Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
6B_420/2024: Urteil zur Beschwerde im Zusammenhang mit Polizeigewalt und Amtsmissbrauch
Zusammenfassung des Sachverhalts
Am 19. Oktober 2009 kam es bei einer polizeilichen Personenkontrolle in Zürich zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer (A.________) und mehreren Polizeibeamten (B.________, C.________ und D.________). Der Beschwerdeführer warf den Polizisten den Einsatz unverhältnismässiger Gewalt vor, was zu körperlichen Verletzungen bei ihm geführt habe, darunter ein Wirbelbruch und Prellungen. Die Vorinstanzen sprachen die Polizisten frei, und der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Bundesgericht, um eine Verurteilung des Polizisten B.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Amtsmissbrauch und weiteren Straftatbeständen zu erreichen. Zudem machte er Verstösse gegen das rechtliche Gehör, die Begründungspflicht und die Ermittlungspflicht geltend.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1–1.4**: Das Bundesgericht klärte die Grundlagen der Beschwerdeberechtigung und ging auf die Frage ein, ob der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Freispruchs habe. Es wurde darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf eine vertiefte Untersuchung nach Art. 3 EMRK besteht, nicht jedoch auf eine Verurteilung. - **E.4**: Die Vorinstanz kam nach umfangreicher Prüfung der Aussagen der Beteiligten zum Schluss, dass keine unverhältnismässige Polizeigewalt vorlag. Die Schilderungen des Beschwerdeführers wurden als wenig glaubhaft eingestuft, und der Würgevorgang konnte anhand der Beweismittel nicht nachgewiesen werden. - **E.5**: Die Ablehnung der Beweisanträge des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz wurde nicht als Verletzung seiner Verfahrensrechte oder der Ermittlungspflicht betrachtet. Das Bundesgericht sah darin keine Willkür. - **E.6**: Die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanz wurden als willkürfrei beurteilt. Insbesondere wurden die Aussagen der Polizisten glaubhafter bewertet als die des Beschwerdeführers. - **E.8**: Die Verletzung des verfahrensrechtlichen Aspekts von Art. 3 EMRK wurde festgestellt, da die Untersuchung nicht mit der gebotenen Schnelligkeit durchgeführt wurde. Jedoch wurde die Gesamtheit der Vorwürfe hinreichend gründlich geprüft.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Aspekts festgestellt und keine Gerichtskosten erhoben.
8C_259/2024: Urteil zur Invalidenversicherung und zur Anordnung eines neuen Gutachtens
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________, eine Mutter von fünf Kindern und ausgebildete Pflegefachfrau, beantragte 2017 Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Integration, Rente). Die IV-Stelle Luzern lehnte nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens unter Berücksichtigung eines Erwerbs-/Haushaltstatus von 60%/40% einen Rentenanspruch ab. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte diesen Entscheid.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Das Bundesgericht prüft eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten frei in Bezug auf Rechtsfragen, jedoch eingeschränkt bei der Überprüfung des Sachverhalts. - **E.2:** Hauptstreitpunkt ist die Frage nach einer Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Rentenablehnung der IV-Stelle. - **E.3:** Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen zu Invalidität und Erwerbsunfähigkeit korrekt wiedergegeben. Auf Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten ist grundsätzlich abzustellen, sofern keine konkreten Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen. - **E.4:** Das psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________ konnte nicht überzeugen: Es fehlen eine stimmige Begründung der Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung und eine Auseinandersetzung mit abweichenden ärztlichen Meinungen. Daher wurde der Untersuchungsgrundsatz verletzt. - **E.5:** Aufgrund der Rückweisung gelten die Gerichtskosten und Parteientschädigungen entsprechend den gesetzlichen Regelungen.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, das Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung zurückgewiesen.
