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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 26.05.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

7B_399/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung ein. Die Beschwerde wurde am 27. April 2026 zurückgezogen.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Aufgrund des Rückzugs der Beschwerde nach Art. 32 Abs. 2 BGG wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. - **E.2:** Die Gerichtskosten werden auf CHF 300.-- festgelegt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Verfahren wurde wegen Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben und A.________ wurden die Gerichtskosten auferlegt.


1C_189/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Führerausweisentzug

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im Kanton Wallis wurde der Führerausweis von A.________ gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG dauerhaft entzogen. Dagegen reichte A.________ beim Staatsrat des Kantons Wallis Beschwerde ein, zahlte aber die dafür geforderte Kostenvorschuss nicht fristgerecht ein. Seine nachträgliche Gesuchstellung für unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls nach Ablauf der angesetzten Frist eingereicht. Der Staatsrat erklärte die Beschwerde daraufhin für unzulässig. Diese Entscheidung wurde am kantonalen Verwaltungsgericht letztinstanzlich bestätigt. A.________ gelangte mit Beschwerde ans Bundesgericht, das vorliegend darüber entschied.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Der Führerausweis von A.________ wurde dauerhaft entzogen. Die ihm gewährte Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses wurde nicht eingehalten, und sein später eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da es ebenfalls ausserhalb der Frist einging. - **E.2:** Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer berechtigt ist, Beschwerde gemäss Art. 82 ff. BGG zu erheben, da er von der Entscheidung persönlich betroffen ist. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. - **E.3:** Das kantonale Gericht stellte korrekt fest, dass die Anträge des Beschwerdeführers ausserhalb der vorgesehenen Fristen eingingen, obwohl er über die Fristen und Konsequenzen deutlich informiert wurde. Das Versäumnis begründet keinen formellen oder rechtlichen Fehler seitens der Vorinstanzen. - **E.4:** Ein Verstoss gegen Art. 29a BV (Anspruch auf Zugang zu einem Gericht) wurde abgelehnt, da die Bedingungen der Rechtmässigkeit und Gleichheit der Rechtsanwendung erfüllt wurden. - **E.5:** Die Beschwerde wurde daher gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abgewiesen. Es wurden keine Gerichtskosten auferlegt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und es werden keine Gerichtskosten erhoben.


8C_220/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend vorsorgliche Massnahmen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die IV-Stelle Schwyz hob mit Verfügung die Invalidenrente von A.________ auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies in einem Zwischenentscheid die Gesuche von A.________ um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um vorsorgliche finanzielle Massnahmen ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Bundesgericht.

Zusammenfassung der Erwägungen

Es geht ausschliesslich um vorsorgliche Massnahmen. Das Bundesgericht prüft bei solchen Fällen nur eine mögliche Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 98 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Zudem handelt es sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG, der nur möglich ist, wenn ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil geltend gemacht werden kann. A.________ rügte keine hinreichend spezifische Verletzung solcher Rechte und machte auch keinen rechtlichen Nachteil gemäss Art. 93 BGG geltend. Allgemeine Hinweise auf Art. 12 und 29 BV reichen nicht aus. Ein vorläufiger Entzug finanzieller Leistungen stellt keinen rechtlichen Nachteil dar, da eine Nachzahlung im Falle obsiegender Hauptsache möglich wäre. Der Beschwerdeführerin wird ein Begründungsmangel vorgeworfen, weshalb das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht eintritt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nach Art. 64 Abs. 1 BGG abgewiesen. Gerichtskosten werden jedoch ausnahmsweise keine erhoben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und erhob keine Gerichtskosten.


7B_312/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässige Berufung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ legte am 2. März 2026 Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid der Strafappellationskammer des Waadtländer Kantonsgerichts vom 6. Februar 2026 ein. Diese hatte zuvor die Berufung von A.________ gegen ein Urteil des Bezirksgerichts des Arrondissements Est vaudois vom 27. November 2025 als unzulässig erklärt, weil die Berufung verspätet eingereicht worden war.


1C_205/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückbauarbeiten und unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin verlangte die Einstellung von Rückbauarbeiten an einer Parzelle in Sarnen sowie die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden trat auf ihre Eingaben nicht ein mit der Begründung, die Rechtsfälle seien erledigt und es bestehe kein Verfahren, für das unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden könnte.


