Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
6B_66/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend fakultative Landesverweisung und rechtliches Gehör
Zusammenfassung des Sachverhalts
Dem Beschwerdeführer A.________ wird vorgeworfen, im Jahr 2019 mehrere versuchte Diebstähle sowie Hausfriedensbruch begangen zu haben. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn zunächst zu drei Monaten Freiheitsstrafe und verzichtete auf eine Landesverweisung. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn zu einer erhöhten Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer dreijährigen Landesverweisung. Das Bundesgericht hob dieses erste Berufungsurteil teilweise auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. In der zweiten Entscheidung hielt das Obergericht erneut an der Landesverweisung fest.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1.1 – 1.2:** Das Bundesgericht prüft das Verfahren und schliesst weitere Aktenbeizugsgesuche sowie einen zweiten Schriftenwechsel aus.
- **E.2.1 – 2.2.3:** Die Vorinstanz stützte die fakultative Landesverweisung auf Art. 66abis StGB sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Bundesverfassung (Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) und Europäischer Menschenrechtskonvention (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Schutzinteressen des Beschwerdeführers hätten gegen öffentliche Interessen abgewogen werden müssen.
- **E.2.2.4:** Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV) wurde verletzt, da er von wesentlichen Abklärungen (Informationen der Schweizer Botschaft in Colombo) nicht in Kenntnis gesetzt wurde. Eine Heilung der Gehörsverletzung vor Bundesgericht ist ausgeschlossen, da sie Sachverhaltsfragen betrifft.
- **E.2.3:** Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz seiner Anweisung im Urteil 6B_919/2023 nicht rechtskonform nachgekommen ist, insbesondere bezüglich der Abklärung der Lebensbedingungen des Beschwerdeführers in Sri Lanka.
- **E.3:** Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und das Urteil wird aufgehoben. Anschliessend ist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, und das Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen, ohne Gerichtskosten und mit einer Entschädigung für die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers.
5G_2/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Berichtigung eines Urteils
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer reichte eine auf Art. 129 BGG gestützte Eingabe ein, mit der er eine Berichtigung des Urteils 5A_681/2024 des Bundesgerichts vom 21. Februar 2025 forderte. Die ursprüngliche Eingabe hatte unter anderem die Ablehnung der Bundesrichter sowie die Aufhebung von Entscheidungen der Vorinstanzen zum Gegenstand.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass die ursprüngliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2025 bereits im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG als unzulässig erklärt wurde. Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Eingabe vom 31. März 2025 die Berichtigung des genannten Urteils unter Art. 129 BGG. Eine solche Berichtigung ist jedoch nur möglich, wenn es sich um eine Klärung oder Korrektur des Dispositivs handelt, nicht aber, um dessen Inhalte zu ändern. Die Voraussetzungen einer Berichtigung nach Art. 129 Abs. 1 BGG waren vorliegend nicht erfüllt, da die Eingabe nicht auf die Klärung oder Korrektur des Dispositivs abzielte. Eine inhaltliche Änderung des Urteils fällt nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 129 BGG. Aufgrund der fehlenden substanziierten Begründung wurde die Eingabe als unzulässig beurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, der erneut auf eine bereits bestehende Warnung bezüglich missbräuchlichen Prozessverhaltens aufmerksam gemacht wird.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde als unzulässig erklärt, und ihm wurden Gerichtskosten in Höhe von CHF 1’500 auferlegt. Das Urteil wird den beteiligten Parteien zugestellt.
5A_399/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer hat beim Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt gegen die Feststellung Einsprache erhoben, dass sein Rechtsvorschlag in einer Betreibung verspätet sei. Nach Abweisung seines Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist durch das Bezirksgericht Dielsdorf und die darauf erhobene erfolglose Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich gelangte er mit einer Beschwerde an das Bundesgericht.
