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Bundesgericht neue Urteile vom 16.02.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

4A_660/2025: Urteil zum Nichteintreten auf eine Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer beantragte nach Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse beim Kantonsgericht Luzern erneut unentgeltliche Rechtspflege. Das Kantonsgericht trat jedoch auf sein Gesuch nicht ein. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht an.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Das Bundesgericht stellte fest, dass die Eingaben des Beschwerdeführers die gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht erfüllten. Daher sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. - **E.2:** Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wurde abgewiesen, da die Beschwerde als von vornherein aussichtslos betrachtet wurde (Art. 64 Abs. 1 BGG). - **E.3:** Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.


4A_628/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ SA erhob am 8. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesgericht gegen einen Entscheid der Chambre des baux et loyers der Cour de justice des Kantons Genf vom 21. Oktober 2025 in einer mietrechtlichen Streitsache mit der Beschwerdegegnerin B.________ Sàrl. Am 3. Februar 2026 teilte der Anwalt von A.________ SA dem Bundesgericht mit, dass die Beschwerde zurückgezogen werde.

Zusammenfassung der Erwägungen

(E.1) Das Bundesgericht nahm den Rückzug der Beschwerde zur Kenntnis und strich die Sache 4A_628/2025 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG aus dem Geschäftsverzeichnis. (E.2) Eine vollständige Kostenbefreiung nach Art. 66 Abs. 2 BGG wurde nicht gewährt, hingegen wurden die Gerichtskosten reduziert und der Beschwerdeführerin auferlegt. (E.3) Es wurde entschieden, keine Parteientschädigung (keine Zusprechung von Parteikosten) zu gewähren.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Gericht nahm vom Rückzug der Beschwerde Kenntnis, strich die Sache aus dem Geschäftsverzeichnis und auferlegte Gerichtskosten an die Beschwerdeführerin.


4A_14/2026: Entscheid über die Zulässigkeit einer Beschwerde betreffend Mieterausweisung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die C.________ AG (Vermieterin) beantragte die Beendigung des Mietverhältnisses mit den Beschwerdeführern A.________ und B.________ (Mieter) über eine Wohnung per 30. November 2024. Das Bezirksgericht Baden wies durch Entscheid vom 10. Juni 2025 die Mieter an, die Wohnung nach Rechtskraft des Entscheids zu räumen. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die hiergegen erhobene Berufung am 28. November 2025 ab. Die Beschwerdeführer legten dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Das Präsidium des Bezirksgerichts Baden stellte das Mietverhältnis für beendet und verfügte Räumungspflichten unter Androhung polizeilichen Vollzugs. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid. - **E.2:** Das Bundesgericht erklärte, dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 BGG). Sachverhaltsrügen und neue Tatsachen können nur unter klar definierten Voraussetzungen thematisiert werden (Art. 105 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 1 BGG). - **E.3:** Die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführer erfüllt die Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerde ist gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG unzulässig. - **E.4:** Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte den Beschwerdeführern die Gerichtskosten von CHF 800. Das Urteil wurde den Parteien schriftlich mitgeteilt.


7B_1326/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Nichteintretens auf das Ausstandsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wandte sich mit einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das auf ein von ihm gestelltes Ausstandsgesuch nicht eingetreten war. Das Bundesgericht setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses, die er ungenutzt verstreichen liess. Auch eine Nachfrist wurde ebenfalls nicht genutzt, da die postalischen Sendungen nicht abgeholt wurden.


1C_757/2025: Individuelle Bedeutung psychischer Beeinträchtigung im Rahmen der LAVI-Regelung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ beantragte eine Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz (LAVI), da sie Opfer eines Betrugs geworden sei, der zu einem Schaden von EUR 121'300 führte. Die zuständige kantonale Behörde verweigerte die Entschädigung, da Betrug als eine Vermögensstraftat nicht unter den Anwendungsbereich der LAVI falle und keine hinreichend direkte psychische Beeinträchtigung vorlag. Das kantonale Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Beschwerde beim Bundesgericht.


7B_1133/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwalts des Berner Jura-Seelands ein, die am 5. Juni 2025 erlassen wurde. Die Beschwerde gegen die Verfügung wurde von der Strafbeschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern am 24. September 2025 abgewiesen. A.________ focht diesen Entscheid mit Beschwerde in Strafsachen vor dem Bundesgericht an.


4A_354/2025: Mietvertrag, Ausstand und Nichtleistung des Kostenvorschusses

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen zwei Verfügungen des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 24. Juni 2025 und 1. Juli 2025. Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2025 wurde er aufgefordert, einen Kostenvorschuss von CHF 300 bis spätestens 29. August 2025 zu leisten. Da die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist erfolgte, wurde ihm eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 20. Januar 2026 gesetzt. Der Beschwerdeführer hat jedoch auch diese Frist ungenutzt verstreichen lassen.


7B_2/2026: Urteil betreffend Nichtanhandnahmeverfügung und Nichteintreten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ stellte Strafanträge wegen Ehrverletzungen. Die Staatsanwaltschaft erliess eine Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung. Die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons Aargau, wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid führte der Beschwerdeführer Beschwerde vor Bundesgericht.