5A_24/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einkommenspfändung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Betreibungsamt Obwalden hat im Juli 2025 eine Existenzminimumsberechnung vorgenommen und eine Einkommenspfändungsurkunde ausgestellt. Nachdem im September 2025 veränderte Einkommensverhältnisse festgestellt wurden, revidierte das Betreibungsamt die Pfändung und verfügte eine Rückzahlung an den Schuldner. Die A.________ AG, Gläubigerin im Verfahren, reichte Beschwerde ein, welche vom Obergericht des Kantons Obwalden abgewiesen wurde. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht.


8C_736/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Verfügung vom 17. November 2023). Seine Einsprache dagegen wurde mit Entscheid vom 12. Juli 2024 abgewiesen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sistierte ein darauf eingeleitetes Beschwerdeverfahren. Später verweigerte die Kasse mit Verfügung vom 21. August 2025 die Auszahlung der Taggelder während des Einstellzeitraums. Auch dagegen wurde Einsprache erhoben, welche am 23. September 2025 abgelehnt wurde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde am 10. November 2025 ab, soweit es darauf eintrat.


5A_25/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision der Einkommenspfändung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Zivilsachen der A.________ AG zu entscheiden, welche sich gegen die Revisionsverfügung des Betreibungsamtes Obwalden vom 6. November 2025 und den entsprechenden Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 22. Dezember 2025 wandte. Gegenstand war die Anpassung der pfändbaren Einkommensquote des Schuldners B.________ aufgrund veränderter Einkommensverhältnisse. Die Beschwerdeführerin verlangte u.a. die Aufhebung der Revisionsverfügung und die Durchführung zusätzlicher Abklärungen.


2C_335/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einreiseverbot aufgrund krimineller Verbindungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, italienischer Staatsbürger, wurde in der Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Italien verurteilt, unter anderem wegen seiner Verbindung zur kriminellen Organisation 'Ndrangheta. Aufgrund entsprechender Erkenntnisse widerriefen die schweizerischen Behörden seinen Aufenthaltsstatus, und die fedpol verhängte gegen ihn ein Einreiseverbot. Dieses Einreiseverbot wurde vom Bundesverwaltungsgericht auf eine Dauer von 20 Jahren reduziert. A.________ legte dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein mit dem Begehren, das Verbot aufzuheben bzw. auf eine Dauer von fünf Jahren zu reduzieren.


2C_124/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufenthaltsbewilligung nach Scheidung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger, heiratete 2019 die französische Staatsangehörige B.________. A.________ erhielt 2021 im Rahmen des Familiennachzugs von den Behörden des Kantons Waadt eine Aufenthaltsbewilligung UE/AELE. Die Ehe wurde 2022 getrennt und 2024 geschieden, wobei B.________ die Schweiz bereits 2022 verlassen hatte. In der Folge widerrief der Kanton Waadt die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und verfügte seine Wegweisung. Hiergegen reichte A.________ Beschwerde ein, welche vom kantonalen Verwaltungsgericht abgewiesen wurde.


1C_159/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend öffentliches Personalrecht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ reichte beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Abteilung I, Einzelrichter) ein. Dieses war am 13. März 2026 ergangen und hatte die Beschwerde gegen ein Schreiben der Schweizerischen Bundesbahnen SBB vom 20. Oktober 2025 sowie ein Ausstandsbegehren für unzulässig erklärt, da das Schreiben der SBB keine Verfügung darstellte. Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerde die Begründungsanforderungen erfüllte und auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eingetreten werden konnte.


2C_161/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässige Schadenersatzforderung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ hatte am 20.11.2023 beim Staatsrat des Kantons Tessin eine Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 1'161'374.30 eingereicht, die auf der kantonalen Haftungsgesetzgebung basiert. Diese Forderung wurde am 19.06.2024 abgelehnt. Gegen den Entscheid wandte sich der Beschwerdeführer erfolglos an das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin, welches die Beschwerde am 05.03.2026 als unzulässig erklärte. Grund hierfür war, dass der Beschwerdeführer den Prozessweg des kantonalen Haftungsrechts nicht eingehalten hatte. Am 14.03.2026 reichte er daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein, deren formellen Anforderungen er jedoch nicht entsprach.


