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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 05.03.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

9C_140/2025: Ermessensveranlagung der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im Streit liegt die Frage, ob die Ermessensveranlagung durch die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau betreffend die Steuerperiode 2020 für die A.________ AG rechtmässig war. Die A.________ AG reichte trotz mehrfacher Mahnungen und Fristerstreckungen keine Steuererklärung ein, weshalb die Steuerverwaltung eine Ermessenstaxation vornahm. Gegen den daraufhin erfolgten Nichteintretensentscheid auf die Einsprache durch die Steuerverwaltung erhob die Beschwerdeführerin kantonale und schliesslich bundesgerichtliche Rechtsmittel, die alle erfolglos blieben.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **(E.1)** Die Einsprache der A.________ AG gegen die Ermessensveranlagung wurde von der Steuerverwaltung nicht behandelt, da sie nicht fristgerecht begründet und keine Beweismittel beinhaltete. Die kantonalen Instanzen bestätigten diese Handhabung. - **(E.2)** Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist legitimiert, das Rechtsmittel wurde fristgerecht eingereicht, und das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein. - **(E.3)** Gemäss anwendbaren Bestimmungen (Art. 164 Abs. 2 StG/TG, Art. 48 Abs. 2 StHG, Art. 132 Abs. 3 DBG) ist eine Einsprache gegen Ermessensveranlagungen zu begründen und erfordert Beweismittel. Die Einspracheinstanz prüft nur die formellen Voraussetzungen der Ermessensveranlagung und nicht deren inhaltliche Richtigkeit. Die Beschwerdeführerin hat die Anforderungen nicht erfüllt, weshalb der Nichteintretensentscheid zu bestätigen ist. - **(E.4)** Die Beschwerdeführerin machte diverse Verfassungsrügen geltend (z.B. Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV; Art. 29 Abs. 2 BV), die jedoch als unbegründet oder mangelhaft substanziert erachtet wurden. Die Vorgehensweise der Steuerverwaltung beruhte auf einer mehrfachen Fristverlängerung, und eine erneute Frist wäre angesichts der fortgesetzten Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin nicht angemessen gewesen. - **(E.5)** Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten in Höhe von 5'000 Franken. Es erfolgt keine Parteientschädigung.


7B_160/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ hatte ein Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung vom 2. bis 6. März 2026 vor dem Bezirksgericht Sitten gestellt. Seine Verteidigerin Me Yaël Hayat gab an, an diesen Tagen ebenfalls an einem Verfahren in Genf teilnehmen zu müssen. Das Gesuch wurde vom Präsidenten des Bezirksgerichts abgewiesen. In der Folge wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht, um die ursprüngliche Entscheidung anzufechten. Zur Begründung führte er unter anderem den Grundsatz der Waffengleichheit und das Recht auf seine Verteidigerin an.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen. Es wird festgestellt, dass die streitige Entscheidung eine nach Art. 93 BGG als Zwischenentscheid anzusehende Verfügung ist. Gegen diesen kann nur Beschwerde geführt werden, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es wird erörtert, dass laut Art. 331 Abs. 5 StPO eine Entscheidung über ein Verschiebungsgesuch endgültig ist und keine weiteren Rechtsmittel vorsieht. Das Bundesgericht behandelte die zuständige Vorinstanz (Präsident des Bezirksgerichts) aufgrund fehlender kantonaler Rekursmöglichkeiten korrekt als einzige kantonale Instanz. Ein irreparabler Nachteil wird nur dann vermutet, wenn keine spätere Korrektur durch andere Rechtsmittel möglich ist. Der Beschwerdeführer hätte detailliert darlegen müssen, weshalb seine Verteidigerin ihn aus terminlichen Gründen nicht vertreten könne. Dies gelang ihm mangels ausreichender Begründung nicht. Die angeführten Überlegungen zur von der Verteidigerin entfernten Übernahme des Verfahrens durch andere betroffene Mandate oder Anwaltskollegen wurden nicht als hinreichend dargelegt bewertet. Der spätere Einwurf weiterer Argumente in Bezug auf ein Parallelverfahren betrifft ein anderes Aktenstück und fiel deshalb ausserhalb des zentral umstritten Kreises - da dieselben StPO-zitierten Bindungsmittel keine gültig parallel behauptende Basis möglicheert.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und die Gerichtskosten auf 1'200 CHF festgesetzt.