5A_43/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde und Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer ersuchte um Aufhebung einer im Jahr 2019 zu seinen Gunsten angeordneten Massnahme der Mitwirkungsbeiratschaft gemäss Art. 396 ZGB. Sowohl die Erstinstanz (Gericht des Bezirks Riviera-Pays-d'Enhaut) als auch die kantonale Beschwerdeinstanz (Chambre des curatelles des Kantonsgerichts Waadt) wiesen die Eingabe ab. Der Beschwerdeführer stellte anschliessend ein Revisionsgesuch, welches von der Chambre des curatelles für unzulässig erklärt wurde. Dagegen reichte er eine Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte unter anderem die Zulassung der neuen Beweismittel und eine erneute Überprüfung der Verhältnismässigkeit der Beistandschaft.


9C_52/2026: Abweisung der Steuerbeschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ war Gegenstand eines Steuerwiedererhebungs- und Steuerhinterziehungsverfahrens der Steuerverwaltung des Kantons Tessin für den Steuerzeitraum 2013. Nachdem er die angeforderten Unterlagen nicht fristgerecht einreichte, erliess die Behörde am 5. Juni 2024 eine entsprechende Verfügung. Ein gegen diese Verfügung erhobener Rekurs wurde von der Steuerverwaltung nicht behandelt, da er als verspätet eingereicht galt. Die Vorinstanz, die Kamera für Steuerrecht des Appellationsgerichts des Kantons Tessin, bestätigte diesen Entscheid.


8C_57/2026: Urteil zur Nichteintretensfrage in einem Fall der Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wandte sich mit einer Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2024, welches die Invalidenversicherung betraf. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 22. Januar 2026 eingereicht, also ausserhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG.


4A_287/2025: Entscheid des Bundesgerichts 4A_287/2025

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Gemeinde V.________ schloss 2015 mit der A.________ SA einen Leasingvertrag über die Nutzung von interaktiven Werbebornes ab. Die Herstellung und Installation der Bornes sollte durch die B.________ SA (Drittlieferantin) erfolgen. Nach der Insolvenz der Drittlieferantin wurde die Installation nicht durchgeführt. A.________ SA verlangte dennoch die vereinbarten Leasingraten von der Gemeinde, die sich weigerte, diese zu zahlen, und eine Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen geltend machte.


4D_251/2025: Urteil betreffend Arbeitsvertrag

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wurde vom Arbeitsgericht Winterthur mit Urteil vom 19. August 2025 zur Zahlung verschiedener Beträge an den Beschwerdegegner verpflichtet. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich, welches am 20. November 2025 auf die Berufung nicht eintrat, da die Eingabe unzureichend begründet war. Mit Eingabe vom 26. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Beschluss des Obergerichts.


7B_9/2026: Nichteintreten auf eine Beschwerde im Zusammenhang mit der Einstellung eines Strafverfahrens

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ hatte gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau im Zusammenhang mit von ihm gestellten Strafanträgen wegen Ehrverletzungen Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten wurde. A.________ legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.


7B_27/2026: Urteil zur Unzulässigkeit einer Beschwerde betreffend den Erlass von Verfahrenskosten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer beantragte beim Obergericht des Kantons Solothurn den Erlass von Verfahrenskosten in Höhe von CHF 300. Dieses Gesuch wurde abgewiesen. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, wobei er auch den Ausstand einer Richterin verlangte.


5A_16/2026: Unzulässigkeit der Beschwerde gegen fürsorgerischen Freiheitsentzug

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ (geboren 1987) wurde am 26. Februar 2025 fürsorgerisch untergebracht (PAFA). Die zuständige Justice de paix des districts du Jura-Nord vaudois verlängerte diese Maßnahme am 5. November 2025 auf unbestimmte Zeit. Die Beschwerde von A.________ gegen diesen Entscheid wurde am 8. Dezember 2025 von der Chambre des curatelles des Tribunal cantonal des Kantons Waadt abgewiesen. A.________ erhob daraufhin am 6. Januar 2026 eine Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag auf sofortige Aufhebung der Unterbringung.


7B_1399/2025: Ersatzmassnahmen anstelle der Untersuchungshaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde wegen Bedrohung und Gewalt gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) beschuldigt, nachdem er im Mai 2025 Drohungen gegen Justizbehörden ausgesprochen hatte. Nach mehreren Haft- und Entscheidungsperioden wurde ihm die Untersuchungshaft durch Ersatzmassnahmen ersetzt, darunter ein Verbot, mit einer bestimmten Person Kontakt aufzunehmen, sowie die Verpflichtung zu einer psychiatrischen Behandlung. Die Verlängerung dieser Ersatzmassnahmen bis zum 18. Februar 2026 wurde von kantonalen Instanzen bestätigt, was zur Beschwerde an das Bundesgericht führte.


