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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 03.08.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

7B_999/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ erstattete am 3. Februar 2025 Strafanzeige gegen B.________ wegen verschiedener Vorwürfe, darunter Ehrverletzungsdelikte. Das Strafverfahren wurde durch das Ministère public de l'État de Fribourg am 14. März 2025 mit einer Nichtanhandnahmeverfügung abgeschlossen. Dagegen erhob A.________ Beschwerde. Die Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg wies die Beschwerde am 21. August 2025 ab und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten. A.________ legte dagegen Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht ein.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin legte jedoch keine ausreichende Begründung hinsichtlich ihrer zivilrechtlichen Ansprüche gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG vor. Die Voraussetzungen zur Begründung der Beschwerdebefugnis wurden nicht erfüllt. - **E.1.3:** Die Beschwerdeführerin machte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, begründete jedoch ihre Vorwürfe nicht hinreichend, weshalb auch diese Rüge unzulässig war. - **E.2:** Die Beschwerdeführerin rügte die Missachtung ihres Rechts auf Erstattung einer Strafanzeige und die angeblich falsche Beurteilung der Verjährung durch die Vorinstanz. Gemäss Bundesgericht war der Strafantrag für Handlungen vor dem 3. November 2024 verjährt. Die Vorbringungen der Beschwerdeführerin, wonach spätere Handlungen auf frühere verwiesen und daher die Verjährung beeinflusst hätten, wurden als unbehelflich beurteilt. Das Bundesgericht bestätigte, dass nur Handlungen nach dem 3. November 2024 zu berücksichtigen seien. - **E.3:** Der Beschwerde wurde keine Folge gegeben. Die Vorinstanz hat in ihrer Beurteilung keinen Rechtsfehler begangen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen und der Beschwerdeführerin wurden die Gerichtskosten auferlegt. Das Urteil wird den beteiligten Parteien zugestellt.


2C_183/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, ein 1967 geborener philippinischer Staatsangehöriger, lebte seit 1993 mit Unterbrechungen in der Schweiz. Seine Aufenthaltsbewilligung basierte auf einer Ehe, die 2023 geschieden wurde. Aufgrund fehlender gesetzlicher Voraussetzungen und mangelnder Integration wurde die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert und eine Wegweisung angeordnet. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid an und machte unter anderem einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AIG sowie den Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK geltend.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1-1.3:** Der Lebenslauf des Beschwerdeführers und der Verlauf seiner verschiedenen Aufenthaltsbewilligungen sowie die kantonalen Entscheidungsinstanzen werden dargelegt. - **E.2:** Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein, da die gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. - **E.5:** Die Annahme eines nachehelichen Aufenthaltsrechts nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG wird abgelehnt, da die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre bestand. - **E.6:** Ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG wird ebenfalls verneint, da der Beschwerdeführer in der Schweiz wirtschaftlich und sozial nicht erfolgreich integriert ist und aufgrund seiner in der Philippinen geprägten Lebensjahre eine Wiedereingliederung dort als zumutbar beurteilt wird. - **E.7:** Ein Anspruch auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK wird abgelehnt, da kein rechtmässiger Aufenthalt von über zehn Jahren vorliegt und die familiären Bande zu volljährigen Kindern allein keinen Anspruch begründen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer aufgelegt, ohne dass eine Parteientschädigung erfolgt.


7B_680/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ erhob Beschwerde gegen einen Entscheid der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. April 2026, der ihm eine Frist von 10 Tagen für die Leistung eines Kostenvorschusses von 1'000 Franken auferlegte. Dieser Entscheid stand im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen die Überprüfung der bedingten Entlassung aus einer strafrechtlichen Verwahrung gemäss Art. 64 StGB.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1.1:** Die Beschwerde an das Bundesgericht muss gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG eine hinreichende Begründung aufweisen, d.h., sie muss aufzeigen, inwiefern die angefochtene Entscheidung gegen Bundesrecht verstossen haben soll. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur, wenn diese ausdrücklich und ausreichend begründet geltend gemacht werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). - **E.1.2:** Der Beschwerdeführer beschränkte sich darauf, pauschalen Widerspruch gegen den angefochtenen Entscheid zu äussern, ohne spezifische und fundierte rechtliche Einwände vorzubringen. Weder wurde ein Verstoss gegen Bundesrecht dargelegt, noch ein willkürliches Verhalten der Vorinstanz nachgewiesen. - **E.1.3:** Aufgrund der unzureichenden Begründung erfüllt die Beschwerde offensichtlich nicht die gesetzlichen Vorgaben und ist daher im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG als unzulässig zu erklären. - **E.2:** Die Gerichtskosten von 800 Franken sind gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt und die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil wird den beteiligten Parteien bekannt gegeben.


