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Bundesgericht neue Urteile vom 05.11.2025

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

6B_924/2023: Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen und Ausdehnung eines freisprechenden Urteils

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Verfahren betrifft mehrere Beschwerden, die sich gegen zwei Urteile des Obergerichts des Kantons Bern richten (vom 8. Juni 2023 und vom 12. Februar 2024). Die Vorwürfe basieren auf strafrechtlicher Verantwortung im Zusammenhang mit der Präsentation eines Transparentes mit dem Slogan \"KILL ER DOGAN with his own weapons!\" und einer Abbildung des türkischen Präsidenten Erdogan mit einer Pistole an der Schläfe während einer Kundgebung. Das Obergericht sprach die vier Beschuldigten zweitinstanzlich des Delikts der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen nach Art. 259 Abs. 1 StGB schuldig und verhängte Geldstrafen. Zudem wies es das Gesuch eines weiteren Beschwerdeführers um Ausdehnung eines freisprechenden erstinstanzlichen Urteils auf ihn ab. Es unterliess eine Neubeurteilung der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigungen trotz geänderter Schuldfrage.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht vereinigte die Verfahren aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs. Die Vorinstanz identifizierte die Beschwerdeführer 3 und 5 anhand des Bildmaterials und erachtete das Vorgehen als nicht willkürlich, da charakteristische Gesichtszüge erkennbar waren. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Beschwerdeführer nicht unter das Medienprivileg (Art. 28 StGB) fallen, da sie durch ihr Verhalten als Autor des Transparentes auftraten und dessen Botschaft bewusst verbreiteten. Das Transparent wurde nach objektiven Maßstäben als eine klare und eindringliche Aufforderung zur Tötung des türkischen Präsidenten Erdogan gewertet und erfüllte die Kriterien von Art. 259 StGB. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführer direktvorsätzlich gehandelt hatten. Sie hatten Kenntnis vom Transparent und verfolgten bewusst dessen Präsentation, auch wenn keine konkrete Absicht zur Tötung bestand. Die öffentliche Aufforderung im Sinne von Art. 259 StGB betrifft auch Straftaten im Ausland, sofern das Verhalten dort ebenfalls untersagt ist. Der öffentliche Frieden wurde durch die propagierte Aufforderung in der Schweiz beeinträchtigt. Das Obergericht verletzte Bundesrecht, indem es die erstinstanzliche Entschädigungsregelung trotz geänderter Schuldfrage nicht neu beurteilte. Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Verfahren wurden vereinigt, die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.


7B_1007/2025: Entscheid zur Zulässigkeit einer Beschwerde in einer Strafsache

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, brachte eine Beschwerde gegen den Entscheid der Chambre pénale de recours der Cour de justice des Kantons Genf vom 26. August 2025 ein. Diese hatte einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung des Genfer Staatsanwalts, welche eine Nichtanhandnahme von Ermittlungen betraf, abgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte sich auf eine Vorfall aus dem Januar 2025 bezogen, bei welchem er, während seiner Inhaftierung, von Mitgefangenen angegriffen worden sei. Im vorliegenden Verfahren machte der Beschwerdeführer keine konkreten zivilen Ansprüche geltend und begründete dies auch nicht näher.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1.1**: Die Parteistellung als Beschwerdeführer setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung potenziell Auswirkungen auf zivilrechtliche Ansprüche haben könnte. Es fehlt an einer präzisen Begründung oder einem eindeutigen Bezug zu solchen Ansprüchen. - **E.1.2**: Der Beschwerdeführer führt weder mögliche Entschädigungsansprüche noch Vorschläge für deren Bemessung an. Die Natur der behaupteten Straftaten erlaubt keine eindeutige Ableitung von Schadenausgleichsansprüchen. - **E.1.3**: Ein Verstoss gegen das Recht auf Prüfung einer Strafanzeige wird nicht geltend gemacht und ist daher nicht relevant. - **E.1.4**: Es liegt kein formelles Verfahrenshindernis vor, etwa eine Rechtsverweigerung, die separat von der materiellen Seite zu beurteilen wäre. - **E.1.5**: Der offensichtlich unbegründete Charakter der Beschwerde führt zur Anwendung eines vereinfachten Verfahrens nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da keine Erfolgsaussichten bestehen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt, der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, und Gerichtskosten wurden auferlegt.


