Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
9C_640/2025: Beschwerde betreffend Versicherung-invalidität (Zulässigkeit)
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ erhob eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtes für die Invalidenversicherung des Kantons Waadt vom 12. August 2025. Die Vorinstanz, die Cour des assurances sociales des Tribunal cantonal des Kantons Waadt, erklärte diese Beschwerde am 9. September 2025 aufgrund fehlender Zulässigkeitsvoraussetzungen für unzulässig. Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin an das Bundesgericht, wobei seine Eingabe vom 8. Oktober 2025 die formellen Anforderungen eines Rechtsmittels nicht erfüllte.
Zusammenfassung der Erwägungen
- E.1: Das Urteil der kantonalen Instanz wurde dem Beschwerdeführer am 19. September 2025 notifiziert und von ihm am 9. Oktober 2025 angefochten, wobei die Eingabe an das Bundesgericht weitergeleitet wurde. - E.2: Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Oktober 2025 auf, die angefochtene Entscheidung sowie eine rechtlich genügende Begründung seiner Beschwerde einzureichen. - E.3: Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG müssen Beschwerden unter anderem die Begründung enthalten, inwiefern die angefochtene Entscheidung gegen das Recht verstösst. Es reicht nicht aus, den blossen Willen zur Beschwerde kundzutun. - E.4: Der Beschwerdeführer beantragte zunächst nur eine Verlängerung der gesetzlich vorgeschriebenen Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG), welche jedoch nach Art. 47 Abs. 1 BGG nicht verlängert werden kann. - E.5: Nach Ablauf der gesetzlichen Frist legte der Beschwerdeführer am 17. November 2025 lediglich eine Kopie der angefochtenen Entscheidung vor, ohne die formellen Anforderungen einer Beschwerde zu erfüllen. - E.6: In Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erklärte das Bundesgericht die Beschwerde als unzulässig. - E.7: Aufgrund der besonderen Umstände wurden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG, Satz 2).
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt, und es wurden keine Gerichtskosten erhoben. Das Urteil wurde den relevanten Parteien zugestellt.
2C_206/2025: Urteil zu einem Einreiseverbot von 12 Jahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, ein italienischer Staatsbürger, der in der Schweiz geboren wurde, hatte aufgrund mehrfacher und schwerwiegender Straftaten seine Niederlassungsbewilligung verloren und wurde im Jahr 2024 aus der Schweiz weggewiesen. Nach seinem Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhängte das Staatssekretariat für Migration ein Einreiseverbot von 12 Jahren. Der Beschwerdeführer focht die Verhängung dieses Verbots vor Bundesverwaltungsgericht und in der Folge vor Bundesgericht an, mit der Forderung, die Dauer des Einreiseverbots auf fünf Jahre zu beschränken.
Zusammenfassung der Erwägungen
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist aufgrund der Bestimmungen des FZA trotz Ausschlussgrunds in Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG zulässig. Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, das Gericht tritt auf die Beschwerde ein. Das Bundesgericht prüft Verletzungen von Bundesrecht sowie internationalem Recht von Amtes wegen. Für Grundrechtsrügen besteht eine qualifizierte Begründungspflicht. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Verhängung des Einreiseverbots zu äussern. Sein Verzicht auf eine Stellungnahme schliesst eine Gehörsverletzung aus. Die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren gemäss Art. 67 Abs. 3 AIG sind erfüllt. Aufgrund der Schwere der Delikte des Beschwerdeführers (u.a. qualifizierter Raub, bandenmässiger Diebstahl, führerloses Fahren unter Drogen, qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) und der weiterhin bestehenden Rückfallgefahr wird eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit festgestellt. Auch unter Berücksichtigung des auf den Beschwerdeführer anwendbaren FZA (Art. 5 Anhang I) sieht das Bundesgericht im Einreiseverbot keine Unangemessenheit. Das Gericht bejaht die Verhältnismässigkeit des Einreiseverbots. Angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses an der Fernhaltung des Beschwerdeführers sowie der bestehenden Möglichkeiten eines Besuchs im Ausland sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie nachrangig. Auch unter Würdigung seiner familiären und sozialen Beziehungen sowie seiner seit der bedingten Entlassung positiven Entwicklungen wird kein ausreichender Gesinnungswandel beim Beschwerdeführer erkannt, um ein kürzeres Einreiseverbot zu rechtfertigen.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde abgewiesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt und Gerichtskosten in Höhe von 800 CHF auferlegt.
