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Bundesgericht neue Urteile vom 19.01.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

4A_298/2025: Urteil zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit betreffend Vergleichsvereinbarung im Arbeitsverhältnis eines Fussballspielers

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein venezolanischer Fussballspieler (Beschwerdegegner) und sein früherer Klub (Beschwerdeführer) schlossen zwei Arbeitsverträge sowie später eine Vergleichsvereinbarung. Nach Meinungsverschiedenheiten über Lohnforderungen wies die zuständige Kammer des venezolanischen Fussballverbands (FVF) die Klage des Spielers ab. Das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) hiess die Berufung des Spielers teilweise gut und erklärte die Vergleichsvereinbarung aufgrund des venezolanischen Arbeitsrechts für nichtig. Dagegen reichte der Klub Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Zusammenfassung der Erwägungen

**E.1:** Das Urteil ergeht gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG in der Sprache der Beschwerde, da der angefochtene Entscheid in spanischer Sprache abgefasst war.
**E.2:** Im Kontext der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 190–192 IPRG zulässig. Es wurden die Voraussetzungen des 12. Kapitels des IPRG bejaht. Die Rügegründe gemäss Art. 190 Abs. 2 IPRG sind abschliessend und ihre Begründung unterliegt strengen Anforderungen.
**E.3:** Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG), da das TAS auf ein Reglement Bezug nahm, das im Verfahren zuvor nicht erwähnt wurde, und venezolanisches statt schweizerisches Recht anwandte. Das Bundesgericht sah die Anwendung des venezolanischen Arbeitsrechts aufgrund des reinen Binnenbezugs der Vertragsparteien als erwartbar an. Die Rüge wurde als unbegründet abgewiesen.
**E.4:** Das Bundesgericht stellte fest, dass die Rügen des Beschwerdeführers teilweise unzulässig oder unzureichend begründet waren.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Gerichtskosten sowie eine Entschädigung für den Beschwerdegegner wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil wird schriftlich den Parteien und dem TAS mitgeteilt.


4A_190/2025: Urteil zur Werkeigentümerhaftung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, der am 15. Mai 2012 auf einer Baustelle bei einem Sturz von einem Gerüst verletzt wurde, macht Werkeigentümerhaftung geltend und verlangt Genugtuung sowie Schadenersatz. Das Bundesgericht prüfte die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Obergerichts Aargau, welches die Berufung gegen die Abweisung der Klage durch das Bezirksgericht Rheinfelden zurückgewiesen hatte. Hauptstreitpunkt war der Kausalzusammenhang zwischen der ungesicherten Gerüststange und dem Unfall.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht legt den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde und kann ihn nur berichtigen, wenn er offensichtlich unrichtig oder willkürlich ist. Die Vorinstanz hegte erhebliche Zweifel an der Unfallursache und kam zum Schluss, dass der Kausalzusammenhang zwischen der ungesicherten Gerüststange und dem Unfall nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Die Unfallschilderung des Beschwerdeführers weist interne Widersprüche auf und ist in sich nicht nachvollziehbar. Auch die Aussagen des Zeugen C.________ decken sich weder mit der Darstellung des Beschwerdeführers noch sind sie konsistent. Das Bundesgericht wies auf die Bedeutung des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hin und prüfte, ob die Zweifel der Vorinstanz an der behaupteten Kausalität begründet waren. Es fand keine Willkür in der Beweiswürdigung der Vorinstanz. Obwohl der Beschwerdeführer einen Punkt zu Recht beanstandete (Fehlerhafte Interpretation der Fotografie durch die Vorinstanz), änderte dies nichts am Ergebnis, da die restlichen Zweifel bestehen blieben und für das Urteil entscheidend waren.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird abgewiesen, die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.


7B_1350/2025: Beschwerde über die Verlängerung der Untersuchungshaft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts der versuchten Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 183 StGB. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ordnete ursprünglich die Untersuchungshaft an und verlängerte sie später, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde einreichte. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde ab, und A.________ wandte sich ans Bundesgericht, um die Haftaufhebung oder deren Ersatzmassnahmen zu beantragen.

