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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 28.05.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

5A_406/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Konkursandrohungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, A.________ Sàrl, wandte sich gegen zwei ausgestellte Konkursandrohungen durch das Betreibungs- und Konkursamt Porrentruy. Ihre Beschwerde wurde von der Vorinstanz, der Cour des poursuites et faillites des Kantonsgerichts des Kantons Jura, am 21.04.2026 in der Sache abgewiesen. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit ihrer dagegen erhobenen Beschwerde wegen Fristversäumnis.

Zusammenfassung der Erwägungen

Die Beschwerde wurde als Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG eingestuft. Nach Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts. Die angefochtene Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 24.04.2026 zugestellt; die Beschwerdefrist begann somit gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG am Folgetag (25.04.2026) zu laufen und endete am 04.05.2026. Die Beschwerde wurde am 10.05.2026 zur Post gegeben und ist somit offensichtlich verspätet. Die Einhaltung der Frist ist eine Eintretensvoraussetzung, weshalb die Beschwerde in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG als unzulässig erklärt wird. Die beantragte Sistierung wird gegenstandslos.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt, und die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.


5A_284/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Pfändungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erhob beim Bezirksgericht Dietikon Beschwerde gegen Pfändungen, welche abgewiesen wurde. Daraufhin legte er Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein, welches selbige ebenfalls abwies, soweit darauf eingetreten wurde. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer beim Bundesgericht eine Beschwerde ein.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Der Beschwerdeführer bemängelte die letzte Pfändung und war in den vorinstanzlichen Verfahren erfolglos. Auch beantragte er in einem parallelen Verfahren die Überprüfung eines weiteren Entscheides.
- **E.2:** Die Beschwerde an das Bundesgericht wurde unzureichend begründet. Nach den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG wäre eine gezielte Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz erforderlich gewesen.
- **E.3:** Das Obergericht stellte fest, dass die Beschwerde beim Bezirksgericht ungenügend begründet war, Anträge am Novenverbot (Art. 326 ZPO) scheiterten und wiederholte Einwände bereits mehrfach beurteilt und verworfen wurden. Die Vorinstanz bestrafte den Beschwerdeführer wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens durch Kostentragung und eine Busse.
- **E.4:** Vorwürfe des Beschwerdeführers zur Kürze der Beschwerdefrist, zur Unterschriftenregelung und zu angeblich sachfremden Motiven im Entscheid der Vorinstanz sind unzureichend begründet, willkürlich und irrelevant.
- **E.5:** Das Bundesgericht betrachtet die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und tritt im vereinfachten Verfahren nicht darauf ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von CHF 1'000.--.


1C_711/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Schutzzonenreglement der Grundwasserfassung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Einwohnergemeinde Hallau (EG Hallau) genehmigte ein Schutzzonenreglement zum Schutz des Grundwassers an der Fassung Wunderklingen. A.________, Pächter eines betroffenen Grundstücks, erhob dagegen Beschwerde und beantragte unter anderem die Aufhebung oder Anpassung einzelner Bestimmungen. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen sowie das Obergericht des Kantons Schaffhausen wiesen die Beschwerden von A.________ in den kantonalen Instanzen ab. A.________ gelangte daraufhin an das Bundesgericht.

Zusammenfassung der Erwägungen

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig. A.________ hat ein schutzwürdiges Interesse. Das Bundesgericht prüft die geltend gemachten Rechtsverletzungen unter Beachtung der bestehenden Prüfungsbefugnis (Willkür, Grundrechte etc.). Die ausgeschiedene Schutzzone S2 ist rechtmässig. Trotz fehlender Zuständigkeit für deutsches Hoheitsgebiet genügt die Schutzplanung den Vorgaben der Gewässerschutzverordnung (GSchV). Belastungen der Grundwasserfassung durch deutsche Landwirtschaft sind allenfalls geringfügig. Die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) wird nicht unverhältnismässig verletzt. Die sachliche Rechtfertigung des Schutzzonenreglements ist gegeben, und die Einschränkungen dienen einem legitimen öffentlichen Interesse. Das Verbot der flächenmässigen Bewässerung ist rechtmässig und verhältnismässig. Der Schutz vor mikrobiologischen Belastungen der Grundwasserfassung rechtfertigt die Einschränkung. Kontrollierte Bewässerung könnte in einem separaten Ausnahmeverfahren geprüft werden, ist jedoch nicht Gegenstand des aktuellen Verfahrens. Die Vorinstanz hat durch die Nichtzustellung der Kostennote der EG Hallau den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Die Parteientschädigung für die EG Hallau widerspricht nicht kantonalem Recht. Die Gemeinde ist aufgrund der Grösse und ihrer Abhängigkeit von externer juristischer Beratung anspruchsberechtigt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ein Teil des vorinstanzlichen Entscheids wird aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, während die übrigen Forderungen abgewiesen werden.


