des Beschwerdeführers A.________ betreffend den Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 30. Oktober 2025 ab. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 8. April 2026 Beschwerde beim Bundesgericht ein.


9C_725/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Rückforderung eines Steuererlasses

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Verfahren betrifft die Rückforderung eines partiellen Steuererlasses für die Gewinn- und Kapitalsteuer (ICC) des Kantons Genf, der einer multinationalen Unternehmensgruppe (A.________ SA) für die Steuerperioden 2011 bis 2020 gewährt wurde. Der Steuererlass war an Bedingungen gekoppelt, darunter die Beibehaltung einer wesentlichen Geschäftstätigkeit im Kanton Genf. Nach einer Restrukturierung im Jahr 2023 hat der Staatsrat von Genf festgestellt, dass eine \"claw back\"-Klausel erfüllt war, da wesentliche Teile der Geschäftstätigkeit aus dem Kanton verlagert wurden.


8C_150/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Arbeitslosenentschädigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ war als Hauswart bei der B.________ AG bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf den 30. September 2023 angestellt. Er meldete sich beim RAV zur Arbeitsvermittlung und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeitslosenkasse verfügte eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 32 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.


2C_256/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Nichteinhaltung der arbeitsrechtlichen Usages de la petite enfance

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, eine in Genf tätige private Kindertagesstätte, wurde wegen Nichteinhaltung der arbeitsrechtlichen \"Usages de la petite enfance\" (UPE) sanktioniert. Diese Bestimmungen beruhen auf einer kantonalen Regelung, wonach bestimmte Arbeitsbedingungen, die einer nicht per Erweiterung verbindlichen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) entnommen sind, dennoch allgemeinverbindlich angewendet werden. Die Beschwerdeführerin bestritt die Legitimität dieses Vorgehens sowohl aus kantonaler als auch bundesrechtlicher Perspektive, was zu einer Anfechtung vor dem Bundesgericht führte.


4A_278/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verfahrenseinstellung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Klägerin hatte beim Bezirksgericht Meilen eine Forderungsklage anhängig gemacht, woraufhin eine Frist für die Leistung eines Gerichtskostenvorschusses gesetzt wurde. In der Folge erhob sie Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, welches jedoch nicht darauf eintrat. Später reichte sie eine Eingabe beim Obergericht ein, welche zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet wurde. Das Bundesgericht forderte die Klägerin auf klarzustellen, ob sie formell Beschwerde einlegen wolle. Die Klägerin erklärte daraufhin, dies nicht allein entscheiden zu können, da sie in einer notwendigen Streitgenossenschaft mit Rafik Benteboula stehe. Sie bestritt die Angemessenheit der Mitteilung des Bundesgerichts.


4A_259/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer reichte beim Regionalgericht Bern-Mittelland eine Klage gegen die B.________ AG ein und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege. Das Regionalgericht wies das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit ab. Gegen diesen Entscheid erhob er eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, welche ebenfalls abgewiesen wurde. Dagegen wandte er sich am 15. Mai 2026 mit einer Beschwerde an das Bundesgericht.


4A_605/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unbezifferte Forderungsklage

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Verunfallter (Beschwerdeführer) verklagte einen Arzt und eine Klinik (Beschwerdegegner) wegen angeblicher Behandlungsfehler, die zu Personenschäden geführt hätten. Er forderte Schadenersatz und Genugtuung in einer unbezifferten Forderungsklage, welche das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden und das Obergericht Appenzell Ausserrhoden abwiesen, da die Voraussetzungen von Art. 85 ZPO nicht erfüllt seien.


7B_618/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vorladung als Zeugin

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, A.________, zog eine Beschwerde gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 12. Mai 2026 zurück, nachdem die Vorladung als Zeugin abgenommen und auf ihre Einvernahme verzichtet wurde. Dieser Rückzug führte zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.


7B_862/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer wandten sich mit einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Gegenstand war die Abweisung ihrer Beschwerde durch das Obergericht des Kantons Solothurn gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Die Vorinstanz führte aus, dass den Beschwerdeführern der Nachweis eines strafbaren Verhaltens der angezeigten Personen nicht gelungen sei.


4F_11/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend ein Revisionsgesuch im Mietstreit

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Gesuchsteller, ein ehemaliger Mieter, reichte ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2026 (4D_31/2026) ein. Dieses Urteil war auf eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme eines Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen zurückzuführen, die im Zusammenhang mit einer Verfügung der dortigen Schlichtungsstelle ergangen war. Der Gesuchsteller beantragte zudem die Aufhebung der Gerichtskosten im Verfahren 4D_31/2026 und stellte ein Akteneinsichts- und Editionsgesuch.


5A_688/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anfechtung der Konkurseröffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Urteil betrifft die Anfechtung der Konkurseröffnung über die A.________ Sàrl in Liquidation durch die Vorinstanzen. Der Kanton Genf, vertreten durch die kantonale Steuerverwaltung, hatte die Konkurseröffnung beantragt, und die Vorinstanzen bestätigten diese Entscheidung. Die Beschwerdeführerin beantragte beim Bundesgericht, diese Entscheide aufzuheben.