Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
4F_44/2025: Unzulässigkeit des Revisionsgesuchs
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Gesuchsteller (A.________) beantragte beim Bundesgericht die Revision eines früheren Entscheids vom 14.07.2025 (4F_10/2025), welcher zuvor seine Revision betreffend zwei Urteile der Kantonalen Zivilkammer des Kantons Genf abgewiesen hatte. Der Gesuchsteller argumentierte, dass das Bundesgericht auf seine Schlussanträge nicht eingegangen und relevante Tatsachen vernachlässigt habe. Zudem forderte er die Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Urteils und die Rückerstattung eines Immobilienobjekts sowie eine Entschädigung.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1**: Neue Schlussanträge, welche nicht direkt den Streitgegenstand des Urteils vom 14.07.2025 betreffen, sind gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG unzulässig. - **E.2.1**: Urteile des Bundesgerichts sind gemäss Art. 61 BGG endgültig. Eine Revision ist nur zulässig, wenn ein gesetzlicher Revisionsgrund gemäss Art. 121-123 BGG geltend gemacht wird. Der Gesuchsteller muss den behaupteten Revisionsgrund und dessen Bezug zum Sachverhalt klar und detailliert darlegen. Die geltende Rechtsprechung zu den Revisionsmöglichkeiten wird bestätigt. - **E.2.2**: Der Gesuchsteller behauptet, dass das Bundesgericht nicht auf seine Schlussanträge eingegangen sei, relevante Tatsachen ignoriert und das Urteil nicht den formellen Anforderungen gemäss Art. 112 BGG entspreche. Diese Vorbringen werden als unbegründet angesehen. - **E.2.3**: Das Gesuch erfüllt nicht die Anforderungen der Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG. Der Gesuchsteller konnte nicht darlegen, dass einer der gesetzlichen Revisionsgründe tatsächlich erfüllt sei. - **E.3**: Die Revision wird als unzulässig erklärt. Missbräuchliche künftige Eingaben des Gesuchstellers werden ohne weitere Prüfung unbeachtet bleiben.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Gesuch wird als unzulässig erklärt und die Gerichtskosten dem Gesuchsteller auferlegt. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
9C_252/2024: Urteil zur Annahme und Beglaubigung von Ausfuhrzollanmeldungen im grenzüberschreitenden Bahngüterverkehr
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG, ein Chemieexporteur mit Sitz in der Schweiz, nutzte elektronische Systeme (u.a. \"e-dec Export\" und private Software) zur Anmeldung von Ausfuhren. In vier spezifischen Fällen wurden die für die Befreiung von der VOC-Lenkungsabgabe erforderlichen Daten nicht vollständig eingelesen, da das Eisenbahnunternehmen die physischen Dokumente nicht bei der Zollstelle hinterlegte. Der Zoll löschte die Daten nach der vorgesehenen 30-tägigen Frist. Die Exporteurin versuchte nach Verstreichen der 60-tägigen Verwirkungsfrist eine nachträgliche Beglaubigung zu beantragen, was von den Vorinstanzen abgelehnt wurde.
