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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 19.05.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

2C_286/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Bewilligungspflicht für Personalzimmer beim Grundstückserwerb durch eine ausländische Person

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ SA, eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft, erwarb ein Grundstück mit einem Hotel, das neben Gästebetten auch Personalzimmer umfasst. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern stellten fest, dass dieser Erwerb einschliesslich Personalzimmer keiner Bewilligungspflicht gemäss dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) unterliege. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhob das Bundesamt für Justiz Beschwerde beim Bundesgericht mit der Begründung, dass die betroffenen Personalzimmer der Bewilligungspflicht unterlägen.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Voraussetzungen für das Eintreten und hält fest, dass die Beschwerde zulässig ist. Das Bundesgericht bestätigt die Anwendung des Rechts von Amtes wegen, weicht jedoch nur unter restriktiven Voraussetzungen von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab. Das BewG beschränkt den Erwerb von Grundstücken durch ausländische Personen zur Verhinderung der Überfremdung. Bestimmte Erwerbstatbestände können bewilligungsfrei sein, dies setzt jedoch strikte Voraussetzungen voraus. Die Personalzimmer können nicht als Teil einer Betriebsstätte gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG betrachtet werden. Der Streitpunkt liegt bei der Frage der betrieblichen Notwendigkeit, die durch die A.________ SA im Verfahren nicht ausreichend dargelegt wurde. Die Rechtsprechung legt hohe Anforderungen an den funktionellen Zusammenhang zwischen der Betriebsstätte und den Personalwohnungen fest. Der Miterwerb muss unumgänglich für den Betrieb und räumlich sowie funktionell eng gekoppelt sein. Das Gericht sieht Alternativen wie beispielsweise die Bereitstellung eines Fahrdienstes oder das Einmieten von Personal vor Ort nicht als umsetzbar an. Der Umfang des miterworbenen Wohnraums (22 Betten) wurde jedoch von der Vorinstanz nicht hinreichend konkretisiert. Weiter wurde die Mitwirkungspflicht der A.________ SA zur detaillierten Darlegung der Betriebsnotwendigkeit verletzt. Das Bundesgericht hebt das Urteil der Vorinstanz auf. Die Beschwerdegegnerin 1 kann ein erneutes Gesuch einreichen und dabei die betriebliche Notwendigkeit des Erwerbs detailliert darlegen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Die Sache wurde an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdegegnerin 1 trägt die Gerichtskosten.


6B_780/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend fahrlässige Körperverletzung bei Verkehrsunfall

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wurde beschuldigt, auf der Autobahn A3 eine Absperrbake aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit zu spät bemerkt und in der Folge durch einen Spurwechsel eine Kollision mit dem Fahrzeug der Privatklägerin B.________ verursacht zu haben. Die Privatklägerin erlitt dabei Verletzungen, die zu einer mehrwöchigen Arbeitsunfähigkeit führten. Die Vorinstanzen sprachen den Beschwerdeführer der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1.1:** Der Beschwerdeführer bemängelt die Subsumtion seines Verhaltens unter den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung, insbesondere die Prüfung der Sorgfaltspflichtverletzung und des hypothetischen Kausalverlaufs. - **E.1.2:** Die Vorinstanz stellt eine Verletzung von Sorgfaltspflichten fest, insbesondere der Anpassung der Aufmerksamkeit und des Kontrollblicks beim Spurwechsel. Sie stuft das Verhalten des Beschwerdeführers als fahrlässig ein, da der Unfall bei pflichtgemässem Verhalten vermeidbar gewesen wäre. - **E.1.3:** Das Bundesgericht bestätigt die Anwendung der Normen von Art. 125 Abs. 1 StGB, Art. 31 Abs. 1 SVG und weiteren Vorschriften. Es verweist auf die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der tatbestandsmässigen Folgen. - **E.1.4.1:** Die Rügen des Beschwerdeführers zur ungenügenden Sachverhaltsdarstellung und zur Rechtsanwendung werden verworfen, da die Vorinstanz die erforderlichen Feststellungen und die rechtliche Subsumtion korrekt vorgenommen habe. - **E.1.4.2:** Die Erwägungen zur Vermeidbarkeit der Tatbestandsverwirklichung werden durch das Bundesgericht als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen und Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.