8C_256/2025: Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Rentenzusprache und Kausalität

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, erlitt am 13. Juli 2018 einen Motorradunfall, der zu erheblichen körperlichen Verletzungen führte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gewährte ihm ab 1. April 2023 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 32 % und einer Integritätsentschädigung von 20 %. Eine natürliche oder adäquate Kausalität zwischen dem Unfall und den nachfolgenden psychischen Störungen wurde von der SUVA nicht anerkannt. Der kantonale Entscheid wies die Beschwerde des Versicherten ab.


5A_23/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision der Einkommenspfändung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Betreibungsamt Obwalden passte im September 2025 eine Einkommenspfändung der veränderten Einkommenslage eines Schuldners (B.________) an. Die neue Pfändungsverfügung beinhaltete eine Rückzahlung von CHF 1'587.35 an den Schuldner. Dagegen erhob die Gläubigerin, die A.________ AG, Beschwerde, die vom Obergericht des Kantons Obwalden abgewiesen wurde.


7B_434/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückzug einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft betreffend eine Entsiegelung. Nach erfolgtem Rückzug der Beschwerde wurde das bundesgerichtliche Verfahren abgeschrieben.


9D_6/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Steuerveranlagung und Steuererlass

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Steuerpflichtige A.________, wohnhaft in U.________/SO, wurde für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn sowie die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2023 rechtskräftig veranlagt. Seine Gesuche um Steuererlass wurden sowohl von der Wohnsitzgemeinde als auch vom Finanzdepartement des Kantons Solothurn abgewiesen. Das Kantonale Steuergericht Solothurn wies am 26. Januar 2026 die Rechtsmittel gegen die Veranlagungen ab, stellte jedoch fest, dass hinsichtlich der Gemeindesteuer kein anfechtbarer Entscheid vorlag. Die gegen diese beiden Urteile gerichteten Beschwerden des Steuerpflichtigen an das Bundesgericht erfolgten verspätet.


9C_166/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend IV-Leistungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ reichte am 13. März 2024 eine neue Revision seiner IV-Leistungen ein, basierend auf Berichten über eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Die IV-Stelle lehnte die Prüfung der Revision am 10. Juni 2024 ab. Das Kantonsgericht Waadt bestätigte diesen Entscheid am 6. Februar 2025. Der Beschwerdeführer rief das Bundesgericht an, welches die vorherigen Entscheide aufhob und den Fall zur weiteren Prüfung an die IV-Stelle zurückwies.


8C_691/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der 1999 geborene A.________ schloss im Juni 2024 ein Masterstudium in Biologie ab und beantragte im Oktober 2024 Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeitslosenkasse lehnte den Anspruch ab, da die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt sei und kein Befreiungsgrund vorliege. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob diesen Entscheid jedoch auf und stellte fest, dass A.________ aufgrund seines Vollzeitstudiums von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG).


8C_349/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, ein 1969 geborener Hilfe-Maurer, erlitt am 17. September 2019 einen Arbeitsunfall, bei dem er ein Polytrauma mit multiplen Frakturen davontrug. Nach Abschluss medizinischer und ökonomischer Abklärungen setzte die Unfallversicherung (CNA) eine Invalidenrente von 13 % sowie eine Integritätsentschädigung von 35 % fest. Die Vorinstanz, die Cour de justice des Kantons Genf, erhöhte den Invaliditätsgrad auf 18 %. Dies wurde von der CNA mittels Beschwerde angefochten.


6B_442/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Regionalgericht Plessur am 10. November 2023 u. a. wegen sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Belästigung und anderer Delikte verurteilt. Das Obergericht Graubünden präzisierte am 19. März 2025 die Schuldsprüche und ordnete zusätzlich eine fünfjährige Landesverweisung an. A.________ erhob Beschwerde gegen das Urteil, insbesondere gegen die Verurteilung wegen versuchter sexueller Handlungen mit Kindern, die Strafzumessung und die Landesverweisung.


6B_27/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Betrug und Urkundenfälschung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, A.________, wurde vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schuldig gesprochen, im Zusammenhang mit einem Covid-19-Kreditantrag falsche Angaben zum Umsatzerlös gemacht zu haben. Sie hatte einen Covid-19-Kredit in Höhe von 290'000 CHF beantragt, wobei sie einen nicht den Tatsachen entsprechenden Umsatzerlös von 2.9 Millionen CHF angab. Der tatsächliche Umsatz spielte nur Anspruch auf einen Kredit in Höhe von 88'560.97 CHF zu. Das Appellationsgericht verurteilte sie wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, einer bedingten Geldstrafe (45 Tagessätze à 30 CHF) und verpflichtete sie zur Rückzahlung des zu Unrecht erhaltenen Betrags von 196'839.94 CHF an die Geschädigte B.________.