7B_1093/2025: Nichteintreten auf Beschwerde gegen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau wegen Nichtleistung einer Sicherheitsleistung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 14. April 2025. Das Obergericht des Kantons Aargau trat in der Folge am 10. September 2025 wegen nicht innert Frist geleisteter Sicherheitsleistung (Art. 383 StPO) nicht auf seine Beschwerde ein. Gegen dieses Nichteintreten legte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2025 Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Der Beschwerdeführer hat keine hinreichende Begründung für seine Beschwerde gemäss den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG geliefert. Er zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid gegen Bundesrecht gemäss Art. 95 BGG verstossen haben soll. Auch wurden keine formellen Rügen nach der sogenannten Star-Praxis erhoben. - **E.2:** Aufgrund der nicht erfüllten Begründungsanforderungen ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG). - **E.3:** Die Gerichtskosten von CHF 300.– sind gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Dabei wird bei der Bemessung der Gerichtskosten gemäss Art. 65 Abs. 2 BGG auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers Rücksicht genommen.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde nicht gutgeheissen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
7B_1122/2025: Nichteintreten auf eine Beschwerde gegen die Einstellung eines Strafverfahrens
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer reichte eine Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn ein, welches eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft abwies. Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerde die formellen Anforderungen sowie die Legitimation in Bezug auf einen Zivilanspruch gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG erfüllt.
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4A_137/2025: Urteil zur fristlosen Kündigung eines Busfahrers
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Busfahrer (B.________, der Intimierte) wurde von seinem Arbeitgeber (A.________ SA, die Beschwerdeführerin) fristlos entlassen, nachdem er in einer Stresssituation einen Passagier aus dem Bus stiess. Das Arbeitsgericht verurteilte die Arbeitgeberin zur Zahlung ausstehender Lohnansprüche sowie einer Entschädigung wegen ungerechtfertigter Kündigung. Die Berufungsinstanz bestätigte dieses Urteil. Der Fall gelangte ans Bundesgericht.
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8C_639/2025: Urteil zu Prozessvoraussetzungen in der Unfallversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer griff den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. September 2025 an, welches auf eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 9. Mai 2025 nicht eingetreten war. Dabei ging es einerseits um die rechtliche Bewertung des Wiedererwägungsgesuchs sowie andererseits um ein später gestelltes Revisionsbegehren. Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde, trat jedoch nicht darauf ein, da sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügte.
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2C_700/2025: Entscheidung zur internationalen Amtshilfe in Steuersachen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gewährte gestützt auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Indien (DBA CH-IN) Amtshilfe für das indische Ministry of Finance bezüglich eines Accounts von A.________. Nach erfolgter Informationsübermittlung beantragte A.________ beim Bundesverwaltungsgericht die Revision des entsprechenden Urteils. Das Bundesverwaltungsgericht trat darauf nicht ein, da wegen der bereits erfolgten Datenlieferung kein aktuelles und praktisches Interesse bestanden habe. Mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangte A.________ an das Bundesgericht.
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7B_873/2025: Entscheid zur Frage der Beschwerdelegitimation und Rechtzeitigkeit einer Beschwerde über die Aufhebung einer Kontensperre
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer B.________, war im Rahmen einer Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich betroffen, wobei eine Kontensperre über verschiedene Konten der Gesellschaft angeordnet wurde. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung dieser Kontensperre, wobei die kantonale Beschwerdeinstanz auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eintrat. Streitig war die Frage der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde und die Zulässigkeit eines Wiedererwägungsgesuchs.
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7B_1165/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde wegen unzureichender Begründung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung des Statthalteramts Bezirk Bülach vom 4. Juni 2025. Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Verfügung vom 22. September 2025 aufgrund nicht fristgerechter Leistung der Sicherheit auf die Beschwerde nicht ein. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, welche jedoch nicht die Begründungsanforderungen gemäss Artikel 42 Absatz 2 und Artikel 106 Absatz 2 BGG erfüllte.