5A_888/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde gegen eine Konkursandrohung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die vom Betreibungsamt Illnau-Effretikon ausgestellte Konkursandrohung. Nachdem seine Beschwerden sowohl vor dem Bezirksgericht Pfäffikon als auch vor dem Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen oder nicht behandelt wurden, gelangte er an das Bundesgericht, um die angefochtenen Entscheide überprüfen zu lassen.

Zusammenfassung der Erwägungen

- (E.1) Chronologische Darstellung der Verfahrensgeschichte: Von der ursprünglichen Ausstellung der Konkursandrohung bis zur Beschwerdeeinreichung beim Bundesgericht. - (E.2) Anforderungen an die Beschwerdebegründung gemäss Bundesgerichtsgesetz (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG): Die Beschwerdeführung muss darlegen, inwiefern geltendes Recht verletzt worden ist. - (E.3) Prüfung einzelner Vorwürfe des Beschwerdeführers: - (E.3.1) Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes: Der Beschwerdeführer setzt sich nicht genügend mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander. - (E.3.2) Kritik an der Zuständigkeitsfrage: Die Argumentation des Beschwerdeführers genügt den Begründungsanforderungen nicht. - (E.3.3) Vorwurf der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Gewissensfreiheit: Die Vorbringen genügen ebenfalls nicht den Anforderungen. - (E.3.4) Fazit: Die Beschwerde enthält keine hinreichende Begründung, weshalb im vereinfachten Verfahren auf sie nicht eingetreten wird. - (E.4) Keine Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege: Die Beschwerde wird aufgrund ihrer Aussichtslosigkeit abgelehnt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Gericht tritt nicht auf die Beschwerde ein und lehnt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.


7B_881/2025: Entscheid zu einer Nichteintretensordnung im Bereich Strafrecht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ reichte am 23. August 2024 eine Strafanzeige gegen Unbekannt ein und behauptete, am 30. Mai 2024 von drei Personen, darunter einem bekannten \"C.________\", körperlich angegriffen und beraubt worden zu sein. Er war überzeugt, dass die Täter von einer Person albanischer Herkunft beauftragt wurden. Das kantonale Staatsministerium Genf erliess am 16. April 2025 eine Nichteintretensentscheidung. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde am 2. Juli 2025 durch die Strafkammer der Cour de justice des Kanton Genf abgewiesen.


7B_724/2025: Unzulässigkeit einer Beschwerde in Strafsachen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ reichte am 24. Juli 2025 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht gegen einen Entscheid der Chambre pénale de recours der Cour de justice de Genève vom 18. Juli 2025 ein. Die Vorinstanz hatte die von A.________ beantragte Ablehnung eines Richters als unzulässig erklärt. Die Beschwerdeführerin beantragte zudem unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bundesgericht.


7B_993/2024: Entscheid über die Parteistellung einer beklagten Gesellschaft in einem Strafverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Verfahren betrifft die Parteistellung der C.________ S.p.A. in einem Strafverfahren wegen verschiedener Finanzstraftaten, die zwischen 2018 und 2023 durch B.________ SA und deren Verwaltungsräte, darunter A.________, begangen worden sein sollen. Die Vorinstanz hatte C.________ S.p.A. teilweise als Partei anerkannt und Anordnungen des zuständigen Staatsanwalts gegen die Partei aufgehoben.


9C_359/2025: Abweisung der Beschwerde gegen die Steuerveranlagung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A. und B.A., die nach einem Aufenthalt im Ausland in die Schweiz zurückkehrten, deklarieren ein Bankkonto nicht ordnungsgemäss in den Steuerjahren 2011 bis 2018. Die aus früherer beruflicher Vorsorge herrührenden Gelder wurden auf Konten angelegt, ihre steuerliche Behandlung bildet den Kern des Rechtsstreits.