9F_9/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch in einer Steuerangelegenheit

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ beantragte mit einem Revisionsgesuch die Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils 9C_165/2026 vom 10. März 2026, welches auf eine Beschwerde nicht eingetreten war. Streitgegenstand war die steuerliche Berücksichtigung von Kosten aus dem Jahr 2018 (insbesondere Flugkosten und Anwaltskosten), die von der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau nicht oder nur teilweise als Abzüge anerkannt wurden. Das Bundesgericht prüfte, ob hinreichende Gründe für eine Revision vorlagen.


1C_328/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Genehmigung von Änderungen des interkommunalen Zonenplans

Zusammenfassung des Sachverhalts

Es geht um die Genehmigung der Änderungen der Entwicklungsphase 1 des interkommunalen Zonenplans für das Neue Stadtquartier von Cornaredo (PR-NQC) der Gemeinden Canobbio, Lugano und Porza. Das ursprüngliche Planungsinstrument wurde angesichts gesetzlicher Änderungen aktualisiert, wobei insbesondere das bisher bestehende Instrument des fakultativen Quartierplans abgeschafft wurde. Gegen die letztinstanzlich getroffene kantonale Entscheidung, die unter anderem keine obligatorische Quartierplanpflicht für den südlichen Bereich der Zone B2b vorsieht, erhoben A.________ und die B.________ AG Beschwerden an das Bundesgericht.


2C_41/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Grenzgängerbewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, ein italienischer Staatsbürger, beantragte im Jahr 2024 einen Grenzgängerbewilligung UE/EFTA für eine unselbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Die zuständigen Behörden des Kantons Tessin lehnten den Antrag ab, da öffentliche Interessen aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen in Italien und der Schweiz tangiert waren. Die ablehnende Verfügung wurde durch den Staatsrat des Kantons Tessin und das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin bestätigt.


9C_503/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vorsteuerabzug einer Holdinggesellschaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, eine in der Mehrwertsteuer seit 2015 eingetragene Holdinggesellschaft, stritt mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) über den Vorsteuerabzug für die Steuerperioden 2018-2020. Die ESTV verwehrte den Abzug, da keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) vorliege. Strittig war, ob ein 9-prozentiger Anteil an einer AG und Darlehen an eine andere AG als Beteiligungen gemäss Art. 29 MWSTG zu qualifizieren seien. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Position der ESTV.


2C_169/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Prü-fungsdauer und Katalogdaten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Professor der ETH Zürich (Beschwerdeführer) beantragte die einheitliche Festlegung der Prüfungsdauer und der Katalogdaten seiner Lehrveranstaltung. Nach anfänglicher Verweigerung durch das Studiendekanat und der ETH-Beschwerdekommission wurden die Prüfungsdauer und die Einträge im Vorlesungsverzeichnis während des Rechtsmittelverfahrens angepasst. Dennoch verlangte der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit der anfänglichen Weigerung.


2C_677/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein in Paris ansässiger Anwalt, A.________, reichte beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen eine Entscheidung der Cour de justice des Kantons Genf ein. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der Vorentscheidung, die seine ursprüngliche Beschwerde wegen Nichtleistung eines Kostenvorschusses als unzulässig erklärt hatte. A.________ machte geltend, dass ihm keine geeigneten Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt wurden, insbesondere für Zahlungen aus Frankreich.


5D_12/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Feststellung von Schuld

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin wollte vor dem Bezirksgericht Zürich gemäss Art. 85a SchKG feststellen lassen, dass keine Schuld bestehe. Die Klage wurde abgewiesen. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde sowie auf ein Ausstandsbegehren nicht ein. Vor Bundesgericht erhob die Beschwerdeführerin subsidiäre Verfassungsbeschwerde.


6B_708/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vergewaltigung und sexuelle Handlungen mit Kindern

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht befasste sich mit einer Beschwerde von A.________ gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, das ihn unter anderem wegen Vergewaltigung, sexueller Handlungen mit Kindern, Inzests und mehrfacher sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt hatte. A.________ beantragte seinen Freispruch, subsidiär die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz.


7B_488/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Wiederherstellung der Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ erhob eine Beschwerde gegen den Entscheid der Strafrechtlichen Beschwerdekammer des Waadtländer Kantonsgerichts vom 16. März 2026, mit dem ihr Begehren auf Wiederherstellung der Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl abgewiesen wurde.


