Neuigkeiten

Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 04.05.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

5F_7/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch und Ausstandsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Gesuchsteller hat ein Revisionsgesuch gegen ein früheres Urteil des Bundesgerichts (5A_245/2026) eingereicht und beantragte den Ausstand bestimmter Bundesrichter und Gerichtsschreiber. Er begründete dies mit angeblicher Befangenheit und Verfahrensfehlern sowie einer als diffamierend empfundenen Einstufung als \"querulatorisch\". Zudem machte er geltend, dass zentrale Beweismittel nicht berücksichtigt worden seien und die ihm auferlegten Gerichtskosten existenzvernichtend seien.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **(E.1)** Der Sachverhalt schildert den Verfahrensgang, u.a. die Abweisung eines Rechtsverzögerungsbeschwerdeantrags durch die Vorinstanzen sowie die Nichtanhandnahme der ursprünglichen Beschwerde durch das Bundesgericht im Urteil 5A_245/2026. - **(E.2)** Die geltend gemachten Ausstandsgründe genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen (Art. 34 Abs. 2 BGG). Weder Verfahrensfehler noch Fehlentscheide begründen grundsätzlich den Anschein von Befangenheit. Das Bundesgericht wertete das Verhalten des Gesuchstellers als rechtsmissbräuchlich. - **(E.3)** Eine Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus den abschliessenden Gründen von Art. 121-123 BGG verlangt werden. Das Gesuch erfüllt die gesetzlichen Mindestanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht und dient offenbar zur Wiedererwägung der Rechtslage, was unzulässig ist. - **(E.4)** Es wird keine hinreichende Begründung für einen Revisionsgrund bei den zentralen Beweismitteln vorgebracht. Zugleich sind die Vorwürfe gegenüber dem Bundesgericht als schikanöse Behandlung ohne Grundlage. - **(E.5)** Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit abgelehnt (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Zusammenfassung des Dispositivs

Es wird nicht auf die Ausstandsbegehren und das Revisionsgesuch eingetreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, und die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.


4A_143/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässige kassatorische Anträge

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde verpflichtet, B.________ eine Forderung von CHF 318'542 zuzüglich Zinsen zu zahlen, und die definitive Rechtsöffnung über diesen Betrag wurde gewährt (Urteil der Erstinstanz vom 2. Dezember 2024). Die Berufung von A.________ gegen dieses Urteil wurde von der Cour d'appel civile des Tribunal cantonal des Kantons Waadt am 13. Februar 2026 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Daraufhin erhob A.________ am 23. März 2026 eine Beschwerde ans Bundesgericht, beschränkt sich jedoch auf kassatorische Anträge, ohne auf den Streitgegenstand einzugehen.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und frei die Zulässigkeit von Beschwerden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG muss eine Beschwerde bestimmte Anträge enthalten, die auf den Streitgegenstand eingehen. Kassatorische Anträge allein genügen nicht. Eine Beschwerde, die dieses Erfordernis nicht erfüllt, ist offensichtlich unzulässig. In diesem Fall enthielt die Beschwerde nur kassatorische Anträge. Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unzulässig.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt, und die Gerichtskosten wurden A.________ auferlegt. Es wurde keine Parteientschädigung gewährt.


5A_277/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend private Schuldenbereinigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Kreisgericht See-Gaster wies am 18. Februar 2026 ein Gesuch um Durchführung einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung des Beschwerdeführers ab. Das Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, wies am 10. März 2026 eine dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 26. März 2026 Beschwerde an das Bundesgericht.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht betont, dass gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG eine Beschwerde eine hinreichend begründete Auseinandersetzung mit den wesentlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids enthalten muss. Das Kantonsgericht hat festgestellt, der Beschwerdeführer setze sich nicht hinreichend mit der detaillierten Begründung des Kreisgerichts auseinander und wiederhole lediglich frühere Standpunkte. Weder ein Überschuss im Haushaltsbudget noch mobilisierbare Ressourcen für die Schuldenbereinigung seien geltend gemacht oder belegt worden. Der Beschwerdeführer liefert in seiner Beschwerde an das Bundesgericht keine substanziierte Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen, sondern beanstandet primär die Sachverhaltsfeststellungen und bringt den bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen Zahlungsvorschlag erneut vor. Somit erfüllt die Beschwerde die Anforderungen an eine hinreichende Begründung gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein und erhob keine Gerichtskosten.


