Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
5A_956/2025: Entscheid zur Frage der Gegenstandslosigkeit einer betreibungsrechtlichen Beschwerde aufgrund von Kontosperre im Konkursverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ GmbH in Liquidation erhebt Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug. Dieses war auf ihre Beschwerde gegen die Eröffnung des Konkurses nicht eingetreten und hatte ihre betreibungsrechtliche Beschwerde gegen eine Kontosperre des Konkursamts zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere eine rechtswidrige und unverhältnismässige Kontosperre, die die Wahrnehmung ihrer Rechte gemäss Art. 174 SchKG verhindert habe.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz zwischen verschiedenen Rechtsmitteln (ZPO und Art. 17 SchKG) nicht klar unterschieden hat. Dies zieht jedoch keine rechtlichen Konsequenzen mit sich, da die Vorschriften über das Verfahren nicht verletzt wurden. - **E.2:** Die Beschwerde bezieht sich ausschließlich auf die Abschreibung der betreibungsrechtlichen Beschwerde. Andere Punkte werden nicht behandelt. - **E.2.1:** Es wird geprüft, ob der Beschwerdeführerin die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung steht. Der Streitgegenstand ist auf die Frage der Gegenstandslosigkeit beschränkt. - **E.2.3:** Später eingereichte Eingaben, welche die Beschwerde ergänzen, sind verspätet und unzulässig. - **E.2.4:** Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, setzt sich aber nur mit ausreichend begründeten Einwendungen auseinander. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit der Vorinstanz fehlt hier. - **E.3:** Die Vorinstanz hat korrekt festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht noch die Zahlung/Hinterlegung des Betrags nachgewiesen hat. Aufgrund dessen war das Nichteintreten auf die Beschwerde gerechtfertigt. - **E.4:** Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass es dem Konkursamt nicht zustehe, ohne Anweisung die verhängte Kontosperre aufzuheben. Die Beschwerdeführerin konnte keine relevanten Rechtsverletzungen geltend machen. - **E.5:** Auf die Beschwerde ist mangels ausreichender Begründung nicht einzutreten.
Zusammenfassung des Dispositivs
Es wird nicht auf die Beschwerde eingetreten und die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Urteil wird den Beteiligten und der Vorinstanz zugestellt.
5A_155/2026: Urteil zur Beschwerde betreffend Ausstand gegen das Obergericht des Kantons Aargau
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. Januar 2026, durch den ein Ausstandsgesuch gegen verschiedene Personen, darunter Oberrichterin Merkofer, teilweise abgewiesen wurde. Konkret hatte das Obergericht den Ausstand gegen Gerichtspräsidentin Baumgartner und Gerichtsschreiber Bühler gutgeheissen, nicht jedoch für die übrigen Mitarbeitenden des Bezirksgerichts Muri. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Rechte und erhob Beschwerde in Zivilsachen, eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde, an das Bundesgericht.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Obergericht hatte den Ausstand von Gerichtspräsidentin Baumgartner, nicht aber von Oberrichterin Merkofer angeordnet. Der Beschwerdeführer war damit teilweise beschwert, da bestimmte seiner Vorbringen nicht behandelt worden seien. Bezüglich früherer Verfahren, in denen Ausstandsargumente nicht geprüft worden seien, verweist das Bundesgericht darauf, dass dies nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Der Beschwerdeführer bemängelte ungenügende Abklärungen zu den organisatorischen Schnittstellen bei den Mitarbeitenden des Bezirksgerichts Muri. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Vorwürfe oder Beweise vorgelegt habe. In Bezug auf Oberrichterin Merkofer führte der Beschwerdeführer vorangegangene Vorfälle an, rügte jedoch keine substanziierten Ausstandsgründe. Das Bundesgericht sah keinen ersichtlichen Zusammenhang zwischen einem früheren Versehen der Oberrichterin und der aktuellen Ausstandsthematik. Die Beschwerde erfüllte weder die erforderlichen Begründungsvoraussetzungen noch bezog sie sich auf konkrete Rechtsverletzungen. Das Bundesgericht trat daher im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein und auferlegt die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer. Zudem wird das Urteil den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht mitgeteilt.