2C_51/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein kosovarischer Staatsangehöriger (A.A.) sowie seine zwei Kinder (B.A. und C.A.), ebenfalls kosovarische Staatsangehörige, verliessen sich auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen und beantragten eine solche nach Ablauf der bisherigen Bewilligungen. Die kantonalen Behörden lehnten ihre Gesuche ab, und auch die kantonalen Gerichte bestätigten diesen Entscheid. Der Beschwerdeführer hat eine erneute Gesuchseinreichung unter Berufung auf einen Fall schwerer persönlicher Härte nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG erfolglos versucht.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1**: Sachliche Einleitung zur Herkunft und den Aufenthaltsbedingungen der Beschwerdeführenden. Feststellung von Straftaten und eines zu kurzen Aufenthalts (unter 10 Jahren) in der Schweiz zur Begründung eines Anspruchs. - **E.3.1**: Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit des Rechtswegs und kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführende keinen Anspruch auf Zugang zur ordentlichen öffentlichen-rechtlichen Beschwerde hat, da kein Rechtsanspruch auf die Aufenthaltsbewilligung besteht. - **E.3.2**: Die Ansprüche nach Art. 8 EMRK (Privat- und Familienleben) bestehen weder aufgrund des kurzen Aufenthalts noch mangels einer aussergewöhnlichen Integration oder Trennung der Familie. - **E.3.3**: Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 VZAE begründen keinen Rechtsanspruch, sondern schaffen Ermessensspielräume, die hier nicht verletzt wurden. - **E.3.4**: Art. 3 KRK (Kindeswohl) ist nicht direkt anwendbar und garantiert keinen Anspruch auf einen Aufenthalt. - **E.4**: Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde scheitert, weil der Beschwerdeführer keinen hinreichenden Rechtsanspruch geltend machen konnte. Seine Vorwürfe zu Verfahrensfehlern konnten nicht unabhängig vom Hauptsachverhalt geprüft werden.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt, die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, und es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.


7B_1254/2025: Internationale Ausschreibung zur Verhaftung eines Beschuldigten

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wird beschuldigt, falsche Anschuldigungen gegen einen Zürcher Staatsanwalt erhoben zu haben. Er wurde von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich im Schengenraum zur Verhaftung (ausser in seinem Heimatland Deutschland) ausgeschrieben, da sein Aufenthaltsort unbekannt sei und Fluchtgefahr bestehe. Nach Abweisung seines Begehrens zur Löschung der Ausschreibung durch das Obergericht des Kantons Zürich wendet sich A.________ mit Beschwerde an das Bundesgericht.


7B_151/2026: Abweisung der Beschwerde gegen die Sicherungshaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Regionalgericht Jura bernois-Seeland am 2. Dezember 2025 unter anderem wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 59 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt. Zudem wurde eine Landesverweisung für sieben Jahre ausgesprochen. Gleichzeitig wurde seine Sicherungshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet, was von der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern am 5. Januar 2026 bestätigt wurde. Dagegen reichte A.________ Beschwerde beim Bundesgericht ein mit dem Ziel seiner sofortigen Freilassung, eventuell unter Anordnung von Ersatzmassnahmen.