8C_580/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässige Opposition

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (CNA) stellte der A.________ Sàrl am 10. November 2022 eine Rechnungsentscheidung über Versicherungsprämien zu, die Arbeitnehmer betrafen, welche die Gesellschaft von anderen Unternehmen entlehnt hatte. Strittig ist, ob die Opposition gegen diese Entscheidung ordnungsgemässig erhoben wurde, da eine spezifische schriftliche Vollmacht des Vertreters nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereicht wurde. Die CNA erklärte die Opposition für unzulässig. Die kantonale Instanz hob diese Entscheidung zunächst auf, was das Bundesgericht am 31. Januar 2025 teilweise korrigierte, indem es die Frage der korrekten Zustellung der Anforderung der Vollmacht an die Vorinstanz zurückverwies. Letztlich bestätigte das Kantonsgericht am 4. September 2025 die Entscheidung der CNA, was zur vorliegenden Beschwerde führte.


2C_230/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Asylgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der algerische Staatsangehörige A.________ reichte am 21. Februar 2023 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Nachdem das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Zuständigkeit Italiens feststellte, wurde sein Asylgesuch zunächst abgewiesen. In der Folge gab es mehrere strafrechtliche Verurteilungen und eine Neuaufnahme des Asylverfahrens, das letztlich negativ entschieden wurde. Am 10. April 2026 ordnete der Dienst für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis die Administrativhaft für drei Monate an. Diese wurde vom Einzelrichter des Kantonsgerichts Wallis am 14. April 2026 bestätigt.


6B_1007/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zivilforderungen nach Freispruch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdegegner B.________ wurde vom Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft am 27. August 2024 von mehreren Anklagepunkten (Gefährdung des Lebens, Tätlichkeit, Drohung, Beschimpfung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln) freigesprochen. Die Zivilforderungen des Beschwerdeführers A.________ wurden abgewiesen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hob diesen Entscheid teilweise auf und verurteilte B.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe. Es bestätigte jedoch die Freisprüche in den übrigen Punkten. Mit der Beschwerde beantragt A.________, B.________ auch in den freigesprochenen Anklagepunkten schuldig zu sprechen und zu Genugtuungs- und Schadenersatzzahlungen zu verpflichten.


4A_127/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Versicherungsleistung

Zusammenfassung des Sachverhalts

B.________ hatte mit der A.________ SA einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, der eine Unfalldeckung für Passagiere vorsah. Nach einem Unfall mit seinem Fahrzeug, bei dem seine Ehefrau ums Leben kam, beanspruchte B.________ die Versicherungsleistung. Die Versicherung verweigerte die Zahlung mit der Begründung, die Ehefrau sei zum Unfallzeitpunkt keine Passagierin gewesen. Mehrere Instanzen entschieden über den Streit, bevor die Sache vor das Bundesgericht gelangte.


7B_410/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unzulässigkeit des Rekurses

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte am 28. März 2026 Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Februar 2026 des Präsidenten der Beschwerdekammer des Appellationsgerichts des Kantons Tessin ein, mit dem ihr Rekurs gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin vom 29. Januar 2026 für unzulässig erklärt wurde. Die Beschwerdeführerin verlangte eine Überprüfung der vollständigen Akten und einen Schadenersatz von CHF 10'000.–. Das Bundesstrafgericht überwies die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesgericht.


2C_235/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend nachträglichen Familiennachzugs

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A.________, ursprünglich libanesischer Staatsangehöriger, wurde 2022 eingebürgert. Im selben Jahr beantragte er erneut den Familiennachzug für seine Ehefrau und drei Kinder, nachdem ein ähnliches Gesuch 2021 abgewiesen worden war. Die Familie war zwischenzeitlich in die Schweiz eingereist. Die kantonalen Behörden wiesen das neue Gesuch unter Verweis auf fehlende wesentliche neue Tatsachen ab.


6B_805/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Schändung und sexuelle Handlungen mit Kindern

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wurde vom Bezirksgericht Hinwil der Schändung und sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das erstinstanzliche Urteil und erhöhte die Freiheitsstrafe. A.________ focht das obergerichtliche Urteil mit Beschwerde in Strafsachen an, beantragte den Freispruch oder eine mildere Bestrafung und rügte insbesondere die Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie willkürliche Beweiswürdigung.


