Neuigkeiten

Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 05.06.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

8C_279/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unfall und Kniebeschwerden

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, eine Erbengemeinschaft, erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, welches den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bestätigte. Gegenstand war die Verneinung eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und später aufgetretenen Kniebeschwerden sowie die Leistungsfreiheit der Suva.

Zusammenfassung der Erwägungen

E.1: Es wird auf die Voraussetzungen für die Beschwerdeeingabe eingegangen, insbesondere die Anforderungen an die Begründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG. Es genügt nicht, lediglich appellatorisch eine fehlerhafte Entscheidung zu behaupten. E.2: Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 1. September 2023 und den Kniebeschwerden bestehe. E.3: Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, da pauschale Behauptungen ohne Aufzeigen einer Rechtsverletzung vorgebracht wurden. E.4: Aufgrund der offensichtlich ungenügenden Begründung tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). E.5: Die unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde verweigert. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch verzichtet (Art. 64 Abs. 1 BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben.


6B_212/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend ein Revisionsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Mit Strafbefehl vom 23.10.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen Irreführung der Rechtspflege verurteilt. Nach mehreren Einsprachen, Beschwerden und einem Revisionsgesuch entschied das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 30.01.2026, auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht prüft formale Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG an die Begründung einer Beschwerde. Es betont, dass auf ungenügend begründete Rügen nicht eingetreten wird. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer keine neuen, rechtserheblichen Tatsachen oder Beweismittel als Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a - c StPO vorgebracht hat. Zudem seien Kritik an prozessualem Vorgehen oder Vorbringen zu angeblichen Verfahrensmängeln nicht geeignet, ein Revisionsverfahren zu rechtfertigen. Gegenstand des Verfahrens war ausschliesslich die Frage des Nichteintretens auf das Revisionsgesuch. Vorbringen des Beschwerdeführers zu anderen Themen oder Verfahrensabschnitten wurden als nicht relevant abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigt, dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, einen rechtskräftigen Entscheid erneut in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer habe insbesondere nicht dargelegt, dass ein Revisionsgrund vorliegt. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass Ergänzungen nach Fristablauf unbeachtlich bleiben und dass es als Bundesgericht weder für die Entgegennahme von Strafanzeigen noch für Anweisungen an kantonale Behörden zuständig ist.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten.


9C_262/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Steuerveranlagung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Steuerpflichtige A.________ reichte für die Steuerperiode 2020 trotz Mahnung keine Steuererklärung ein. Die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen veranlagte ihn daher nach pflichtgemässem Ermessen. Die Einsprache des Steuerpflichtigen wurde wegen ungenügender Begründung und fehlender Unterlagen abgewiesen. Die kantonalen Rechtsmittel waren erfolglos, weshalb der Steuerpflichtige Beschwerde beim Bundesgericht erhob. Er machte u.a. geltend, dass der Kanton Solothurn nicht zuständig für seine Besteuerung sei und beantragte die Feststellung seines Wohnsitzes im Kanton Basel-Landschaft sowie die unentgeltliche Rechtspflege.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht stellte den Sachverhalt fest: Die Einsprachefrist wurde eingehalten, dennoch trat die Veranlagungsbehörde wegen keiner hinreichenden Begründung auf die Einsprache nicht ein. Die Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid, da gesetzlich bei Ermessensveranlagungen nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit der Veranlagung eingetreten werden kann (Art. 132 Abs. 3 DBG; § 149 Abs. 4 StG/SO). Die Begründungspflicht nach Art. 42 BGG erfordert präzise Darlegungen, weshalb die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, was hier nicht erfüllt wurde. Allgemeine Kritik und Rügen zur angeblichen fehlenden Zuständigkeit des Kantons Solothurn genügen nicht. Auch die Vorbringen zur Verjährung der Steuerforderung waren rechtlich unbehelflich. Es wurde klargestellt, dass eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung gesetzlich ausgeschlossen ist (Art. 47 Abs. 1 BGG). Zudem war das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde zurückzuweisen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, wobei die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt wurden.


9F_8/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision einer Kostenübernahme bei Krankenpflegeversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, A.________, war bei der Assura-Basis SA für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert. Nach Streitigkeiten über die Rechnungsforderung von CHF 50.05 (Analyse- und Administrativkosten) bestätigte das kantonale Gericht die Kostenübernahme. Eine Beschwerde dagegen wurde vom Bundesgericht (Urteil 9C_540/2025) abgewiesen. A.________ beantragte die Revision dieses Urteils.


