Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
8C_229/2024: Entscheidung zur Zuteilung einer Invalidenversicherung-Leistung bei Autismus-Spektrum-Störung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die streitige Frage betrifft die Weiterführung einer Invalidenversicherung (IV) in Form einer geringfügigen Hilflosenentschädigung (HE) nach Erreichen der Volljährigkeit des betroffenen Versicherten, A.________. Dieser leidet unter einer Autismus-Spektrum-Störung (TSA), klassifiziert als angeborene Invalidität. Vor der Volljährigkeit wurden ihm IV-Leistungen gewährt, einschliesslich medizinischer Massnahmen und Hilflosenentschädigung. Nach einer Revision wurde die HE ab 1. Januar 2024 eingestellt, da es gemäss Art. 42 Abs. 3 LAI für psychische Beeinträchtigungen einer Invalidenrente bedarf, die hier nicht vorliegt. Die Vorinstanz entschied jedoch für die Weiterführung der HE, was das Bundesamt für Sozialversicherungen (OFAS) zur Beschwerde veranlasste.
Zusammenfassung der Erwägungen
1. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde und bestätigt deren formelle Voraussetzungen. 2. Das Gericht führt aus, dass der Streitpunkt auf der Interpretation des Begriffs „psychische Beeinträchtigung“ im Verhältnis zu „mentaler Beeinträchtigung“ gemäss Art. 42 Abs. 3 LAI beruhe. 3. Die Vorinstanz argumentierte, dass TSA (Autismus-Spektrum-Störung) als „mentale“ und nicht „psychische“ Beeinträchtigung einzustufen sei, was die Anwendung von Art. 42 Abs. 3 LAI und dessen restriktiven Voraussetzungen ausschliesse. 4. Das Bundesgericht verfeinert die Differenzierung zwischen „mentaler“ und „psychischer“ Beeinträchtigung und hebt hervor, dass dies durch eine medizinische Expertise eruiert werden muss. Entscheidend sei hier die Frage, ob beim Betroffenen ein zugrundeliegender Entwicklungsrückstand oder ein kognitives Defizit vorliege, was ihn in die Kategorie einer „mentalen Beeinträchtigung“ einordnen würde. 5. Mangels hinreichender medizinischer Abklärung wird der Fall an das zuständige Versicherungsamt zurückverwiesen zwecks ergänzender Prüfung, insbesondere durch eine medizinische Expertise.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht hebt die Entscheidung der Vorinstanz auf und weist die Sache zur weiteren Abklärung zurück.
7B_832/2025: Nichteintreten aufgrund ungenügender Begründung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin wandte sich mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, welches auf ihre zuvor eingereichte Beschwerde nicht eintrat. Inhaltlich betraf die Streitsache die Einstellung eines Strafverfahrens, den Ausstand eines Staatsanwalts sowie den Wechsel der amtlichen Verteidigung.
Zusammenfassung der Erwägungen
- (E.1) Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde nicht ein, da sie für die behandelten Anträge nicht zuständig war. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde beim Bundesgericht ein. - (E.2) Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerde die gesetzlichen Begründungsanforderungen erfüllt. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz oder die Erhebung formeller Rügen (nach \"Star-Praxis\") war nicht ersichtlich. Die Beschwerde enthielt lediglich appellatorische und allgemein gehaltene Kritik, welche als unzulässig gilt. - (E.3) Aufgrund der offenkundigen Aussichtslosigkeit wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihr eine reduzierte Gerichtskostenpauschale auferlegt.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde nicht angenommen und die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt.