6B_838/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend einfache Körperverletzung und Freiheitsberaubung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wurde vom Tribunal criminel des Littoral et du Val-de-Travers am 10. Juni 2024 u.a. wegen einfacher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, bedingt auf drei Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 1'000 verurteilt. B.________ wurde in derselben Sache zu einer Geldstrafe für einfache Körperverletzung verurteilt. Das Tribunal cantonal des Kantons Neuenburg bestätigte am 28. August 2025 diese Urteile. A.________ legte Beschwerde beim Bundesgericht ein, beantragte seine Freisprechung und die Verurteilung von B.________ u.a. wegen Verleumdung sowie ferner die Überprüfung von Kosten- und Entschädigungsfragen.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde von A.________ in Bezug auf seine Stellung als Privatkläger und befand diese als unzulässig, da A.________ keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machte und kein formeller Rechtsverweigerungstatbestand vorlag. Hinsichtlich seiner Rolle als Beschuldigter prüfte das Bundesgericht die Vorwürfe von A.________, darunter eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und die Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“, und stellte fest, dass die Vorinstanz die Beweise und Fakten ausführlich und korrekt gewürdigt hatte. Das Bundesgericht wies die Beschwerde auf der Grundlage der festgestellten Fakten ab. Es befand u.a., dass die Vorinstanz zu Recht die Anwendung der Notwehr (Art. 15 StGB) ausgeschlossen hatte und korrekt Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) sowie Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) qualifiziert habe. Insbesondere zur Frage der Freiheitsberaubung am 8. Juni 2022 stellte das Bundesgericht fest, dass der Beschwerdeführer rechtswidrig handelte, indem er die Geschädigte am Verlassen des Wohnorts hinderte.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls, und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.


4A_56/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend fristlose Kündigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Arbeitnehmerin (B.________) war bei der A.________ AG ab März 2021 angestellt. Nach ihrer ordentlichen Kündigung per 31. Dezember 2022 erfolgte durch die Arbeitgeberin am 24. November 2022 eine fristlose Kündigung. Das Kantonsgericht Zug erklärte die fristlose Kündigung für ungerechtfertigt und sprach der Arbeitnehmerin Lohnansprüche sowie eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen zu. Das Obergericht Zug wies die Berufung der Arbeitgeberin ab.


2C_41/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Wettbewerbsabreden im Bauwesen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht befasste sich mit der Beschwerde der A.________ SA im Zusammenhang mit einer Verfügung der Wettbewerbskommission (WEKO) wegen unzulässiger Wettbewerbsabreden im \"2. Tatkomplex Vorversammlungen (1997 - 2008)\". Gegenstand war der Vorwurf, Bauunternehmen hätten in Vorversammlungen systematisch Zuschlagsempfänger und Offertpreise für Bauprojekte im Unterengadin koordiniert. Fraglich war insbesondere, ob das Verhalten der Vorgänger- und Nachfolgegesellschaft (B.B.________ und B.________ AG) im Zeitraum bis Mai 2008 vorlag, die Wettbewerbsabrede unzulässig war und die gegen sie verhängte Sanktion rechtens ist.


4F_39/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision eines Bundesgerichtsurteils

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ reichte eine Revision gegen ein Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2025 ein, in dem unter anderem festgestellt worden war, dass die Beschwerde den Anforderungen des materiellen Erschöpfens und der hinreichenden Begründung gemäss dem Bundesgerichtsgesetz (BGG) nicht genügte. Der Beschwerdeführer stützte sein Revisionsgesuch auf eine angebliche Nichtberücksichtigung eines relevanten, aus den Akten ersichtlichen Sachverhalts.


2C_70/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässige Wettbewerbsabreden im Hoch- und Tiefbau

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die G.________ AG war Untersuchungsadressatin einer Wettbewerbsuntersuchung (Nr. 22-0458 \"Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I\"), bei der es um mögliche unzulässige Wettbewerbsabreden im Unterengadin zwischen 1997 und 2012 ging. Gegenden Bestandteil der Analyse waren die Zusammenarbeit der G.________ AG mit der D.________-Gruppe und frühere Vorversammlungen zwischen Bauunternehmen. Es wurde geprüft, ob die G.________ AG und andere Unternehmen gegen das Kartellgesetz (Art. 4 und 5 KG) verstossen haben. Sanktionen wurden von der Wettbewerbskommission (WEKO) und vom Bundesverwaltungsgericht gegen die G.________ AG festgesetzt, was die G.________ AG vor Bundesgericht anfocht.