6B_534/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Betrug und Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, wurde vom Genfer Polizeigericht wegen mehrfacher Taten, darunter Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) und Verstoss gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG), verurteilt. Dies umfasste unter anderem das Verheimlichen von Einkünften während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigungen, die Handhabung grosser Bargeldsummen sowie den Besitz erheblicher Mengen von Cannabiserzeugnissen, welche teilweise THC enthielten. Das Genfer Appellationsgericht bestätigte das Urteil der ersten Instanz, woraufhin der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht einreichte. Er rügte u.a. die Verletzung des Willkürverbots, der Unschuldsvermutung, des rechtlichen Gehörs sowie Fehler in der Festlegung der Strafe.


4A_155/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mietvertrag

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht befasste sich mit einer Beschwerde des Beschwerdeführers A.________ in einer mietrechtlichen Angelegenheit. Das Kantonsgericht Luzern hatte eine Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Luzern vom 18. Juni 2025, das zur Räumung und Übergabe eines Mietobjekts verpflichtete, abgewiesen. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen diesen Entscheid, erfüllte jedoch die Begründungsanforderungen an die Beschwerde nicht.


5A_57/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Reduktion der Unterhaltszahlung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein geschiedener Ehemann beantragte eine Reduktion der post-divorzialen Unterhaltszahlung an seine Ex-Ehefrau mit der Begründung, diese lebe in einem qualifizierten Konkubinat, was ihre finanzielle Situation erheblich verbessert hätte. Die Vorinstanz erklärte das Bestehen eines qualifizierten Konkubinats und passte die Unterhaltszahlung entsprechend an. Die Ex-Ehefrau legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein. Das Bundesgericht hob in einem vorherigen Rückweisungsentscheid die Anerkennung des qualifizierten Konkubinats als übermässige Ermessensüberschreitung auf, hielt jedoch fest, dass die Verbesserung der finanziellen Situation der Ex-Ehefrau seit dem Scheidungsurteil eine prüfungswürdige Änderung darstellt.


7B_469/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. Dezember 2025. Das Obergericht des Kantons Solothurn trat am 30. März 2026 nicht auf seine Beschwerde ein. Gegen diesen Beschluss legte er Beschwerde beim Bundesgericht ein.


5A_283/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Pfändungsurkunde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen eine Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Birmensdorf, die zunächst vom Bezirksgericht Dietikon und in zweiter Instanz vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde. Die letzte Beschwerde richtet sich ans Bundesgericht, wobei der Beschwerdeführer die Unterschriftsregelung, das Pfändungsdatum und die Dauer der Beschwerdefrist kritisierte.


9C_336/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Hilflosenentschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein im Jahr 2017 geborener Versicherter beantragte nach einem Schlaganfall eine Hilflosenentschädigung. Im Jahr 2021 wurde ihm eine solche für Minderjährige geringen Grades zugesprochen. Nach einer Revision im Jahr 2024 stellte das kantonale Invalidenversicherungsamt fest, der Versicherte benötige ab März 2023 keine erhebliche regelmässige Hilfe für alltägliche Verrichtungen mehr, und hob die Hilflosenentschädigung rückwirkend ab 1. März 2023 auf. Die Eltern des Versicherten hätten ihre Meldepflicht verletzt, weshalb auch eine Rückerstattung von 5'003.10 Franken verlangt wurde. Die Vorinstanz wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab.


4A_173/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mieterausweisung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wurde vom Zivilgericht Basel-Stadt angewiesen, eine Mietwohnung zu räumen. Gegen diesen Entscheid legte er Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt ein, welches darauf jedoch nicht eintrat. Anschliessend reichte der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht ein, welche inhaltlich nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprach.


5A_193/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend provisorische Pfändung und Zahlung im Betreibungsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ setzte Honorarforderungen gegen B.________ in Betreibung und erhielt eine Zahlung des Schuldners an das Betreibungsamt, die irrtümlich an sie weitergeleitet wurde. Das Betreibungsamt forderte den Betrag zurück, was A.________ bestritt. Die Beschwerdeführerin beantragte beim Obergericht des Kantons Bern die Feststellung, dass die Betreibung abgeschlossen sei, was dieses abwies.


5A_411/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend elterliche Sorge über medizinische Belange

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die seit 2022 getrennt lebenden Eltern eines Kindes führten einen Streit über die elterliche Sorge bezüglich medizinischer Belange. Die KESB und die Vorinstanzen hatten die alleinige Entscheidungsbefugnis bezüglich medizinischer Massnahmen in Zusammenhang mit einer Erkrankung des Kindes (Morbus Crohn) der Mutter übertragen. Gegen dieses Urteil legte der Vater Beschwerde beim Bundesgericht ein.