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8C_252/2025: Urteil zur Ablehnung eines Leistungsgesuchs in der Invalidenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, die bis 2005 als Haushälterin tätig war, beantragte aufgrund einer Varikosis erstmals im Jahr 2005 eine Invalidenrente, die zunächst bewilligt, später jedoch revidiert und 2016 aufgehoben wurde. Ein neues Gesuch um Leistungen wurde 2023 durch die IV-Stelle mit Verweis auf ein externes Gutachten abgelehnt. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, woraufhin die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gelangte.
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7B_1315/2025: Nichteintreten auf Beschwerde gegen Anordnung von Untersuchungshaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ hatte eine Beschwerde in Strafsachen gegen eine Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21. November 2025 betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft eingereicht. Die Vorinstanz war auf seine Beschwerde nicht eingetreten, da diese nicht gesetzeskonform eingereicht wurde (fehlende Unterschrift und nicht in einer offiziellen Amtssprache). Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde auch den gesetzlichen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügte, und trat darauf nicht ein.
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8C_668/2025: Entscheid zur Zulässigkeit einer Beschwerde im Sozialhilfebereich
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer richtete am 6. November 2025 eine Eingabe an verschiedene Stellen, darunter das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Das Verwaltungsgericht trat nicht auf die Eingabe ein und überwies diese zuständigkeitshalber an die Sozialen Dienste und die Ombudsperson der Stadt St. Gallen. Er machte in der Folge eine Beschwerde ans Bundesgericht geltend, ohne die qualifizierte Rügepflicht zu erfüllen.
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2C_702/2025: Urteil zur internationalen Amtshilfe in Steuersachen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ wehrt sich gegen die Amtshilfeleistung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) an die indische Ministry of Finance (ersuchende Behörde), aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens Schweiz-Indien (DBA CH-IN). Die Informationen betreffen angeblich nicht deklarierte Bankkonten und Vermögenswerte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zuvor ein Revisionsgesuch von A.________ abgelehnt mit der Begründung des fehlenden aktuellen und praktischen Interesses (Übermittlung der Daten bereits erfolgt).
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9F_26/2025: Urteil zum Revisionsgesuch betreffend Steuerperioden 2016-2023
Zusammenfassung des Sachverhalts
Gesuchsteller A.________ beantragte die Revision eines Bundesgerichtsurteils vom 14. Oktober 2025 (9C_491/2025), welches das Bundesgericht mangels hinreichender Begründung als Nichteintretensurteil gefällt hatte. Das Urteil wiederum bezog sich auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde von A.________ mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts nicht eingetreten war.
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5A_1081/2025: Nichteintreten auf eine Beschwerde gegen Pfändungsakte und Steuerforderungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wendete sich gegen mehrere Pfändungen und Steuerforderungen, die sich aus einer Verwertung seines Anteils an einer unverteilten Erbschaft (Stockwerkeigentumsparzelle) sowie weiteren Betreibungen ergaben. Vorinstanzen hatten die Beschwerden des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen oder darauf nicht eingetreten, dass die Steuerrevision der Jahre 2014–2024 bei der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt nicht zuständig sei. Gegen diese Entscheide erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
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6B_403/2024: Urteil betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Strafzumessung und Beschleunigungsgebot
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vorgeworfen, erhebliche Mengen Kokain und Marihuana erworben, besessen, portioniert und verkauft bzw. zwischengelagert zu haben. Zudem soll er zusammen mit einem Mittäter Geld aus dem Drogenhandel fiktiv im Kassensystem einer Bar verbucht haben, um diese Erlöse zu \"legalisieren\". Das Kreisgericht St. Gallen verurteilte ihn unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer Gesamtgeldstrafe. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde vom Kantonsgericht St. Gallen abgewiesen, worauf A.________ Beschwerde beim Bundesgericht erhob.
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8C_512/2025: Urteil zur Leistungseinstellung in einem Unfallversicherungsfall
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, als medizinische Praxisassistentin bei der Swica obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, erlitt am 14. Juli 2021 einen Unfall, bei dem sie sich die linke Schulter verletzte. Nach mehreren medizinischen Abklärungen und Gutachten stellte die Swica fest, dass die Schulterbeschwerden ab dem 14. Oktober 2021 nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen seien, und beendete die Versicherungsleistungen per 31. August 2023. Ein Einspracheentscheid bestätigte die Leistungseinstellung, worauf die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern erhob. Dieses wies die Beschwerde ab, worauf die Beschwerdeführerin eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht führte.
