Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
7B_236/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vorladung zum Strafvollzug
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin wurde nach Nichtbezahlung einer gerichtlich verhängten Busse zum Strafvollzug zwecks Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe vorgeladen. Die Vorläuferinstanzen bestätigten die Zulässigkeit der Vorladung, woraufhin die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht einreichte.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Die Beschwerdeergänzung vom 19. Februar 2026 wurde verspätet eingereicht und bleibt unbeachtlich. - **E.2.1:** Streitgegenstand ist einzig die Vorladung in den Strafvollzug. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu anderen Themen werden nicht berücksichtigt. - **E.3.1:** Die Beschwerde muss gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend begründet sein. Substanziierte Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ist nötig. - **E.3.2:** Die Vorinstanz hat festgehalten, dass ein Strafvollzugsaufschub nur restriktiv zu gewähren ist. Die Beschwerdeführerin hatte ausreichend Zeit, um Nachweise einzureichen, tat dies jedoch nicht. Ein bloßes Arbeitsunfähigkeitszeugnis genügt nicht, um Hafterstehungsunfähigkeit zu belegen. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht substantiiert mit diesen Feststellungen auseinander. - **E.4:** Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden ihr Gerichtskosten auferlegt, wobei ihre finanzielle Lage berücksichtigt wird.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte der Beschwerdeführerin Gerichtskosten.
7B_252/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einschluss in eine Sicherheitszelle
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ erhob Beschwerde an das Bundesgericht gegen ein Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) vom 10. Februar 2026. Dieses Urteil betraf den Einschluss von A.________ in eine speziell eingerichtete Sicherheitszelle.
Zusammenfassung der Erwägungen
- E.1: Der Beschwerdeführer reichte die Beschwerde am 25. Februar 2026 ein. Das Bundesgericht holte keine Vernehmlassungen ein und prüfte die Eingabe. - E.2: Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung nicht. Der Beschwerdeführer setzte sich in keiner Weise mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinander und kritisierte stattdessen das ihn betreffende psychiatrische Gutachten. Diese Art der Argumentation wird als rein appellatorische Kritik bewertet. Gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG sowie einschlägiger Rechtsprechung (z.B. BGE 148 IV 356 E. 2.1) ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig. - Das Verfahren wurde im vereinfachten Nichteintretensverfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG behandelt. Zusätzlich wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, da die Eingabe als aussichtslos betrachtet wurde (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer wurden unter Berücksichtigung seiner finanziellen Lage reduzierte Gerichtskosten auferlegt (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG).
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Zudem wurden Gerichtskosten in Höhe von CHF 500 auferlegt.
6B_1/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Raufhandel und Körperverletzung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Am 26. September 2024 verurteilte die Einzelrichterin des Polizeigerichts Broye C.________, A.A.________ und B.A.________ u.a. wegen Raufhandels. A.A.________ und B.A.________ wurden zudem wegen einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen. Beide wurden zu Geldstrafen mit bedingtem Vollzug verurteilt, und die zivilrechtlichen Ansprüche der beiden wurden als unzulässig erklärt. Am 17. November 2025 hob die Strafappellationskammer des Kantonsgerichts Freiburg die Vorinstanz in Bezug auf C.________ teilweise auf und sprach ihn frei. Die Rechtsmittel von A.A.________ und B.A.________ wurden abgewiesen. Der Streit drehte sich um eine Auseinandersetzung am 30. Dezember 2021, die handgreiflich eskalierte. A.A.________ und B.A.________ erhoben Beschwerde beim Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des kantonalen Urteils sowie eine Neubeurteilung der Sache.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde. Obwohl die Schlussanträge der Beschwerdeführer grundsätzlich unzulässig sind, wurde auf die Beschwerde eingegangen, da sie die Verurteilung der Beschwerdeführer betraf. Die Beschwerdeführer beanstandeten die Beweiswürdigung und die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, insbesondere unter Berufung auf das in dubio pro reo-Prinzip. Das Bundesgericht stellte fest, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung, namentlich zu den Aussagen der Parteien, nicht willkürlich war. Appellatorische Kritik der Beschwerdeführer war unzulässig. Die Beschwerdeführer machten geltend, die Vorinstanz habe die gesetzliche Vorschrift zu Raufhandel (Art. 133 StGB) sowie zur Notwehr (Art. 15 StGB) falsch angewendet. Das Bundesgericht hielt fest, dass diese Rügen auf einer von der Vorinstanz abweichenden Sachverhaltsdarstellung basierten und daher unzulässig waren. Die Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich eines angeblichen Verfahrensmangels (fehlender Übersetzung für ihre Mutter) wurde als unzulässig erklärt, da dieses Argument erstmals vor dem Bundesgericht geltend gemacht wurde.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde abgewiesen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt. Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführern auferlegt.