6B_1002/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Freiheitsberaubung, Tierquälerei, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Strafzumessung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Bezirksgericht Kreuzlingen unter anderem wegen mehrfacher Freiheitsberaubung, mehrfacher Körperverletzung, mehrfacher Tierquälerei und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten und einer Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte die Schuldsprüche und ordnete eine Freiheitsstrafe von ebenfalls 39 Monaten an, wobei es eine Verletzung des Beschleunigungsgebots berücksichtigte. A.________ erhob gegen das Urteil des Obergerichts Beschwerde vor dem Bundesgericht.


2C_546/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revokation einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die italienische Staatsangehörige A.________, wohnhaft in der Schweiz seit 1976, sah sich seitens des Kantons Tessin mit der Revokation ihrer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA konfrontiert. Dieser Entscheid wurde auf wiederholte schwerwiegende Verstösse gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, sowie auf eine fehlende Integration gestützt. A.________ hat mehrfach Leistungen der Sozialhilfe bezogen und wurde wiederholt strafrechtlich verurteilt.


5A_532/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zahlungsbefehl

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ wehrte sich gegen die Zustellung eines Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt des Bezirks Jura-Nord vaudois. Ihre Beschwerde wurde von der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde (Präsidium des Bezirksgerichts La Broye und Nord vaudois) am 1. April 2026 als unzulässig erklärt. Die kantonale Beschwerdeinstanz (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkursangelegenheiten des Kantonsgerichts Waadt) erklärte die am 14. April 2026 eingereichte Beschwerde am 1. Juni 2026 ebenfalls als unzulässig.


2C_184/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im vorliegenden Verfahren wandte sich der Beschwerdeführer gegen eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, mit welcher dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde. In der Beschwerde rügte er insbesondere, dass seine Bedürftigkeit falsch geprüft worden sei und verschiedene Ausgaben, darunter Kreditkartenschulden, Kommunikationskosten und ein Pflegehelferkurs, zu Unrecht unberücksichtigt geblieben seien.


1C_252/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend ungenügende Leistung und Verfahrensverzug

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, A.________, wurde am 1. Februar 2023 vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) angestellt. Aufgrund von behaupteter ungenügender Leistung sowie der späteren Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2026 reichte sie mehrere Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein. Gegen zwei prozessuale Entscheide des BVGer (vom 1. April 2026 sowie angeblicher Verzug in der Bearbeitung) wandte sie sich an das Bundesgericht. Zudem stellte sie ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist für eine eingereichte Beschwerde.


2F_12/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch im Zusammenhang mit einem Tierhalteverbot

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Gesuchstellerin A.________ wurde mit Verfügung des Veterinäramts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2020 mit einem erweiterten, teilweisen Tierhalteverbot belegt. Rechtsmittel gegen dieses Verbot blieben erfolglos, ebenso wie die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht (Urteil 2C_812/2022 vom 12. Januar 2024). Mit Eingabe vom 30. April 2026 ersuchte A.________ um Revision dieses Urteils, wobei sie behauptete, entscheidrelevante Beweismittel erst nachträglich entdeckt zu haben.


7B_833/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verlängerung von Ersatzmassnahmen im Strafverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ und ihr Ehemann werden verdächtigt, im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Liegenschaft gegen das Strafrecht und das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) verstossen zu haben. Nach dem Tod eines Freundes, der das fragliche Grundstück bewohnt und finanziert hatte, sollen sie dieses unterschlagen haben. Gegenüber A.________ wurden Ersatzmassnahmen wie Sicherheitsleistung, Ausweis- und Schriftensperre sowie eine überwachte Eingrenzung angeordnet und mehrfach verlängert. Die Vorinstanz wies die Beschwerde gegen die jüngste Verlängerung ab.


6B_324/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend formelle Unzulässigkeit wegen fehlender Prozessvoraussetzungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde im erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts La Côte vom 20. Juni 2024 wegen mehrfacher Straftaten (u.a. Nötigung, sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt und unter eine stationäre therapeutische Massnahme gestellt. Am 24. Februar 2026 wies die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt die gegen dieses Urteil erhobene Berufung von A.________ ab. Am 11. Mai 2026 legte A.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein, wobei sein Rechtsanwalt keine Vollmacht vorlegte.


6B_310/2025: Abweisung der Beschwerde betreffend Urkundenfälschung und Kostenfolgen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Obergericht des Kantons Aargau (Urteil vom 12. Februar 2025) wegen Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 130.– mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von CHF 2'600.– (ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt. Er wurde vom Vorwurf der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden freigesprochen. Zudem wurden Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt. A.________ erhebt Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt seinen Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung bzw. eventualiter eine Rückweisung an das Obergericht zur Neubeurteilung.