Zusammenfassung der Erwägungen
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig. Die Mitwirkungspflichten und werkvertragliche Obliegenheiten im elektronischen Ausfuhrzollverfahren unterliegen den Vorgaben des Zollgesetzes. Die zollrechtliche Veranlagung wird vom Prinzip der Selbstdeklaration beherrscht. Die anmeldepflichtige Person ist für die formelle Vollständigkeit inklusive physischer Vorlage der Begleitdokumente verantwortlich. Die Verwaltungsverordnung RL 10-10 2022 schreibt vor, dass der reduzierte Ausfuhrbeleg innerhalb von 30 Tagen an einer Zollstelle eingescannt und abschliessend bearbeitet werden muss. Der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung hängt von der Vorlage und Verarbeitung aller relevanten Dokumente ab, einschliesslich des Schriftsatzes am Zollschalter (Barcode-Scanning). Eine Verwirkungsfrist von 60 Tagen für nachträgliche Veranlagungen ist in der massgebenden Verwaltungsverordnung festgelegt und wurde vom Bundesgericht bereits anerkannt (Urteil 2C_421/2007). Die Exporteurin hat es versäumt, ihre Erfüllungsgehilfin (B.________ AG) hinreichend zu überwachen, und ist für das unterlassene Einscannen verantwortlich. Nach Ablauf der Fristen waren keine rechtsgültigen Anträge auf Beglaubigung oder Selektion mehr möglich.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
6B_136/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde mangels Vollmacht im Strafverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Rechtsanwalt reichte im Namen seines Mandanten am 4. März 2026 eine Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid der Chambre pénale d'appel et de révision der Cour de justice des Kantons Genf vom 29. Januar 2026 ein. Eine Vollmacht zur Vertretung des Beschwerdeführers wurde nicht beigelegt.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **(E. 1)** Nach der Einreichung der Beschwerde wurde festgestellt, dass der Rechtsanwalt keine Vollmacht eingereicht hatte, die seine Vertretungsbefugnis nachweist. - **(E. 2)** Gemäss Art. 40 Abs. 2 BGG müssen Mandatsträger ihre Befugnisse mittels einer Vollmacht nachweisen. In Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG wurde dem Anwalt eine Nachfrist bis zum 17. März 2026 zur Einreichung dieser Vollmacht gewährt. Mit Schreiben vom 17. März 2026 teilte der Anwalt mit, dass er seinen Mandanten nicht habe kontaktieren können und somit keine Vollmacht einreichen könne. Aufgrund dieses Mangels wurde die Beschwerde gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG für unzulässig erklärt. - **(E. 3)** Es werden keine Gerichtskosten erhoben, da es sich um eine Ausnahmesituation handelt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Dispositiv erklärte die Beschwerde für unzulässig und es wurden keine Gerichtskosten erhoben. Das Urteil wird den beteiligten Parteien schriftlich mitgeteilt.
8C_363/2025: Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung wegen unvollständiger Deklaration von Zwischenverdienst
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Unia Arbeitslosenkasse forderte vom Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 10'206.50 zurück, da er von Januar bis Juni 2021 Einkommen in der Höhe von CHF 31'513.- von seinem damaligen Arbeitgeber nur unvollständig als Zwischenverdienst gemeldet habe. Die Vorinstanz, das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, wies die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer gelangte an das Bundesgericht mit dem Hauptantrag, den Rückforderungsentscheid und das Urteil des kantonalen Gerichts ersatzlos aufzuheben, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragte er, das Verfahren bis zum Abschluss eines hängigen Strafverfahrens oder bis zum Zugang zusätzlicher Akten zu sistieren.
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7B_250/2026: Untersuchungshaft und qualifizierte Wiederholungsgefahr
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wird unter anderem verdächtigt, mehrfach gravierende Verkehrsdelikte sowie andere Straftaten begangen zu haben. Drei Untersuchungshaftverfahren führten zu Beschwerden vor dem Bundesgericht. A.________ erhob diese mit dem Ziel, seine Haftentlassung oder die Anordnung milderer Ersatzmassnahmen durchzusetzen.
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4A_665/2025: Unzulässigkeit
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG stellte beim Handelsgericht des Kantons Zürich (Vorinstanz) den Antrag, einen Organisationsmangel bei der B.________ AG festzustellen und einen Sachwalter einzusetzen. Nach angeblicher Behebung des Mangels stellte das Handelsgericht die Sachwalterkosten zu und lehnte ein Akteneinsichtsgesuch der A.________ AG ab. Gegen die entsprechenden Verfügungen (vom 26.11.2025 und 04.12.2025) erhob die A.________ AG Beschwerde an das Bundesgericht.
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8C_226/2026: Einstellung von Ergänzungsleistungen bei längerem Auslandsaufenthalt
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht befasste sich mit der Beschwerde eines Versicherten, dessen Ergänzungsleistungen zur AHV/IV rückwirkend per Ende Februar 2025 durch die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden eingestellt worden waren. Die Vorinstanz bestätigte die Rechtmässigkeit dieser Einstellung, da der Beschwerdeführer während mehr als drei Monaten ununterbrochen im Ausland weilte, was gemäss Gesetzgebung den Anspruch auf Ergänzungsleistungen beendet.