1C_686/2024: Entscheid zur Rückzug einer Beschwerde betreffend Schleppschlauchpflicht
Zusammenfassung des Sachverhalts
Zwei Beschwerdeführer (A.________ und B.________) beantragten die Aufhebung von kantonalen Entscheiden betreffend ihre Befreiung von der Schleppschlauchpflicht zur emissionsarmen Ausbringung von Gülle. Nachdem sie ihre Beschwerde zurückzogen, schrieb das Bundesgericht das Verfahren ab.
Zusammenfassung der Erwägungen
(E.1) Das Bundesgericht stellte fest, dass mit dem Rückzug der Beschwerde das Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben sei. (E.2) Den Beschwerdeführern wurden gemäss Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG die Gerichtskosten von CHF 1'000.-- auferlegt, wobei diese unter solidarischer Haftung zu tragen sind (Art. 66 Abs. 5 BGG). (E.3) Gemäss Art. 68 Abs. 3 BGG steht den kantonalen Behörden keine Parteientschädigung zu.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird abgeschrieben und den Beschwerdeführern werden Gerichtskosten auferlegt.
5A_743/2025: Entscheid zur Nichteintretensfrage bei einer Konkursbeschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ wehrte sich gegen die Eröffnung des Konkurses durch das Regionalgericht Emmental-Oberaargau, welche durch das Obergericht des Kantons Bern bestätigt wurde. Die Beschwerdeführerin brachte mehrfach Ergänzungen und neue Beweismittel vor, darunter Zahlungsnachweise und Belege über neu eingegangene Projekte, um ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen.
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6B_278/2024: Urteil zur Frage der Gewerbsmässigkeit und Strafbefreiung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vorgeworfen, während ihrer Anstellung bei der B.________ AG durch die Erfassung und Freigabe fiktiver Arbeitsstunden gemeinsam mit anderen Beteiligten die Auszahlung ungerechtfertigter Löhne zu veranlassen. Die bereicherte Deliktssumme betrug mindestens Fr. 38'376.– und diente u.a. der Begleichung von Kreditraten. Die Vorinstanzen verurteilten A.________ u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie mehrfacher Urkundenfälschung und ordneten eine bedingte Freiheitsstrafe sowie eine Landesverweisung an.
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1C_467/2025: Beschwerde über Baupolizeimassnahme und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands; Nichteintretensentscheid
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wehrt sich gegen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich abgestellter Fahrzeuge ohne Kontrollschilder. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat auf seine Beschwerde nicht ein, da er den Kostenvorschuss trotz Nachfrist nicht leistete. A.________ erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.
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6B_769/2025: Verfügung betreffend Rückzug der Beschwerde (Missbrauch einer Fernmeldeanlage usw.)
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ hatte eine Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 29. Juli 2025 (Aktenzeichen 2N 25 105) eingereicht, welche die Einsprache gegen einen Strafbefehl betreffend den Missbrauch einer Fernmeldeanlage und weiteren Delikten behandelte. Am 14. Oktober 2025 zog er diese Beschwerde zurück.
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1C_664/2024: Entscheidung zu Streitigkeiten über die amtliche Vermessung und Grenzziehung von Grundstücken
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A.________ beanstandet die Grenzziehung zwischen seiner Parzelle Nr. 678 und der Nachbarparzelle Nr. 679 sowie die westliche Grenzlinie gegenüber einer Strassenparzelle. Er ersuchte das kantonale Amt für Geoinformation und später die kantonalen Gerichte um Berichtigung von Fehlern in den amtlichen Vermessungsunterlagen und Herausgabe zusätzlicher Dokumentationen. Mit Verfügung des Amts für Geoinformation wurde auf sein Begehren um Bereinigung der Parzellen nicht eingetreten, was durch den Regierungsrat und in der Folge vom Kantonsgericht bestätigt wurde. Die Hauptfrage im Verfahren vor dem Bundesgericht bezog sich auf die Behebung von Widersprüchen im Grenzverlauf gegenüber der Parzelle Nr. 679.