7B_229/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verwahrungsvollzug

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, der seit 2005 verwahrt ist, beantragte einen begleiteten Ausgang, um soziale Kontakte zu pflegen. Der Antrag wurde vom kantonalen Amt für Justizvollzug sowie von den nachfolgenden Instanzen abgewiesen, da der Ausgang als nicht kompatibel mit der individuellen Vollzugsplanung erachtet wurde. Die Beschwerde vor Bundesgericht richtet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau.


7B_567/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verweigerung der Verfahrenseinleitung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ erstattete Strafanzeige wegen Betrugs in Bezug auf den Kauf eines Kameragehäuses, das nach Zahlung von CHF 987 nicht geliefert wurde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf verweigerte die Verfahrenseinleitung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO mangels hinreichender Verdachtsmomente. Diese Anordnung wurde durch die Vorinstanz bestätigt. Mit der Beschwerde ans Bundesgericht verlangt A.________ die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Einleitung eines Strafverfahrens.


7B_21/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Nichtanhandnahme

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde zu entscheiden, die sich gegen eine Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. November 2025 richtete. Mit der Verfügung war das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Zusammenhang mit einer Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt abgewiesen worden.


6B_492/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Strafzumessung und Verletzung des Beschleunigungsgebots

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde zunächst vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland teilweise freigesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Das Obergericht des Kantons Bern erhöhte diese Strafe auf 7 Jahre und 9 Monate. Das Beschleunigungsgebot wurde in beiden Instanzen als verletzt anerkannt. A.________ beantragte beim Bundesgericht die Reduktion der Strafe auf maximal 4 Jahre und 10 Monate, unter Berücksichtigung weiterer Verletzungen des Beschleunigungsgebots. Zudem strebte er eine Änderung der Kostenregelung an.


7F_9/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision und Ausstandsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Gesuchstellerin A.________ beantragte die Revision des Bundesgerichtsurteils 7F_55/2025 vom 6. Januar 2026, mit dem ihr früheres Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_1167/2025 abgewiesen worden war. Gleichzeitig stellte sie ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Abrecht, Bundesrichterin Koch und Gerichtsschreiberin Sauthier.


9C_77/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Bundessteuerverwaltung hatte entschieden, dass ein Kapitalgewinn aus dem Verkauf von Aktien als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern sei (A.b, A.c). Die Steuerpflichtigen akzeptierten eine mündliche Einigung über die steuerliche Behandlung (A.d), die jedoch später durch die kantonalen Instanzen überprüft wurde (C.b).


7B_766/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend passive Privatbestechung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde beschuldigt, im Jahr 2020 in seiner Funktion als Hofweibel für die B.________ AG eine Zahlung von EUR 2'000.– von einem Stellenbewerber für eine Anstellung gefordert und einen anderen Mitarbeiter telefonisch eingeschüchtert zu haben, damit dieser nicht über seine Geschäftspraktiken spricht. Das Strafbefehlverfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führte zu einem Schuldspruch, der nach Einsprache vor dem Strafgericht und Berufung vor dem Appellationsgericht bestätigt wurde.


4A_431/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend provisorische Rechtsöffnung eines Zahlungsbefehls

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im Streit um die provisorische Rechtsöffnung eines Zahlungsbefehls in der Höhe von CHF 1'550 nebst Zinsen hatte das Zivilgericht des Kantons Jura die Rechtsöffnung gewährt. Die betroffene Partei (die Beschwerdeführerin) gelangte dagegen erfolglos an die Vorinstanz, die Zivilkammer des Kantonsgerichts Jura, bevor sie Beschwerde beim Bundesgericht einreichte. Während des laufenden Verfahrens zog die Beschwerdegegnerin die zugrunde liegende Betreibung zurück.


Nächster Beitrag