2C_381/2025: Unzulässigkeit betreffend landwirtschaftliches Bodenrecht

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, Inhaber eines CFC als kaufmännischer Angestellter und Betreiber eines landwirtschaftlichen Betriebs in der Waadt, ersteigerte im Juni 2024 für CHF 396'000 eine landwirtschaftliche Parzelle. Diese umfasst eine Wohnimmobilie und landwirtschaftlich genutzte Flächen. Die Bewirtschaftung der Parzelle erfolgt derzeit durch einen Pächter. Seine Gesuche um Erwerbsbewilligung wurden von der kantonalen Bodenkommission und später vom Verwaltungsgericht des Kantons Waadt abgelehnt mit der Begründung, dass ihm die notwendige Qualifikation als Selbstbewirtschafter fehle.


6B_104/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Nichteintretensentscheid

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erhob am 2. Februar 2026 (Poststempel) Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, das aufgrund der nicht eingereichten Berufungserklärung auf die Berufung nicht eingetreten war.


6B_813/2025: Nichteintreten einer Beschwerde betreffend Einsprache gegen Strafbefehl

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 13. Mai 2025 wegen Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Da der Strafbefehl nicht innert Frist abgeholt wurde, wurde er gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am 22. Mai 2025 als zugestellt betrachtet. Am 16. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer Einsprache ein, welche als verspätet erklärt wurde. Daraufhin wies das Obergericht des Kantons Solothurn die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.


4D_238/2025: Nichteintreten auf eine Beschwerde gegen die definitive Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Regionalgericht Oberland erteilte den Beschwerdegegnern am 22. September 2025 die definitive Rechtsöffnung für mehrere Beträge, die im Zusammenhang mit Kantons- und Gemeindesteuern 2021 sowie Bussen und Gebühren standen. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde vor dem Obergericht des Kantons Bern, welches darauf nicht eintrat. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2025 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein.


4A_90/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin (A.________ GmbH) erhob Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt. Da sie keinen Kostenvorschuss leistete, trat das Appellationsgericht Basel-Stadt auf die Berufung nicht ein (Entscheid vom 9. Dezember 2025). Eine erste Beschwerde an das Bundesgericht wurde am 16. Februar 2026 wegen mangelhafter Begründung abgewiesen. Am 17. Februar 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Beschwerde gegen den gleichen Entscheid ein.


9C_101/2026: Nichteintreten auf Beschwerden zu Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkter Bundessteuer des Kantons Bern

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A.________ und B.A.________ reichten Rechtsmittel gegen Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern betreffend die Steuerperiode 2024 (Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer) ein, die jedoch aufgrund von Formmängeln abgewiesen wurden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat hierauf ebenfalls nicht ein. Mit ihrer Beschwerde an das Bundesgericht verlangten die Beschwerdeführer die Gutheissung der Beschwerde und die Abweisung des Urteils vom 7. Januar 2026.


9C_141/2025: Unzulässigkeit einer Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung im Steuerrecht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, die A.________ AG, verlegte im Jahr 2020 ihren Sitz in den Kanton Thurgau, wo sie Eigentümerin mehrerer Liegenschaften ist. Aufgrund des fehlenden Einreichens der Steuererklärung für die Steuerperiode 2020 setzte die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau den steuerbaren Reingewinn und das steuerbare Kapital im Rahmen einer Ermessensveranlagung fest. Gegen diese Veranlagung legte die Beschwerdeführerin Einsprache ein, welche jedoch mangels hinreichender Begründung und Beweismittelangebote von der Steuerverwaltung als unzulässig erklärt wurde. Die kantonalen Rechtsmittel der Beschwerdeführerin blieben erfolglos. Sie verlangte vor Bundesgericht die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau und Rückweisung der Sache.


1C_475/2025: Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Zusammenhang mit einer Pferdepension in der Landwirtschaftszone

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, Pächterin einer Parzelle in Münsingen, betrieb dort eine Pferdepension mit unbewilligten Bauten und Anlagen. Die Einwohnergemeinde Münsingen ordnete den Rückbau der unbewilligten Bauvorhaben an. Nach Abweisung von Beschwerden auf kantonaler Ebene wurde die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zuletzt auf den 15. Dezember 2025 festgesetzt. Mit Beschwerde vor Bundesgericht beantragte die Beschwerdeführerin insbesondere die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz und eine Neubeurteilung.