2C_101/2026: Nichtzulässigkeit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und einer subsidiären Verfassungsbeschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die syrischen Staatsangehörigen A.________ und B.________ reisten 2013 in die Schweiz ein und wurden 2014 vorläufig aufgenommen. In den Jahren 2019, 2020 und 2023 stellten sie Gesuche um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen, die abschlägig beschieden wurden. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ab. Vor Bundesgericht verlangten A.________ und B.________ die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz sowie eine Rückweisung zur neuen Beurteilung.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht skizzierte die Verfahrensgeschichte und führte aus, dass die Beschwerdeführer mit ihrer Eingabe die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und die Rückweisung beantragten, gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sei ausgeschlossen, da sie sich auf eine Bewilligung beziehe, auf die kein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch bestehe. Ein potenzieller Anspruch wurde auch nicht in einer den Begründungsanforderungen entsprechenden Weise dargelegt. Art. 8 EMRK gewähre keinen offensichtlichen Bewilligungsanspruch. Die Beschwerdeführer legten nicht konkret dar, inwiefern die Nachteile des Status der vorläufigen Aufnahme einen Eingriff in das Privatleben darstellen könnten. Auch ein Anspruch gestützt auf den Familienlebensschutz sei nicht ersichtlich aufgrund der fehlenden Abhängigkeit zu volljährigen Kindern. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde konnte ebenfalls nicht eingetreten werden. Die gerügten Verletzungen (rechtliches Gehör, Verhältnismässigkeit) zielten auf eine materielle Überprüfung, was unzulässig sei. Die Beschwerde erwies sich als offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nicht darauf eingetreten werden konnte.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein, erhob keine Gerichtskosten und sprach keine Parteientschädigungen zu.
1C_187/2025: Abweisung der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, Eigentümerin eines Stockwerkeigentum-Anteils (PPE) auf der Parzelle Nr. 1546 in der Gemeinde Crans-Montana, stellte fest, dass die Baubewilligungen für verschiedene auf der Parzelle errichtete Gebäude nicht die Zustimmung aller Stockwerkeigentümer einholten und die Bauausführung nicht den ursprünglichen Plänen entspricht. Sie verlangte von der Gemeinde Crans-Montana, die Nichtigkeit der Baubewilligungen festzustellen und eine Wiederherstellung der rechtmässigen Zustände anzustreben. Die Gemeinde, der Staatsrat und schliesslich auch das Kantonsgericht des Kantons Wallis verneinten die Zuständigkeit oder wiesen die Begehren ab, da die relevanten Fragen überwiegend dem Bereich des Privatrechts zuzuordnen seien.
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8C_540/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde wegen nicht geleisteter Kostenvorschusszahlung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ beantragte beim Service communal de l'action sociale (SCAS) der Stadt La Chaux-de-Fonds die Übernahme von zwei Rechnungen einer Apotheke für den Kauf von Cannabisblüten. Die Behörde trat jedoch mit Entscheidung vom 2. April 2024 darauf nicht ein. Der daraufhin erhobene Rekurs beim Département de l'emploi et de la cohésion sociale (DECS) wurde am 27. Januar 2025 abgewiesen, ebenso die Beschwerde beim Tribunal cantonal des Kantons Neuenburg am 10. September 2025. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Nachdem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt wurde, leistete A.________ die verlangte Kostenvorschusszahlung trotz Nachfrist nicht, weshalb das Bundesgericht die Beschwerde als unzulässig erklärte.
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1D_19/2025: Abweisung der Beschwerde wegen Verletzung der dienstlichen Pflichten
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ war seit 1. August 2015 als Betriebsarbeiterin im Dienst der Établissements publics pour l'intégration (EPI) des Kantons Genf tätig. Im Rahmen eines Verfahrens über den möglichen dauerhaften Arbeitsausfall einer Mitarbeiterin aufgrund von Gesundheitsproblemen verweigerte A.________ die Weitergabe eines psychiatrischen Gutachtens an die Personalabteilung der EPI, obwohl die betreffende Mitarbeiterin zuvor ihr ärztliches Schweigerecht aufgehoben hatte. Daraufhin wurde A.________ mit einem Blame sanktioniert, was alle vorigen Instanzen stützten.
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5D_56/2025: Nichtbehandlung der Klage aufgrund Nichtbezahlung des Kostenvorschusses
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ klagte gemäss Art. 85a SchKG und beantragte eine negative Feststellung. Das Bezirksgericht Willisau trat nicht auf die Klage ein. In der Folge wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde und die damit verbundenen Anträge des Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte ihm die Gerichtskosten. Der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde vor dem Bundesgericht ein, verpasste allerdings die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses.