2C_715/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Fristwiederherstellung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wurde aufgrund des Nichtbestehens des juristischen Einführungsstudiums von der Universität Bern vom Studium ausgeschlossen. Gegen diese Entscheidung erhob er am 15. September 2025 Beschwerde bei der Rekurskommission, welche jedoch die Beschwerde als verspätet erachtete und darauf nicht eintrat. In der Folge verlangte der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der Beschwerdefrist, wurde jedoch abgewiesen. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts erhob er Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Wiederherstellung der Frist.
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4A_114/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zahlungsbefehl
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im Rahmen eines Zahlungsbefehls über CHF 42'832.30, ausgestellt von den Betreibungsämtern der Bezirke Sion, Hérens und Conthey, hatte das erstinstanzliche Gericht (Tribunal de Sion) die provisorische Rechtsöffnung über CHF 31'500 auf Begehren der Gläubiger hin am 11. November 2025 gewährt. Das Kantonsgericht Wallis erklärte am 2. Februar 2026 die Beschwerde der Schuldnerin für unzulässig, da sich diese nicht mit der Begründung des erstinstanzlichen Urteils auseinandergesetzt hatte.
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2C_306/2025: Abweisung der Beschwerde betreffend Aufenthaltsbewilligung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführer A.A.________, B.A.________, C.A.________ und D.A.________, stammen aus Russland und Ungarn und halten sich seit 2018 in der Schweiz auf. Ihre rechtliche Grundlage zum Aufenthalt basierte auf EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligungen, die nach dem Verlust der ungarischen Staatsbürgerschaft von A.A.________ nicht verlängert wurden. Der Kanton Tessin verweigerte schliesslich sämtliche weitere Bewilligungen (Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung) für die Familie. Dies wurde durch den Staatsrat des Kantons Tessin sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin bestätigt.
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2C_174/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Grenzgängerbewilligung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein italienischer Staatsbürger beantragte am 30. September 2021 beim Departement der Institutionen des Kantons Tessin eine Grenzgängerbewilligung EU/EFTA für eine 25-prozentige Anstellung (10 Stunden wöchentlich) als Ingenieur bei der B.________ SAGL im Kanton Tessin. Die Bewilligung wurde im Juli 2023 verweigert, da die B.________ SAGL keine eigenständige, tatsächliche und effektive Tätigkeit in der Schweiz ausübe, sondern als Zweigstelle der D.________ S.R.L. in Italien angesehen würde. Diese Entscheidung wurde vom Staatsrat des Kantons Tessin und vom Verwaltungsgericht des Kantons Tessin bestätigt. Die betroffenen Parteien reichten Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung und eine Neubeurteilung oder die direkte Erteilung der Grenzgängerbewilligung.
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5A_285/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die unverheirateten Parteien sind Eltern der 2021 geborenen Tochter C.________. In den vorsorglichen Massnahmen wurde der Mutter die alleinige Obhut zugesprochen. Später erlaubte das Bezirksgericht der Mutter, die Tochter bei einer Kinderärztin anzumelden und in einem privaten Kindergarten betreuen zu lassen, sowie die Besuchszeiten des Vaters anzupassen. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die hiergegen erhobene Berufung ab. Der Vater verlangt nun vom Bundesgericht, die Tochter unter seine alleinige elterliche Sorge und Obhut zu stellen, sowie weitere Nebenbegehren.