5A_149/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde betreffend vorsorgliche Massnahmen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde in Zivilsachen vor Bundesgericht gegen eine Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. Januar 2026. Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdegegner verpflichtet, vorsorglich Kinderunterhaltsbeiträge zu leisten. Die Beschwerdeführerin machte ferner geltend, dass mit der Verfügung ihre Berufung (gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2025) abgewiesen worden sei.


7B_1358/2025: Entscheid über eine Beschwerde wegen Ablehnung eines Ausstandsbegehrens gegen einen Staatsanwalt

Zusammenfassung des Sachverhalts

Gegen den Beschwerdeführer, der beschuldigt wird, zwischen 2006 und 2018 sexuelle Übergriffe auf seine beiden Kinder begangen zu haben, leitete die Staatsanwaltschaft des Bezirks Lausanne eine Strafuntersuchung ein. In diesem Rahmen stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen den zuständigen Staatsanwalt, das von der Vorinstanz, der Strafrekurskammer des Waadtländer Kantonsgerichts, abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer reichte Beschwerde beim Bundesgericht ein.


6B_63/2026: Urteil betreffend Rückzugsfiktion und Fristwiederherstellung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft stellte das Berufungsverfahren zufolge Rückzugs der Berufung durch den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO ein. Dieser focht die Rückzugsfiktion an und erhob Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, die allerdings verspätet eingereicht wurde. Zugleich ersuchte der Beschwerdeführer um Fristwiederherstellung, da er geltend machte, aufgrund seiner persönlichen Situation nicht in der Lage gewesen zu sein, die Frist einzuhalten.


4A_403/2025: Urteil zur Forderung aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die E.________ AG, die Beschwerdegegnerin, hatte mit den A.________ AG, B.________ AG und C.________ AG (vormals D.________ AG), den Beschwerdeführerinnen, Mietverträge über Geschäftsräume für ein medizinisches Zentrum abgeschlossen. Die Beschwerdeführerinnen fochten diese Verträge an und kündigten sie fristlos wegen angeblicher Täuschung bzw. eines Grundlagenirrtums. Die Beschwerdegegnerin machte eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten geltend und klagte erfolgreich vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich auf Schadenersatz. Die Beschwerdeführerinnen legten Beschwerde in Zivilsachen ein und beantragten die Abweisung der Klage.


4A_360/2025: Urteil zum Substanziierungsgrad im Zivilprozess

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) hatte von der A.________ AG (Beschwerdeführerin) ein Grundstück mit schlüsselfertig zu erstellenden Mehrfamilienhäusern erworben. Die A.________ AG gab eine Mietzinsgarantie ab, die von der B.________ AG gerichtlich geltend gemacht wurde, nachdem eine Abweichung zwischen vereinbarten und erzielten Mieteinnahmen festgestellt worden war. Im Streit ging es um die Höhe und Berechnung der Mietzinseinnahmen und die Frage der rechtsgenüglichen Substanziierung der Tatsachen im Zivilprozess.


4D_244/2025: Urteil betreffend definitive Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Kantonsgericht Zug erteilte dem Kanton Zug (Beschwerdegegner) am 29. Oktober 2025 definitive Rechtsöffnung für Fr. 17'716.85 nebst 4% Zins auf Fr. 17'000.-- seit dem 6. März 2025. Die im Rechtsöffnungsverfahren unterlegene A.________ GmbH (Beschwerdeführerin) wandte sich mit einer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug. Dieses trat mit Verfügung vom 20. November 2025 nicht auf die Beschwerde ein. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesgericht ein.


6B_834/2025: Nichteintreten einer Beschwerde betreffend Hausfriedensbruch und Landesverweisung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin wurde vom Obergericht des Kantons Aargau wegen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Diebstahls schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Geldstrafe sowie einer Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren verurteilt. Die Beschwerdeführerin reichte dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein, unter anderem wegen behaupteter Verletzungen des rechtlichen Gehörs und Willkür.