4A_178/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausweisung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, hatte den Beschwerdeführer am 18. Dezember 2025 dazu verurteilt, eine von ihm bewohnte Wohnung zu räumen und an den Beschwerdegegner zurückzugeben. Dieses Urteil wurde vom Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, am 24. März 2026 bestätigt. Gleichzeitig wies das Obergericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab. Der Beschwerdeführer legte am 23. April 2026 Beschwerde vor dem Bundesgericht ein.


7B_164/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ablehnung eines Staatsanwalts

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte gegen den Staatsanwalt B.________ ein Gesuch um Ablehnung ein, welches von der Strafkammer der Genfer Justizbehörde abgewiesen wurde. A.________ machte geltend, der Staatsanwalt habe verschiedene Verhaltensweisen an den Tag gelegt, die den Anschein der Voreingenommenheit erweckten, insbesondere durch die Nichtreaktion auf bestimmte Äusserungen eines Beschuldigten, die im Zuge einer Anhörung gemacht wurden, sowie durch die Weigerung, eine Verhandlungsverschiebung zu gewähren.


6B_817/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nötigung und Körperverletzung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Regionalgericht Jura bernois-Seeland am 12.12.2024 unter anderem wegen Nötigung und einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Gericht sah von einer Entschädigung für eingestellte Verfahren ab, sprach B.________ jedoch für erlittenen immateriellen Schaden 1'000 CHF zu. Die Berufung von A.________ führte zur Reduktion der Strafe auf 30 Tagessätze à 30 CHF durch die 2. Kammer des Obergerichts Bern am 14.08.2025. A.________ focht das Urteil beim Bundesgericht an.


2C_238/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die polnische Staatsangehörige A.________, die seit 2017 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in der Schweiz besass, wurde seit 2024 zu 100% arbeitsunfähig. Das Migrationsamt des Kantons Thurgau widerrief am 25. September 2024 ihre Aufenthaltsbewilligung, was vom Departement für Justiz und Sicherheit sowie vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau bestätigt wurde. Die Beschwerdeführerin reichte eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, begründete diese jedoch nicht rechtsgenügend.


6B_797/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend versuchte schwere Körperverletzung und Strafzumessung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vorgeworfen, gemeinsam mit B.________ den Dritten C.________ durch Schläge und Tritte, teilweise unter Einsatz eines Schlagrings, schwer verletzt zu haben. Die Vorfälle spielten sich am 18. Juni 2022 in zwei Phasen ab: zunächst an einem vereinbarten Treffpunkt und später in der Nähe eines Taxis, zu welchem C.________ geflüchtet war. C.________ erlitt schwere Verletzungen, die eine mehrtägige Spitalbehandlung erforderlich machten. Das Kantonsgericht und das Obergericht des Kantons Glarus sprachen A.________ unter anderem der versuchten schweren Körperverletzung schuldig, verhängten eine Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe und ordneten eine Landesverweisung an. A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen und bestritt insbesondere die Feststellungen zur versuchten schweren Körperverletzung und die Verhältnismässigkeit der ausgesprochenen Strafen.


6B_172/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend mehrfache üble Nachrede

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 8. Dezember 2025 wegen mehrfacher übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je CHF 30.– bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zusätzlich wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Freispruch, einer eventuellen Rückweisung zur Neubeurteilung oder einer Herabsetzung des Strafmasses sowie einer Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.


6B_10/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend üble Nachrede

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ und B.________, Nachbarn des Privatklägers C.________, wurden für den Vorwurf übler Nachrede verurteilt. In einer Replik im Zusammenhang mit einem Baubewilligungsverfahren bezeichneten sie C.________ unter anderem als „Provokateur“ und „Flunkerer“ und legten mehrere Vorwürfe gegen ihn dar. Ihre Aussagen wurden vom Obergericht des Kantons Aargau als ehrverletzend eingestuft.


6B_208/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Hehlerei und Strafzumessung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bezirksgericht Zofingen sprach A.________ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und des Betäubungsmittelkonsums schuldig, stellte das Verfahren wegen Hehlerei bzgl. eines Mobiltelefons ein und sprach ihn bzgl. eines Tablets frei. Zusätzlich wurde eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 35 Monaten und eine Busse verhängt. Das Obergericht des Kantons Aargau hob dieses Urteil teilweise auf, sprach A.________ der Hehlerei schuldig und verhängte eine unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, wobei die vorherige Reststrafe einberechnet wurde. Weitere Beschlüsse betrafen den Widerruf einer Geldstrafe und die beschlagnahmten Gegenstände.


5A_396/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Berechnung des Existenzminimums

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ erhob eine Beschwerde gegen die Berechnung seines Existenzminimums durch das Betreibungsamt des Kantons Genf im Zusammenhang mit einer Lohnpfändung. Die Vorinstanz, die Überwachungsbehörde für die Betreibungs- und Konkursämter des Kantons Genf, wies die Beschwerde am 23. April 2026 ab.