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5A_306/2025: Entscheidung zur Opposition gegen eine Sequestrationsverfügung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ Ltd, eine britische Gesellschaft, beantragte eine Sequestration gegen B.________, basierend auf den Forderungen aus einem internationalen Schiedsverfahren. B.________, der wirtschaftliche Berechtigte diverser offshore Gesellschaften, widersprach der Sequestration mit der Begründung, dass die Forderungen gegen seine Gesellschaften und nicht gegen ihn persönlich gerichtet seien. Das Sequestrationsgericht und die kantonale Instanz in Genf wiesen die Sequestration aus diesem Grund zurück.
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8C_7/2025: Abweisung der Beschwerde zur Invaliditätsrente
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Fall betrifft A.________, der bei der Caisse nationale suisse d'assurance en cas d'accidents (CNA) versichert war und Anspruch auf Versicherungsleistungen geltend machte, nachdem er 2013 zweimal von einer Leiter gestürzt war. Die CNA stellte fest, dass er eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit habe und lehnte eine Invalidenrente ab. Die kantonale Instanz erkannte jedoch eine Invalidität von 20 % und sprach A.________ eine entsprechende Rente zu. Dies wurde durch die Beschwerde der CNA beim Bundesgericht angefochten.
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6B_796/2025: Unzulässigkeit einer Beschwerde im Zusammenhang mit der Verletzung des Abfallreglements der Stadt Lausanne
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ wurde in einem erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts Lausanne vom 27. Februar 2025 für schuldig befunden, das Abfallreglement der Stadt U.________ verletzt zu haben. Sie wurde zu einer Busse von 100 Franken verurteilt, welche im Falle eines schuldhaften Nichtbezahlens in einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt würde. Zudem wurden ihr Verfahrenskosten auferlegt. Das Berufungsgericht des Kantons Waadt wies ihren Appell gegen das erstinstanzliche Urteil am 12. August 2025 zurück. Gegen dieses zweitinstanzliche Urteil reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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9C_113/2025: Erbschaftssteuer im Kanton Luzern – Zuweisung zur Parentel bei nicht anerkannten biologischen Verwandtschaftsverhältnissen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.A.________ verlangte eine geringere Erbschaftssteuer, da er behauptet, biologischer Neffe der Erblasserin zu sein. Pfarrer B.C.________ sel., ein Bruder der Erblasserin, sei sein Vater. Die zuständigen Behörden erkannten dies nicht an, da ein zivilrechtliches Kindesverhältnis nicht besteht und die Vaterschaft nicht gerichtlich festgestellt wurde. Die Vorinstanzen lehnten seine Anträge ab und setzten den Steuersatz gemäss § 3 Abs. 1 lit. c des Luzerner Erbschaftssteuergesetzes (EStG/LU) fest.
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9C_544/2025: Nicht-Eintreten auf Beschwerde betreffend Mehrwertsteuer
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Steuerpflichtige A.________ GmbH, eingetragen im Register der Inlandsteuerpflichtigen, schuldet gemäss Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) für die Steuerperioden 2016 bis 2020 CHF 27'864.–. Nach einer versäumten Frist für den Kostenvorschuss trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Die Steuerpflichtige wandte sich daraufhin ans Bundesgericht und beantragte sinngemäss, die Vorinstanz anzuweisen, auf die Sache einzutreten.
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1C_262/2024: Urteil zur Teilrevision Bebauungs- und Baulinienplan Obermühle / Einfacher Bebauungsplan Obermühle Süd
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Gemeinde Baar plante eine Wohnüberbauung mit Gewerbeanteil auf einem Grundstück des Industrieensembles Obermühle. Dafür wurde der einfache Bebauungsplan (eBP) Obermühle Süd erlassen sowie der ordentliche Bebauungsplan Obermühle teilrevidiert. Das Areal unterliegt dem Umgebungsschutz gemäss ISOS, einem Bundesinventar. Dagegen erhoben die Eigentümer benachbarter Grundstücke Einsprache, welche von den kantonalen Behörden abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführenden machten geltend, die ISOS-Empfehlungen seien in der Planung nicht genügend berücksichtigt worden, und verlangten erneut eine umfassende Interessenabwägung.