6B_677/2025: Formelle Unzulässigkeit der Beschwerde wegen unzureichender Begründung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ reichte eine Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Cour pénale I, vom 11. August 2025 beim Bundesgericht ein. Dieses Urteil bestätigte eine Verurteilung des Beschwerdeführers zu 150 Tagen Geldstrafe à CHF 10, mit einer Bewährungsfrist von fünf Jahren, wegen Diffamation, Drohungen und versuchter Nötigung. Zudem wurden ihm der Kontakt und die Nähe zu zwei Personen verboten, zivilrechtliche Ansprüche verwiesen, Verfahrenskosten auferlegt und Entschädigungen an die beiden Intimierten festgesetzt.


7B_483/2025: Entscheidung zur Verteidigung durch einen Anwalt im Strafverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Präsidenten des Genfer Polizeigerichts die zuvor gewährte Verteidigung durch einen Pflichtanwalt entzogen, da das Verfahren als nicht gravierend und wenig komplex eingestuft wurde. A.________ erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Genfer Strafkammer, welche die Beschwerde abwies und A.________ die Verfahrenskosten auferlegte. Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob in diesem Fall weiterhin Anspruch auf Verteidigung durch einen Pflichtanwalt besteht.


4A_247/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde zur Schiedsgerichtszuständigkeit

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Stadt V.________ und B.________ schlossen am 22. September 2021 eine Vereinbarung über bauliche Massnahmen an der U.________strasse in V.________, die unter anderem eine Schiedsklausel beinhaltete. B.________ leitete ein Schiedsverfahren ein und beantragte eine Konventionalstrafe sowie die Einhaltung bestimmter baulicher Toleranzen. Die Stadt V.________ bestritt die Schiedsgerichtszuständigkeit. Das Schiedsgericht wies die Unzuständigkeitseinrede ab.


11Z_1/2025: Entscheidung zum Gesuch um Akteneinsicht im Verfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ betrieb B.________ aufgrund ausstehender Mietzinse und liess ein Grundstück, das auf C.________ eingetragen ist, arrestieren und pfänden. C.________ beantragte Akteneinsicht im Arrestverfahren. Danach stellte A.________ ein Gesuch um Akteneinsicht, welches schliesslich auf Bundesgerichtsebene behandelt wurde.


8C_568/2025: Urteil zur Sozialhilfe-Rückerstattung und Prozessvoraussetzungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ wurde aufgrund einer Erbschaft zu Vermögen. Der Sozialdienst der Stadt Wetzikon forderte rechtmässig bezogene Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 115'699.75 zurück. Das kantonale Verwaltungsgericht setzte die Rückforderung aufgrund eines Freibetrags von Fr. 30'000.- neu auf Fr. 96'459.75 fest und hiess die kantonale Beschwerde teilweise gut. A.________ beantragte beim Bundesgericht, ihr das gesamte Erbe zu belassen.


8C_532/2025: Nichteintreten auf eine Beschwerde bezüglich Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine teilweise Gutheissung einer früheren Beschwerde bezüglich Ergänzungsleistungen zur AHV/IV enthielt. Konkret ging es um die Rückerstattung von Rentennachzahlungen und deren Erlassvoraussetzungen. Das Versicherungsgericht bejahte den guten Glauben des Beschwerdeführers, verneinte jedoch das Vorliegen einer grossen Härte für Rückerstattungsteile aus den Rentennachzahlungen von April 2022.


7B_1015/2025: Urteil über die Haftanordnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wurde am 22. Februar 2024 vom Strafgericht des Bezirks Sarine wegen einfacher Körperverletzung, Beleidigung, Drohungen, versuchter Drohungen, Vergewaltigung, sexueller Handlungen an einer nicht einwilligungsfähigen Person und Verletzung der Aufsichtspflicht verurteilt. Er erhielt eine Gefängnisstrafe von 48 Monaten sowie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Franken. Am 25. August 2025 wies das Appellationsgericht des Kantons Freiburg die Berufung des Beschwerdeführers zurück und ordnete seine Haft aus Sicherheitsgründen an. Der Beschwerdeführer, der sich in Haft befindet, erhob am 29. September 2025 beim Bundesgericht Beschwerde.