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6B_839/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend sexuelle Handlungen an einer urteils- oder widerstandsunfähigen Person
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.____ wurde in zweiter Instanz von der Chambre pénale d'appel et de révision der Cour de justice de Genève für sexuelle Handlungen an einer urteils- oder widerstandsunfähigen Person, begangen in Mittäterschaft, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Daneben wurde er zur Bezahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld an die Geschädigte verurteilt. Der Beschwerdeführer beantragte vor dem Bundesgericht einen Freispruch.
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5A_303/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung im Nachlassverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, Tochter des am 7. Mai 2025 verstorbenen Erblassers, reichte gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 10. November 2025 zu erbrechtlichen Fragen Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Zudem erhob sie am 13. März 2026 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. Das Obergericht wies die Wiederherstellung der Berufungsfrist ab und trat auf die Berufung nicht ein. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde leitete es zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.
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5A_299/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend aufschiebende Wirkung im Zusammenhang mit einer Pfändung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer verlangte die Aufhebung einer Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, welches als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen eine aufschiebende Wirkung (Pfändung) verweigert hatte. Der Hintergrund der Verfügung war eine angekündigte polizeiliche Vorführung des Beschwerdeführers beim Betreibungsamt Bern-Mittelland.
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4A_536/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschüsse im Rechtsöffnungsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin (A.________) erhob fünf Beschwerden beim Bundesgericht in verschiedenen Verfahren, die aus einem Rechtsöffnungsverfahren resultierten. Ausgangspunkt waren mehrere Beschlüsse und Verfügungen des Obergerichts des Kantons Zürich. Die Beschwerden richten sich alle gegen Entscheide im Zusammenhang mit Kostenvorschüssen und Verfahrensfragen. Die Beschwerdeführerin leistete die geforderten Kostenvorschüsse meistens nicht und machte geltend, die Zustellung der Gerichtsurkunden sei durch die Post verweigert worden.
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7B_158/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend psychiatrische Begutachtung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wandte sich mit einer undatierten Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. Januar 2026. Gegenstand des Verfahrens war die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung.
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6B_559/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Geldwäscherei
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wurde vom Polizeigericht des Kantons Genf und in der Folge von der Beschwerdeinstanz der kantonalen Justiz schuldig gesprochen, zwischen 2019 und 2020 den Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB erfüllt zu haben. Dies betraf Gelder aus betrügerischen Tätigkeiten, die über ein Stiftungskonto auf andere Konten transferiert wurden, um deren kriminelle Herkunft zu verschleiern. Beteiligte Opfer, die erhebliche finanzielle Verluste erlitten, klagten auf Schadensersatz.
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2E_6/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Schadenersatz von Spitälern während der COVID-19-Pandemie
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die klagenden Parteien, fünf Gesellschaften, die Spitäler und Kliniken in der Schweiz betreiben, forderten Schadenersatz in Höhe von 15'702'999 CHF von der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Dieser Anspruch wurde aufgrund der staatlich angeordneten Beschränkung medizinischer Eingriffe während der COVID-19-Pandemie zwischen dem 17. März 2020 und dem 26. April 2020 geltend gemacht. Sie behaupteten, der Bundesrat habe durch die Einführung von Art. 10a der COVID-19-Verordnung 2 eine unrechtmässige Handlung begangen.
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5A_356/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend nachehelichen Unterhalt und güterrechtliche Auseinandersetzung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Parteien schlossen 2001 die Ehe, trennten sich jedoch 2016. Mit Urteil vom 17. Mai 2023 wurde die Ehe geschieden, das Verfahren bezüglich der Scheidungsnebenfolgen blieb jedoch offen. In erster Instanz wurde festgestellt, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei, ein güterrechtlicher Ausgleich wurde in Höhe von CHF 224'229.45 angeordnet. Das Obergericht des Kantons Solothurn verpflichtete den Beschwerdeführer (Ehemann) in der Berufung, der Beschwerdegegnerin (Ehefrau) CHF 2'000 monatlichen nachehelichen Unterhalt zu leisten und reduzierte den güterrechtlichen Ausgleich auf CHF 212'959.45.