Zusammenfassung der Erwägungen

E. 1: Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG als zulässig. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. E. 2: Die Untersuchungshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn dringender Tatverdacht und ein besonderer Haftgrund (z.B. qualifizierte Wiederholungsgefahr) vorliegen. Ersatzmassnahmen sind nur anzuwenden, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen. E. 3: Qualifizierte Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO setzt voraus, dass die Tat die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat (lit. a) und es ernsthafte Gefahr gibt, erneut ein vergleichbares schweres Verbrechen zu begehen (lit. b). Das Bundesgericht prüft frei die Rechtsanwendung bei der Haftanordnung, Fragen der Sachverhaltsfeststellung nur bei offensichtlicher Rechtsverletzung oder Fehlerhaftigkeit. E. 4: Die Vorinstanz hat korrekt die Tatmerkmale einer qualifizierten Wiederholungsgefahr und schweren psychischen Beeinträchtigung des opfernden Kindes festgestellt. Die Tat gegen das minderjährige Opfer ist objektiv und situativ als schweres Verbrechen zu qualifizieren. Persönliche Motive des Beschwerdeführers und externe glückliche Umstände ändern daran nichts. E. 5: Die Rückfallgefahr wurde durch ein psychiatrisches Vorabgutachten bestätigt. Das Gutachten zeigte auf, dass der Beschwerdeführer Stimmen hörte und weiterhin unter einer unbehandelten Psychose leidet, was ein untragbar hohes Risiko für weitere schwere Straftaten darstellt. Die Vorinstanz stützte sich auf schlüssige fachliche Erkenntnisse und ergänzende Tatsachen. E. 6: Ein mögliches Vorliegen von Überhaft wird zurückgewiesen. Die Untersuchungshaft überschreitet zeitlich nicht die zu erwartenden Sanktionen, selbst bei Schuldunfähigkeit, da eine freiheitsentziehende Massnahme weiterhin möglich wäre. E. 7: Die Haftbedingungen sind nicht unverhältnismässig. Eine medizinische Versorgung ist adäquat gewährleistet, und vom Beschwerdeführer geäusserte allgemeine und pauschale Rügen genügen nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird abgewiesen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, und der Rechtsbeistand wird eingesetzt und entschädigt.


4D_136/2025: Urteil betreffend Werkvertrag

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Streit zwischen A.________ (Beschwerdeführer) und der B.________ AG (Beschwerdegegnerin, vorher C.________ AG) betrifft eine Werklohnforderung für Sanitärarbeiten. Die Arbeiten wurden im Jahr 2016 abgeschlossen, jedoch erfolgte keine Zahlung seitens des Beschwerdeführers, der sowohl die Grundlage der Forderung als auch Teile der erbrachten Arbeiten bestritt. In der Betreibung wurden Fr. 28'080.-- geltend gemacht, von denen der Beschwerdeführer Fr. 6'603.39 anerkannte. Der Streit führte zu Entscheidungen durch das Bezirksgericht Kreuzlingen und das Obergericht des Kantons Thurgau, wobei letzteres teilweise nicht auf die Berufung des Beschwerdeführers eintrat.


7B_185/2024: Urteil betreffend Entsiegelung eines Mobiltelefons im Rahmen eines Strafverfahrens

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen den Arzt A.________ wegen des Verdachts der mehrfachen Schändung und der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs. Im Zuge der Untersuchung wurde das Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellt und auf sein Begehren gesiegelt. In der Folge wurde über mehrere Jahre hinweg über die Entsiegelung und Durchsuchung des Geräts auf verschiedenen Instanzen entschieden, zuletzt mit einer Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht. Der Beschuldigte erhob gegen diese Verfügung Beschwerde, welche beim Bundesgericht behandelt wurde.


7B_1324/2024: Urteil zur Fristwiederherstellung und Nichteintreten auf eine Beschwerde in Strafsachen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Bezirksgericht Horgen wegen einfacher Körperverletzung und mehrfacher Drohung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das Urteil. A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte unter anderem die Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist.


1C_691/2025: Verfahren betreffend Volksabstimmung zur \"Service-citoyen-Initiative\" wird als gegenstandslos abgeschrieben

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, Boris Etter, erhob vor der eidgenössischen Volksabstimmung am 30. November 2025 über die \"Service-citoyen-Initiative\" eine Abstimmungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zürich, welcher am 19. November 2025 nicht darauf eintrat. Nachdem die Initiative abgelehnt worden war, hielt der Beschwerdeführer in einer Beschwerde an das Bundesgericht an der Ungültigerklärung der Abstimmung sowie der Feststellung der Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV fest, ungeachtet der offensichtlichen Gegenstandslosigkeit des Rechtsbegehrens hinsichtlich der Verschiebung der Abstimmung.


7B_1282/2025: Urteil zur Sicherheitshaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde wegen verschiedener Delikte, darunter qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, schwere Geldwäscherei, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, strafrechtlich verfolgt. Er sitzt seit dem Jahr 2021 in Untersuchungshaft und befindet sich seit Februar 2023 im vorzeitigen Strafvollzug. Die Vorinstanzen haben die Haft wegen Fluchtgefahr und fehlender geeigneter Ersatzmassnahmen bestätigt.