2E_8/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Staatshaftungsklage der A.________ AG

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG begehrt Schadenersatz von der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufgrund einer angeblich amtspflichtwidrigen Behandlung ihrer Beschwerde durch das Bundesgericht. Konkret rügt die A.________ AG eine unkorrekte Fristberechnung im Urteil 4A_538/2023, auf dessen Grundlage das Bundesgericht nicht auf ihre Beschwerde eingetreten ist. Zudem wirft sie dem Bundesgericht Gründe der personellen Unfähigkeit und Sorgfaltspflichtverletzungen vor.


6B_3/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Tätlichkeiten und geringfügigen Diebstahl

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vorgeworfen, im Zusammenhang mit einem Verkehrsvorfall an einer Ampel B.B.________ durch das offene Fahrzeugfenster geschlagen, dessen Sonnenbrille an sich genommen und eine Fahrzeugdelle verursacht zu haben. Dies führte zunächst zu einem Urteil des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron, welches teilweise durch das Kantonsgericht Wallis revidiert wurde.


8C_256/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrentenanspruch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer reichte Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ein, in dem das Gericht die Verfügung einer Invalidenversicherung (IVSTA) bestätigte, die einen Anspruch auf eine Invalidenrente ablehnte. Die Beschwerde an das Bundesgericht bemängelt den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts.


8C_602/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend fristgerechte Einreichung des Rekurses

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Urteil betrifft die Frage, ob ein Rekurs vor dem Bundesverwaltungsgericht fristgerecht eingereicht wurde. Der Hintergrund bildet eine Verfügung des kantonalen Amts für Invalidenversicherung und des Amts für Invalidenversicherung für Versicherte im Ausland, welche Rentenleistungen für A.________ (geb. 1990) festgelegt hatten. A.________ hatte auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichts einen Rekurs eingelegt, welcher jedoch wegen Fristversäumnis als unzulässig erklärt wurde.


8C_42/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückzug in der Unfallversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ hatte am 19. Januar 2026 Beschwerde gegen den Entscheid der Cour des assurances sociales des Tribunal cantonal du Valais vom 10. Dezember 2025 erhoben. Das Bundesgericht setzte das Verfahren mit Verfügung vom 23. Februar 2026 aus, bis über ein vor der Vorinstanz eingereichtes Revisionsgesuch entschieden worden war. Nach einem neuen Entscheid der Vorinstanz am 14. April 2026 zog A.________ seine Beschwerde mit Schreiben vom 5. Mai 2026 zurück.


7F_17/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG stellte ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts 7B_1344/2025 vom 17. Februar 2026. In der Folge unterblieb die rechtzeitige Leistung des vorgeschriebenen Kostenvorschusses.


1C_132/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nötigung und Amtsmissbrauch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ erstattete Strafanzeige gegen die Mitarbeiterin der Sozialen Dienste der Stadt St. Gallen, B.________, wegen Nötigung, Drohung und Amtsmissbrauchs. Hintergrund war die Einstellung der Sozialhilfeleistungen durch die Behörde aufgrund von Zweifeln an der Bedürftigkeit von A.________. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen verweigerte die Ermächtigung zur Einleitung eines Strafverfahrens.


7B_291/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Umwandlung einer Busse in eine Freiheitsstrafe

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ wurde durch ein Strafmandat vom 13. April 2021 wegen Verstössen gegen das Zollgesetz, das Mehrwertsteuergesetz und das Alkoholgesetz zu einer Busse von 20'000 CHF sowie Verfahrenskosten von 2'200 CHF verurteilt. Da die Busse nicht bezahlt wurde, beantragte das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (OFDF) die Umwandlung der offenen Busse in eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen. Diese Umwandlung wurde auf kantonaler Ebene bestätigt, woraufhin die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gelangte.


6B_926/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Berufungsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Obergericht des Kantons Zürich schrieb ein Berufungsverfahren von A.________ gegen ein Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Meilen aus dem Jahr 2024 als erledigt ab, da A.________ unentschuldigt der Berufungsverhandlung fernblieb und sich nicht rechtlich vertreten liess. A.________ legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte unter anderem die Wiederherstellung des Verfahrens sowie dessen Sistierung aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen. Die Beschwerde wurde zwischenzeitlich sistiert, bis das Obergericht über ein Fristwiederherstellungsgesuch entschied; dieses wurde abgelehnt.


1C_489/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Neuordnung der Grundstücke

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein landwirtschaftlicher Zusammenschluss zur Bodenverbesserung in der Gemeinde V.________ plante eine Neuordnung der Grundstücke, den Bau eines Wegenetzes sowie die Sanierung und Entwässerung von Oberflächengewässern. Der Beschwerdeführer A.________ legte Einspruch gegen die Flächenzuweisungen und eine ihm auferlegte erhebliche Zahlung ein, da seiner Ansicht nach der Grundsatz der realen Entschädigung hinsichtlich Quantität und Qualität nicht eingehalten wurde. Das Bundesgericht hatte über die Vorwürfe, insbesondere hinsichtlich der Neuverteilung und Bewertung der Grundstücke, zu entscheiden.