Zusammenfassung der Erwägungen
- (E.1): Das Bundesgericht stellt den Ablauf der Vorinstanzen dar. Das Bezirksgericht und das Obergericht wiesen die Gesuche bzw. Beschwerden des Beschwerdeführers ab. - (E.2): Dem Beschwerdeführer wird erklärt, dass im bundesgerichtlichen Verfahren kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung besteht (Art. 57 BGG). - (E.3): Die Beschwerdebegründung genügte den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, da keine gezielte Auseinandersetzung mit den rechtlichen Argumenten der Vorinstanzen vorliegt. Es fehlen hinreichende Rügen zu einer allfälligen Verletzung von Bundesrecht. - (E.4): Das Obergericht hielt fest, dass die Grippe des Beschwerdeführers keinen ausreichend nachvollziehbaren Grund für die Fristversäumnis darstellt, insbesondere da er trotz Krankheit Arbeiten seines Geschäftspartners übernommen hatte. Eine alternative Möglichkeit zur Fristwahrung, wie etwa die Erhebung des Rechtsvorschlags per E-Mail, wurde nicht substantiiert bestritten. - (E.5): Weitere Vorbringen zu gesundheitlichen Einschränkungen und anderen Themen (z. B. Unterhaltsforderungen) waren nicht geeignet, rechtlich relevante Mängel in den Entscheiden der Vorinstanzen darzulegen. - (E.6): Die Beschwerde enthielt offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Zusammenfassung des Dispositivs
Es wurde nicht auf die Beschwerde eingetreten, und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6B_36/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vergewaltigung und sexuelle Nötigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
B.________ wurde vom Strafgericht des Kantons Genf (Urteil vom 11. Oktober 2024) unter anderem wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) und sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von A.________ zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Zusätzlich wurde er zur Zahlung von 15.000 CHF als Genugtuung und zur Ausweisung aus der Schweiz für fünf Jahre verpflichtet. Dieses Urteil wurde von der Chambre pénale d'appel et de révision des Kantons Genf am 11. Dezember 2025 aufgehoben, woraufhin B.________ freigesprochen wurde. A.________ reichte dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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2C_309/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Asyl und Wegweisung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der deutsche Staatsangehörige A.________ (geb. 1980) beantragte am 15. Oktober 2024 Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Gesuch am 15. November 2024 ab, erkannte ihm die Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine Beschwerde dagegen am 26. November 2024 ab. Ein später eingereichtes Revisionsgesuch gegen dieses Urteil wurde am 18. Mai 2026 wegen nicht erfolgter Bezahlung des Kostenvorschusses für unzulässig erklärt. A.________ erhob dagegen am 23. Mai 2026 Beschwerde ans Bundesgericht.
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6B_194/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Strafverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer legte Beschwerde in Strafsachen gegen zwei Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich ein. Im zugrundeliegenden Strafverfahren wurden Vorwürfe wie Drohung, Beschimpfung, Tätlichkeiten und einfache Körperverletzung erhoben. Das Obergericht sprach den Beschwerdegegner B.B.________ von allen Vorwürfen frei und wies Genugtuungs- sowie Schadenersatzforderungen des Beschwerdeführers ab. Den Beschwerdeführer verurteilte das Obergericht teilbedingt wegen Drohung und Tätlichkeiten gegenüber B.C.________ (Sohn von B.B.________).
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6B_864/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Strafzumessung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wurde vom Bundesstrafgericht wegen versuchter Geldfälschung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe verurteilt. Nach eingelegter Berufung reduzierte die Berufungskammer die Freiheitsstrafe auf 47 Monate und erhöhte die Geldstrafe auf 150 Tagessätze à CHF 80.–. Dagegen wendet sich A.________ nun mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt unter anderem eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie die Gewährung des bedingten Strafvollzugs.
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5A_4/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vollstreckung eines Pfandrechts
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wandte sich gegen die Vollstreckung eines auf einem Grundstück lastenden Pfandrechts, welches als Wohnsitz der Familie ihres Lebensgefährten C.________ diente. Sie bemängelte, dass ihr kein Doppel des Zahlungsbefehls zugestellt wurde. Die Vorinstanzen hatten die Eingaben von A.________ wegen fehlender Legitimation und verspätetem Handeln abgewiesen.
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7B_384/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Chambre pénale de recours hatte eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung des Genfer Staatsanwalts zugelassen, letztere aufgehoben und die Sache zur weiteren Bearbeitung zurückgewiesen. Die Beschwerde von A.________ gegen diese Entscheidung wurde zu einem späteren Zeitpunkt selbst für gegenstandslos erklärt.
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7B_478/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichteintreten auf eine Strafuntersuchung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Statthalteramt Bezirk Uster stellte eine Strafuntersuchung gegen C.________ wegen Tätlichkeiten ein. A.A.________ erhob \"Einspruch\" gegen diese Verfahrenseinstellung. Das Obergericht des Kantons Zürich forderte sie auf, schriftlich klarzustellen, ob sie tatsächlich Beschwerde führen wolle, setzte hierfür eine nicht erstreckbare Frist und trat wegen Fristversäumnis nicht auf die Beschwerde ein. A.A.________ erhob daraufhin Beschwerde an das Bundesgericht.
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5F_19/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision eines unzulässig erklärten Urteils
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, A.________, stellte eine Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts (5A_681/2024) vom 21. Februar 2025, mit welchem sein damaliger Antrag auf Ablehnung von drei Genfer Magistraten und Aufforderung zur Aufhebung mehrerer Urteile als unzulässig erklärt wurde.
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5A_383/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung im Konkursverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die B.________ AG hat ein Konkursverfahren gegen die A.________ SA eingeleitet. Mit Urteil vom 28. April 2026 wurde die A.________ SA für konkurs erklärt. Die Konkursitin legte dagegen Beschwerde ein und beantragte dabei die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, was die Vorinstanz am 30. April 2026 abgelehnt hat.