4D_248/2025: Nichteintretensentscheidung in einem Rechtsöffnungsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Dem Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht Meilen am 12. November 2025 die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 50.-- nebst Zins gewährt. Gegen diese Entscheidung führte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, welches aufgrund mangelnder Begründung seiner Eingabe mit Beschluss vom 3. Dezember 2025 nicht darauf eintrat. Der Beschwerdeführer erhob letztlich am 23. Dezember 2025 Beschwerde ans Bundesgericht.


2C_74/2026: Ablehnung einer Aufenthaltsbewilligung wegen verspäteter Beschwerdeerhebung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der aus Tunesien stammende Beschwerdeführer wollte gegen die verweigerte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Beschwerde einlegen. Das kantonale Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Genf hatte die Bewilligung am 27. Mai 2025 verweigert. Eine bei der ersten Instanz eingereichte Beschwerde wurde aufgrund von Verspätung nicht behandelt. Auch die zweite kantonale Instanz wies die Beschwerde ab, führte aus, dass die verspätete Einreichung dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter zuzuschreiben sei und keinen formellen Rechtsfehler darstelle.


7B_140/2026: Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wird gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung vorgeworfen. Er soll in Bern mehrere Einbruchdiebstähle begangen und Deliktsgut in einem fremden Keller gelagert haben. Das Zwangsmassnahmengericht versetzte ihn in Untersuchungshaft, die das Obergericht des Kantons Bern durch Ersatzmassnahmen ersetzte: Meldepflicht und Abgabe des Passes. A.________ verlangte vor Bundesgericht seine Haftentlassung ohne Ersatzmassnahmen.


4D_236/2025: Nichteintreten bei einer Beschwerde gegen die definitive Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Regionalgericht Oberland erteilte dem Kanton Bern (Beschwerdegegner) die definitive Rechtsöffnung über Fr. 10'415.90. Das Obergericht des Kantons Bern trat auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid nicht ein. Der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.


6F_37/2025: Nichteintreten auf ein Revisionsgesuch wegen unvollständiger Kostenvorschusszahlung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Gesuchsteller beantragte die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils (6B_175/2025). Parallel stellte er ein Ausstandsgesuch gegen das präsidierende Mitglied, Bundesrichter von Felten, basierend auf früheren Entscheiden zu seinen Ungunsten. Zum Verfahren wurde festgestellt, dass der Gesuchsteller den vorgeschriebenen Kostenvorschuss nicht vollständig leistete, auch nicht nach der Nachfristsetzung.


1C_622/2024: Unzulässigkeit einer Beschwerde in einer Baubewilligungssache

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerde betrifft zwei Bauprojekte der D.________ AG in Zürich, für die im Jahr 2022 Baubewilligungen unter Auflagen erteilt wurden. Nach Einsprüchen Dritter wurden die Bauentscheide durch das Baurekursgericht und das Verwaltungsgericht teilweise angepasst. Die Beschwerdeführer verlangten schliesslich vor Bundesgericht die vollständige Aufhebung der Baubewilligungen oder deren Rückweisung an die Vorinstanz.


2C_91/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Wegweisungsentscheid

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde eines kolumbianischen Staatsangehörigen zu entscheiden, der gegen seinen Wegweisungsentscheid des Service de la population des Kantons Waadt vom 27. November 2025 Beschwerde erhob. Das Gericht klärte zunächst prozessuale Fragen, da die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt, seinen Rekurs wegen verspäteter Einreichung als unzulässig erklärt hatte.


4A_626/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde wegen ungenügender Begründung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Einwohnergemeinde B.________ erhielt vom Regionalgericht Oberland die definitive Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 63'219.55. Der Beschwerdeführer legte dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern ein, welches darauf nicht eintrat. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht ein.