7B_320/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nahm eine Strafuntersuchung nicht an die Hand. Die dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ beim Obergericht wurde wegen nicht geleisteter Prozesskaution und verspätetem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht behandelt. A.________ wandte sich daraufhin an das Bundesgericht.


8C_45/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin legte gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. November 2025 Beschwerde ein. Im weiteren Verlauf wurde sie zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 1'000.- aufgefordert. Trotz gewährter Nachfrist blieb die Zahlung aus.


9C_325/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mehrwertsteuer für die Periode 2009

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das aufgrund der Nichtleistung des Kostenvorschusses auf seine Eingabe betreffend die Mehrwertsteuer für die Periode vom 1. April 2009 bis 30. September 2009 nicht eintrat. Mit seiner Beschwerde an das Bundesgericht beantragt A.________ sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie weitere Massnahmen im Zusammenhang mit einem gegen ihn eingeleiteten Betreibungsverfahren (darunter die Aufrechterhaltung des Rechtsvorschlags und die Löschung der Betreibung).


1C_295/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ erhob beim Bundesgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, da das Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz seiner Meinung nach seine Anfrage auf Erlass einer superprovisorischen Anordnung eines Baustopps verzögert oder verweigert habe. Die Beschwerde wurde mittels Postsendung eingereicht, nachdem die Rechtsschriften vorab per E-Mail versandt worden waren.


6B_1205/2023: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verkehrsregelverletzung und Rechtsbelehrungspflicht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Dem Beschwerdeführer A.________ wird vorgeworfen, am 19. Dezember 2021 auf der Äusseren Luzernerstrasse in U.________ die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h überschritten zu haben. Eine Einvernahme durch die Polizei erfolgte am 18. Januar 2022, wobei A.________ eine vorgedruckte Rechtsbelehrung gemäss Art. 158 StPO unterzeichnete. Nach Freispruch durch das Bezirksgericht Zofingen verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau A.________ zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 300.--.


4F_2/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch der A.________AG in Liquidation

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________AG in Liquidation reichte ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2026 (4A_515/2025) ein. Sie wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss von CHF 1'000 innerhalb einer bestimmten Frist zu leisten. Nach Säumnis wurde eine Nachfrist gesetzt mit dem Hinweis, dass das Gericht bei Nichtleistung der Vorschusszahlung auf das Gesuch nicht eintreten werde. Die Nachfrist wurde ebenfalls nicht eingehalten. Eine spätere Eingabe der Gesuchstellerin, die sich auf eine nicht zulässige Beschwerde gegen Bundesgerichtsurteile bezog, blieb unbeachtet.


8C_201/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Validierung einer Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin arbeitete bis 2020 als Gouvernante und beantragte aufgrund einer Depression Leistungen der Invalidenversicherung (IV). Nach medizinischen Abklärungen, darunter eine bidisziplinäre sowie eine erneute psychiatrische Begutachtung, lehnte die IV-Stelle den Rentenantrag ab. Die Beschwerde vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht wurde abgewiesen. Vor Bundesgericht verlangte die Beschwerdeführerin die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 2020 oder die Rückweisung zur weiteren Abklärung.


4D_62/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässige Klage

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte am 19. Februar 2026 eine nicht bezifferte Klage gegen den Anwalt B.________ beim Zivilgericht des Kantons Waadt ein. Das angerufene Gericht erklärte die Klage mit Entscheid vom 23. Februar 2026 wegen fehlender bezifferter Anträge und mangels Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit für unzulässig und wies die Klage ab. Anschliessend erhob A.________ am 2. April 2026 Beschwerde beim Bundesgericht.


9F_7/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision einer Kündigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin (A.________) war bei der Assura-Basis SA für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert und kündigte ihren Vertrag zum 31.12.2023. Nach anfänglicher Akzeptanz dieser Kündigung widerrief der Versicherer seine Zustimmung am 29.05.2024 mit der Begründung, dass offene Prämien sowie weitere Beträge (inklusive einer Rechnung über CHF 20.05 und Verwaltungskosten von CHF 30.00) geschuldet seien. Der Versicherer leitete daraufhin ein Betreibungsverfahren ein, das letztlich – nach kantonalgerichtlicher Bestätigung – auch vom Bundesgericht im Urteil 9C_539/2025 bestätigt wurde. Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin die Revision dieses Urteils.


1C_80/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung bei Hochwasserschutzprojekt

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Urteil betrifft ein Hochwasserschutz- und Revitalisierungsprojekt entlang der Reuss im Kanton Luzern, das für Hochwasserschutz, ökologische Aufwertung und Verbesserung der Lebensqualität entwickelt wurde. Gegen die Projektbewilligung durch den Regierungsrat erhob BirdLife Schweiz Beschwerde, weil die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) als unzureichend erachtet wurde. Das Kantonsgericht Luzern hatte die Beschwerde abgewiesen, woraufhin BirdLife Schweiz Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt hat.