1C_122/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Führerausweisentzug und psychologische Auflage

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, wurde wegen einer Verkehrsstörung im März 2024 (Verkehrsbehinderung in einem Tunnel aufgrund eines Benzinmangels) gemäss einer rechtskräftigen Strafverfügung zu einer Busse verurteilt. Im Anschluss wurde ihm von der zuständigen kantonalen Behörde der Führerausweis für mindestens 24 Monate entzogen, ergänzt durch die Auflage, seine Eignung zur Teilnahme am Strassenverkehr durch eine psychologische Untersuchung nachzuweisen. Der Beschwerdeführer bestritt die Vorwürfe und führte Beschwerde mit verschiedenen Anträgen, unter anderem auf eine Neubewertung der Sach- sowie Rechtslage, deren Reduktion des Entzugszeitraums und die Aufhebung der psychologischen Auflage.


6B_189/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend sexuelle Handlungen mit einer urteilsunfähigen Person

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das vorliegende Verfahren betrifft eine Verurteilung des Beschwerdeführers A.________ wegen sexueller Handlungen mit einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person. Das erstinstanzliche Strafgericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (davon 24 Monate mit Bewährung) und sprach der Privatklägerin B.________ eine Entschädigung von 15'000 CHF zu. Sowohl das erstinstanzliche Urteil als auch das daraufhin bestätigte Urteil der kantonalen Berufungsinstanz wurden mit der vorliegenden Beschwerde ans Bundesgericht angefochten.


4A_165/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mieterausweisung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wurde durch das Bezirksgericht Muri (Urteil vom 9. Dezember 2025) verpflichtet, seine 2.5-Zimmer-Wohnung innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu räumen. Das Obergericht des Kantons Aargau als Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer legte gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesgericht ein.


1C_109/2026: Gutheissung der Beschwerde betreffend Zugang zu Dokumenten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer forderte von der privaten, aber öffentlich geförderten Vereinigung Pro Grigioni Italiano (Pgi) Zugang zu zwei Protokollen nach der kantonalen Gesetzgebung über die Transparenz (LTras/GR). Die Pgi verweigerte die Herausgabe unter Berufung auf angebliches missbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz, das Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni, wies die Beschwerde ab, da die Protokolle aus ihrer Sicht keine \"amtlichen Dokumente\" im Sinne des LTras/GR seien.


6B_558/2025: Vereinheitlichte Behandlung mehrerer Strafverfahren wegen sexuellem Missbrauch und Erpressung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.A.________ wird beschuldigt, in einer gewalttätigen und ausbeuterischen Beziehung zwischen ihm und E.________ zahlreiche Straftaten wie Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und Erpressung begangen zu haben. Konkret fanden am 9. und 10. April 2019 mehrfach sexuelle Handlungen an E.________ im Gartenhäuschen eines Schrebergartens statt, an denen A.A.________ sowie die weiteren Beteiligten B.A.________, C.A.________ und D.________ teilnahmen. Dabei wurden auch Videoaufnahmen gefertigt. Die erstinstanzlichen Urteile vom 7. Juli 2022 führten zu Freiheitsstrafen und sonstigen Sanktionen gegen die fünf Beschuldigten, einschließlich Schadenersatzforderungen und Verboten, sich der Opferperson zu nähern. Die Berufungen führten zu neuen Urteilen des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2024, welche einzelne Schuldsprüche setzten, aber auch Freisprüche aussprachen oder Strafminderungen vorsahen. Die Oberstaatsanwaltschaft sowie einzelne Beschuldigte erhoben daraufhin Beschwerden in Strafsachen, die wegen enger Sachzusammenhänge vereint wurden. In den Verfahren wird insbesondere um strafrechtliche Neubewertungen und Beweisaufnahmen gestritten, einschließlich der Würdigung eines angeblich erzwungenen und ausgenutzten Abhängigkeitsverhältnisses und der Strafzumessung unter Berücksichtigung verfahrensrechtlicher und materieller Gesichtspunkte.


4A_457/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vertragsstrafe

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Verfahren betrifft die Verhängung einer Vertragsstrafe in Höhe von CHF 26'400.- gegen A.________ durch die Paritätische Kommission der Gärtner des Kantons Tessin (CPC) wegen Verstosses gegen mehrere Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags (GAV). A.________ legte gegen den Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters Beschwerde ein, welcher die Sanktion bestätigte, da festgestellte Arbeitszeiteinbussen und ungenügende Entschädigungspraktiken vorlagen.