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7B_116/2026: Nichteintreten auf eine Beschwerde betreffend Nichtanhandnahme
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, A.________, erhob Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen trat mit Beschluss vom 30. Oktober 2025 darauf nicht ein, da der Beschwerdeführer die angeforderte Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.– nicht fristgerecht erbracht hatte. Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin an das Bundesgericht.
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7B_1293/2025: Nichteintreten in einer Strafsache
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer reichte eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Neuenburg ein, die eine Nichtanhandnahme seiner Anzeige wegen mutmasslichen Diebstahls, Veruntreuung und anderer Tatbestände im Zusammenhang mit Lottogewinnen bestätigte. Die Vorinstanz, die Strafrechtliche Beschwerdeinstanz des Kantons Neuenburg, wies seine Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht ein.
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2C_31/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ beantragte im Juli 2022 die Eintragung ins Ingenieur-, Architektur- und Umweltregister REG B (Architekten). Der Antrag wurde von der Stiftung REG aufgrund eines ungenügenden Kompetenz- und Kenntnisstandes abgelehnt. Diese Entscheidung wurde von der Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SEFRI) und dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
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4A_661/2025: Aufhebung der Verfügungen betreffend Organisationsmangel
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG ersuchte das Handelsgericht des Kantons Zürich um die Feststellung eines Organisationsmangels bei der B.________ AG. Das Handelsgericht stellte einen solchen Mangel fest, ernannte einen Sachwalter und genehmigte eine Honorar- und Spesenabrechnung. Die A.________ AG beantragte die Aufhebung der entsprechenden Verfügungen und die Rückweisung der Sache an das Handelsgericht. Das Bundesgericht hatte sich mit der Frage der selbstständigen Anfechtbarkeit von zwei Zwischenentscheiden des Handelsgerichts zu befassen.
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2C_349/2025: Kostenverteilung bei der Sanierung des Bahnübergangs Honeret
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG, Betreiberin der Eisenbahnlinie S17, beantragte gegenüber dem Bundesamt für Verkehr (BAV) eine Kostenverteilung für die Sanierung des Bahnübergangs Honeret in Dietikon. Das BAV wies das Gesuch der A.________ AG ab, worauf diese Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, verpflichtete den Kanton Zürich zur Zahlung eines Teilbetrags und wies die Angelegenheit zur Durchführung der Vorteilsanrechnung zurück an das BAV. Die A.________ AG legte dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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7B_801/2025: Abweisung der Beschwerde zur elektronischen Überwachung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde wegen schwerer Verkehrsregelverletzungen zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach teilweise geleisteter Zahlung der Strafe wurde der Restbetrag in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Er beantragte, diese in Form einer elektronischen Überwachung zu vollziehen. Der Antrag wurde abgelehnt, da Bedenken wegen Wiederholungsgefahr bestanden und frühere alternative Vollzugsmassnahmen widerrufen worden waren.
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8C_435/2025: Entscheid betreffend Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs)
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Versicherte A.A., wohnhaft in einem Altersheim seit dem 2. März 2023, beantragte Ergänzungsleistungen ab demselben Monat. Die zuständige kantonale Ausgleichskasse gewährte zunächst eine Ergänzungsleistung, schloss aber bestimmte Einkommen und Ausgaben aus dem Berechnungsprozess aus, darunter Mietkosten und Einnahmen aus ihrem Wohnrecht. Die Versicherte verstarb im November 2023. Ihr Erbe, B.A., focht die Berechnungen der Ergänzungsleistungen an, zuletzt vor dem Bundesgericht.
