Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
6B_913/2025: Unzulässigkeit einer Beschwerde in einer Strafsache: Verletzung der LCR
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wandte sich an das Bundesgericht mit einer Beschwerde gegen mehrere Entscheidungen, die sich auf angebliche Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz beziehen, darunter eine «Affäre Alkohol» und eine «Affäre über 20 km/h». Er bemängelte unter anderem die Zustellung der betreffenden Urteile, fühlte sich durch die Behörden verfolgt und beantragte einen unparteiischen Rechtsschutz sowie die Wiederherstellung von Fristen.
Zusammenfassung der Erwägungen
1. (E.1) Die Beschwerde betrifft unter anderem Urteile des 7. März 2023 und des 13. Juli 2023, sowie eine Entscheidung der Chambre des recours pénale der Cour suprême des Kantons Bern vom 12. März 2024. 2. (E.2) Die Chambre des recours pénale wies eine Beschwerde gegen den Entscheid des Tribunal régional Jura bernois-Seeland vom 20. Oktober 2023 ab, welcher die verspätete Eingabe einer Einsprache gegen ein Strafbefehl feststellte. 3. (E.3-6) Das Bundesgericht erinnert daran, dass gemäss Art. 80 Abs. 1 BGG Beschwerden nur gegen Entscheide kantonaler letzter Instanzen oder des Bundesstrafgerichts zulässig sind. Die vorliegende Eingabe erfüllt diese Voraussetzung nicht. Zudem fehlt eine nachvollziehbare und rechtlich relevante Begründung, um die gerügten Entscheide anzufechten. Die pauschalen Vorwürfe des Beschwerdeführers genügen nicht den Anforderungen an die Beschwerdemotivation nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG. 4. (E.7) Das Gericht stellt fest, dass weder die gegenständlichen Entscheide noch die angeführten Tatsachen die Anforderungen an die Erstinstanzverpflichtung erfüllen, und eine rechtsgenügende Begründung fehlt. Es ist daher nicht erforderlich, weitere mögliche Einwände wie Fristversäumnisse oder unregelmässige Zustellungen zu prüfen. 5. (E.8-9) Der Beschwerde ist aufgrund der klaren Irrecevabilität in der vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG nicht stattzugeben.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt, Gerichtskosten wurden nicht erhoben und die Entscheidung wurde den entsprechenden Parteien mitgeteilt.
7B_917/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 1. Juli 2025 an das Obergericht des Kantons Solothurn, welches am 21. August 2025 die Beschwerde abwies. Gegen diesen Entscheid erhob er Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Zusammenfassung der Erwägungen
Die Beschwerde erfüllt die Anforderungen an die Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Insbesondere legt der Beschwerdeführer keinen Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG dar, der ihn zur Beschwerde legitimieren würde. Ferner enthält die Eingabe keine formellen Rügen, die von der Sache getrennt geprüft werden könnten. Mangels hinreichender Begründung wird auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG). Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer aufgrund des Unterliegens auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Beschwerde als aussichtslos beurteilt wurde und die behauptete Bedürftigkeit trotz Aufforderung nicht belegt wurde.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer.
4A_180/2025: Entscheid betreffend die Zuständigkeit des Gerichtshofs in einem internationalen Sportarbitragefall
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer (ein argentinischer Spieleragent) erhob vor dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) die Forderung, dass der Beschwerdegegner (ein italienischer Fußballverein B.________) als sportlicher Nachfolger eines früheren Vereins C.________ für die ausstehende Zahlung von 2'450'000 EUR aus einem Kommissionsvertrag hafte. Der TAS erklärte sich am 7. März 2025 für nicht zuständig, den Streitfall zu beurteilen. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht zur Aufhebung des Schiedsspruchs und zur Feststellung der Zuständigkeit des TAS.