4D_225/2025: Unzulässigkeit einer Beschwerde aufgrund unzureichender Begründung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin verlangte vor dem Regionalgericht Oberland die Zahlung von EUR 6'800, Fr. 7'000 (jeweils nebst Zinsen) sowie Schadenersatz von mindestens Fr. 1'000. Diese Klage wurde am 6. Januar 2025 abgewiesen. Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Bern am 13. Oktober 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin reichte am 15. November 2025 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein.


7B_887/2025: Nichteintreten auf eine Beschwerde aufgrund nicht geleisteter Kostenvorschüsse

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerde richtete sich gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2025. Der Beschwerdeführer wurde unter anderem mit Frist bis zum 1. Dezember 2025 aufgefordert, einen Kostenvorschuss in Höhe von 800 Franken zu leisten. Trotz eingehender Hinweise unterblieb dies.


7B_1104/2025: Entscheid betreffend die Nichtanhandnahmeverfügung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ reichte am 11. Juni 2025 eine Anzeige/Strafklage ein, woraufhin der stellvertretende Generalstaatsanwalt des Kantons Tessin am 26. Juni 2025 eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess. Der Präsident der Beschwerdekammer des Strafgerichts des Kantons Tessin erklärte am 9. September 2025 die dagegen erhobene Beschwerde als verspätet und somit unzulässig. A.________ erhob daraufhin am 7. Oktober 2025 Beschwerde vor dem Bundesgericht.


7B_798/2025: Abweisung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ warf seinem Bruder B.________ vor, er habe ihn am 26. Oktober 2020 diffamiert, worauf ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin erliess am 30. Januar 2024 einen Strafbefehl, welcher eine bedingte Geldstrafe, eine Busse und Ersatzhaft beinhaltete. Nach Widerspruch des Beschuldigten erklärte die Präsidentin der Strafgerichtspraxis das Verfahren am 20. Mai 2025 aufgrund der Verjährung für eingestellt. Das Kantonsgericht Tessin bestätigte diese Entscheidung am 4. Juli 2025. A.________ legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.


8C_240/2025: Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Vermögensverzicht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, A.________, beantragte 2024 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV. Die Ausgleichskasse Schwyz verneinte den Anspruch aufgrund eines Vermögensverzichts (unbelegte Vermögensrückgänge zwischen 2008 und 2022 sowie Zahlungen an eine Drittperson ohne Gegenleistung), wodurch die anrechenbare Vermögensschwelle überschritten wurde. Nach erfolglosem Einspracheverfahren wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab. Mit Beschwerde vor Bundesgericht verlangte A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung zur Neuberechnung des EL-Anspruchs ohne Berücksichtigung eines Vermögensverzichts oder alternativ eine ergänzende Abklärung.


7B_869/2025: Verfügung betreffend Rückzug einer Beschwerde über die Nichtanhandnahme eines Verfahrens

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer (Verein A.________), vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Carol Wiedmer-Scheidegger, hat eine Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. August 2025 erhoben. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2025 (eingegangen am 29. Dezember 2025) zog der Beschwerdeführer diese Beschwerde zurück. Gegenstand des ursprünglichen Beschwerdeverfahrens war die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens.


6B_650/2025: Entschädigung der amtlichen Verteidigung, rechtliches Gehör und Willkür im Zusammenhang mit der Strafprozessordnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sprach die beschuldigte Person im Februar 2024 von sämtlichen Vorwürfen frei und setzte eine Entschädigung für die amtliche Verteidigung fest. Das Obergericht des Kantons Bern reduzierte im Berufungsverfahren die ursprünglich zugesprochene Entschädigung. Dagegen wehrte sich die amtliche Verteidigung mit Beschwerde an das Bundesgericht.


4A_266/2025: Urteil zur Bürgschaftsverpflichtung und deren Auswirkungen auf die Passivlegitimation

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer (A.________) verpflichtete sich 2015 als solidarischer Bürge für die Forderungen der Beschwerdegegnerin (B.________ AG) aus einem Kreditrahmenvertrag über CHF 300'000. Nach der Auflösung der Hauptschuldnerin (D.________ AG) im Jahr 2017 beanspruchte die Beschwerdegegnerin die Bürgschaft, scheiterte jedoch in einem ersten Verfahren, da die Voraussetzungen von Art. 496 Abs. 1 OR nicht erfüllt waren. In einem zweiten Verfahren von 2022 erhob die Beschwerdegegnerin erneut Klage, nachdem die Hauptschuldnerin im Konkurs war und die Voraussetzungen des Art. 496 Abs. 1 OR nun vorlagen.