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7B_1152/2025: Nichteintreten auf eine Beschwerde in Strafsachen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, die A.________ AG, stellte eine Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 22. September 2025. Das Obergericht hatte die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zug teilweise gutgeheissen und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
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5A_1115/2025: Urteil betreffend vorsorgliche Massnahme wegen Persönlichkeitsverletzung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdegegnerin hatte beim Bezirksgericht Hinwil ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wegen Persönlichkeitsverletzung gestellt. Das Bezirksgericht gab dem Gesuch statt und verbot der Beschwerdeführerin unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB bestimmte Aussagen über die Beschwerdegegnerin zu veröffentlichen. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich, das das Urteil des Bezirksgerichts bestätigte. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht ein und machte unter anderem Verfahrensmängel geltend.
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9C_682/2025: Urteil betreffend Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Glarus
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ wandte sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 6. November 2025, das die Neubewertung des Steuerwerts, Mietwerts und Eigenmietwerts eines Grundstücks bestätigte und ihre Beschwerde dagegen abwies, soweit darauf eingetreten wurde. Mit ihrer Beschwerde vor dem Bundesgericht kritisierte sie das Urteil und brachte appellatorische Argumente vor.
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1C_683/2025: Nichtanhandnahme einer Beschwerde wegen fehlender Vorschusszahlung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Anordnung eines einmonatigen Verbots, in der Schweiz einen ausländischen Führerausweis zu nutzen, welches durch das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt des Kantons Bern erlassen wurde. Die kantonale Kommission für Rekurse gegen Massnahmen nach dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) forderte eine Kostenvorschusszahlung, die nicht geleistet wurde. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt, da das Rechtsmittel als aussichtslos beurteilt wurde. Die Beschwerde wurde daraufhin als unzulässig erklärt. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des kantonalen Entscheids sowie eine erneute Beurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.
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2C_608/2025: Urteil betreffend Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A.________, eine kolumbianische Staatsangehörige, reiste 2019 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz, erhielt jedoch eine Aufenthaltsbewilligung. Nach ihrer Rückkehr nach Kolumbien und Geburt ihrer Tochter kehrte sie mit dieser im Februar 2023 in die Schweiz zurück. Die zuständigen Behörden entschieden, dass ihre ursprüngliche Aufenthaltsbewilligung erloschen ist, verweigerten die Erteilung neuer Aufenthaltsbewilligungen und ordneten die Wegweisung. Der Rekurs gegen diese Entscheidung wurde durch die kantonalen Behörden und anschliessend durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern abgewiesen.
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4A_74/2025: Urteil zum Arbeitsvertrag und Mobbingvorwürfen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Klägerin A.________ machte geltend, dass sie durch ihre ehemalige Arbeitgeberin B.________ S.A. ungerecht behandelt und gemobbt worden sei. Sie verlangte eine Entschädigung für Schadensersatz, Tort moral sowie eine Entschädigung wegen angeblich missbräuchlicher Kündigung. Das Arbeitsverhältnis endete nach einer Reorganisation des Unternehmens, die Klägerin widersprach allerdings den angegebenen Kündigungsgründen und sprach von Mobbing. Auch in den Vorinstanzen wurde Mobbing und eine missbräuchliche Kündigung verneint, woraufhin die Klägerin vor Bundesgericht Beschwerde erhob, diese wurde im Ergebnis abgewiesen.
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1C_49/2025: Baubewilligung und Bauabschlag auf einer Trockenwiese von nationaler Bedeutung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG reichte 2019 ein Baugesuch für ein Ein- und ein Zweifamilienhaus auf einer Parzelle in Schaffhausen ein, die Teil einer Trockenwiese von nationaler Bedeutung ist. Der Stadtrat von Schaffhausen bewilligte 2020 den Bau des Zweifamilienhauses in erster Bautiefe, lehnte jedoch das Einfamilienhaus in zweiter Bautiefe ab. Es folgten Verwaltungsverfahren beim Regierungsrat und Obergericht des Kantons Schaffhausen, welche die Komplexität des baurechtlichen Schutzes solcher Biotope betrafen. Der Bauabschlag in zweiter Bautiefe wurde letztlich bestätigt.