6B_877/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend sexuelle Handlungen und Betäubungsmittelgesetz

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, wurde unter anderem wegen sexueller Handlungen an einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person und Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz (LStup) sowie das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) vom kantonalen Gericht des Kantons Jura zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Das Gericht ordnete zudem seine Ausweisung für 15 Jahre, ein lebenslanges Berufs- und Tätigkeitsverbot in bestimmten Bereichen sowie eine Schadenersatzzahlung an die Geschädigte an. A.________ legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.


4A_601/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vertragsqualifikation eines Consulting Agreements

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG und die Beschwerdegegnerin, B.________, schlossen einen ersten Vertrag, der eine Überprüfung der Zusammenarbeit vorsah, und später ein \"Consulting Agreement\", das die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin als Investment Manager regelte. Nach einer fristlosen Kündigung setzte B.________ ihre Tätigkeit fort, erhielt jedoch keine weiteren Zahlungen. Sie klagte auf Offenlegung der ihr zustehenden Monatslöhne bis zum Ende der Kündigungsfrist gemäß arbeitsvertraglicher Regelung.


8C_277/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Arbeitslosenentschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein ehemaliger CFO (A.________) einer im Liquidationsverfahren befindlichen Holdinggesellschaft (B.________ Holding SA) beantragte ab Februar 2021 Arbeitslosenentschädigung. Die kantonale Arbeitslosenkasse verweigerte die Entschädigung, weil A.________ als Person mit Arbeitgebereigenschaften eingestuft wurde. Dies wurde von der kantonalen Instanz bestätigt, woraufhin A.________ Beschwerde einreichte und eine Änderung der Entscheidung forderte.


7B_288/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A.________ und B.A.________ erstatteten am 26. August 2025 Strafanzeige gegen C.________ wegen Steuerbetrugs, Betrugs und Urkundenfälschung. Die Kantonale Staatsanwaltschaft entschied am 3. Februar 2026, die Strafsache nicht an die Hand zu nehmen. Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 27. Februar 2026 das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Zusammenhang mit einem Verfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ab und setzte eine Sicherheit in Höhe von Fr. 1'000.--. Gegen diesen Entscheid reichten die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesgericht ein.


4A_283/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Versicherungsdeckung in der Krankentaggeldversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer war bei seiner Arbeitgeberin kollektiv krankentaggeld- und obligatorisch unfallversichert. Nach einem Unfall im Oktober 2022 erfolgte die Taggeldzahlung durch die Unfallversicherung. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Juli 2023 teilte die Unfallversicherung mit, dass die Gesundheitsbeschwerden ab spätestens Ende November 2022 nicht mehr unfallbedingt seien. Dennoch wurden die Leistungen aus Kulanz bis zum 31. Juli 2023 weitergezahlt. Der Beschwerdeführer machte daraufhin Krankentaggeldansprüche aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung geltend, die jedoch abgelehnt wurden.


6B_348/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Betrug

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Bezirksgericht La Côte am 26.02.2024 der gewerbsmässigen Betrug schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt und der Caisse cantonale vaudoise de compensation AVS führte zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 24 Monate durch die Cour d'appel pénale des Tribunal cantonal du canton de Vaud am 05.12.2024. Die Berufung von A.________ wurde abgewiesen. A.________ erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht. Er verlangte seinen Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens sowie eine Ersatzforderung gegen den Kanton Waadt.


7B_355/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, legte Beschwerde gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis ein, mit welcher sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Strafverfahren abgewiesen wurde. Die Vorinstanz begründete dies mit der Aussichtslosigkeit der Sache, insbesondere da der Beschwerdeführer seine Opferrolle i.S.v. Art. 116 StPO nicht darlegen konnte und sich nicht mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzte.


8C_239/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verletzung der Rechte bei der Begutachtung durch einen Arzt

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, richtete eine Beschwerde gegen eine angebliche Verletzung seiner Rechte im Zusammenhang mit der Begutachtung durch Dr. med. B.________. Die Vorinstanz, das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, trat mit Verfügung vom 9. März 2026 wegen Fehlens eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht auf die Beschwerde ein.


