Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
8C_3/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend rückwirkende Rentenaufhebung und Rückforderung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin (A.________), eine 1970 geborene Ärztin, wurde von der IV-Stelle des Kantons Zürich ab 2011 durch eine ganze Invalidenrente unterstützt. Im Jahr 2021 meldete sie eine Brustkrebserkrankung. Daraufhin überprüfte die IV-Stelle ihre Rentenansprüche und entschied im Jahr 2024, die Rente rückwirkend per 1. Juni 2017 aufzuheben und bereits geleistete Zahlungen in Höhe von CHF 180'088.- zurückzufordern. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde ein, welches die Klage abwies. Gegen dieses Urteil wandte sich die Beschwerdeführerin mittels Beschwerde ans Bundesgericht.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Bundesgerichtsgesetzes (Art. 95 ff. BGG). Streitig war die Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung sowie deren Rückforderung. Die Vorinstanz hatte die gesetzliche Grundlage und die Anforderungen an die Rentenrevision korrekt dargelegt (Art. 17 ATSG, Art. 88bis IVV). Die Vorinstanz stellte fest, dass sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin aufgrund eines neuen Arbeitsverhältnisses als Leitende Ärztin ab 2013 erheblich verändert hatte, sodass ab 2017 kein Anspruch mehr auf eine Rente bestand. Eine Meldepflichtverletzung wurde ebenfalls festgestellt. Die Beschwerdeführerin behauptete, dass Mängel im Mahn- und Bedenkzeitverfahren vorlagen, was sie von der Meldepflicht entbinden würde. Das Bundesgericht verwarf diese Rüge. Die Frage der Validenkarriere (mögliche Anstellung als Chefärztin) und des Valideneinkommens wurde aufgrund neuer Beweismittel und fehlerhafter Berücksichtigung des Stellenangebots durch die Vorinstanz nicht abschliessend beurteilt. Die Berechnung des Invalideneinkommens für die Jahre 2021 und 2022 durch die Vorinstanz war bundesrechtswidrig, da nicht auf den Auszug des individuellen Kontos (IK) abgestellt wurde. Die weiteren Ansprüche betreffend Rentenaufhebung, Meldepflichtverletzung und Rückforderung wurden zu einer erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und hob das Urteil der Vorinstanz auf, wobei die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen wurde. Die Gerichtskosten wurden der IV-Stelle auferlegt, die diese auch für das Verfahren vor Bundesgericht entschädigen musste.
7B_351/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahme von Strafanzeigen und Ausstandsgesuch
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer reichte mehrere Beschwerden gegen Verfügungen des Obergerichts des Kantons Schaffhausen ein. Zwei dieser Verfügungen betrafen das Nichteintreten auf Beschwerden gegen die Nichtanhandnahme von Strafanzeigen durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, und eine Verfügung betraf das Nichteintreten auf ein Ausstandsgesuch gegen alle Mitglieder des Obergerichts.