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7B_987/2025: Entscheid betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Strafuntersuchung gegen A.________ erfolgt wegen einer Vielzahl von Delikten, darunter Brandstiftung, Drohung und Nötigung. Das Zwangsmassnahmengericht bewilligte die Untersuchungshaft, die später verlängert wurde. Die Beschwerde gegen die Verlängerung wurde vom Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen. Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin an das Bundesgericht, forderte seine Haftentlassung und die Anordnung von Ersatzmassnahmen wie ein Kontakt- und Rayonverbot.
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1C_461/2025: Entscheid zur Abstimmungsbeschwerde betreffend die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Bundesbeschluss vom 20. Dezember 2024 und ein dazugehöriges Bundesgesetz regulierten die Besteuerung von selbstgenutzten Zweitliegenschaften und führten zu einer Abstimmung am 28. September 2025. Philipp Zumbühl erhob vor der Abstimmung eine Beschwerde gegen die Formulierung der Abstimmungsfrage, da seiner Ansicht nach die Verknüpfung zwischen dem Bundesbeschluss und dem Bundesgesetz nicht klar hervorging. Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden trat nicht auf die Beschwerde ein, da es sich um eidgenössische Angelegenheiten handelte. Zumbühl zog daraufhin vor das Bundesgericht.
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1C_548/2024: Massnahmen nach der Genfer Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt
Zusammenfassung des Sachverhalts
A. Am 20. Juni 2024 wurde gegen A.________ vom Polizeikommissariat des Kantons Genf aufgrund des Genfer Gesetzes über häusliche Gewalt (LVD/GE) eine Massnahme zur Wegweisung für 15 Tage angeordnet. Diese untersagte ihm jeglichen Kontakt mit B.________ und den Zugang zu ihrem Wohnort. Hintergrund waren Vorwürfe betreffend einfache Körperverletzungen, Tätlichkeiten, Drohungen und psychologischen Druck. A.________ erhob Opposition beim TAPI, welches die Opposition am 21. Juni 2024 abwies. Die anschliessende Beschwerde an die Cour de justice wurde am 25. Juli 2024 abgewiesen.
B. Parallel dazu verlängerte das TAPI am 4. Juli 2024 die Wegweisungsmassnahme bis zum 3. August 2024. Die Beschwerde gegen diese Verlängerung wurde von der Cour de justice am 12. November 2024 mangels aktuellen Interesses als unzulässig erklärt.
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6B_421/2024: Entschädigung der unentgeltlichen Privatklägervertretung im Berufungsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach B.________ vollumfänglich frei und setzte die Entschädigung des unentgeltlichen Privatklägervertreters, Rechtsanwalt H.________, für das Berufungsverfahren auf CHF 18'000 fest. Rechtsanwalt H.________ erhob dagegen Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte eine Erhöhung der Entschädigung auf CHF 45'231.30, sowie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.
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9D_18/2025: Urteil betreffend Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Appenzell Ausserrhoden für die Steuerperiode 2024
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Steuerpflichtige A.________ ersuchte die Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2024. Nach Abweisung ihres Gesuchs und der Einreichung einer Einsprache wurde diese von der Veranlagungsbehörde mit Entscheid vom 17. Juli 2025 ebenfalls abgewiesen. Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden überwies die Angelegenheit mit Beschluss vom 9. September 2025 an einen Einzelrichter. Die Steuerpflichtige erhob subsidiäre Verfassungsbeschwerde vor Bundesgericht, wobei es ihr aufgrund finanzieller Schwierigkeiten nicht möglich sei, die Gemeindesteuer zu bezahlen.