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5A_1031/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Nichteintreten
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts für ausstehende Beiträge gegenüber einer Stockwerkeigentümergemeinschaft. Das Bezirksgericht Zürich hatte das Gesuch der Stockwerkeigentümergemeinschaft am 22. August 2025 gutgeheissen. Ihre gegen diesen Entscheid gerichtete Berufung wurde vom Obergericht des Kantons Zürich bearbeitet, welches die aufschiebende Wirkung verweigerte und am 15. Oktober 2025 auf die Ausstandsgesuche gegen die verfahrensbeteiligten Personen nicht eintrat. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde vor dem Bundesgericht.
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2C_38/2026: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Trennung eines Ehepaares
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, erhielt 2023 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Freiburg im Rahmen des Familiennachzugs. Nach mehreren Trennungen, Streitigkeiten und Vorwürfen der häuslichen Gewalt gegen seine Schweizer Ehepartnerin wurde die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert. Diese Entscheidung wurde durch das kantonale Gericht bestätigt, woraufhin der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht einreichte.
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5A_952/2025: Urteil zur Beschwerde gegen die Konkurseröffnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ GmbH wurde durch Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug am 14. Oktober 2025 für konkurs erklärt. Die Beschwerde der A.________ GmbH gegen diesen Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Zug nicht behandelt, da sie die Voraussetzungen nicht erfüllte (u.a. keine Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit). Die Gesellschaft wandte sich daraufhin an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Entscheidung des Obergerichts.
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7B_1313/2025: Nichteintreten auf eine Beschwerde im Zusammenhang mit einer Nichtanhandnahmeverfügung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ erhob Beschwerde beim Bundesgericht gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, das ihn zur Sicherheitsleistung in einem Beschwerdeverfahren aufforderte. Dieses Verfahren diente der Anfechtung einer Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland.
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9C_540/2025: Verpflichtung zur Zahlung von Verwaltungskosten bei einer Forderung aus einem Leistungsabrechnungsstreit
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ war bei der Assura-Basis SA für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert. Streitgegenstand ist die Verpflichtung zur Zahlung von Verwaltungskosten in Höhe von 30 Franken im Zusammenhang mit einer Forderung von 20.05 Franken aus einem Leistungsabrechnungsstreit. Nachdem das kantonale Gericht die Beschwerde von A.________ abgewiesen hatte, wandte sie sich an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des kantonalen Entscheids in Bezug auf die Verwaltungskosten.
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6B_513/2025: Entscheid zur Anfechtung eines Urteils betreffend mehrere Sexualstraftaten, stationärer therapeutischer Massnahme und Landesverweisung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (inkl. einer 15-Jährigen im Hotelzimmer sowie einer weiteren 15-Jährigen an einer Bushaltestelle), sexueller Nötigung und Schändung verurteilt. Die Vorinstanzen verurteilten ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, ordneten eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB an und sprachen eine Landesverweisung für acht Jahre aus. Der Beschwerdeführer verlangt Freisprüche, den Verzicht auf die Massnahme und Landesverweisung sowie die Abweisung der Zivilforderungen.
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6B_269/2025: Abweisung des Revisionsgesuchs wegen neuer Beweise
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vom Strafgericht des Bezirks Gruyère am 13. April 2022 wegen Mordes an der Tochter (D.C.________) ihres Lebenspartners zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil wurde vom Kantonsgericht Freiburg (13. Juni 2023) und später durch das Bundesgericht (24. Januar 2024) bestätigt. Am 18. April 2024 reichte A.________ ein Revisionsgesuch bei der Strafappellationskammer ein, mit der Behauptung, dass die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Vater des Kindes (C.C.________) neue Beweise liefere, die ihre Schuld entkräften könnten. Die Strafappellationskammer des Kantons Freiburg wies das Gesuch am 10. Februar 2025 ab. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ eine Beschwerde, die Gegenstand des vorliegenden Bundesgerichtsurteils ist.
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9C_96/2025: Haftung von Organen einer juristischen Person gemäss Art. 52 AHVG
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, ehemaliger Direktor und zuvor alleiniger Verwaltungsrat der B.________ SA (früher C.________ SA), wurde nach der Konkurseröffnung der Gesellschaft zur Zahlung von CHF 124'456.40 aufgefordert. Dieser Betrag entspricht den nicht bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen für die Jahre 2018/2019. Die Vorinstanz, das Kantonale Sozialversicherungsgericht Waadt, bestätigte die Haftung von A.________ gemäss Art. 52 AHVG.