6B_483/2025: Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ überschritt am 8. April 2021 auf einer Strasse mit Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit 96 km/h die zulässige Geschwindigkeit deutlich. Das Bezirksgericht Münchwilen verurteilte ihn wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte das Urteil. A.________ brachte Beschwerde in Strafsachen ein, beantragte den Freispruch von der groben Verkehrsregelverletzung sowie die Bestrafung wegen einer Übertretung oder die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.


5A_136/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde und Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer beantragte im Zusammenhang mit einem gegen eine Anwaltskanzlei gerichteten Verfahren u.a. die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung, die Herausgabe von Personendaten und den Ersatz eines Schadens sowie eine Genugtuung. In diesem Verfahren wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom Kantonsgericht Zug abgewiesen. In der Folge wies das Obergericht die hiergegen geführte Beschwerde ab. Vor Bundesgericht verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege.


6B_967/2025: Nichteintretensentscheidung bei versäumter Einsprachefrist gemäss Strafbefehl

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 24. Juli 2025 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. September 2025 Einsprache und beantragte am 15. September 2025 die Wiederherstellung der Einsprachefrist. Das Bezirksgericht Aarau trat auf die Einsprache wegen Verspätung nicht ein. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde gegen diesen Entscheid ab. Der Beschwerdeführer verlangte mit der vorliegenden Beschwerde die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids sowie die Rückweisung zur materiellen Prüfung seines Gesuchs um Fristwiederherstellung.


5A_19/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.A.________ erhob eine Beschwerde gegen einen Entscheid der Zivilkammer des Genfer Kantonsgerichtes vom 27.10.2025. Gegenstand des Verfahrens war die Abweisung eines kantonalen Revisionsgesuchs gemäss Art. 328 ff. ZPO. Der Beschwerdeführer beantragte gleichzeitig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege oder die Verlängerung der Frist für die Leistung der verlangten Prozesskostenvorschüsse. Seine Gesuche wurden vom Bundesgericht abgelehnt.


5A_803/2025: Abweisung der Beschwerde betreffend Vertretungsbefugnis in der Stockwerkeigentümergemeinschaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, A.________ Sàrl, ist Eigentümerin mehrerer Einheiten innerhalb einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (PPE B.________) und beauftragte ihren Vater E.________ als Vertreter bei einer Versammlung der Stockwerkeigentümer am 19.08.2021. Die Versammlung verweigerte jedoch E.________ die Vertretungsbefugnis. A.________ Sàrl beantragte daraufhin die Nichtigerklärung bzw. Annullierung dieser Entscheidung. Ihre Klage blieb bei den kantonalen Instanzen ohne Erfolg.


4D_242/2025: Unzulässigkeit einer Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Kantonsgericht Zug hatte am 29. Oktober 2025 dem Kanton Zug als Beschwerdegegner definitive Rechtsöffnung für eine Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 20'895.40 sowie 4% Zins auf CHF 10'187.15 seit dem 6. März 2025 erteilt. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug, welches mit Verfügung vom 20. November 2025 auf die Beschwerde nicht eintrat. Die Beschwerdeführerin wandte sich daraufhin an das Bundesgericht.


6B_474/2025: Nichteintreten auf eine Berufung betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, amtlicher Verteidiger von B.________, focht das Entscheidungsdispositiv des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 28. März 2024 samt der zugesprochenen Entschädigung von Fr. 25'000.-- mehrfach an. Zunächst meldete er Berufung im Namen seines Mandanten an, später tat er dies erneut in eigenem Namen. Das Obergericht des Kantons Thurgau trat auf seine eigene Berufung nicht ein, woraufhin der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen erhob.


6B_475/2024: Mehrfaches Bestechen schweizerischer Amtsträger

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vorgeworfen, zwischen 2004 und 2013 zusammen mit einem Mitbeteiligten nicht gebührende Vorteile an einen schweizerischen Amtsträger (D.________) oder durch ihn bezeichnete Drittpersonen gewährt zu haben, um Aufträge des SECO an bestimmte Gesellschaften zu sichern. Die gewährten Vorteile umfassten Geldbeträge, Geschenke und Einladungen. Diese Verfahren führten über mehrere Instanzen; das Bundesstrafgericht hatte A.________ in Berufung unter anderem erneut wegen mehrfachen Bestechens verurteilt, wogegen dieser Beschwerde erhob.