4D_59/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zulässigkeit einer Beschwerde im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, mit dem die Abweisung ihrer Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Zofingen bestätigt wurde.


7B_340/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahme und unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie gegen die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch das Obergericht des Kantons Zürich.


1C_64/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend das Wasserbauprojekt Hochwasserschutz und Renaturierung der Reuss

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Projekt \"Hochwasserschutz und Renaturierung der Reuss\" im Kanton Luzern umfasst Hochwasserschutzmassnahmen und Renaturierungsvorhaben entlang einer Reuss-Strecke von 13 km. Nach Einwänden und Projektüberarbeitungen wurde das Vorhaben 2022 vom Regierungsrat bewilligt. Natur- und Umweltschutzorganisationen Aqua Viva und WWF Schweiz erhoben Beschwerde, in der sie unter anderem eine unzureichende Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs der Reuss und Mängel im Geschiebehaushalt beanstandeten. Diese wurde durch das Kantonsgericht Luzern abgewiesen, was die Beschwerdeführenden an das Bundesgericht weiterzogen.


1C_97/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Asyl und Auslieferung eines aserbaidschanischen Staatsangehörigen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger, stellte in der Schweiz einen Asylantrag, der vom Staatssekretariat für Migration (SEM) abgelehnt wurde, wobei er vorläufig aufgenommen wurde. Gleichzeitig lehnte das Bundesamt für Justiz (BJ) ein Auslieferungsgesuch Aserbaidschans ab. Auf die Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das die Entscheidungen des SEM bestätigt hatte, trat das Bundesgericht nicht ein, da kein hängiges Auslieferungsverfahren bestand.


7B_1360/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unterbringung in eine offene Einrichtung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde am 13. Juni 2016 wegen Mordes an seiner Lebensgefährtin zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB verurteilt. Aufgrund weiterer Straftaten sowie eines hohen Rückfallrisikos ordneten die zuständigen Behörden eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an. Gegen die Entscheidung des Office d'exécution des peines, ihn in eine geschlossene Einrichtung zu bringen, legte A.________ Beschwerde ein, da er eine Platzierung in einer offenen Einrichtung forderte.


2C_87/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstandsbegehren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, wurde aufgrund nicht bestandener Prüfungen in den Fächern \"Mathematik 1B\" und \"Phyton Basics\" vom Studiengang an der Hochschule Luzern ausgeschlossen. Nach verschiedenen Rechtsmitteln und einer Rückweisung an das Kantonsgericht Luzern, unter anderem wegen verweigerter unentgeltlicher Rechtspflege, stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen eine Kantonsrichterin und eine Gerichtsschreiberin, da er deren Unparteilichkeit anzweifelte. Das Kantonsgericht wies dieses Ausstandsbegehren ab.


1C_371/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Baubewilligung für Mobilfunkanlage

Zusammenfassung des Sachverhalts

In der Gemeinde U.________ wurde 1996 eine Mobilfunkantenne bewilligt, die seither mehrfach technische Änderungen erfuhr. 2021 erhielt die C.________ AG eine Bewilligung zur Umrüstung der Anlage, inklusive neuer Antennen. Die Beschwerdeführenden erhoben Einsprache und argumentierten, die Änderungen würden übermässige nichtionisierende Strahlungen (NIS) bewirken, und alternative Standorte seien ungenügend geprüft worden. Das Verwaltungsgericht Graubünden wies die Beschwerde ab, worauf A.________ und B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben.


9C_270/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrenten nach Auszahlung an Sozialdienst

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ erhielt durch Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn eine Nachzahlung von Invalidenrenten von Fr. 31'626.- für den Zeitraum 1. März 2022 bis 30. April 2025 zugesprochen. Diese wurde aufgrund einer Verfügung vom 15. Mai 2025 vollumfänglich an den Sozialdienst U.________ ausbezahlt. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte die Rechtmässigkeit dieser Auszahlung in seinem Urteil vom 4. März 2026. Der Beschwerdeführer legte dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein.