8C_664/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend versicherten Verdienst in der Arbeitslosenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, vormals Angestellter des Einzelunternehmens seiner Ehefrau, meldete sich nach der Geschäftsauflösung bei der Arbeitslosenversicherung an. Die Arbeitslosenkasse setzte den versicherten Verdienst zunächst auf CHF 2'767.- fest. Diese Festsetzung wurde nach Einsprache bestätigt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde ab, woraufhin der Beschwerdeführer vor Bundesgericht beantragte, der versicherte Verdienst solle auf CHF 4'500.- festgelegt werden.


7B_448/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Haftverlängerung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, wurde wegen des Verdachts auf diverse Vermögens- und Urkundendelikte (u.a. gewerbsmässige Betrugsdelikte, Geldwäscherei) verhaftet. Ihm wird u.a. vorgeworfen, über mehrere Jahre hinweg ein Ponzi-Schema betrieben und so über 25 Millionen CHF erschlichen zu haben. Nach mehreren Verlängerungen der Untersuchungshaft ordnete das Tribunal des mesures de contrainte des Kantons Genf am 10. Februar 2026 die Fortsetzung der Haft bis zum 13. Juni 2026 an. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde, welche von der Chambre pénale de recours des Kantons Genf am 5. März 2026 abgewiesen wurde. A.________ beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz und seine sofortige Freilassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Er beantragte zudem unentgeltliche Prozessführung.


8F_3/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Kostenvorschuss

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Gesuchsteller A.________ stellte ein Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2024. Zugleich beantragte er unentgeltliche Rechtspflege. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 16. März 2026 abgewiesen, und es wurde ein Kostenvorschuss verlangt. Trotz Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet.


2C_354/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Niederlassungsbewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Zwei italienische Staatsangehörige (A.A.________ und B.A.________) erhielten im Jahr 2013 B-Bewilligungen (EU/EFTA) für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Sie beantragten im Jahr 2018 die Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung, EU/EFTA), welche vom Departement des Kantons Tessin abgelehnt wurde. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführer seit Oktober 2015 keinen regelmäßigen und effektiven Aufenthalt in der Schweiz nachweisen konnten, sondern hauptsächlich in Italien lebten.


1C_327/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Genehmigung des interkommunalen Richtplans „Neues Stadtquartier Cornaredo“

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer (A.________ und B.________ AG) wandten sich gegen die vom Verwaltungsgericht des Kantons Tessin bestätigte Genehmigung der Varianten Fase 1 des interkommunalen Richtplans „Neues Stadtquartier Cornaredo“ (PR-NQC). Diese Varianten betrafen die Anpassung des Verkehrsplans und die geringfügige Änderung der Strassenführung einschliesslich der Verbreiterung bestimmter Strassenabschnitte. Die Beschwerdeführer rügten insbesondere die Verletzung des Eigentumsgarantie, des rechtlichen Gehörs und die fehlende Verhältnismässigkeit der Massnahmen.


4A_213/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vertragsauslegung und Kaufpreisreduktion

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ hatte zwischen 2010 und 2013 alle seine Aktien an der D.________ SA an die E.________ SA verkauft, deren alleiniger Aktionär B.________ war. Später kaufte A.________ teilweise diese Aktien zurück, bevor er sie 2018 mit einem Vertrag erneut an C.________ (treuhänderisch für B.________) verkaufte. Der Verkauf beinhaltete detaillierte Bedingungen zu Zahlungen, Zinsen und Zusatzvergütungen („Earn-Out“). Parallel dazu schloss A.________ einen Arbeitsvertrag mit der D.________ SA ab, der an gewisse Klauseln, wie z. B. Konkurrenzverbote, gekoppelt war. Streitpunkte entstanden, als A.________ den Arbeitsvertrag kündigte, was gemäss den Vertragsklauseln angeblich Reduktionen des Kaufpreises zur Folge hatte.


7B_407/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahmeverfügungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ und B.________ hatten vier Strafanzeigen wegen angeblicher verschiedener Vergehen gegen mehrere Personen gestellt. Das Ministerium für das Arrondissement des Nord vaudois erliess am 15. Mai 2025 entsprechende Nichtanhandnahmeverfügungen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden von der Strafrekurskammer des Kantonsgerichts Waadt am 31. Dezember 2025 abgewiesen. A.________ und B.________ erhoben daraufhin am 30. März 2026 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.


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