Zusammenfassung der Erwägungen
- E.1: Das Obergericht trat auf die Beschwerden gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft und das Ausstandsgesuch nicht ein. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Beschwerden in Strafsachen an das Bundesgericht. - E.2: Die Beschwerden wurden in der Sprache des angefochtenen Entscheids behandelt, da dies den Vorgaben von Art. 54 Abs. 1 BGG entspricht. - E.3: Die Verfahren wurden gemäß Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu einem Entscheid vereinigt. - E.4.1: Die beiden Beschwerden gegen die Verfügungen des Obergerichts vom 10. Februar 2026 sind unzulässig, da kein Zivilanspruch besteht, welcher die Beschwerde in Strafsachen rechtfertigen könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Auf diese Beschwerden wird im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten. - E.4.2: Die Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts vom 24. Februar 2026 erfüllt die Begründungsanforderungen nicht, da sie lediglich appellatorische Kritik enthält. Auch auf diese Beschwerde wird nicht eingetreten. - E.4.3: Die Begründung des Bundesgerichts beschränkt sich auf die Angabe der Unzulässigkeitsgründe gemäß Art. 108 Abs. 3 BGG. - E.5: Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen. Die Gerichtskosten werden dem finanziellen Zustand des Beschwerdeführers entsprechend bemessen. - E.6: Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Eingaben in Zukunft unzulässig sind.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Verfahren werden vereint, auf die Beschwerden wird nicht eingetreten, und die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
8C_224/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vergütung krankheitsbedingter Transportkosten
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL), beantragte die Vergütung krankheitsbedingter Transportkosten bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (SVA). Wegen einer angeblichen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch die SVA erhob A.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau eine Beschwerde, die jedoch als gegenstandslos abgeschrieben wurde, da die SVA zwischenzeitlich eine Verfügung erlassen hatte. Gegen diesen Beschluss des Versicherungsgerichts legte A.________ Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Zusammenfassung der Erwägungen
E.1: Der angefochtene Entscheid des kantonalen Gerichts ist ein letztinstanzlicher Endentscheid öffentlicher Art, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig ist. E.2: Das Bundesgericht prüft die Rechtslage von Amtes wegen, beschränkt sich jedoch auf die gerügten Rechtsprobleme, sofern keine offensichtlichen Fehler vorliegen. E.3: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich, ob die Vorinstanz die Beschwerde aufgrund von Gegenstandslosigkeit rechtmässig abgeschrieben hat. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die fragliche Verfügung bereits ergangen war und somit kein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der Rechtsverweigerungsbeschwerde mehr bestand. E.4.1: Die Argumente des Beschwerdeführers konnten die Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht in Frage stellen. Eine Prüfung des materiellen Anspruchs erfolge erst in späteren Verfahren. Das Vorgehen der Vorinstanz verstösst nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör oder andere Bundesrechtsgrundsätze. E.4.2: Ein Nichteintreten auf den Antrag zur Feststellung einer Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung ist korrekt, da kein aktuelles Rechtsschutzinteresse vorlag. E.5: Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt. E.6: Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer.
1C_188/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Baubewilligung für Verwaltungsgebäude
Zusammenfassung des Sachverhalts
Eine Bauherrenfirma (E.________ SA) beantragte beim Municipio Stabio die Genehmigung für ein dreistöckiges Verwaltungsgebäude mit Tiefgarage und Aussenparkplätzen, das die zulässige Überbauungsziffer überschritt. Ein Flächendefizit sollte durch die Übertragung vom Nachbargrundstück (yyy) kompensiert werden. Nach erfolgtem Bewilligungsverfahren und Oppositionen wurde die Baubewilligung vom Staatsrat des Kantons Tessin aufgehoben. Das Verwaltungsgericht genehmigte die Bauvorhaben unter neuen Bedingungen, worauf Nachbarn Beschwerde beim Bundesgericht einlegten.
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4A_128/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend definitive Rechtsöffnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Verfahren betrifft eine Beschwerde in Zivilsachen von A.A.________ gegen einen Entscheid der Zivilkammer des Kantonsgerichts Wallis betreffend eine definitive Rechtsöffnung. Die Beschwerdeführerin liess den Beschwerdetext von ihrem Ehemann unterschreiben, der jedoch kein zugelassener Rechtsanwalt ist.
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6B_1005/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Kantonsgericht Schwyz verurteilte den Beschwerdeführer zweitinstanzlich wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren sowie vorsätzlicher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn. Es sprach eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 270.– sowie eine Busse von CHF 1'530.– aus.
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4D_75/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer erhob eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung im Verfahren SB.2026.179, welches vor dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt unter der Nummer BEZ.2026.22 behandelt wird. Er macht geltend, dass trotz mehrfacher Eingaben keine materielle Entscheidung erfolgt sei und dadurch sein Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt werde.
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9C_157/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Überprüfung des Beschlusses des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, vertreten durch seine Rechtsanwältin, verlangte die Überprüfung eines Beschlusses des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn. Dieses hatte das Verfahren aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides durch die Mutuel Krankenversicherung AG als gegenstandslos abgeschrieben. A.________ erhob Beschwerde ans Bundesgericht, wobei er unter anderem die Rückweisung an die Vorinstanz und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte.