5A_605/2025: Entscheid des Bundesgerichts 5A_605/2025
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ wird von der Beschwerdegegnerin B.________ in mehreren Betreibungen für einen Betrag von insgesamt CHF 259'615.60 betrieben. Am 23. Juni 2025 verfügte das Betreibungsamt Genf die monatliche Lohnpfändung der Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 6'845. Gegen diese Anordnung erhob die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2025 Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG und beantragte aufschiebende Wirkung. Die Präsidentin der Überwachungsbehörde für Schuldbetreibungs- und Konkursämter des Kantons Genf wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung am 16. Juli 2025 ab.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Die angefochtene Verfügung wurde als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG qualifiziert. Der Beschwerdeweg ist gemäss den Regeln für die Hauptsache gegeben. - **E.2:** Im Verfahren über eine vorläufige Anordnung wie die aufschiebende Wirkung (§98 BGG) kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Solche Rügen sind klar und detailliert vorzubringen. Die Beschwerdeführerin erfüllte diese Anforderungen nicht. - **E.3:** Die aufschiebende Wirkung ist nicht von Gesetzes wegen gegeben, sondern unterliegt dem Ermessen der Überwachungsbehörde. Dabei waren die Voraussetzungen für eine aufschiebende Wirkung (nicht offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde und drohender schwer reparabler Nachteil) nicht erfüllt. - **E.4:** Die Präsidentin der Überwachungsbehörde hat korrekt festgestellt, dass die sofortige Umsetzung der Lohnpfändung das Existenzminimum der Beschwerdeführerin nicht verletzen würde, da ihr Einkommen die notwendigen Ausgaben offenbar abdeckt. - **E.5:** Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unzureichende Begründung der Verfügung wurde verneint; die Erwägungen der Vorinstanz waren ausreichend motiviert. - **E.6:** Weitere behauptete Rechtsverletzungen, insbesondere bezüglich möglicher unberücksichtigter Einnahmen, wurden als unbegründet oder nicht ausreichend dargelegt zurückgewiesen.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird abgewiesen, es werden Gerichtskosten auferlegt und eine Parteientschädigung zugesprochen.
8C_415/2025: Urteil zur Arbeitslosenversicherung: Prozessvoraussetzung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer beantragte den Erlass einer Rückforderung von Arbeitslosentaggeldern in der Höhe von CHF 15'313.35. Das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern lehnte den Erlass mit der Begründung ab, dass keine guten Glaubens vorläge. Die Vorinstanz gab dieser Ansicht statt und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Meldepflicht zu Auslandsabwesenheiten grobfahrlässig verletzt habe.
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2D_28/2024: Entscheid zur Bewertung der schriftlichen Anwaltsprüfung im Kanton St. Gallen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ trat erneut zur Anwaltsprüfung an, nachdem er zuvor zweimal gescheitert war. Nach Nichtbestehen der schriftlichen Nachprüfung im Herbst 2023 verlangte er eine schriftlich begründete Verfügung, die ihm am 9. Februar 2024 zugestellt wurde. Seine Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde durch das Kantonsgericht St. Gallen abgewiesen. Mit einer als subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichneten Eingabe beantragte er vor Bundesgericht die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Erklärung der Prüfung als bestanden sowie die Erteilung des Anwaltspatents. Der Beschwerdeführer kritisierte unter anderem die Zusammensetzung der Prüfungskommission, eine angebliche Gehörsverletzung sowie die Bewertung seiner Prüfungsleistung.
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6B_533/2025: Abweisung der Beschwerde wegen Gewalt oder Drohung gegen Beamte und Verstoß gegen das Waffengesetz
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vom erstinstanzlichen Gericht des Vergehens der Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte gemäß Art. 285 StGB, der versuchten Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte sowie des Verstoßes gegen das Waffengesetz (LArm) für schuldig befunden. Die Vorwürfe beziehen sich auf Drohungen und unerlaubten Waffenbesitz, wobei die Ereignisse insbesondere am 15. November 2022 in der Präfektur sowie bei seiner Festnahme stattfanden. Das kantonale Berufungsgericht änderte das Urteil ab, insbesondere im Hinblick auf die Rückgabe bestimmter sichergestellter Gegenstände.
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6B_400/2025: Urteil wegen sexueller Handlungen mit einer urteils- oder widerstandsunfähigen Person
Zusammenfassung des Sachverhalts
B.________ wurde in erster Instanz wegen sexueller Handlungen mit einer urteils- oder widerstandsunfähigen Person zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (bedingt auf zwei Jahre) und einer Busse von 3'000 CHF sowie zur Zahlung einer Genugtuung von 6'000 CHF an A.A.________ verurteilt. Auf Berufung von B.________ sprach die zweite Instanz (Kanton Waadt) ihn frei. Gegen dieses Urteil legte A.A.________ Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Verurteilung von B.________ wiederherzustellen.