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8C_253/2025: Urteil betreffend Arbeitslosenversicherung (Erlassgesuch; Fristerstreckung)
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Verfahren betrifft ein Erlassgesuch von A.________ zur Rückforderung von Arbeitslosentaggeldern in Höhe von CHF 19'057.-. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons St. Gallen verweigerte den Erlass wegen mangelnden guten Glaubens. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob den Einspracheentscheid teilweise auf und wies die Sache an das AWA zurück. Später trat das AWA wegen verspätet eingereichter Unterlagen nicht auf das Erlassgesuch ein. Dies wurde erneut aufgehoben, und die Berücksichtigung verspätet eingereichter Unterlagen wurde angeordnet. Das AWA legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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7B_201/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ verlangte die Revision einer im Jahr 2024 erlassenen Nichtanhandnahmeverfügung des kantonalen Staatsanwaltschaftlichen Zentralamtes des Wallis sowie eines späteren Urteils der Beschwerdeinstanz. Mit Entscheid vom 19.01.2026 erklärte das Einzelgericht der II. Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis das Revisionsgesuch als unzulässig. A.________ legte Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht ein und beantragte dabei unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und aufschiebende Wirkung.
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4A_280/2025: Abschreibung eines Verfahrens infolge Rückzugs der Beschwerde in einem Fall der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ reichte gegen einen Entscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein. Im weiteren Verlauf des Verfahrens erklärte sie den Rückzug der Beschwerde.
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6B_836/2025: Urteil betreffend Strafzumessung bei exzessiver Notwehr
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt. Dieser Schuldspruch beruhte auf einem Vorfall, bei dem A.________ während eines Streits ein Brotmesser ergriff und C.________ Verletzungen am Hals zufügte. Das Bundesgericht wies das erste kantonale Urteil teilweise zurück und verlangte eine neue Prüfung der Strafe aufgrund eines exzessiven Notwehrexzesses gemäß Art. 16 Abs. 1 StGB. In der neuen Entscheidung reduzierte das Kantonsgericht Wallis die Strafe auf 42 Monate. A.________ beanstandete diese Entscheidung, insbesondere die Strafmilderung.
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4A_663/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG ersuchte das Handelsgericht des Kantons Zürich um Feststellung eines Organisationsmangels bei der B.________ AG. Das Handelsgericht stellte in Teilurteilen einen Organisationsmangel fest, ernannte einen Sachwalter und genehmigte dessen Honorar- und Spesennote. Die Beschwerdeführerin beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung von zwei Verfügungen des Handelsgerichts (vom 26. November 2025 und 4. Dezember 2025), u.a. mit der Begründung, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden.
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2F_6/2026: Unzulässigkeit des Revisionsgesuchs
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ beantragte die Revision des Bundesgerichtsurteils 2C_217/2025 vom 05.08.2025, in dem das Bundesgericht ihre Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Waadt bezüglich der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen hatte. Gegenstand des Verfahrens ist die Revision dieses Urteils aufgrund angeblich übersehener oder nachträglich entdeckter relevanter Tatsachen.
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4A_667/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Zwischenverfügungen des Handelsgerichts Zürich betreffend Organisationsmangel
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) erhob gegen zwei Verfügungen des Handelsgerichts des Kantons Zürich (Einzelgericht) Beschwerde beim Bundesgericht. Die Verfügungen betreffen einerseits die Abweisung eines Akteneinsichtsgesuchs der Beschwerdeführerin (26. November 2025) und andererseits die Genehmigung der Honorar- und Spesennote des Sachwalters Rechtsanwalt C.________ (4. Dezember 2025). Die Beschwerdeführerin forderte die Aufhebung dieser Entscheide und eine Rückweisung an das Handelsgericht.
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9C_497/2024: Entscheid zur Frage der Erhöhung der Hilflosenentschädigung aus der Invalidenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________, geboren 2000, leidet an einer angeborenen Retinopathia pigmentosa und erhält seit 2011 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades sowie seit dem 1. Oktober 2018 eine ausserordentliche Invalidenrente. Nach einem Revisionsgesuch im Jahr 2022 verweigerte das Office de l'assurance-invalidité für den Kanton Waadt eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung. Die kantonale Vorinstanz bestätigte diese Entscheidung am 19. Juli 2024.
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4A_666/2025: Urteil betreffend Organisationsmängel und Verfahrensfragen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Eine Aktiengesellschaft (A.________ AG) ersuchte das Handelsgericht des Kantons Zürich um Feststellung eines Organisationsmangels bei der B.________ SA und beantragte anschliessend Akteneinsicht sowie Anfechtung der Sachwalterkosten. Das Handelsgericht lehnte die Akteneinsicht ab und genehmigte die Honorar- und Spesennote des Sachwalters. Die Beschwerdeführerin focht diese Zwischenentscheide beim Bundesgericht an.