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4A_541/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Klage auf Zahlung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die B.________ SA hatte beim erstinstanzlichen Gericht (Pretore von Bellinzona) eine Klage gegen die A.________ SA eingereicht, die am 16. April 2025 abgewiesen wurde. In der Folge hat die II. Zivilkammer des Appellationsgerichts des Kantons Tessin mit Entscheid vom 24. September 2025 die Klage teilweise gutgeheissen und die A.________ SA zur Zahlung von CHF 30'000.-- verurteilt. Gegen diesen Entscheid legte die A.________ SA am 27. Oktober 2025 Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein und verlangte die vollständige Abweisung der Klage. Im Verlauf des Verfahrens schlossen die Parteien eine aussergerichtliche Einigung.
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9C_229/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Krankenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, eine 2015 geborene versicherte Person, die durch ihre Mutter gepflegt wird, erhob Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2026. Dieser trat auf die Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid ihrer Krankenversicherung nicht ein, da der ursprüngliche Einspracheentscheid aufgehoben worden sei, um weitere Abklärungen vorzunehmen.
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7B_528/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verletzung der persönlichen Rechte
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ reichte Beschwerde gegen einen Entscheid der Strafkammer des Genfer Kantonsgerichts ein, die den Rekurs gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung des Genfer Staatsanwalts abgewiesen hatte. Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung seiner persönlichen Rechte durch Aussagen Dritter geltend, bezeichnete diese als strafwürdige Angriffe auf seine Persönlichkeit und forderte Schadenersatz für erlittene immaterielle Unbill.
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6B_1005/2024: Höhereinstieg auf die Beschwerde betreffend Berufungseinreichung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde am 7. Mai 2024 vom Strafgericht des Saanebezirks unter anderem des Diebstahls durch Gewerbsmässigkeit, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie des illegalen Aufenthalts schuldig gesprochen. Dieses urteilte auf eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 6 Monate unbedingt und 6 Monate bedingt (mit einer Probezeit von 5 Jahren). Zudem wurde eine zwingende Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren angeordnet. Eine dagegen gerichtete Berufung wurde von der Berufungskammer des Kantonsgerichts Freiburg am 18. November 2024 wegen verspäteter Anmeldung nicht behandelt.
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1C_619/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Bestätigung der Beförderung im öffentlichen Dienst
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, ein Polizeioffizier im Kanton Genf, wurde im Februar 2019 zum Sergent-major und im März 2022 zum Chef der Brigade für Migration und Rückführung (mit dem Grad eines Lieutenants) befördert. Die Bestätigung seiner Beförderung war an die Erfüllung bestimmter Ziele innerhalb einer zwei- bis maximal 24-monatigen Probezeit gekoppelt. In mehreren Beurteilungen stellte seine Vorgesetzten schwerwiegende Mängel bei der Erfüllung seiner Führungsaufgaben fest. Trotz Einwänden gegen diese Evaluationsberichte wurde seine Beförderung nicht bestätigt, woraufhin er in eine niedrigere Position zurückversetzt wurde.
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4A_156/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Beweisführung auf Vorrat
Zusammenfassung des Sachverhalts
Eine zwischen A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ SA (Beschwerdegegnerin) strittige \"Beweisführung auf Vorrat\" war Gegenstand des Verfahrens. Der Beschwerdeführer beantragte bei der Vorinstanz die Anordnung einer ergänzenden Expertise, was vom zuständigen Richter abgelehnt wurde. Die daraufhin erhobene Beschwerde wurde von der kantonalen Instanz als unzulässig beurteilt, da der Beschwerdeführer keinen schwer wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO geltend machte.
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7B_291/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einsprache gegen einen Strafbefehl
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, A.________, wurde im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. November 2024 der mehrfachen Drohung und Beschimpfung schuldig gesprochen. Nachdem die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet erfolgte, erklärte das Regionalgericht Plessur diesen für rechtskräftig. Das Obergericht des Kantons Graubünden wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Vor Bundesgericht beantragte der Beschwerdeführer unter anderem den Ausstand einer Bundesrichterin sowie eine erneute Überprüfung des Strafbefehls.
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