7B_322/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Ablehnung des Ausstands des Staatsanwalts

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Eltern A.A.________ und B.A.________ reichten mehrfach Beschwerden gegen das Personal des Krankenhauses D.________ ein, das ihren gesundheitlich beeinträchtigten Sohn behandelte. Die Beschwerden wurden vom zuständigen Staatsanwalt Stephan Johner aufgrund einer Nichtanhandnahmeverfügung abgewiesen. Daraufhin beantragten die Eltern dessen Ausstand, was von der Vorinstanz abgelehnt wurde. Sowohl gegen die Nichtanhandnahme als auch gegen die Ablehnung der Ausstandsanforderung erhoben sie Beschwerde an das Bundesgericht.


4D_34/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend definitive Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen den Entscheid der Cour des poursuites et faillites des Tribunal cantonal des Kantons Waadt vom 15.01.2026, mit dem sein Rechtsmittel gegen die definitive Rechtsöffnung abgelehnt wurde. Er begründete die verspätete Einreichung seiner Beschwerde mit einem Krankenhausaufenthalt.


9C_173/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rentenzusprache und Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Versicherter (Jahrgang 2000) erlitt nach einem Verkehrsunfall im Juli 2020 ein Schädel-Hirn-Trauma, das ihn an der Fortsetzung seiner Ausbildung hinderte. Die Invalidenversicherung (IV) gewährte ihm diverse Wiedereingliederungsmassnahmen, die dazu führten, dass ihm ab Juli 2023 eine volle Invalidenrente zugesprochen wurde. Der Versicherte legte gegen diese Entscheide Beschwerde ein, und die Vorinstanz gewährte eine Rente ausserordentlichen Umfangs (133⅓% des Minimalbetrags) rückwirkend ab Juli 2021. Die IV erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht.


4A_162/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kündigung des Mietverhältnisses

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, die Mieterin A.________, hatte beim erstinstanzlichen Gericht die Nichtigkeit oder Annullierung der Kündigung durch die Vermieter B.B.________ und C.B.________ per 31. Dezember 2024 beantragt, eventualiter die Verlängerung des 2017 abgeschlossenen Mietvertrages. Das Gericht sprach ihr eine einmalige Verlängerung des Mietverhältnisses bis zum 31. Dezember 2025 zu (Urteil des Bezirksgerichts Siders vom 29. Juli 2025). Gegen dieses Urteil erhob die Mieterin Berufung, die von der Cour civile I des Kantonsgerichts Wallis am 12. März 2026, soweit zulässig, abgewiesen wurde. Am 13. April 2026 wandte sich die Mieterin mit Beschwerde an das Bundesgericht.


4A_40/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässige Eingabe und Kostenvorschusszahlung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ erhob Beschwerde gegen ein Urteil der II. Zivilappellationskammer des Kantonsgerichts Freiburg vom 8. Januar 2026, welches sein Rechtsmittel gegen einen Entscheid des Präsidenten des Arbeitsgerichtes des Saanebezirks vom 25. November 2025 als unzulässig erklärte. Das Bundesgericht behandelte insbesondere die Fragen der Fristwahrung für eine verlangte Kostenvorschusszahlung und die formalen Anforderungen an Eingaben.


7B_1050/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend angebliche ungetreue Geschäftsbesorgung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ und C.________ gründeten 2009 eine Gesellschaft (B.________ SA), zu der auch landwirtschaftliche Grundstücke gehörten. C.________ war bis 2022 alleiniger Verwaltungsrat. Ein wesentlicher Zweck der Gesellschaft war, durch die Gründung einer Stiftung eine langfristige Unterstützung bei medizinisch-sozialen Projekten, insbesondere in der Equitherapie, sicherzustellen. Zwischen den Beteiligten wurde ein Rechtsstreit über einen Pachtvertrag aus dem Jahr 2017 geführt, den C.________ zugunsten seines Sohnes E.________ abschloss. A.________ und die Gesellschaft warfen C.________ vor, gefälschte Dokumente erstellt oder zumindest in unlauterer Weise den Pachtvertrag zu ungünstigen Bedingungen abgeschlossen zu haben. Das Ziel war die Rückgabe der Grundstücke.


2C_384/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vergabe von Entsorgungsaufträgen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ Sagl erhielt vom Gemeinderat Savosa den Auftrag zur Sammlung und Entsorgung von Grünabfällen für den Zeitraum 2025–2027, nachdem sie die Vergabekriterien erfüllte und die Ausschreibung gewonnen hatte. Die zweitplatzierte B.________ SA focht die Vergabe an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin annullierte die Vergabe, da A.________ Sagl nicht über die notwendige Baubewilligung für ihr Kompostierungswerk verfügte, welche gemäss den Ausschreibungsunterlagen erforderlich war. Die B.________ SA erhielt daraufhin den Auftrag.