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1C_300/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde zur Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Gemeinde Avenches wollte ihr gesetzliches Vorkaufsrecht für eine im Eigentum der A.________ SA stehende Parzelle ausüben, da diese für den Standort eines neuen Museums vorgesehen war. Das kantonale Gericht (CDAP) annulierte die Entscheidung der Gemeinde, das Vorkaufsrecht auszuüben, mit der Begründung, der festgelegte Vorkaufspreis entspreche nicht der vollen Entschädigung gemäss Art. 26 Abs. 2 BV.
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2C_701/2025: Internationaler Amtshilfe in Steuersachen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gewährte gestützt auf das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Schweiz und Indien (DBA CH-IN) Amtshilfe betreffend A.________, die ein nicht deklariertes Bankkonto in der Schweiz gehabt haben soll. A.________ reichte gegen die Schlussverfügung der ESTV und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ein Revisionsgesuch ein, welches von der Vorinstanz abgelehnt wurde. A.________ gelangte darauf mit Beschwerde an das Bundesgericht, das sich mit der Zulässigkeit der Beschwerde und der behaupteten Rechtsfragen auseinandersetzte.
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4A_78/2025: Beschwerde gegen Kündigung eines Mietvertrags und deren Folgen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Mieter eines seit 1994 gemieteten Hauses in Genf, das der Vermieterin (C.________ SA) gehört, erhielten im Juni 2021 eine Kündigung des Mietvertrags. Die Vermieterin begründete dies mit dem Bedürfnis ihres Aktionärs, das Mietobjekt einem seiner Familienangehörigen zur Verfügung zu stellen. Die Mieter beantragten die Ungültigerklärung des Kündigungsschreibens sowie eine Verlängerung des Mietverhältnisses. Nach einer erstinstanzlichen Entscheidung, die die Kündigung als gültig erklärte, beantragten die Mieter eine Berufung, welche von der kantonalen Instanz abgewiesen wurde. Schliesslich legten die Mieter Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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4A_207/2025: Entscheidung zum Werkvertrag und zu Mängeln
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, A.________, wurde in einem erstinstanzlichen Urteil dazu verpflichtet, der B.________ SA eine Restforderung aus einem Werkvertrag in Höhe von CHF 34'567.30 samt Zinsen zu bezahlen. Die Vorinstanz, gestützt auf eine gerichtliche Expertise, verwarf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Mängeln der geleisteten Arbeiten, da diese nicht hinreichend substanziiert waren und die Verantwortung der Gegenpartei nicht zweifelsfrei bewiesen wurde. Der Beschwerdeführer legte Berufung ein, welche vor der kantonalen Berufungsinstanz abgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid reichte er eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein.
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7B_1253/2025: Verfahrenstrennung; Nichteintreten auf die Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ führte eine Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2025 betreffend Verfahrenstrennung. Die Vorinstanz hob die von der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau am 19. Mai 2025 verfügte Verfahrenstrennung auf und gab damit vollumfänglich der kantonalen Beschwerde des Beschwerdeführers statt.
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8C_640/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen betreffend Unfallversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Beschwerde ans Bundesgericht gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, mit welchem ein Ausstandsbegehren gegen die Präsidentin des Gerichts abgelehnt wurde. Streitpunkt war die Behauptung einer Befangenheit der Präsidentin.
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9C_461/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde im Bereich der Invalidenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin hat gegen das Urteil des Kantonsgerichts Waadt, Abteilung für Sozialversicherungen, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Sie beantragte zusätzlich unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht, welche mit Verfügung vom 3. November 2025 abgelehnt wurde. Ihr wurde eine Frist zur Leistung einer vorausgegangenen Kostenpauschale von 800 Franken gesetzt und später, mit Verfügung vom 2. Dezember 2025, eine nicht verlängerbare Nachfrist bis zum 12. Dezember 2025 gewährt. Die Beschwerdeführerin hat die Vorauszahlung nicht vorgenommen.
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