4A_483/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verletzung des ordre public

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein ivorischer Profifussballer schloss mehrere Verträge mit einem französischen Agenten sowie dessen Gesellschaften ab, darunter ein Managementvertrag und ein Agenturvertrag, welche dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR) unterstellt wurden. Nach seiner Vertragsauflösung beantragten der Agent und die Gesellschaften ein Schiedsverfahren beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS), das eine Zahlung von 155'000 Euro zusprach. Der Fussballer erhob Beschwerde an das Bundesgericht und machte unter anderem eine Verletzung des ordre public geltend.


7B_294/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer A.A.________ und B.A.________ hatten gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Strafanzeige erstattet. Das Obergericht des Kantons Aargau wies ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab und verpflichtete sie zur Leistung einer Sicherheitsleistung. Daraufhin reichten die Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein.


7B_506/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht befasst sich mit einer Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. März 2026. Das Obergericht war seinerseits nicht auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. Mai 2025 eingetreten. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht.


6B_222/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Beschimpfung und Drohung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht hatte sich mit einer Beschwerde von A.________ gegen das Urteil der Strafappellationsinstanz des Kantonsgerichts Waadt vom 8. Dezember 2025 zu befassen. Die Vorinstanz hatte ein Urteil des erstinstanzlichen Bezirksgerichts La Côte bestätigt, welches A.________ unter anderem wegen Beschimpfung und Drohung schuldig gesprochen hatte. Die Strafe umfasste 70 Tagessätze à CHF 30.– (bedingt auf 2 Jahre) sowie eine Busse von CHF 600.–. Zusätzlich wurde ihm verboten, sich B.________ und C.________ auf weniger als 200 Meter zu nähern oder Kontakt aufzunehmen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde wegen mangelhafter Begründung ab.


8C_470/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Beitragspflicht zur Unfallversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG, tätig im handwerklichen Bereich, schloss zwischen 2017 und 2020 Verträge zur Personalausleihe mit vier Unternehmen ab. Die Suva stellte nach einer Betriebsrevision fest, dass die vereinbarten Zahlungen als Löhne an unselbständige Arbeitnehmer der A.________ AG zu qualifizieren seien und forderte daher höhere Beitragszahlungen. Nachdem die Einsprache gegen diese Beitragsverfügung abgewiesen wurde, bestätigte auch das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beitragspflicht. Die A.________ AG erhob dagegen Beschwerde an das Bundesgericht.


7B_408/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 12. Februar 2026. Das Appellationsgericht Basel-Stadt schrieb das Verfahren mit Verfügung vom 2. März 2026 ab, da die Nichtanhandnahmeverfügung durch eine neue Verfügung vom 27. Februar 2026 ersetzt worden war. Die Beschwerdeführer wandten sich daraufhin an das Bundesgericht mit dem Antrag, der Abschreibungsentscheid sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.


4D_69/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aberkennung einer Schuld

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ SAGL erhob eine Klage auf Aberkennung einer Schuld gegenüber der kantonalen Ausgleichskasse AVS/IV/EO, welche am 10. November 2025 vom Friedensrichter des Kreises Paradiso abgewiesen wurde. Die Zivilkammer des Appellationsgerichts des Kantons Tessin wies am 5. März 2026 das dagegen erhobene Rechtsmittel ab. Die A.________ SAGL legte daraufhin am 22. April 2026 Beschwerde beim Bundesgericht ein.


8C_130/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ (geb. 1962) meldete sich bei der IV-Stelle St. Gallen aufgrund von seit zehn Jahren bestehenden körperlichen Schmerzen zum Leistungsbezug an. Nach medizinischer und erwerblicher Abklärung wies die IV-Stelle im Rahmen eines Vorbescheids einen Rentenanspruch ab, gestützt auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit und einen Invaliditätsgrad von 16 %. Der behauptete Rentenanspruch wurde endgültig mit Verfügung vom 14. Februar 2025 verneint. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab. A.________ verlangte vor Bundesgericht die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente per 1. September 2023 oder zumindest Rückweisung zur Neubeurteilung.


8C_255/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, A.________, wandte sich gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, welches ihre Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Glarus abgewiesen hatte. Dabei ging es um eine Anpassung der Ergänzungsleistungen zur AHV ab Mai 2025 und die Berücksichtigung von Krankenversicherungskosten. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass eine rückwirkende Anpassung der Anspruchshöhe vor Mai 2025 ausgeschlossen sei.