4D_240/2025: Nichteintreten auf eine Beschwerde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, welches auf eine Rechtsöffnungssache nicht eingetreten war.


5A_169/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im vorliegenden Fall geht es um eine Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ gegen vorsorgliche Massnahmen betreffend den Schutz der Persönlichkeit (Art. 28b ZGB), die von der Vorinstanz, der Juge unique der Cour civile II des Tribunal cantonal des Kantons Wallis, abgelehnt wurde. Konkret wurden den Beschwerdeführern unter Sanktion des Art. 292 StGB Kontakt- und Annäherungsverbote auferlegt.


8C_740/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde in der Arbeitslosenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer verlangte Arbeitslosenentschädigung, welche ihm durch die Unia Arbeitslosenkasse verweigert wurde. Zentral war die Frage, ob der erforderliche Nachweis eines tatsächlichen Lohnflusses für die Beitragszeit erbracht wurde. Der Beschwerdeführer reichte Lohnausweise ein, welche aus Sicht der Vorinstanzen den Nachweis des Lohnflusses nicht belegten. Trotz Aufforderungen seitens der Arbeitslosenkasse verweigerte der Beschwerdeführer die Einreichung zusätzlicher Nachweise.


4D_7/2026: Nichteintreten auf eine Beschwerde in einem Rechtsöffnungsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im vorliegenden Fall erteilte das Bezirksgericht Bülach der Politischen Gemeinde B.________ die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 10'682.10 nebst Zins. Der Beschwerdeführer beantragte beim Obergericht des Kantons Zürich die Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen das Rechtsöffnungsurteil, was abgelehnt wurde. In der Folge trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde an das Bundesgericht.


2C_589/2025: Abweisung der Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, A.________, war Teilnehmerin an einem Masterprogramm der Universität Genf. Nachdem sie bei einem Teil des Programms (DAS) wiederholt Prüfungen nicht bestanden hatte, wurde ihr die Fortführung des Studiengangs untersagt. Dieses Verbot wurde letztlich im Rahmen eines kantonalen Verfahrens aufgehoben, wobei die Universität eine dritte Prüfungswiederholung gewährte. Die kantonalen Gerichte erklärten daraufhin den Beschwerdegegenstand als erledigt. Die Beschwerdeführerin beschwerte sich vor dem Bundesgericht u.a. über die Verletzung ihres Rechts auf Zugang zum Gericht und forderte eine Klärung der Rechtmässigkeit der ursprünglichen Entscheidung und Schadenersatz.


5A_134/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde um unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer beantragte die unentgeltliche Rechtspflege für ein Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug, in welchem er arbeitsrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Begehren geltend machte. Das Kantonsgericht wies das Gesuch ab, da die Begehren als aussichtslos betrachtet wurden. Das Obergericht des Kantons Zug wies die hiergegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte erneut die unentgeltliche Rechtspflege.


8C_741/2025: Prozessvoraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, ehemals Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer inzwischen in Konkurs geratenen GmbH, erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, welches ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint hatte. Im Kern ging es um den Nachweis des tatsächlichen Lohnflusses, welcher eine erforderliche Voraussetzung für die Erfüllung der Beitragszeit darstellt. Trotz vorgelegter Lohnausweise konnte die Beschwerdeführerin den Nachweis eines tatsächlichen Lohnflusses nicht hinreichend belegen.


4D_246/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin wehrte sich gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt, welches dem Beschwerdegegner (Kanton Basel-Stadt) die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung in Höhe von Fr. 750.– zzgl. Betreibungskosten gewährt hatte. Das Appellationsgericht Basel-Stadt trat auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein. Vor dem Bundesgericht machte die Beschwerdeführerin diverse Eingaben und reichte mehrere Nachträge ein.