8C_341/2023: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend A.________ Sàrl in Liquidation

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, die A.________ Sàrl (eine Gesellschaft in Liquidation), erhob Beschwerde gegen eine Entscheidung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (CNA) vom 11.07.2022 vor dem Tribunal cantonal du Valais. Dieses wies die Beschwerde der A.________ Sàrl am 19.04.2023 ab. Daraufhin reichte die A.________ Sàrl am 24.05.2023 eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Während der hängigen bundesgerichtlichen Verfahren wurde die A.________ Sàrl durch Gerichtsentscheid aufgelöst und mangels Vermögens am 15.04.2024 die Konkursverfahren sistiert. Am xxx Mai 2026 wurde die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht, was ihre Prozessfähigkeit gemäss Art. 14 ZPO erlöschen liess.


9C_246/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rentenzahlungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A. Der Beschwerdeführer (A.________) wurde vom kantonalen Amt für Invalidenversicherung (AI) informiert, dass seine Rente zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2025 auf 27,5 % einer ganzen Rente reduziert und ab dem 1. Januar 2026 wieder voll ausbezahlt werde. Er machte im Februar 2026 Einwände geltend, insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. B. Im März 2026 erhob er beim Tribunal cantonal de la République et canton du Jura eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung, da keine formelle Entscheidung getroffen worden sei. Er beantragte u.a. die Wiederaufnahme der Rentenzahlungen sowie eine Anweisung an das Amt zur sofortigen Erlassung einer formellen Entscheidung. C. Im April 2026 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesgericht eine weitere Beschwerde ein, um sowohl dem kantonalen Gericht als auch dem Amt Rechtsverweigerung vorzuwerfen.


7B_436/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässige Anordnung der Zwangsmassnahmen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ legte Beschwerde gegen eine Anordnung des Tribunals der Zwangsmassnahmen des Kantons Waadt (TMC) vom 30.01.2026 ein. Die Beschwerde wurde am 03.03.2026 von der Strafkammer des Kantonsgerichts Waadt als unzulässig erklärt. Daraufhin reichte A.________ am 07.04.2026 Beschwerde beim Bundesgericht ein.


1C_194/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Projektbewilligung Hochwasserschutz- und Renaturierungsprojekt Reuss

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, die Genossenkorporation Root, wendet sich gegen die Projektbewilligung des Hochwasserschutz- und Renaturierungsprojekts Reuss im Kanton Luzern. Dieses Projekt umfasst Massnahmen zwischen dem Reusszopf und der Kantonsgrenze zu Aargau und Zug. Das Projekt hat Hochwasserschutz, Renaturierung und Umweltpflege zum Ziel, jedoch sind die betroffenen landwirtschaftlichen Flächen der Beschwerdeführerin teilweise von Enteignungen betroffen. Der Entscheid des Regierungsrats Luzern sowie der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, welche die Projektbewilligung bestätigten, werden angefochten.


7B_1347/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen angeblich falscher Gutachtenerstellung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer, A.________ und B.________, stellten im Jahr 2022 ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung zur Untersuchung von Hanginstabilitäten ihrer Liegenschaft sowie der Nachbarliegenschaft. Im Rahmen dieses Verfahrens erstattete die ermittelte Gutachterin ein Gutachten, welches die Beschwerdeführer als fehlerhaft und befangen rügten. Sie klagten beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West erfolglos, da dieses den Antrag auf Ersatzgängigmachung eines neuen Gutachtens abwies und das Verfahren abschloss. Darauf folgte eine bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eingebrachte Strafanzeige wegen eines mutmasslich falschen Gutachtens (Art. 307 StGB), welche nicht an die Hand genommen wurde. Diese Nichtanhandnahme wurde seitens der Beschwerdeführer bis vor das Bundesgericht angefochten.


4A_154/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend vorzeitige Vollstreckung eines erstinstanzlichen Urteils

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ und C.________ wurden durch Entscheid des Tribunal des baux et loyers des Kantons Genf vom 4. Dezember 2025 verpflichtet, gemietete Geschäftsräumlichkeiten sowie einen Parkplatz umgehend zu räumen. Zusätzlich wurden sie solidarisch zur Zahlung von CHF 59'655.55 an die Vermieterin, die Société B.________ SA, verurteilt. Gegen diesen Entscheid erhoben sie am 2. Februar 2026 Berufung und Beschwerde. Die Präsidentin der Chambre des baux et loyers der Cour de justice des Kantons Genf ordnete am 12. März 2026 die vorzeitige Vollstreckung des Urteils an. A.________ reichte daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde ein, welche von einer Gesuchsabweisung für vorsorgliche Massnahmen begleitet war.


Nächster Beitrag