Zusammenfassung der Erwägungen
- E.1: Festlegung der Verfahrenssprache und Hinweis, dass das Urteil in Französisch ergeht, da die Eingaben der Parteien vor dem Bundesgericht in dieser Sprache verfasst wurden. E.2: Der Beschwerdeweg in internationalen Schiedsverfahren ist gemäss Art. 190–192 LDIP zulässig. Da der Sitz des TAS in Lausanne liegt und beide Parteien keine Verbindung zur Schweiz hatten, sind die Vorschriften des Kapitel 12 LDIP anwendbar. E.3: Prüfung der Zulässigkeitskriterien der Beschwerde. Es bestehen keine Hindernisse für die Beschwerde, vorbehaltlich der Prüfung ihrer Begründung. E.4: Begrenzung der Überprüfung durch das Bundesgericht auf die in Art. 190 Abs. 2 LDIP abschliessend aufgeführten Beschwerdegründe. Anforderungen an die Argumentationspräzision bei der Beschwerde sind erhöht; appellatorische Kritik ist unzulässig. E.5: E.5.1: Der Beschwerdeführer rügte, dass die Schiedsrichter ihre Zuständigkeit zu Unrecht verneint hätten (Art. 190 Abs. 2 lit. b LDIP). E.5.2: Die Schiedsrichter prüften, ob die Schiedsklausel im Kommissionsvertrag auf den Beschwerdegegner ausgeweitet werden könnte, insbesondere durch die sogenannte sportliche Nachfolge. E.5.3: Die Schiedsrichter stellten fest, dass der Begriff der sportlichen Nachfolge weder im Schweizer Recht noch im Code des Obligations bekannt sei und daher nicht geeignet sei, die Zuständigkeit zu begründen. Zudem habe der Beschwerdegegner keinerlei Absicht erkennen lassen, vertraglich an die Schiedsklausel gebunden zu sein. E.5.5: Das Bundesgericht bestätigte die sorgfältige Prüfung der Schiedsrichter und wies darauf hin, dass die Argumentation des Beschwerdeführers weder normativ noch juristisch ausreichend begründet war, um die Zuständigkeit des TAS zu etablieren. E.6: Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend (Art. 190 Abs. 2 lit. d LDIP). Das Bundesgericht verneinte diesen Vorwurf, da die Schiedsrichter die relevanten Argumente berücksichtigt hatten, auch wenn sie zu einer anderen Bewertung gelangt waren.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten sowie eine Parteientschädigung wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5A_971/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht prüfte eine Beschwerde der A.________ Sagl in Liquidation gegen die vom Obergericht des Kantons Tessin (Kammer für Schuldbetreibung und Konkurs) bestätigte Konkurseröffnung. Diese war auf Antrag der kantonalen Ausgleichskasse AVS/AI/IPG erfolgt, nachdem die Schuldnerin ihre Solvenz nicht hinreichend nachweisen konnte, trotz der Begleichung eines Teils ihrer Verbindlichkeiten.
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2C_113/2025: Urteil zur gemeinsamen Aufbewahrung von Waffen in einem Haushalt
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A.________ ersuchte die Polizei des Kantons Solothurn, die Waffen von sich und seinem Sohn, die beide im Besitz der erforderlichen waffenrechtlichen Berechtigungen sind, gemeinsam aufbewahren zu dürfen. Das Gesuch wurde vom Polizeikommando des Kantons Solothurn abgelehnt. Auch die Beschwerde an die kantonalen Instanzen, inklusive das Verwaltungsgericht Solothurn, blieb erfolglos. A.A.________ focht die Angelegenheit vor dem Bundesgericht an und verlangte die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition.
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1C_504/2025: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ erhob Beschwerde gegen eine Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, das auf seine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bezirksgerichts Zürich nicht eingetreten war, weil die Beschwerde verspätet eingereicht wurde. Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts.
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7B_1010/2025: Entscheid zur Nichteintretensfrage bezüglich einer Beschwerde über die Verfahrenseinstellung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, A.A.________, erhob Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 15. August 2025, welche ein Verfahren zu den Todesumständen seiner Mutter B.A.________ sel. eingestellt hatte. Die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons Aargau, trat am 8. September 2025 nicht auf die Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin am 29. September 2025 das Bundesgericht, diesen Entscheid zu überprüfen.
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7B_872/2025: Ausstandsgesuch in einer Strafsache
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen verschiedener Delikte, darunter Veruntreuung und Betrug. A.________ beantragte den Ausstand des zuständigen Staatsanwalts B.________, da sie ihn der Befangenheit verdächtigte, insbesondere wegen einer Einsichtnahme in Unterlagen während einer laufenden Siegelungsfrist. Das Obergericht des Kantons Aargau wies das Ausstandsgesuch ab.
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7B_1128/2025: Unzulässigkeit einer Beschwerde in Strafsachen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer reichte eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 1. September 2025 ein. Das Obergericht des Kantons Aargau trat mit Entscheid vom 15. Oktober 2025 nicht darauf ein. Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
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4A_268/2025: Revision einer internationalen Sportschiedsgerichtssache
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Kläger, ein professioneller Fussballspieler, fordert die Revision eines Schiedsspruchs des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 8. August 2019. Im vorliegenden Verfahren wurde der beklagte Spielerberater zuvor strafrechtlich wegen Urkundenfälschung und Betrug verurteilt, da er dem TAS gefälschte Dokumente vorgelegt hatte, um eine unberechtigte Provision einzufordern. Der Kläger beantragt die Feststellung der Nichtigkeit bzw. die Annullierung des ursprünglichen Schiedsspruchs.