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6B_451/2024: Urteil betreffend Hinderung einer Amtshandlung und Beschimpfung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A. Der Beschwerdeführer intervenierte während einer polizeilichen Effektenkontrolle und versuchte, sich gesicherte Gegenstände anzueignen. Dies führte zu einem Polizeieinsatz, in welchem sich der Beschwerdeführer gegen die Arretierung mit ruckartigen Körperbewegungen und verbalen Beleidigungen widersetzte.
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6B_679/2025: Revision eines Strafbefehls und Bestellung einer amtlichen Verteidigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde 2021 wegen Diebstahls mittels Strafbefehl verurteilt. 2025 beantragte er eine Revision und die Bestellung einer amtlichen Verteidigung. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf das Revisionsgesuch nicht ein und wies auch das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Anwalts ab.
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6B_1117/2023: Urteil zum Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, Drohung und anderer Delikte
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, A.A.________, wurde vom Kantonsgericht Luzern wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher qualifizierter einfacher Körperverletzung und Drohung verurteilt. Dazu kamen die Vorwürfe der Verletzung von C.________ und seiner Tochter sowie einer physischen Auseinandersetzung mit D.________ unter Einsatz eines Tischbeins. A.A.________ führte im Sommer 2018 mehrere Gewalthandlungen gegen seine rund zwei Monate alte Tochter aus, wie das Festhalten in einer Schublade, Bisse und Schläge. Am 28. Oktober 2018 schlug, schüttelte und bedrohte er das Kind sowie dessen Mutter, C.________. Am 6. Juni 2020 prügelte er mit einem Tischbein auf D.________ ein, welcher am Boden lag. Das Kriminalgericht Luzern verurteilte ihn zu 4 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe, rechnete die Untersuchungshaft an, und widerrief einen früher gewährten bedingten Vollzug. Auf Berufung hin reduzierte das Kantonsgericht Luzern die Freiheitsstrafe auf 2 Jahre und 11 Monate. Es sprach ihn in einem Fall von der Drohung und der Verletzung der Erziehungspflichten frei und verzichtete auf den Widerruf des bedingten Vollzugs.
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4A_465/2025: Urteil zu einer Beschwerde betreffend Mieterausweisung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Mieterin (A.________) hatte mit der Vermieterin (Stiftung B.________) einen unbefristeten Mietvertrag für eine Wohnung abgeschlossen. Nach einem Ausweisungsgesuch der Vermieterin entschied das Regionalgericht Oberland, dass die Mieterin die Wohnung zu verlassen habe, unter Androhung der zwangsweisen Räumung. Das Obergericht des Kantons Bern wies eine dagegen erhobene Berufung der Mieterin ab. Die Mieterin reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte zudem die aufschiebende Wirkung, die beide abgelehnt wurden.
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9C_558/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Steuerverfügung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Waadt, welches die Zulässigkeit seiner Reklamation gegen eine Steuerverfügung der kantonalen Steuerverwaltung infrage gestellt hatte. Die Reklamation betraf eine Entscheidung zur Handänderungssteuer für die Steuerperiode 2023. Die Vorinstanz wies die Reklamation vom 13.03.2024 aufgrund von Verspätung ab. A.________ wandte sich mit seiner Beschwerde ans Bundesgericht, ohne jedoch die Vorinstanzsmotivation zu diskutieren oder spezifische rechtliche Fehler geltend zu machen.
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6B_660/2025: Nichteintreten auf eine Beschwerde im Zusammenhang mit einem Mordfall und der Strafzumessung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde vom Kantonsgericht Luzern am 8. Mai 2025 wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren und einer Landesverweisung von 15 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer erhob eine Beschwerde gegen das Urteil, welche er jedoch weder formell noch materiell den gesetzlichen Anforderungen entsprechend beim Bundesgericht einreichte. Insbesondere fehlte es den eingereichten Dokumenten unter anderem an der geforderten eigenhändigen Unterschrift und an einer substantiierten Begründung.