8C_281/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückfall bei Unfallversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Versicherter (A.________) erlitt im Jahr 2020 beim Anheben einer schweren Last eine Ruptur der Rectus-Femoris-Sehne. Nach einer Operation 2021 stellte die Suva ihre Leistungen ein, als die volle Arbeitsfähigkeit erreicht wurde. Im Jahr 2023 machte der Versicherte unter Berufung auf Schmerzen einen Rückfall geltend. Die Suva verneinte die Leistungspflicht, wogegen der Versicherte beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde erhob. Dieses verpflichtete die Suva zur Leistungsauszahlung, woraufhin die Suva Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einreichte.


2C_393/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Amtshilfeanfrage

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundeszentralamt für Steuern in Deutschland ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) um Amtshilfe bezüglich der B.________ GmbH, einer deutschen Tochtergesellschaft, und der A.________ AG, einer schweizerischen Muttergesellschaft, die zusammen ein Geschäftsmodell betreiben. Die ESTV entschied, dass Amtshilfe zu leisten sei. Dagegen erhoben die beiden Gesellschaften Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches diese teilweise guthiess. Die Gesellschaften legten daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein mit dem Antrag, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und das Amtshilfeersuchen abzuweisen.


2F_18/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision des Urteils zum Behindertengleichstellungsgesetz

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ beantragte gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz eine Studienzeitverlängerung um dreieinhalb Jahre für den Master-Studiengang Umweltnaturwissenschaften an der ETH Zürich. Nach der Ablehnung einer entsprechenden Beschwerde durch die ETH-Beschwerdekommission und das Bundesverwaltungsgericht sowie der Abweisung seiner Beschwerde durch das Bundesgericht beantragt A.________ die Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 4. November 2025 (2C_79/2025), unter Vorlage eines neuen Beweismittels.


2C_18/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufenthaltsbewilligung nach Ehewiderruf

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Kameruns, lebte seit 1999 in der Schweiz. Nach der Heirat mit einem Schweizer Staatsbürger im Jahr 2001 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung, die später in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt wurde. Diese wurde 2012 widerrufen, nachdem sie zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Drogendelikten verurteilt worden war. Nach der Ausschaffung im Jahr 2017 stellte sie 2023 ein Gesuch um Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung, das nach dem Tod ihres Ehemanns abgelehnt wurde.


2C_401/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein in der Schweiz lebender Bürger, A.________, erhob am 11. Mai 2026 Beschwerde gegen eine kantonale Entscheidung, welche die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bestätigte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin forderte ihn am 13. Mai 2026 auf, bis zum 1. Juni 2026 einen Kostenvorschuss zu entrichten, verbunden mit der Androhung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten würde. Da der Vorschuss nicht fristgerecht einging, erklärte das kantonale Verwaltungsgericht die Beschwerde am 3. Juni 2026 für unzulässig. Am 6. Juli 2026 erhob A.________ Beschwerde ans Bundesgericht, mit dem Antrag, die kantonale Entscheidung aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung zurückzuweisen.


5A_593/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Behandlungspflicht und fürsorgerische Unterbringung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, geboren 1972, wurde seit 2021 mehrmals aufgrund eines schizoaffektiven Störungsbildes untergebracht, da es bei Unterbrechung der Behandlung wiederholt zu psychischen Dekompensationen kam. Die betroffene Person entzog sich dabei mehrfach den entsprechenden Massnahmen. Am 15. Dezember 2025 ordnete die APEA des Kantons Neuenburg eine Behandlungspflicht an, die durch einen verantwortlichen Arzt durchgeführt werden sollte. Zudem verlängerte die APEA am 30. Dezember 2025 die Unterbringung zum Zweck der fürsorgerischen Betreuung. Ein gegen diese Entscheidungen gerichteter Rekurs wurde vom kantonalen Gericht teilweise als gegenstandslos erklärt und teilweise abgewiesen.


2F_17/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision der Aufenthaltserlaubnisse

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Mitglieder der Familie A., Staatsangehörige Russlands, beantragten die Erteilung bzw. Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse in der Schweiz. Das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin wies ihre Beschwerde am 5. Mai 2025 ab. Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil am 27. März 2026 (2C_306/2025). Mit Eingabe vom 4. Juni 2026 und Ergänzung am Folgetag beantragte die Familie beim Bundesgericht die Revision dieses Urteils gestützt auf Art. 121 lit. c und lit. d BGG sowie die Duldung ihres Aufenthalts in der Schweiz während des Revisionsverfahrens.