1C_288/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einleitung eines Verfahrens zur Berufung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Universität Genf lehnte die Einleitung eines Verfahrens zur Berufung von A.________ zur ordentlichen Professorin ab. Die betroffene Person erhob Einspruch, welcher als unzulässig erklärt wurde. Die Vorinstanz (Chambre administrative der Cour de justice des Kantons Genf) erklärte diese Weigerung für nichtig und ordnete die Einleitung des Berufungsverfahrens an. Gegen dieses Urteil führte die Universität Beschwerde, jedoch wurde während des bundesgerichtlichen Verfahrens festgestellt, dass das Verfahren aufgrund des bevorstehenden Rücktritts von A.________ gegenstandslos geworden war.


9C_368/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Taggelder

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, nach vorheriger Ablehnung weiterer beruflicher Massnahmen und einer Invalidenrente durch das kantonale Amt für Versicherungen (Entscheid vom 24. April 2023), wandte sich an die kantonale Instanz, um ein vermeintliches Justizversäumnis feststellen zu lassen. Konkret verlangte er die Anerkennung seines Anspruchs auf Taggelder für den Zeitraum vom 26. Oktober 2020 bis zum 28. Februar 2021, was das kantonale Gericht am 22. Mai 2025 ablehnte. Daraufhin erhob er Beschwerde an das Bundesgericht.


6B_368/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Urkundenfälschung im Amt

Zusammenfassung des Sachverhalts

Dem Beschwerdeführer, A.________, wird vorgeworfen, als Leiter Finanzen und Dienste von B.________ zusammen mit dem Direktor C.________ eine buchhalterische Umleitung von Wertberichtigungen in Höhe von CHF 2'418'822.-- veranlasst zu haben. Die Verbuchung widersprach den Vorgaben des harmonisierten Rechnungslegungsmodells HRM2 und führte zu einer verfälschten Darstellung der Finanzlage des Unternehmens. Dies betraf insbesondere die Jahresrechnung 2015, die als Teil der städtischen Buchführung höhere Glaubwürdigkeit beansprucht.


5A_268/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstand und Nichtigkeit von Betreibungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin verlangte vor dem Betreibungsamt sowie vor dem Obergericht Graubünden den Ausstand mehrerer Personen und machte die Nichtigkeit verschiedener Betreibungen geltend. Das Obergericht trat mit Entscheid vom 3. März 2026 auf die Gesuche und die Beschwerde nicht ein. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.


1C_174/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Bau- und Abbruchbewilligungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Eigentümerinnen mehrerer Parzellen in der Stadt Genf beantragten Abbruch- und Baubewilligungen, um bestehende Gebäude abzureissen und neue Wohnungen zu errichten. Trotz positiver Vorprüfungen gaben die Projekte Anlass zu Rechtsstreitigkeiten, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung von Regelungen zu Grünflächenanteilen (Art. 13 RPUS) und der Berechnung der Sanierungskosten im Hinblick auf die Mietzinsberechnung (Art. 11 LDTR). Die Beschwerdeführerin, eine Mietvereinigung, legte Beschwerde gegen die erteilten Bewilligungen ein, wobei die Interessen der bisherigen Mieter geltend gemacht wurden.


6B_60/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss im Beschwerdeverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer legte eine Beschwerde ans Bundesgericht gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen ein. Er beantragte den Erlass des Kostenvorschusses, da die Verfahrenskosten ihn erheblich belasten würden. Dies wurde abgelehnt, da keine besonderen Gründe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 BGG vorlagen. Eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 22. April 2026 wurde angesetzt. Diese wurde ebenfalls nicht genutzt.


1C_96/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Genehmigung von Übergangsbestimmungen zur Besteuerung des Verbrauchs von Trink- und Abwasser

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin Franca Gemperle, Mitglied des Gemeinderats von Roveredo, wandte sich gegen eine Entscheidung des Gemeinderats vom 17.12.2025, welche die Genehmigung von Übergangsbestimmungen zur Besteuerung des Verbrauchs von Trink- und Abwasser betraf. Sie rügte, dass der zugehörige Vortrag verspätet übermittelt wurde und eine ordnungsgemässe Vorbereitung auf die Sitzung dadurch nicht möglich gewesen sei. Das Kantonsgericht Graubünden wies die Beschwerde als unzulässig ab, weil die Einreichungsfrist von 10 Tagen gemäss kantonalem Recht überschritten worden sei, und bestritt zudem die Legitimierung einer weiteren beschwerdeführenden Person, da diese nicht Mitglied des Gemeinderats war.


5A_371/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer reichte eine Klage auf Ungültigkeit der Ehe beim Bezirksgericht Zürich ein. Im Zusammenhang damit beantragte er am 7. Februar 2025 unentgeltliche Rechtspflege, was jedoch vom Bezirksgericht abgelehnt wurde, da er trotz Aufforderung keine Nachweise zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht hatte. Die hiergegen beim Obergericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde wurde ebenfalls abgewiesen. Der Beschwerdeführer focht das Urteil des Obergerichts beim Bundesgericht an und beantragte erneut die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.