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2C_57/2026: Nichteintreten aufgrund Rückzugs der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, welches bestätigt hatte, dass die Polizei befugt sei, eine Rechnung eines Schlossers, den die Ehefrau von A.________ für das Öffnen der gemeinsamen Wohnungstür hinzugezogen hatte, solidarisch A.________ und seiner Ehefrau aufzuerlegen.
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1C_466/2025: Baubewilligung für Dreifamilienhaus
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG reichte nach mehreren Anläufen ein Baugesuch für den Abbruch eines bestehenden Wohnhauses und den Neubau eines Dreifamilienhauses in Oberrohrdorf ein. Der Gemeinderat Oberrohrdorf wies das Gesuch mit der Begründung ab, es fehle an der Eingliederung ins Orts-, Quartier- und Strassenbild gemäss den Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung. Die kantonalen Instanzen wiesen die dagegen erhobenen Beschwerden ebenfalls ab. Die Beschwerdeführerin rügte insbesondere eine Gehörsverletzung und eine unzureichende Sachverhaltsabklärung, da weder ein Augenschein durchgeführt noch ein neutrales Gutachten eingeholt worden sei.
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9C_539/2025: Abweisung der Beschwerde gegen die definitive Rechtsöffnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ war bei der Krankenkasse Assura-Basis SA (Assura) für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert. Sie kündigte den Versicherungsvertrag zum 31.12.2023, die Kündigung wurde jedoch aufgrund ausstehender Prämien und Kostenbeteiligungen nicht wirksam. Assura leitete ein Betreibungsverfahren ein, die Vorinstanz bestätigte die definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF 3'611.65. Die Beschwerdeführerin beanstandete unter anderem die Kosten im Zusammenhang mit der Betreibung sowie die Nichtbewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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2F_1/2026: Unzulässigkeit des Revisionsgesuchs betreffend EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Gesuchsteller, ein italienischer Staatsangehöriger tunesischer Abstammung, beantragte die Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 12. Januar 2026 (2C_732/2025). In diesem Nichteintretensentscheid war das Gericht auf seine Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrags auf Verlängerung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung nicht eingetreten. Der Gesuchsteller machte im Revisionsverfahren u.a. neue Tatsachen geltend, die jedoch nicht als revisionsrelevant erkannt wurden.
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8C_354/2025: Urteil zur Ablehnung von Ergänzungsleistungen und unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein 1974 geborener Beschwerdeführer beantragte im November 2023 zum fünften Mal Ergänzungsleistungen (EL) zur IV-Rente. Dieses Gesuch wurde wegen Überschreitung der Vermögensschwelle von CHF 100'000.– abgelehnt. Auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren wurde verweigert. Die Vorinstanz, das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, wies seine Beschwerde ab.
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6B_22/2025: Fahrlässige einfache Körperverletzung im Straßenverkehr
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wurde vom Polizeigericht des Kantons Genf wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall am 19. Januar 2021 verurteilt. Dieses Urteil wurde von der Berufungskammer im Wesentlichen bestätigt. A.________ brachte den Fall vor das Bundesgericht, verlangte einen Freispruch sowie die Abweisung der zivilrechtlichen Ansprüche der Gegenpartei B.________.
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2C_10/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde betreffend Aufenthaltsbewilligung und Verfahrensfragen
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, ein tunesischer Staatsangehöriger, verfügte bis zum 31. Januar 2024 über eine Aufenthaltsbewilligung für Studienzwecke. Er beantragte eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Erwerbstätigkeit sowie eine Bewilligung wegen eines individuellen Härtefalls, die von der kantonalen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern am 5. September 2025 verweigert wurde. Die eingereichte Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde wegen Nichtzahlung der verlangten Prozesskostenvorschusses vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 1. Dezember 2025 als unzulässig erklärt. A.________ erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht, welche durch dessen Urteil vom 28. Januar 2026 ebenfalls als unzulässig erklärt wurde.
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1C_101/2026: Entscheidung betreffend öffentliches Personalrecht und Eignungsvoraussetzungen für Vikariate im Kanton Zürich
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin (geboren 1954) war seit 2009 regelmässig als Vikarin an Zürcher Volksschulen tätig. Nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit einer Schülerin im Jahr 2019 und einem darauf basierenden Strafbefehl im Jahr 2021 wurde ihre Eignung als Lehrperson vom Volksschulamt überprüft. Aufgrund des Vorfalls sowie ihres Alters (71 Jahre) wurde ihr dauerhaft der Zugang zu weiteren Vikariaten untersagt. Die Bildungsdirektion und später das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigten diese Verfügung. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht.