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5A_893/2025: Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung im Zusammenhang mit einer Pfändungsurkunde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin erhob mehrere Beschwerden gegen eine Pfändungsurkunde sowie weitere Verfahrenshandlungen im Rahmen von Schuldbetreibungen. Die Vorinstanzen traten teilweise auf ihre Beschwerden nicht ein oder wiesen sie ab. Die Beschwerdeführerin wandte sich zuletzt mit einer Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, mit der auf ein Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht eingetreten wurde. Im darauf folgenden Verfahren vor dem Bundesgericht leistete die Beschwerdeführerin den angeforderte Kostenvorschuss nicht, weshalb das Verfahren mit Nichteintreten beendet wurde.
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6B_871/2025: Unzulässigkeit einer Beschwerde in Strafsachen wegen unzureichender Begründung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ erhob am 25. Oktober 2025 eine Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg vom 4. September 2025. Darin wurde der von A.________ eingelegte Rekurs gegen eine Entscheidung der Polizeirichterin des Bezirkes Saane vom 13. Mai 2025, welche die Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 16. Dezember 2024 wegen Verspätung für unzulässig erklärte, abgewiesen. A.________ beantragte, dass seine Einsprache als zulässig anerkannt werde.
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7B_530/2023: Urteil zur besonderen Sicherheitsmassnahme in Untersuchungshaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ befand sich wegen Verdachts auf Raub in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Grosshof. Aufgrund eines psychotischen Zustands wurde er vorübergehend in die Luzerner Psychiatrie (LUPS) überführt. Nach Rückversetzung in die Haftanstalt wurde er von der Anstaltsleitung als besondere Sicherheitsmassnahme in einer Sicherheitszelle untergebracht. Die Massnahme dauerte elf Tage und wurde vom Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern sowie später vom Kantonsgericht Luzern bestätigt. A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen und machte eine unmenschliche und unverhältnismässige Behandlung geltend.
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4A_230/2025: Kompetenz des TAS bei Geltung von FIFA-Regelungen zur Fristwahrung für Klagen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein spanischer Profifussballclub (A.________) klagt gegen einen anderen Club (B.________) wegen finanzieller Verpflichtungen aus einem Memorandum of Cooperation, das am 30. Juni 2021 endete. Die FIFA lehnte die Klage als verspätet gemäss Art. 23 Abs. 3 RSTJ ab. Daraufhin rief A.________ das TAS an, das sich für unzuständig erklärte, was den vorliegenden Beschwerdegang vor das Bundesgericht auslöste.
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7B_792/2025: Wechsel der amtlichen Verteidigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 12. September 2023 ein amtlicher Verteidiger zugewiesen. Am 11. und 12. Juni 2025 beantragte er den Wechsel seiner amtlichen Verteidigung, welcher vom Bezirksgericht Zürich und anschliessend vom Obergericht des Kantons Zürich abgelehnt wurde. A.________ zieht diese Entscheidungen vor das Bundesgericht.
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1C_669/2025: Führerausweisentzug aufgrund einer Widerhandlung im Ausland
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn entzog dem Beschwerdeführer A.________ aufgrund einer schweren Widerhandlung in Serbien den Führerausweis für die Dauer von 12 Monaten und ordnete den Besuch von Verkehrsunterricht für rückfällige Alkoholdelinquenten an. Die widerrechtliche Handlung bestand darin, ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss (1,49 g/kg Blutalkohol) zu führen. Die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, wies die Beschwerde gegen diese Verfügung ab. Der Beschwerdeführer beantragte vor dem Bundesgericht u. a. die Aufhebung des Urteils sowie den Beizug der vollständigen Akten des serbischen Strafverfahrens.
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5A_941/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde aufgrund mangelnder Begründung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Beschwerde an das Bundesgericht. Er rügte Rechtsverweigerung und verlangte die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht eingetreten war oder diese abgewiesen hatte. Streitpunkt war u. a. die Begründung eines Entscheids des Bezirksgerichts Brugg im Rahmen eines Zivilverfahrens.
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1C_685/2025: Entscheid zur Extradition von A.________
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, ein französischer und kamerunischer Staatsangehöriger, wurde vom Tribunal correctionnel de Boulogne-sur-Mer wegen illegaler Aktivitäten zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Das Bundesamt für Justiz (OFJ) hat am 17. Juni 2025 die Auslieferung an Frankreich bewilligt. A.________ erhob Einspruch unter Berufung auf das politische Delikt, welcher von der Vorinstanz, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, zurückgewiesen wurde. Er legte daraufhin eine Beschwerde vor dem Bundesgericht ein.
