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Bundesgericht neue Urteile vom 23.12.2025

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

9C_583/2025: Entscheid betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem Verfahren zur Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, der vor dem kantonalen Gericht des Kantons Waadt eine Rente der Invalidenversicherung beantragte, hatte gleichzeitig die unentgeltliche Rechtspflege sowie einen Aufschub zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen beantragt. Die kantonale Instanz lehnte die unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte eine Frist zur Zahlung einer Prozesskostenvorschuss unter Androhung der Nichteintretensfolge.

Zusammenfassung der Erwägungen

E.1 Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerde gegen die kantonale Entscheidung betreffend unentgeltliche Rechtspflege zulässig ist und ob ein irreparabler Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG vorliegt. Es wurde erkannt, dass die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege einen irreparablen Nachteil bewirken kann, da der Beschwerdeführer durch das Fehlen eines anwaltlichen Beistands und die fehlende Möglichkeit zur Zahlung der Vorschussforderung erheblich benachteiligt wird.
E.2 Die kantonale Instanz hatte die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, da die entsprechende Antragsbegründung und Beweismittel unvollständig eingereicht wurden. Es wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer vom Recht, einen Fristenaufschub zu verlangen, keinen Gebrauch machen konnte.
E.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die kantonale Instanz durch die Weigerung eines Fristenaufschubs formellen Rechtsverweigerung beging. Das Bundesgericht stellte fest, dass die strikte Anwendung der Verfahrensregeln im vorliegenden Fall gegen das Prinzip der unzulässigen formellen Rechtsverweigerung verstößt (Art. 29 Abs. 1 BV).
E.4 Die kantonale Instanz hätte dem Beschwerdeführer ein angemessenes Fristengesuch zugestehen müssen, da dadurch nicht das Ziel eines zügigen Verfahrens beeinträchtigt wird, und die Ablehnung des Gesuchs unverhältnismäßig ist.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und der Fall zurück an die kantonale Instanz überwiesen. Es fallen keine Gerichtskosten an, und der Kanton Waadt muss dem Beschwerdeführer 3'000 CHF für die Kosten des Verfahrens zahlen.


9C_644/2025: Urteil zur Steuerveranlagung nach Ermessen und versäumte Frist

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Steuerpflichtige A.________ reichte trotz öffentlicher Aufforderungen und Mahnungen keine Steuererklärung für die Steuerperiode 2023 ein. Das Gemeindesteueramt veranlagte ihn daraufhin nach pflichtgemässem Ermessen. Eine später eingereichte Steuererklärung nahm das kantonale Steueramt als Einsprache entgegen, trat jedoch aufgrund von Fristversäumnis nicht darauf ein. Nach Rechtsmittelverfahren vor dem Steuerrekursgericht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhob A.________ Beschwerde ans Bundesgericht.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Die Vorinstanz stellte fest, dass die Einsprachefrist aufgrund der Zustellfiktion am 16. Dezember 2024 abgelaufen sei. Die am 8. Januar 2025 eingereichte Steuererklärung war verspätet. Das Bundesgericht übernimmt den Sachverhalt gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG.
- **E.2:** Für eine Beschwerde ans Bundesgericht gilt gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG eine qualifizierte Begründungspflicht. Allgemeine Kritik ohne Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen genügt nicht.
- **E.3:** Der Steuerpflichtige äussert sich nicht zur Rechtmässigkeit des Nichteintretens, sondern thematisiert primär die finanzielle Belastung und seine persönliche Situation. Damit erfüllt die Beschwerde die gesetzlichen Anforderungen nicht.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird abgewiesen, es erfolgt ein Nichteintreten, und Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.


9C_530/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, eine verheiratete Person ohne Erwerbstätigkeit, wehrte sich gegen die Entscheidung der Kantonalen Ausgleichskasse, die persönlichen Beiträge für das Jahr 2021 zu berechnen. Das kantonale Versicherungsgericht des Kantons Tessin hob diese Entscheidung teilweise auf, verwies die Sache zur Neubeurteilung an die Ausgleichskasse und sprach der Beschwerdeführerin Entschädigungen in Höhe von CHF 2'000.- zu, was A.________ als zu niedrig erachtete. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts reichte sie Beschwerde beim Bundesgericht ein und forderte CHF 5'000.- oder eine neue Entscheidung des Kantonsgerichts auf der Grundlage der Verfahrenskosten.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen. Entscheide zur Kosten- und Entschädigungsregelung gelten als Nebenentscheide, für die dieselben Zulässigkeitsvoraussetzungen wie für Entscheide zum Hauptstreitgegenstand gelten. - **E.2:** Der Hauptstreitgegenstand ist ein Rückweisungsentscheid des Gerichtes des Kantons Tessin, welcher ein Zwischenentscheid ist und das Verfahren nicht abschliesst. - **E.3:** Der Zwischenentscheid über die Kosten und Entschädigungen bewirkt keinen irreparablen Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Die Beschwerdeführerin kann diese Frage in einem späteren Rechtsmittelverfahren gegen den Endentscheid erneut aufwerfen. - **E.4:** Mangels eines irreparablen Nachteils ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG als offensichtlich unzulässig zu erklären.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt, die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.


8C_674/2025: Urteil zur Sozialhilfe und Prozessvoraussetzung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Strittig war das Nichteintreten der Vorinstanz auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers, der gegen eine Rückerstattungsforderung der Sozialhilfe opponierte. Die Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten damit, dass der Beschwerdeführer die gesetzliche Anforderung, die Beschwerdeschrift persönlich zu unterzeichnen, trotz angemessener Nachfrist versäumt habe (§ 43 Abs. 3 VRPG/AG).


9C_228/2025: Urteil zur Nachsteuer und zum Abzug von Fahrkosten für die Steuerperioden 2016 und 2017

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht befasst sich mit Steuerverfahren für die Steuerperioden 2016 bis 2017 betreffend Nachsteuern und Bussen. Die Vorinstanz hatte das Vorliegen nicht deklarierter Bankguthaben sowie die Nachsteuerpflicht bejaht und den Abzug von Fahrkosten zur Verwaltung von Immobilien verweigert. Der Steuerpflichtige bestreitet, dass neue Tatsachen vorliegen, und fordert den Fahrkostenabzug.


8C_656/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin reichte eine E-Mail ein, welche vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich als Beschwerde behandelt wurde. Das kantonale Gericht trat darauf jedoch nicht ein, da die E-Mail die formellen Anforderungen nicht erfüllte und kein taugliches Anfechtungsobjekt ersichtlich war.


8C_619/2025: Verneinung eines Invalidenrentenanspruchs

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, meldete sich 2023 bei der IV-Stelle des Kantons Bern mit Beschwerden wie wiederkehrenden depressiven Phasen, sozialer Phobie und Isolation zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie einem Gutachten von Dr. med. B.________ wurde ein Invaliditätsgrad von 33 % festgestellt, womit die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diese Verneinung.