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2C_665/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde gegen separative Sonderschulung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, ein 2013 geborenes Kind mit Trisomie 21, wurde bis 2025 im Rahmen integrativer Sonderschulung in einer Regelschule unterrichtet. Aufgrund eines kontinuierlich hohen Förderbedarfs und der Stabilität seiner schulischen Integration beantragte die zuständige Schulleitung eine separative Sonderschulung, die später durch die zuständigen kantonalen Stellen angeordnet wurde. Gegen diese Anordnung sowie die verweigerten Vorsorgemassnahmen erhob der Beschwerdeführer durch seine Eltern Beschwerde.
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1C_381/2025: Verweigerung einer Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus in der Wohnzone W2
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerinnen A.________ und B.________ beantragten, ein bestehendes Einfamilienhaus in der Wohnzone W2 durch ein Mehrfamilienhaus zu ersetzen. Die Baubewilligung wurde von der Gemeindebehörde wegen fehlender Zonenkonformität verweigert. Sowohl der Regierungsrat als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz bestätigten den Entscheid. Die Beschwerdeführerinnen legten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein.
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2C_12/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde wegen fehlender Ehepläne
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, ein Staatsangehöriger der Mongolei, hielt sich seit 2017 unrechtmässig in der Schweiz auf und wurde mehrfach wegen illegalen Aufenthalts und anderer Straftaten verurteilt. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug und erneutem Festhalten wurde im Dezember 2025 seine Inhaftierung in Verwaltungsgewahrsam angeordnet, um die Durchführung seines Wegweisungsverfahrens zu ermöglichen. Trotz der behaupteten Absicht, seine Verlobte zu heiraten, erfolgte am 12. Januar 2026 die Rückführung nach Mongolei, woraufhin der Fall für A.________ faktisch erledigt war.
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2C_619/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde gegen den Entzug der Taxi-Bewilligungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, ein seit 2003 als selbständiger Taxiunternehmer in der Stadt Biel tätiger Fahrer, wurde wegen strafrechtlicher Verurteilungen unter anderem wegen Verstössen gegen das Bundesgesetz über Waffen (LArm) und das Betäubungsmittelgesetz (LStup) am 14. Mai 2025 vom Departement für öffentliche Sicherheit der Stadt Biel die Taxi-Bewilligungen entzogen. Der gegen diese Entscheidung erhobene Einsprache wurde der aufschiebende Wirkung entzogen. Der Fahrer beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, was zunächst von der Präfekten-Stellvertreterin in Biel und daraufhin vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern abgelehnt wurde.
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5A_1029/2025: Urteil zur aufschiebenden Wirkung bei einem gesetzlichen Pfandrecht im Stockwerkeigentum
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin ist in langjährigen Auseinandersetzungen mit der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Die Gemeinschaft beantragte die Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts zur Sicherstellung ausstehender Beiträge. Das Bezirksgericht Zürich genehmigte dies, und die Beschwerdeführerin legte dagegen Berufung ein. Das Obergericht des Kantons Zürich verweigerte die aufschiebende Wirkung der Berufung. Die Beschwerdeführerin reichte dagegen eine 66-seitige Beschwerde beim Bundesgericht ein, in der sie auch die Feststellung der Nichtigkeit des obergerichtlichen Entscheids verlangte.
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1C_298/2024: Urteil zu einem Baugesuch
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die C.________ AG reichte 2019 ein Baugesuch für diverse Neubauten auf Parzellen in Arlesheim ein, was den Abriss des \"Haus Kaelin\" und die Fällung von Bäumen voraussetzt. Die Nachbarinnen A.________ und B.________ fochten das Vorhaben an, zunächst beim Bauinspektorat, dann vor der Baurekurskommission und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, die beide ihre Beschwerden abwiesen. Die Beschwerde ans Bundesgericht richtete sich gegen das Urteil des Kantonsgerichts, insbesondere wegen Fragen des Denkmalschutzes, des Naturschutzes und des rechtlichen Gehörs.
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2C_62/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ beantragte bei der Anwaltskommission des Kantons Freiburg die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Anwalt B.________. Diese entschied am 17. November 2025, kein Disziplinarverfahren einzuleiten. Gegen diese Mitteilung legte A.________ am 17. Dezember 2025 beim Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, Beschwerde ein, welche am 22. Dezember 2025 (zugestellt am 30. Dezember 2025) als unzulässig erklärt wurde. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin als Anzeigeerstatterin nicht Partei im Disziplinarverfahren sei und daher keine Beschwerdebefugnis habe.
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