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8C_613/2025: Gutshaltung der Rückforderung von Taggeldern
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Versicherte A.________ arbeitete teils bei B.________ SA (50 %), teils bei C.________ AG (28 %) und war damit über die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (CNA) unfallversichert. Nach einem Unfall am 18.09.2020 erhielt er Taggelder, die später als überhöht beurteilt wurden. Die CNA forderte die Rückerstattung von CHF 16'751.65, was im Rahmen eines Gesuchs des Versicherten um Erlass der Rückforderung wegen behaupteter Gutgläubigkeit und finanzieller Notlage von der CNA abgelehnt wurde.
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2C_166/2026: Unzulässigkeit der verspäteten Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Service de la promotion, de l'économie et de l'innovation (SPEI) forderte A.________ Sàrl am 22.05.2025 zur Rückerstattung einer Härtefallhilfe im Zusammenhang mit COVID-19 in Höhe von 16'557 CHF auf. Die Gesellschaft erhob am 25.08.2025 eine verspätete Beschwerde gegen diesen Entscheid, welche das SPEI mit Entscheid vom 26.09.2025 als unzulässig erklärte. Die Beschwerde an das Tribunal cantonal des Kantons Waadt wurde am 29.01.2026 abgewiesen. A.________ Sàrl reichte daraufhin am 16.03.2026 Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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8C_217/2026: Prozessvoraussetzungen in der Invalidenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Invalidenversicherung (IV-Stelle) des Kantons Zürich hob mit Verfügung die seit dem 1. Januar 2008 ausgerichtete Invalidenrente rückwirkend auf. Zudem wurde eine Rückforderung von Rentenleistungen angeordnet, deren Höhe in einer separaten Verfügung geregelt werden sollte. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Verfügung wurde verweigert. Der Beschwerdeführer verlangte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, was vom Sozialversicherungsgericht Zürich abgelehnt wurde.
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9C_174/2026: Nichtzulässigkeit einer Beschwerde im Bereich der Invalidenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer reichte eine Beschwerde gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ein, welches ihm gestützt auf ein medizinisches Gutachten einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zusprach. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass er komplett arbeitsunfähig sei und die medizinische Beurteilung fehlerhaft sei.
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7B_102/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin reichte eine Strafanzeige gegen einen Bezirksrichter und Unbekannt wegen Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung und evtl. Betrugs ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis verfügte die Nichtanhandnahme der Strafsache. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin erfolglos Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, welches auf die Beschwerde nicht eintrat. Daraufhin gelangte sie ans Bundesgericht.
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4A_664/2025: Entscheid über die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden und Rechtsschutzinteresse in einem Organisationsmangelverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) beantragte beim Handelsgericht des Kantons Zürich die Feststellung eines Organisationsmangels der B.________ AG (Beschwerdegegnerin). Das Handelsgericht bestätigte den Mangel und setzte einen Sachwalter ein, dessen Kosten es später genehmigte. Die Beschwerdeführerin reichte Beschwerde in Zivilsachen gegen die Ablehnung der Akteneinsicht sowie gegen die Genehmigung der Sachwalterkosten ein.
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2C_599/2024: Urteil betreffend Glasfaseranschlüsse der Stadt Zürich
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Stadt Zürich betreibt über das ewz mit dem sogenannten «Vier-Faser-Modell» ein Breitbandnetz, wobei das ewz als Anbieter u.a. die Produkte ewz.FLL (Layer 1) und ewz.FCS (Layer 2) offeriert. Die Preise für diese Produkte legt das ewz einseitig und einheitlich für alle Anbieterinnen fest. Die A.________ AG, eine Dienstanbieterin, verlangte aufgrund vermeintlich diskriminierender Preissetzung eine Vergünstigung und Anpassung der Preise, da das anspruchsvollere Produkt ewz.FCS günstiger angeboten werde als ewz.FLL.