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2C_175/2025: Gutheissung der Beschwerde betreffend Grenzgängerbewilligung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein italienischer Staatsbürger (K.________) beantragte am 30. September 2021 beim Kanton Tessin die Erteilung einer Grenzgängerbewilligung UE/EFTA für eine Teilzeittätigkeit als Ingenieur. Der Antrag wurde abgelehnt, da sein Schweizer Arbeitgeber (B.________ SAGL) nicht als eigenständige betriebliche Einheit angesehen wurde, sondern vielmehr als Zweigstelle einer italienischen Firma (D.________ S.R.L.). Diese Entscheidung wurde vom Staatsrat des Kantons Tessin und später vom Verwaltungsgericht des Kantons Tessin bestätigt. Daraufhin reichten K.________ und B.________ SAGL beim Bundesgericht Beschwerde ein.
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7B_1188/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ Immobilien AG legte Beschwerde in Strafsachen gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts Wallis ein. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Reduktion des Kostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtspflege, da juristische Personen in der Regel nicht berechtigt sind, unentgeltliche Rechtspflege zu beanspruchen. Der geforderte Kostenvorschuss entsprach der bundesgerichtlichen Praxis. Nach erfolgloser Zahlungsfrist setzte das Bundesgericht eine letztmalige, nicht mehr erstreckbare Nachfrist an. Da die Zahlung ausblieb, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.
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8C_231/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Form- und Begründungsmängel
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen eine Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2026 (C-9712/2025). Die Beschwerdeschrift enthielt jedoch lediglich verfahrensleitende Anträge und keine sachbezogene Begründung. Weiterhin fehlte die angefochtene Verfügung in den eingereichten Unterlagen.
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1C_144/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend kantonale Abstimmung über politische Rechte für Ausländer:innen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Arun Bolkensteyn focht das Ergebnis einer kantonalen Abstimmung des Kantons Waadt vom 28.09.2025 über die Änderung von Art. 142 der Verfassung des Kantons Waadt an, die eine Erleichterung des Zugangs zu den politischen Rechten für Ausländer:innen vorsah. Sie rügte insbesondere irreführende Informationen des Nein-Komitees kurz vor der Abstimmung. Nach Abweisung ihres Begehrens durch den Staatsrat und die Verfassungsgerichtskommission des Waadtländer Kantonsgerichts reichte Frau Bolkensteyn Beschwerde vor dem Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Abstimmungsergebnisses.
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5A_989/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Fristenstillstand im summarischen Verfahren der Konkurseröffnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob im summarischen Verfahren über die Konkurseröffnung die Regelungen des Fristenstillstands nach Art. 145 Abs. 4 ZPO und Art. 56 Abs. 2 SchKG anwendbar sind. Die A.________ AG erhob gegen eine Konkurseröffnung verspätet Beschwerde, worauf das Obergericht des Kantons Aargau ein Nichteintreten aussprach. Die A.________ AG verlangte daraufhin vor Bundesgericht, das Obergericht zur materiellen Beurteilung der Beschwerde zu verpflichten.
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6B_57/2026: Abweisung der Beschwerde betreffend sexuelle Nötigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wurde vom erstinstanzlichen Strafgericht des Bezirks Glâne in mehreren Anklagepunkten, darunter versuchte Pornografie, Pornografie, sexuelle Handlungen mit Kindern sowie sexuelle Nötigung, schuldig gesprochen. Das Strafgericht verhängte eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren, eine Busse und weitere Massnahmen wie ein lebenslanges Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen. Gegen diesen Entscheid legte A.________ Berufung ein, die vom Kantonsgericht Freiburg abgewiesen wurde. Er focht anschliessend den Entscheid des Kantonsgerichts beim Bundesgericht an. Im Zentrum stand die Verurteilung wegen sexueller Nötigung, die der Beschwerdeführer bestritt.