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6B_687/2024: Urteil zur schweren Körperverletzung und zur Frage der Strafzumessung sowie Landesverweisung
Zusammenfassung des Sachverhalts
B.A.________ (Vater) und A.A.________ (Stiefmutter) wird vorgeworfen, die Tochter C.________ während acht Jahren (2011–2019) körperlich und psychisch schwer misshandelt und ausgegrenzt zu haben. Die Misshandlungen nahmen ab 2017 an Häufigkeit und Schwere zu (u.a. Würgen, sehr kalte/heisse Wasserduschen, Verwendung von ätzenden Substanzen). Infolgedessen erlitt das Opfer bedeutende psychische Schäden, darunter eine posttraumatische Belastungsstörung.
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6B_1297/2023: Urteil über Landesverweisung und Angriff gemäss Art. 134 StGB
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wurde wegen eines gewalttätigen Angriffs im Jahr 2017, bei dem mehrere Menschen verletzt wurden, schuldig gesprochen. Er war Hauptorganisator des Angriffs und beteiligte sich aktiv daran. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte die Schuld sowie die Landesverweisung, die vom Regionalgericht angeordnet worden war. Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht die Abänderung des Schuldspruchs von \"Angriff\" auf \"Raufhandel\" sowie den Verzicht auf die Landesverweisung.
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6B_694/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ wurde durch das Polizeigericht des Kantons Genf am 11. Februar 2025 wegen Beschimpfung und rassistischer Diskriminierung verurteilt. Sie erhielt eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 80 mit Bewährung sowie eine Probezeit von drei Jahren. Zudem wurde sie verpflichtet, Schadenersatz und Entschädigungen an die Geschädigte B.________ zu zahlen. Die zweite Instanz, die Strafkammer des Appellationsgerichts Genf, bestätigte diese Verurteilung am 30. Juni 2025, erhöhte jedoch die zugesprochenen Entschädigungen. Die Beschwerdeführerin rief das Bundesgericht an und beantragte ihren Freispruch von der rassistischen Diskriminierung und die Aufhebung der zivilrechtlichen Verpflichtungen.
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4A_654/2024: Revision der Disqualifikation einer Eiskunstläuferin
Zusammenfassung des Sachverhalts
Eine russische Eiskunstläuferin, die wegen eines positiven Dopingtests auf Trimethazidin vom 25.12.2021 disqualifiziert und für vier Jahre suspendiert wurde, beantragte die Revision der entsprechenden Entscheidung des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 29.01.2024 vor dem Bundesgericht. Sie machte geltend, nachträglich Beweismittel entdeckt zu haben, die ihrer Argumentation zugutekämen.
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6B_1122/2023: Fristwahrung bei Einsprache gegen Strafbefehl: Zustellfiktion und prozessuale Sorgfaltspflichten
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde mittels Strafbefehl vom 6. Dezember 2022 wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'000 verurteilt. Der Strafbefehl konnte nicht zugestellt werden und wurde gemäss Zustellfiktion am 19. Dezember 2022 als zugestellt betrachtet. A.________ erhob am 6. Januar 2023 Einsprache, welche als verspätet beurteilt wurde. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab.
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7B_374/2025: Nichteintreten im Strafbeschwerdeverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Obergericht des Kantons Thurgau trat am 25. April 2025 nicht auf eine Beschwerde der Privatklägerin A.________ ein, da diese die verlangte Sicherheitsleistung nicht rechtzeitig erbracht hatte. A.________ reichte dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein und verlangte, dass das Obergericht auf ihre Beschwerde eintrete.
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7B_697/2025: Unzulässigkeit einer Beschwerde im Zusammenhang mit einer Editionsverfügung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ GmbH wurde in einem Strafbefehl wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt. Nach Einsprache entschied die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, den Geschäftsführer der A.________ GmbH zur Herausgabe des Mietvertrags des relevanten Fahrzeugs aufzufordern. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich die A.________ GmbH beim Kantonsgericht Luzern, das jedoch nicht auf die Beschwerde eintrat. Vor Bundesgericht beantragte die A.________ GmbH, das Kantonsgericht zur notariellen Beglaubigung seiner Verfügung anzuweisen.
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6B_89/2024: Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Zusammenfassung des Sachverhalts
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, 2018 eine Cannabis-Indoor-Anlage mit 686 Marihuanapflanzen und THC-Werten über 1 % betrieben sowie eine erhebliche Menge getrocknetes Marihuana gelagert zu haben. Das Kantonsgericht Glarus verurteilte ihn 2021 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten und einer Busse, ohne eine frühere bedingte Strafe zu widerrufen. Das Obergericht des Kantons Glarus sprach ihn auch 2023 schuldig, erhöhte die Freiheitsstrafe jedoch auf unbedingte zwölf Monate und verlängerte die Probezeit einer früheren Verurteilung. Der Beschwerdeführer focht das Urteil vor Bundesgericht an.