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6B_67/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend gewerbsmässigen Diebstahl und Landesverweisung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde beschuldigt, zwischen Februar und August 2022 mehrere, teils versuchte und gewerbsmässig begangene Diebstähle sowie weitere Delikte wie Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Beamte und Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben. Das Bezirksgericht Bülach und das Obergericht des Kantons Zürich sprachen ihn in verschiedenen Punkten schuldig und verhängten eine Freiheitsstrafe von 72 Monaten. Zudem wurde eine Landesverweisung für zehn Jahre angeordnet.
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8C_307/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, das die Verfügung der IV-Stelle (IVSTA) bestätigte, ihm ab dem 1. September 2020 eine ganze Rente und ab dem 1. Juli 2021 nur noch eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
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8C_686/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Unfallbegriff
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdegegnerin, angestellt als Gartenarbeiterin und bei der Suva unfallversichert, meldete eine Verletzung am Rücken vom 6. Mai 2024 beim Anheben eines Baumes. Die Suva bestritt ihre Leistungspflicht, da das Geschehen nicht die Merkmale eines Unfalls erfülle. Nach Einsprache der Versicherten bestätigte die Suva ihre Ablehnung mit Einspracheentscheid vom 11. September 2024. Das Versicherungsgericht St. Gallen hob diesen Einspracheentscheid auf und wies die Streitsache an die Suva zur erneuten Überprüfung zurück. Die Suva erhob Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Bestätigung ihres Einspracheentscheids.
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5A_305/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Konkurs und unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ Sàrl wurde am 19. Februar 2026 vom Tribunal de première instance des Kantons Genf für konkurs erklären lassen. Trotz Bezahlung der Schuld im Rahmen des Beschwerdefrist wurde keine Dokumentation zur Glaubhaftmachung der Solvenz vorgelegt. Die Cour de justice des Kantons Genf wies daher am 19. März 2026 die Beschwerde ab und bestätigte den Konkurs. A.________ Sàrl legte hiergegen Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein und beantragte sowohl aufschiebende Wirkung als auch unentgeltliche Rechtspflege.
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6B_292/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf ein Revisionsgesuch von ihm nicht eingetreten war. Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerde den formellen Anforderungen genügte und ob hinreichende Begründungen vorliegen würden.
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6B_683/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend grobe Verkehrsregelverletzung und Nötigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Kantonsgericht Luzern (20. Mai 2025) bestätigte die erstinstanzliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 37 Abs. 1 SVG, Art. 12 Abs. 2 VRV) und Nötigung (Art. 181 StGB). Der Beschwerdeführer bremste ohne Not auf offener Strasse abrupt ab, was zu einer Kollision führte, und wurde mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 30.– sowie Verfahrenskosten belastet. Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht Freispruch und Übernahme der Verfahrenskosten durch die Staatskasse, was abgelehnt wurde.
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6G_2/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Erläuterungsgesuch zum Kostenvorschuss
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Gesuchstellerin hat ein Erläuterungsgesuch betreffend das Urteil des Bundesgerichts 6B_1189/2023 und 6B_1264/2023 vom 19. Januar 2026 eingereicht. Im vorliegenden Verfahren ging es um die Zahlung des Kostenvorschusses, welcher trotz angesetzter Nachfrist nicht geleistet wurde.
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7B_440/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Staatsanwaltschaft Bischofszell nahm eine Strafanzeige wegen Betrugs, Wuchers, Nötigung und Urkundenfälschung gegen die Bank D.________ AG nicht an die Hand. A.A.________ und C.A.________ legten dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau ein und beantragten im Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht lehnte dies mit der Begründung der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab. Die Beschwerdeführer wandten sich daraufhin ans Bundesgericht und beantragten ebenfalls die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Aufhebung der Verfügung des Obergerichts.
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6B_726/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenfolgen nach Tod des Beschuldigten
Zusammenfassung des Sachverhalts
Peter W.A. Ott-Fässler wurde am 1. Juli 2022 durch das Einzelgericht am Bezirksgericht Kriens wegen mehrerer Delikte, darunter Umweltschutz-, Gewässerschutz- und SVG-Widerhandlungen, zu einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Das Kantonsgericht Luzern änderte dieses Urteil am 6. Mai 2025 ab, reduzierte die Strafe und passte die Kostenfolgen entsprechend an. Nach dem Tod des Beschuldigten am 6. August 2025 beantragte die Erbengemeinschaft die Einstellung des Verfahrens und die Feststellung, dass die Geldstrafe, die Busse sowie die Verfahrenskosten nicht mehr vollstreckbar seien. Dies wurde vom Kantonsgericht und später vom Bundesgericht abgelehnt.
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7B_514/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahmeverfügung und unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wendete sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch das Obergericht des Kantons Zürich. Er reichte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein.
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