2C_262/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückforderung von Härtefallgeldern

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG, eine Hotel- und Gastronomiebetriebsgesellschaft, erhielt als wirtschaftlich von der Covid-19-Pandemie betroffene Unternehmung Härtefallgelder in Höhe von insgesamt CHF 367'442.–. Aufgrund einer bedingten Gewinnbeteiligung wurde das Unternehmen nachträglich zur Rückzahlung von CHF 221'186.– verpflichtet. Nach Einspracheverfahren und einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde reduzierte das Kantonsgericht Luzern diesen Betrag auf CHF 197'442.–, da die Rückforderung der ersten Tranche der Härtefallgelder wegen des Rückwirkungsverbots ausgeschlossen sei. Gegen diesen Entscheid gelangte die A.________ AG an das Bundesgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Rückforderung.


2C_416/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, ein senegalesischer Staatsangehöriger, reiste 2024 in die Schweiz ein und erhielt durch Ehe mit einer französischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach einer Trennung der Ehepartner widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung und verfügte eine Wegweisung aus der Schweiz. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel wurden durch die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Bundesgericht.


1C_417/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend baupolizeiliche Wiederherstellungsverfügung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer (A.________) ist Eigentümer einer Liegenschaft in Wohlen bei Bern. Aufgrund von baurechtswidrigen Bauten und Anlagen (fehlerhafte Absturzvorrichtungen, unbewilligte Umgebungsgestaltung) wurde ihm von der zuständigen Baupolizeibehörde eine Wiederherstellungsverfügung auferlegt. Die Beschwerde gegen den Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD), welche teilweise gutgeheissen wurde, sowie diejenige gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern wurden abgewiesen. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin vor Bundesgericht.


9C_84/2026: Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend AHV-Kinderrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.A.________, Bezüger einer ordentlichen Altersrente der AHV, beantragte eine AHV-Kinderrente für seinen Sohn C.A.________ für den Zeitraum vom 1. März bis Ende Juni 2024. Der Sohn absolvierte zu dieser Zeit ein Praktikum im Rahmen von invalidenversicherungsrechtlichen Integrationsmassnahmen. Nachfolgend nahm er im September 2024 ein Bachelor-Studium in Maschinentechnik auf. Die Ausgleichskasse sowie das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wiesen den Antrag ab.


9D_10/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Erlass von Gerichtskosten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Hauptsache betrifft die Frage, ob A.________ die im kantonalen Verfahren angefallenen Gerichtskosten von CHF 1'500.– zu erlassen sind. Vorausgegangen war ein Streit über Stipendien, bei dem A.________ die Kostenauflage aufgrund der Aussichtslosigkeit seines Begehrens auferlegt wurde. Nach Abweisung seines Erlassgesuchs beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen erhob er Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte u. a. die unentgeltliche Prozessführung.


2C_157/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Akteneinsicht im internationalen Amtshilfeverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erhielt ein Amtshilfeersuchen der deutschen Steuerbehörde betreffend A.________, basierend auf dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland. A.________ verlangte im Verfahren vollständige Akteneinsicht, insbesondere ungeschwärzte Unterlagen. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte ihm diese Einsicht. Daraufhin reichte die ESTV eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, mit der Begründung, die Kontaktdaten und Namen der deutschen Behördenmitarbeitenden seien aus Geheimhaltungsgründen zu schwärzen.


9C_358/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässige elektronische Eingabe

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Versicherter legte Beschwerde gegen einen Entscheid der Cour de justice de la République et canton de Genève, Chambre des assurances sociales, vom 7. April 2026 ein. Die Beschwerde richtete sich gegen eine Entscheidung des Office de l'assurance-invalidité des Kantons Genf vom 5. September 2025. Die Eingabe des Versicherten erfolgte via E-Mail, ohne die geltenden Vorschriften zur elektronischen Unterzeichnung einzuhalten.


5A_580/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Überprüfung des Existenzminimums

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________, der Gegenstand mehrerer Betreibungen ist, beantragte eine Überprüfung der Berechnung seines Existenzminimums durch das Betreibungsamt des Kantons Genf. Dieses setzte die pfändbare Einkommensquote mehrfach an, zuletzt am 5. Februar 2026. Gegen den Pfändungsanschlag, der eine monatliche Pfändung von 2'200 CHF vorsah, erhob A.________ Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG, mit dem Antrag, die pfändbare Quote erneut zu überprüfen. Diese Beschwerde wurde am 23. April 2026 durch die Vorinstanz abgewiesen. Mit Eingabe vom 18. Mai 2026 reichte A.________ eine Beschwerde an das Bundesgericht ein.


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