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5A_422/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Postulationsfähigkeit
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ und B.________ schieden ihre Ehe am 19. Dezember 2024 durch Urteil des Bezirksgerichts Luzern. Die güterrechtliche Regelung umfasste eine Aufteilung von Liegenschaften in Serbien und eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 687.40 an A.________. A.________ legte gegen dieses Urteil Berufung ein, die vom Kantonsgericht Luzern wegen mangelnder Rechtsbegehren und ungenügender Begründung nicht behandelt wurde. A.________ erhob daraufhin Beschwerde an das Bundesgericht und rügte unter anderem ihre Postulationsfähigkeit.
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4A_83/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufsicht über das TAS
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer reichte eine Aufsichtsbeschwerde beim Bundesgericht ein, da das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) laut seiner Darstellung ein Verfahren nicht formell eröffnet, keine verfahrensleitenden Verfügungen erlassen, keine Frist angesetzt und über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entschieden habe. Er forderte das Bundesgericht auf, die Untätigkeit des TAS als rechtswidrig festzustellen und aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen.
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8C_482/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrente
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, geboren 1971, meldete sich erstmals 2017 bei der Invalidenversicherung aufgrund eines Knieleidens an; sein Leistungsbegehren wurde 2020 abgelehnt. Nach einer Operation und Rehabilitation meldete er sich 2022 erneut an, jedoch wies die IV-Stelle sein Gesuch 2024 erneut ab, da der Invaliditätsgrad weiterhin 5 % betrug. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer wandte sich ans Bundesgericht mit der Forderung nach beruflichen Massnahmen und/oder nachträglicher Invalidenrente.
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4A_493/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mietzinsherabsetzung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdegegner (Mieter) und der Beschwerdeführer (Vermieter) stritten über die Herabsetzung eines Mietzinses ab 1. Oktober 2025 für ein Restaurant in U.________. Nach einem erfolglosen Schlichtungsverfahren klagte der Mieter beim Mietgericht, das die Klage teilweise gutgeheissen hat. Die Berufung des Vermieters vor dem Obergericht wurde als gegenstandslos abgeschrieben, da sich die Parteien aussergerichtlich auf einen Mietzins geeinigt hatten. Der Vermieter führte Beschwerde an das Bundesgericht, um den Beschluss des Obergerichts und das erstinstanzliche Urteil aufheben zu lassen.
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9C_304/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Restfinanzierung von Pflegekosten zwischen Gemeinden
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Gemeinde Regensdorf und die Stadt Zürich stritten über die Restfinanzierung von Pflegekosten einer in einem Alters- und Pflegeheim aufgenommenen Person. Nach Streitigkeit über die Zuständigkeit zur Kostenübernahme erliess die Gemeinde Regensdorf eine Nichteintretensverfügung. Diese wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich aufgehoben, das die Gemeinde zur materiellen Klärung der Kostenübernahme verpflichtete.
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6B_1011/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend stationäre therapeutische Massnahme
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vom Bezirksgericht der Broye und des Nordvaudois am 14. Januar 2025 vom Vorwurf eines Versuches des Diebstahls freigesprochen. Gleichzeitig wurde er wegen geringfügigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen sowie einer Geldstrafe von 600 CHF verurteilt. Zudem wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Die kantonale Appellationsinstanz bestätigte dieses Urteil am 7. August 2025. A.________ weist eine lange Vorgeschichte von Straftaten sowie psychischen und Suchtproblemen auf. Laut psychiatrischem Gutachten besteht ein hohes Risiko der Rückfälligkeit, zudem wurden verschiedene schwerwiegende psychiatrische Diagnosen gestellt. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die stationäre therapeutische Massnahme und machte u.a. die Nichtverhältnismässigkeit der Massnahme geltend.
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2C_132/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis
Zusammenfassung des Sachverhalts
Eine Rechtsanwältin beantragte bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich, sie vom Anwaltsgeheimnis gegenüber zwei Personen (A.________ und B.________) zu entbinden, um Honorarforderungen durchzusetzen. A.________ und B.________ erhoben Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtskommission vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses trat auf die Beschwerde von B.________ infolge Verspätung nicht ein und wies die Beschwerde von A.________ ab. Darauf erhoben A.________ und B.________ Beschwerde an das Bundesgericht.
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