9C_546/2025: Entscheid zur Gewährung von Leistungen der Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, geboren 1974, stellte zwischen 2014 und 2021 mehrere Anträge auf Leistungen der Invalidenversicherung, die entweder abgelehnt wurden oder auf die nicht eingetreten wurde. Im Mai 2024 stellte sie eine erneute Leistungsgesuch, welches durch das kantonale Amt für Invalidenversicherungen mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 abgelehnt wurde. Das kantonale Gericht wies ihre dagegen erhobene Beschwerde am 21. August 2025 ab.


7B_1292/2025: Entscheid über die Verlängerung der Untersuchungshaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde in Zusammenhang mit einer Untersuchung wegen des Aufbewahrens von Sprengstoff zur Vorbereitung der Sprengung eines Bankomaten beschuldigt. Seit Dezember 2024 befindet er sich in Untersuchungshaft. Die mehrfache Verlängerung der Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht und die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wurde angefochten.


8C_331/2025: Urteil betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Zusammenhang mit einer Invalidenversicherungssache

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, erhob gegen die Ablehnung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde beim Bundesgericht. Das kantonale Gericht hatte die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers als ungenügend substanziiert erachtet, da er ein ihm zur Verfügung gestelltes Formular im Wesentlichen leer eingereicht habe.


8C_634/2025: Rückzug der Beschwerde im Bereich der Arbeitslosenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid der Cour des assurances sociales des Tribunal cantonal des Kantons Waadt vom 6. Oktober 2025, welcher die Arbeitslosenversicherung betrifft, wurde durch Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2025 zurückgezogen.


9C_390/2025: Besteuerung der A.________ AG: Doppelbesteuerung und Standort der tatsächlichen Verwaltung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Streit betrifft die unbeschränkte Steuerpflicht der A.________ AG im Kanton Tessin für die Steuerperioden 2017–2022. Die kantonale Steuerverwaltung Tessin vertrat die Ansicht, dass die tatsächliche Verwaltung der Gesellschaft im Tessin stattfinde, da eine Hauptmitarbeiterin und indirekte Aktionärin dort immatrikuliert sei. Die Vorinstanz bestätigte diese Auffassung für alle genannten Steuerperioden. Die Beschwerdeführerin verlangte vor dem Bundesgericht eine vollständige oder teilweise Aufhebung der Besteuerung im Tessin.


4D_237/2025: Urteil betreffend Nichteintreten auf die Beschwerde in einem Rechtsöffnungsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin (A.________ GmbH) erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Oktober 2025, mit dem ihre Beschwerde in einem Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen worden war.


8C_22/2025: Gutheissung der Beschwerde bezüglich Arbeitslosenentschädigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, ehemalige Nationalrätin, meldete sich arbeitslos nach ihrer Wahlniederlage für die Legislatur 2023–2027. Ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wurde vom Office cantonal de l'emploi (OCE) um 9 Tage suspendiert, da sie keine ausreichenden Arbeitsbemühungen vor ihrer Anmeldung im November 2023 nachweisen konnte. Die Vorinstanz wies ihren Rechtsbehelf ab, weshalb die Beschwerde ans Bundesgericht gerichtet wurde.


4A_36/2025: Urteil zu einem Versicherungsvertrag

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Aa.________ AG (Beschwerdeführerin) betreibt Rückversicherung und gehört zur Ab.________ AG (Österreich). Im Jahr 2018 kam es zu einem Kunstdiebstahl, bei dem ein Gemälde gestohlen und später beschädigt wiedergefunden wurde. Es entstanden Streitigkeiten über die Wertverminderung des Gemäldes zwischen der Erstversicherung und den Eigentümern dieses Gemäldes. Die Aa.________ AG ist Rückversicherer der Erstversicherung und ihrerseits Retrozessionär gegenüber mehreren Versicherern des Lloyd’s-Markts (Beschwerdegegnerinnen). Streitgegenstand ist, ob die Retrozessionäre für Zahlungen herangezogen werden können, die die Rückversicherung gegenüber der Erstversicherung angeblich im Rahmen einer gruppeninternen Verrechnung vorgenommen hat.


4A_104/2025: Provisorische Rechtsöffnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) und die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) schlossen mehrere Rahmenkreditverträge ab. Die Beschwerdeführerin kündigte diese per 31. Dezember 2022 und gab einen ausstehenden Betrag von CHF 18'377'500.-- an. Nach nicht erfolgter Rückzahlung leitete die Beschwerdegegnerin eine Betreibung über CHF 17'457'500.-- ein. In der Folge erteilten das Bezirksgericht Arbon und das Obergericht des Kantons Thurgau der Beschwerdegegnerin provisorische Rechtsöffnung.