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2C_234/2025: Entscheid zur Amtshilfe gemäss DBA CH-US und StAhiG im Zusammenhang mit Bankkonten ohne Nachweis der US-Steuerkonformität
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) leistete auf ein Amtshilfeersuchen der US-Steuerbehörde (IRS) hin Auskunft über Konten der Bank E.________ mit US-Bezug, die keine Nachweise der US-Steuerkonformität enthielten. Betroffen war insbesondere ein Konto der A.________ Limited. Die Vorinstanz, das Bundesverwaltungsgericht, wies die Amtshilfe ab mit der Begründung, die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen sei mangels einer konkret benannten betroffenen Person nicht gegeben. Dagegen erhob die ESTV Beschwerde ans Bundesgericht.
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1C_729/2025: Zugang zu Dokumenten und Informationen über eingestellten Kandidaten
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, dessen Bewerbung für eine Juristenstelle beim Office de la circulation et de la navigation des Kantons Freiburg (OCN) abgelehnt wurde, verlangte Zugang zu bestimmten Dokumenten und Informationen über den eingestellten Kandidaten gemäss dem kantonalrechtlichen Gesetz über Information und Zugang zu Dokumenten (LInf). Das OCN verweigerte die Herausgabe unter Berufung auf das schützenswerte private Interesse des ausgewählten Kandidaten. Die kantonalen Behörden bis hin zum Verwaltungsgericht wiesen die daraufhin eingereichten Rechtsmittel ab. Der Beschwerdeführer legte schliesslich Beschwerde ans Bundesgericht ein.
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6B_952/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A.________ reichte eine Beschwerde gegen ein Urteil der Chambre pénale de recours der Cour de justice des Kantons Genf ein, welches die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels gegen eine Verfügung des Tribunal de police des Kantons Genf feststellte. Streitgegenstand war die Opposition gegen eine Strafbefehlverfügung, die ursprünglich gegen B.A.________, die Ehefrau von A.A.________, ergangen war. A.A.________ machte geltend, er sei der tatsächliche Fahrer des Fahrzeugs und die Strafbefehlverfügung sei irrtümlich an seine Frau adressiert worden.
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6B_618/2025: Urteil betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern und mehrfache sexuelle Nötigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde beschuldigt, zwischen 2011 und 2015 wiederholt sexuelle Handlungen an seinem Stiefsohn B.________ vorgenommen zu haben. Das Kantonsgericht St. Gallen sprach ihn schuldig wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher sexueller Nötigung und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer Busse von 500 Franken, sowie einem zehnjährigen Tätigkeitsverbot in Bezug auf Minderjährige. Weiter musste A.________ eine Genugtuung an B.________ entrichten.
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4A_35/2025: Unzulässigkeit der Ablehnungsanträge im Mietprozess
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin (eine Sàrl) beantragte im Verlauf eines Mietstreits die umfassende Ablehnung der Mitglieder des Tribunal des baux et loyers des Kantons Genf sowie einer Delegation des Zivilgerichts, die über die Ablehnungsanträge entschieden hatte. Hauptgrund hierbei sei eine vermeintliche Unregelmässigkeit in der Zusammensetzung des Gerichts. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass u. a. die Teilnahme der Richterin C.________ an der Delegation eine Verletzung von Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO darstelle, da ein \"gleicher Fall\" vorliege. Die Vorinstanzen (Tribunal des baux et loyers und Zivilkammer des Genfer Obergerichts) erklärten die Ablehnungsgesuche teilweise für unzulässig und wiesen sie ansonsten ab. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht.
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2C_620/2025: Urteil zur Zuteilung eines Schülers in die Sekundarstufe B
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Schüler A.A., dessen schulischer Notendurchschnitt im Wintersemester 2024/2025 bei 4.5 lag, wurde von der Schulpflege U. der Sekundarstufe B zugeteilt. Diese Entscheidung wurde durch den Bezirksrat Bülach und zuletzt durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigt. Der Schüler, vertreten durch seinen Vater, erhob Beschwerde beim Bundesgericht. Dabei beanstandete er die Zuteilung sowie die angebliche Verletzung seiner Grundrechte, darunter sein Anspruch auf rechtliches Gehör, die Berücksichtigung des Kindeswohls und den Schutz vor Diskriminierung.
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