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7B_972/2025: Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Beschwerdeführer wurde der versuchten schweren Vermögensdelikte wie Betrug, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung verdächtigt. Aufgrund bestehender Flucht- und Kollusionsgefahr wurde die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer mehrfach verlängert. Die Beschwerde gegen die letzte Verlängerung wurde zuletzt durch das Kantonsgericht Wallis abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte, ihn unter Anwendung von Ersatzmassnahmen (z.B. Abgabe von Dokumenten, Anlegen eines GPS-Bracelets) aus der Haft zu entlassen.
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6B_733/2024: Teilweise Gutheissung der Beschwerde wegen fehlerhafter Straffestsetzung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vom Bezirksgericht La Côte am 5. Februar 2024 wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln zu 180 Tagessätzen à 30 CHF (bedingt, Probezeit drei Jahre) sowie einer Busse von 1'080 CHF (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Tage) verurteilt. Die Berufungsinstanz (Strafberufungskammer des Kantonsgerichts Waadt) erhöhte die Strafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe (bedingt, Probezeit drei Jahre) und bestätigte die Busse von 1'080 CHF. Am 15. Oktober 2022 war A.________ mit 103 km/h (Netto) in einer 50-km/h-Zone gefahren. A.________, Student, geboren 2002, strafrechtlich unauffällig, mit jungem Fahreralter.
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6B_263/2024: Urteil zum Vorwurf der Veruntreuung und des unrechtmässigen Bezugs von Sozialversicherungsleistungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vorgeworfen, 400 Goldvreneli, die ihm im Rahmen einer einfachen Gesellschaft mit B.________ zur Einlagerung anvertraut worden waren, durch Münzrollen ersetzt und sich dadurch unrechtmässig bereichert zu haben. Des Weiteren soll er es unterlassen haben, einen Vermögenszuwachs von CHF 300'000.– den zuständigen Sozialversicherungsbehörden zu melden, wodurch ihm ergänzende Sozialversicherungsleistungen in Höhe von CHF 13'936.– ausbezahlt wurden. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte in zweiter Instanz das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen und sprach ihn der Veruntreuung sowie des unrechtmässigen Bezugs von Sozialversicherungsleistungen schuldig.
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7B_567/2025: Urteil zur Nichteintretensentscheidung infolge nicht geleisteten Kostenvorschusses
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ GmbH reichte Beschwerde gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts Luzern ein, die eine Einstellung und Nichteintretensentscheidung zum Gegenstand hatte. Das Bundesgericht setzte der Beschwerdeführerin mehrfach Fristen zur Bezahlung des Kostenvorschusses gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG, die sie nicht einhielt.
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2C_495/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde zur Fristwiederherstellung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein italienischer Staatsbürger (geb. 1994) erhielt am 24. Mai 2019 eine Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA. Nach einem Umzug in den Kanton Tessin im Oktober 2023 beantragte er die Änderung der Bewilligung. Dies wurde durch die zuständige kantonale Behörde am 21. Juni 2024 abgelehnt, und die Bewilligung wurde widerrufen. Nach erfolgloser Anfechtung vor dem Staatsrat des Kantons Tessin versäumte der Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels vor der kantonalen Verwaltungsgerichtsbarkeit, da er ein Einschreiben nicht rechtzeitig abholte. Sein Antrag auf Wiederherstellung der Frist wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer zog diesen Entscheid an das Bundesgericht weiter.
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2C_181/2025: Familiennachzug der Tochter einer niedergelassenen Mutter
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, eine indische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, beantragte im Mai 2024 den Familiennachzug ihrer minderjährigen Tochter. Die Tochter lebt seit 2016 bei ihrer Grossmutter in Indien. Das Migrationsamt sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wiesen das Gesuch ab. Hintergrund ist, dass die fünfjährige Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG im März 2020 verstrichen war und keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG vorliegen sollen.
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