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2C_683/2025: Entscheid betreffend die Bewilligung einer Kurzaufenthaltsbewilligung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, ein Kameruner, beantragte gestützt auf Art. 21 Abs. 3 LEI eine Kurzaufenthaltsbewilligung, nachdem seine Asylgesuche abgelehnt und ein rechtsgültiger Wegweisungsentscheid ergangen war. Trotz seines Studienabschlusses in der Schweiz wies das zuständige Amt seine Gesuche unter Verweis auf die Exklusivität des Asylverfahrens ab. Der Beschwerdeführer rief verschiedene Gerichte an, die seine Beschwerden alle abwiesen.
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5A_970/2025: Urteil betreffend Beschwerde gegen die Abweisung einer Anfechtung des Pfändungsvollzugs
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im Rahmen eines Betreibungsverfahrens des Kantons Basel-Stadt gegen A.B.________ stellte das Betreibungsamt Mendrisio am 24. September 2025 einen Verlustschein über CHF 689.35 aus, nachdem eine erfolglose Pfändung durchgeführt wurde. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde des Betriebenen, welche am 9. Oktober 2025 gegen das Vorgehen des Betreibungsamts eingereicht wurde, am 22. Oktober 2025 zurück. Diese stufte die Vorbringen des Beschwerdeführers als unzulänglich, unbegründet oder irrelevant ein und wies insbesondere die Beanstandung der fehlerhaften Schreibweise des Namens des Beschwerdeführers in den Betreibungsakten als haltlos zurück.
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2C_682/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die materielle Bewertung intellektueller oder physischer Fähigkeiten
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ nicht bestandene Maturaprüfung vom August/September 2025 führte zu einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen die Entscheidung der Schweizerischen Maturitätskommission. Nach Abweisung von Gesuchen um superprovisorische und provisorische Massnahmen sowie unentgeltliche Rechtspflege erklärte das Bundesverwaltungsgericht mehrere Reconsiderationsgesuche und die Beschwerde schliesslich für unzulässig. A.________ legte daraufhin beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen die letzte Zwischenentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ein.
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2C_19/2025: Beurteilung der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für Familiennachzug
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der kosovarische Staatsangehörige A.A.________ beantragte eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs, um mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in der Schweiz zusammenzuleben. Das zuständige Migrationsamt verweigerte die Bewilligung, da Indizien auf eine Scheinehe und unzureichende finanzielle Mittel hinwiesen. Das Kantonsgericht Freiburg bestätigte die Verweigerung sowie die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.
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7B_612/2023: Abweisung der Beschwerde wegen mutmasslichen Missbrauchs von Vermögenswerten
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, ein Genfer Geschäftsmann, legte im Jahr 2021 Strafanzeige gegen B.________ wegen mutmasslichen Missbrauchs von Vermögenswerten ein. Der Fall betrifft finanzielle Transaktionen und ein mündliches Abkommen unter Investoren im Kontext einer Immobilienforderung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt trat auf die Anzeige nicht ein. Diese Entscheidung wurde später von der kantonalen Strafrechtsrekurskammer bestätigt.
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7B_1397/2024: Urteil über Drogenhandel und Vermögensbeschlagnahmung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, ein spanischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltserlaubnis in der Schweiz, wurde wegen qualifizierten Drogenhandels (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) und Betäubungsmittelkonsums (Art. 19a Abs. 1 BetmG) verurteilt. Die Vorinstanz hatte eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten (teilbedingt) sowie eine Busse von 500 Franken verhängt, die Beschlagnahme von Vermögenswerten und die Anordnung einer Ersatzforderung bestätigt und den Arrest auf einem Teil seiner Vermögenswerte beibehalten. Der Beschwerdeführer bestritt insbesondere die Höhe der Strafe, die Ersatzforderung und den weiteren Bestand des Arrestes.
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7B_272/2025: Entsiegelung von Datenträgern im Strafverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Staatsanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ aufgrund des Verdachts auf mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind und mehrfache Pornografie. Sie verdächtigt ihn, die minderjährige B.________ dazu gedrängt zu haben, ihm fotografische Aufnahmen sexuellen Inhalts zu senden. Am 4. Dezember 2024 wurde im Rahmen einer Hausdurchsuchung umfangreiches elektronisches Material sichergestellt, welches versiegelt wurde. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Entsiegelung dieser Datenträger, während der Beschwerdeführer eine Abweisung des Antrags sowie die Aussonderung bestimmter Daten forderte. Am 21. Februar 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung an, wogegen A.________ Beschwerde beim Bundesgericht einreichte.
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