8C_744/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Arbeitslosengeldanspruch in einer zweiten Rahmenfrist

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, geboren 1993, beantragte ab dem 1. August 2025 erneut Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern lehnte seinen Anspruch mit Verfügung und Einspracheentscheid ab, da er die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten in der neuen Rahmenfrist nicht erfüllt hatte. Das Kantonsgericht Luzern wies die Beschwerde dagegen ab. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde an das Bundesgericht.


2C_332/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend wiedererwägungsweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der kosovarische Staatsangehörige A.________, verheiratet mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsfrau und Vater dreier Kinder, ersuchte nach der rechtskräftigen Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Ausreise aus der Schweiz um wiedererwägungsweise Verlängerung der Bewilligung. Die kantonalen Behörden lehnten dies mangels wesentlicher Änderung der Umstände ab, worauf A.________ Beschwerde erhob.


4A_136/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mieterausweisung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin und ein weiterer Verfahrensbeteiligter wurden durch das Bezirksgericht Hochdorf verpflichtet, ein Mietobjekt und einen Parkplatz zu räumen, zu reinigen und die Schlüssel zurückzugeben. Das Kantonsgericht Luzern wies die Berufung gegen diesen Entscheid ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin eine Beschwerde beim Bundesgericht ein.


8C_460/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verweigerung einer Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, eine Tanz- und Bewegungsfachkraft, erlitt 2020 einen Schlaganfall, der sie daran hinderte, eine neue Anstellung im Familienunternehmen anzutreten. Nach erfolgter medizinischer Abklärung attestierte die IV-Stelle eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und verweigerte daraufhin eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege. Das kantonale Sozialversicherungsgericht stützte in der Folge den Entscheid der IV-Stelle.


1D_1/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ermächtigung zur Strafverfolgung eines Regierungsrats

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführenden, eine Stiftung (A.________) und eine Privatperson (B.________), reichten Strafanzeige gegen ein Mitglied des Regierungsrats des Kantons Bern ein (Pierre-Alain Schnegg) wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass. Die Staatsanwaltschaft beantragte beim Grossen Rat des Kantons Bern die Ermächtigung zur Strafverfolgung, welche am 25. November 2024 verweigert wurde. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 13. Januar 2025 subsidiäre Verfassungsbeschwerden an das Bundesgericht.


8C_236/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ focht den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. März 2026 an, in dem ihre Beschwerde bezüglich Ergänzungsleistungen und der Vergütung von Krankheitskosten abgewiesen wurde. Das Bundesgericht hatte über die Einhaltung der Beschwerdeanforderungen nach Art. 42 und 97 BGG sowie die Anwendbarkeit von Bestimmungen des ELG zu befinden.


8C_10/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Urteil betrifft die Frage des Anspruchs auf eine Invalidenrente aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung durch ein Burnout. Der Versicherte hatte bei der IV-Stelle Aargau Leistungen beantragt, darunter eine Invalidenrente. Auf Basis medizinischer und beruflicher Abklärungen, die auch ein Gutachten umfassten, wurde das Gesuch abgewiesen. Die Vorinstanz (Versicherungsgericht des Kantons Aargau) bestätigte diese Entscheidung. Der Versicherte erhob Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente oder Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung.


8C_541/2025: Abweisung der Beschwerde betreffend Rückforderung überbezahlter Subventionen für Krankenkassenprämien

Zusammenfassung des Sachverhalts

B.A. und A.A. hatten Subventionen für Krankenkassenprämien erhalten, deren Höhe auf Basis vorläufiger Einkommensangaben berechnet wurde. Nachdem rückwirkend Renten der Invalidenversicherung (IV) und der beruflichen Vorsorge gesprochen wurden, passte das zuständige kantonale Amt das anrechenbare Einkommen und die Subventionsklasse rückwirkend an und forderte eine Rückerstattung überbezahlter Subventionen. Die Betroffenen legten gegen die Rückforderung Rechtsmittel ein.


1C_158/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aberkennung eines ausländischen Führerausweises

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wendet sich gegen die Aberkennung seines ausländischen Führerausweises, welche durch die Polizei Basel-Landschaft wegen Verdachts auf fehlende Fahreignung ausgesprochen wurde. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat auf eine in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerde nicht ein, wobei es unter anderem auf die offensichtliche Versäumnis der Beschwerdefrist hinwies. Der Beschwerdeführer verlangte daraufhin vor Bundesgericht die Aufhebung des kantonalen Nichteintretensentscheids und eine materielle Prüfung der Sache.