7B_465/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Beschwerdeführer, der wegen versuchten Mordes bzw. anderen Körperverletzungsdelikten verdächtigt wird, beantragte die Aufhebung seiner Untersuchungshaft. Der Tatverdächtige, mit portugiesischer Staatsangehörigkeit, lebt seit rund sechs Jahren in der Schweiz und wird verdächtigt, seine ehemalige Lebenspartnerin mit einem Messer verletzt und bedroht zu haben. Erstinstanzlich wurde sein Haftentlassungsgesuch abgewiesen und die Haft aufgrund Fluchtgefahr verlängert. Der Beschwerdeführer brachte vor, die Begründung der Fluchtgefahr sei willkürlich.


2C_40/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässige Wettbewerbsabreden im Hoch- und Tiefbau

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Untersuchung „Engadin I“ der Wettbewerbskommission (WEKO) befasste sich mit Vorwürfen unzulässiger Wettbewerbsabreden im Hoch- und Tiefbau im Unterengadin, insbesondere durch die D.________-Gruppe und die G.________ AG. Im Nachgang zu Bonusmeldungen von Beteiligten führte die WEKO Ermittlungen durch und sanktionierte die Beschwerdeführerinnen, darunter die D.________ AG, E.________ AG und F.________, mit einer Buße von CHF 4'945'045, später vor Bundesverwaltungsgericht auf CHF 2'463'674.– reduziert.


6B_1016/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Gewalt oder Drohung gegen Behörden

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ wurde vom Bezirksgericht Lausanne am 27. Februar 2025 wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Ihr Verhalten im Rahmen einer Wohnungsräumung am 15. Juni 2022 wurde als gewalttätig, aggressiv und oppositionell qualifiziert. Das Kantonsgericht Waadt bestätigte am 28. Oktober 2025 diesen Entscheid. A.________ reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein, beantragte einen Freispruch und verlangte subsidiär den Rückweis an die Vorinstanz.


2C_208/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sicherheitsnachweis für elektrische Installationen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ und B.________, Miteigentümer eines Einfamilienhauses, wurden mehrmals von der Netzbetreiberin aufgefordert, den Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen beizubringen. Nach ungenutzten Fristen und der Einschaltung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI) wurden gebührenpflichtige Verfügungen erlassen, die die Einreichung des Nachweises forderten. Die Beschwerdeführenden beanstandeten die Verfügung vor dem Bundesverwaltungsgericht und scheiterten. Vor Bundesgericht verlangten sie u.a. die Aufhebung aller Entscheide und eine Verschiebung der Kontrollfrist unter Berufung auf eine Infektionsgefährdung.


6B_73/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Fälschung von Zertifikaten und Tierquälerei

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wurde durch das Bezirksgericht der Broye und des Nordwaadtlands und später durch das Kantonsgericht Waadt verurteilt wegen Fälschung von Titeln und Tierquälerei. Er soll zwischen 2020 und 2021 ein umfangreiches Geschäft mit gefälschten COVID-19-Impfzertifikaten betrieben haben. Zwischen November 2022 hielt er zudem zwei Pferde unter unzureichenden Bedingungen, wodurch deren Wohlbefinden gefährdet wurde. Vor Bundesgericht verlangte A.________ Freispruch in beiden Fällen, während er sich auf Beweis- und Verfahrensfehler berief.


4A_185/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kündigung des Mietverhältnisses

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG (Vermieterin) kündigte das Mietverhältnis eines von einer Erbengemeinschaft (bestehend aus B.B.________, C.B.________ und D.B.________) genutzten Familienwohnhauses per 31.12.2023 aufgrund von geplanten Umbauarbeiten. Die Vorinstanzen erklärten die Kündigung unter Verweis auf Formvorschriften gemäss Art. 266n OR für nichtig, da diese nicht separat an den Ehemann von B.B.________ zugestellt worden war. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Erbengemeinschaft Hauptmieter sei und somit die Voraussetzungen von Art. 266n OR nicht erfüllt seien.


7B_211/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer A.________ und B.________ wandten sich gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich bezüglich der Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens. Aufgrund ihres Verhaltens im vorherigen Verfahrensgang wurde eine Sicherheitsleistung verlangt.