7B_259/2025: Entscheidung zur Beschwerdelegitimation im Zusammenhang mit einer Strafverfahrenseinstellung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ erstattete Strafanzeige gegen ihre Schwester B.________ wegen Verleumdung und übler Nachrede, da sie sich durch schriftliche Äusserungen an die KESB in ihrer Ehre verletzt und wirtschaftlich geschädigt fühlte. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug stellte das Verfahren ein. Die Beschwerdeführerin beantragte vor dem Obergericht des Kantons Zug die Aufhebung der Einstellungsverfügung, welches ihre Beschwerde abwies. Mit Beschwerde in Strafsachen wollte sie das Bundesgericht dazu veranlassen, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren weiterzuführen oder die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.


5A_394/2025: Freihändiger Verkauf in der Konkursmasse

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im Konkurs der A.________ SA beschloss das Konkursamt den freihändigen Verkauf von bestimmten Vermögensgegenständen der Konkursmasse, um unter anderem zusätzliche Passiven und Kosten zu vermeiden. Gegen diese Entscheidungen reichten die Gemeinschaft der Anleihegläubiger und ein individueller Beschwerdeführer Beschwerden ein, die in der Vorinstanz abgewiesen wurden. Beide Parteien beanstandeten unter anderem die Prozessergebnisse sowie rechtliche und verfahrensrechtliche Aspekte bezüglich der Durchführung der Verkäufe.


4A_608/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Zivilgericht Basel-Stadt schrieb am 23. Mai 2025 eine Forderungsklage wegen Rückzugs ab, trat auf einen Antrag zur Strafanzeige nicht ein und wies einen Beweissicherungsantrag ab. Die von den Beschwerdeführern gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 19. November 2025 wegen formeller Mängel nicht behandelt. Die Beschwerdeführer wandten sich daraufhin am 30. November 2025 mit Beschwerde ans Bundesgericht.


8C_699/2024: Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, geboren 1968, beantragte am 28. September 2021 eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) für leichte Hilflosigkeit aufgrund von psychischen und somatischen Beeinträchtigungen. Nach Einholung eines hausärztlichen Berichts, einer pluridisziplinären Expertise und einer Hausabklärung verweigerte das kantonale Amt für Invalidenversicherung des Kantons Waadt mit Entscheid vom 27. Juni 2023 die beantragte Leistung. Die Beschwerdeführerin legte dagegen Beschwerde ein, welche vom kantonalen Gericht mit Urteil vom 22. Oktober 2024 abgewiesen wurde. Mit vorliegender Beschwerde ans Bundesgericht beantragte sie erneut die Gewährung einer Hilflosenentschädigung.


4A_348/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer legte Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2025 ein. Er wurde aufgefordert, innerhalb einer Frist einen Kostenvorschuss von 800 Franken zu leisten. Nachdem er die Frist versäumte, wurde ihm eine nicht erstreckbare Nachfrist angesetzt, verbunden mit dem Hinweis, dass bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Nachfrist verstrich ebenfalls ungenutzt.


2C_321/2025: Urteil zur Entbindung eines Notars von der beruflichen Geheimhaltungspflicht und zur unentgeltlichen Rechtspflege im Kanton Bern

Zusammenfassung des Sachverhalts

Nach dem Tod von D.B.________ stellte sich die Frage zur Entbindung eines Notars von der beruflichen Geheimhaltungspflicht, um im Zusammenhang mit einem Strafverfahren die Herausgabe von Unterlagen zu erwirken. Dabei wurde ein Verfahren vor der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern geführt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hob die abweisende Verfügung der Direktion auf und entschied auf Entbindung des Notars von der Geheimhaltungspflicht. Die Tochter des Verstorbenen, A.A.________, legte Beschwerde ein und wandte sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie gegen die verweigerte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.


2C_319/2025: Entbindung von Notaren von der beruflichen Geheimhaltungspflicht im Zusammenhang mit einem Nachlass

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Testament des Erblassers, das kurz vor seinem Tod errichtet wurde, sowie die Übergabe eines erheblichen Bargeldbetrags an einen Notar stehen im Mittelpunkt eines Strafverfahrens. Die Tochter C.B.________, eine Erbin, erstattete Strafanzeige gegen ihre Schwester A.A.________ und deren Ehemann B.A.________. Im Zuge dessen ersuchten Notare um Entbindung von ihrer beruflichen Geheimhaltungspflicht hinsichtlich des Testaments und bestimmter Vermögensvorgänge. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gab dem Gesuch von C.B.________ teilweise statt, was A.A.________ und B.A.________ an das Bundesgericht weiterzogen.


9C_616/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde wegen mangelhafter Prozesskostenvorschusszahlung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die interprofessionelle Neuenburger Ausgleichskasse (CICICAM) forderte von A.________, dem Verwaltungsrat der B.________ SA, eine Schadenersatzzahlung in Höhe von CHF 57'865.40 aufgrund nicht bezahlter Sozialversicherungsbeiträge durch die Gesellschaft für die Jahre 2016 bis 2021. Das Kantonsgericht Neuenburg bestätigte diese Forderung am 3. Oktober 2025. A.________ reichte gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht ein, gewährte jedoch weder die verlangte Prozesskostenvorschusszahlung noch legte er die geforderten Nachweise innerhalb der festgelegten Fristen vor.