7B_3/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Fristversäumnis

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ legte Beschwerde beim Bundesgericht gegen einen Entscheid der Chambre pénale des Tribunal cantonal de l'État de Fribourg vom 7. November 2025 ein. Die Beschwerde richtete sich gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 19. September 2025. Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde zunächst am 28. Januar 2026 zurück, erklärte aber am 10. Februar 2026 erneut ihre Absicht, diese einzureichen.


1C_264/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Baubewilligung für die Erweiterung der Schulanlage

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Schulhaus Loreto in Zug soll durch zwei neue Schultrakte, verschiedene Sportanlagen und eine Containeranlage erweitert werden. Der Beschwerdeführer, Eigentümer einer benachbarten Liegenschaft, erhebt gegen die Baubewilligung Einsprache wegen angeblicher übermässiger Lärmimmissionen. Nach Abweisung der Einsprache durch den Stadtrat von Zug und der Beschwerde durch den Regierungsrat sowie das Verwaltungsgericht gelangt der Beschwerdeführer ans Bundesgericht.


4A_471/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend provisorische Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

B.________ (Gläubiger) verkaufte mit Vertrag vom 11. Januar 2023 alle Aktien der C.________ SA an A.________ SA (Schuldnerin) für CHF 2'000'000 mit einer Nachzahlungsanpassung, basierend auf den Buchhaltungszahlen vom 31. Dezember 2022. Eine Teilzahlung erfolgte, jedoch blieb Streit über den Betrag von CHF 492'752. Die Schuldnerin widersetzte sich dem Zahlungsbefehl, woraufhin der Gläubiger ein Verfahren zur Provisorischen Rechtsöffnung einleitete.


5A_1009/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Konkursverwertung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, Eigentümer von zwei Wohnungen, wurde nach Eröffnung seiner Konkursmasse durch das Konkursamt Genf aufgefordert, seine Immobilien durch eine öffentliche Versteigerung zu verkaufen. Er legte Einsprache gegen die Versteigerung sowie die Bedingungen der Verwertung ein, was von der Vorinstanz, der Überwachungskommission für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Genf, abgewiesen wurde.


8C_667/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Familienzulagen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Kantonal-Ausgleichskasse des Kantons Tessin verweigerte einer Person ohne Erwerbstätigkeit (Geburtsjahr 1968, Inhaberin einer B-Bewilligung) Familienzulagen für ihre drei Enkelkinder (unter ihrer Obhut). Diese Verfügung wurde mit der Begründung gestützt, dass ihr Ehemann, ein Schweizer Bürger, eine ordentliche AHV-Altersrente bezieht und somit die Voraussetzungen gemäss Art. 16 lit. b der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV) nicht gegeben seien. Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin hiess am 13. Oktober 2025 die Beschwerde der Betroffenen gut, indem es Art. 16 lit. b FamZV als nicht gesetzeskonform bezeichnete.


5A_372/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Eheungültigkeitsprozess

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erhob am 13. Dezember 2024 beim Bezirksgericht Zürich eine Eheungültigkeitsklage und beantragte im Februar 2025 unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Gesuch wurde vom Bezirksgericht am 16. Februar 2026 abgewiesen. Ein Wiedererwägungsgesuch bezüglich dieses Entscheids wies das Bezirksgericht am 24. Februar 2026 ab. Die Beschwerde gegen diese Ablehnung wurde durch das Obergericht des Kantons Zürich ebenfalls abgewiesen (Urteil vom 23. April 2026). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht.


6B_143/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Bemessung der Strafe

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Verfahren betrifft die Bemessung der Strafe von A.________, der für sexuelle, physische und verbale Übergriffe sowie Drohungen und Beleidigungen gegenüber B.________ verurteilt wurde. Vorinstanzlich wurde er zu 24 Monaten Freiheitsstrafe mit fünfjährigem bedingten Strafvollzug sowie einer Geldstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer (Staatsanwaltschaft des Kantons Jura) verlangte eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf mindestens 36 Monate, da die Strafe seiner Ansicht nach den Umständen nicht angemessen sei.


9C_213/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, eine gelernte Kauffrau, litt seit Jahren an Rückenproblemen. Mehrere Anmeldungen bei der IV blieben erfolglos, woraufhin ihr Mitte 2022 ein Aufbautraining gewährt wurde, durch das sie ihr Arbeitspensum auf 40 % steigerte. Ein Gutachten des ABI (Aerztliches Begutachtungsinstitut) sah ihre Arbeitsfähigkeit dennoch bei 70 %, weshalb ihr eine Invalidenrente verwehrt blieb. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Einschätzung, doch die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde ans Bundesgericht.


5A_426/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstand im Kindesschutzverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer verlangte den Ausstand des Bezirksgerichts Muri im Zusammenhang mit einem Kindesschutzverfahren. Nachdem das Familiengericht Muri das Gesuch an das Obergericht des Kantons Aargau weitergeleitet hatte, verweigerte dieses die unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Aussichtslosigkeit des Gesuchs und forderte einen Kostenvorschuss. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.