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9C_600/2023: Restitution von Kosten in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die selbständig tätige Psychiaterin erhielt 2016 von der paritätischen Kommission eine Mitteilung bezüglich nicht wirtschaftlicher Praxis, basierend auf statistischen Vergleichen ihrer Abrechnungen mit anderen Psychiatern. Nachdem eine Einigung nicht erzielt wurde, klagten mehrere Krankenkassen, vertreten durch santésuisse, auf Rückerstattung von Kosten. Die Vorinstanz verpflichtete die Psychiaterin zur Rückzahlung eines bestimmten Betrages. Sowohl die Krankenkassen als auch die Psychiaterin erhoben Beschwerde.
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6B_340/2024: Urteil zur Überprüfung der Gewerbsmässigkeit gemäss aArt. 146 Abs. 2 StGB
Zusammenfassung des Sachverhalts
Dem Beschwerdeführer wird gewerbsmässiger Betrug und mehrfache Urkundenfälschung vorgeworfen. Er soll in seiner Funktion als Gebietsleiter der B.________ AG gemeinsam mit anderen Personen über einen Zeitraum von rund vier Jahren monatlich fiktive Arbeitsstunden im Online-Tool visiert haben, die zu unrechtmässiger Lohnzahlung führten. Die gemeinsam erlangten Gelder wurden insbesondere zur Tilgung privater Schulden verwendet. Die Vorinstanz verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe sowie zur Landesverweisung.
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8C_667/2024: Urteil zur Hilflosenentschädigung im Rahmen der Invalidenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, eine Primarlehrerin und schulische Heilpädagogin, beantragte eine Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Die zuständige IV-Stelle hatte ihren Anspruch abgelehnt, da der Mindestbedarf an Hilfsleistungen für lebenspraktische Begleitung nicht erreicht wurde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Ablehnung. Die Beschwerdeführerin verlangte darauf eine Überprüfung durch das Bundesgericht, das die Beschwerde ebenfalls abweist, da der anrechenbare Hilfsbedarf von wöchentlich 90 Minuten den erforderlichen Mindestaufwand von zwei Stunden nicht erfüllt.
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5D_41/2025: Entscheid in einem Verfahren betreffend Schutz der Persönlichkeit und unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
A. B.________ verlangte im Rahmen eines Persönlichkeitsschutzverfahrens mittels vorsorglicher Massnahmen unter anderem die Entfernung und das Verbot der erneuten Veröffentlichung bestimmter Artikel und Dokumente durch A.________. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lausanne hiess die Anträge am 28. Februar 2025 gut. B. A.________ legte am 21. März 2025 Berufung ein und beantragte unentgeltliche Rechtspflege, da er die verlangten Gerichtskosten nicht zahlen könne. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts Waadt wies den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege am 13. Mai 2025 zurück und erklärte die Berufung am 24. Juli 2025 wegen Nichtzahlung der Gerichtskosten für unzulässig. C. A.________ erhob daraufhin eine Beschwerde an das Bundesgericht, in der er die Verletzung mehrerer verfassungsrechtlicher und europäischer Garantien geltend machte (Art. 29 Abs. 1 und 2, 29a und 9 BV sowie Art. 6 EMRK).
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7B_910/2025: Verlängerung der Untersuchungshaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wird verdächtigt, im internationalen Betäubungsmittelhandel tätig zu sein und Kurierfahrzeuge organisiert zu haben. Am 16. Juli 2024 wurden 18 Kilogramm Marihuana in einem Fahrzeug sichergestellt, das nach Österreich ausgeführt werden sollte. A.________ wurde festgenommen, und die Untersuchungshaft wurde aufgrund von Verdunkelungsgefahr wiederholt bis zum 12. Oktober 2025 verlängert. Die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons Graubünden, bestätigte die Verlängerung mit wenigen Modifikationen, weshalb A.________ Beschwerde ans Bundesgericht einreichte.
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5A_833/2025: Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ wandte sich gegen die Festlegung der Entschädigung ihres amtlichen Verteidigers Me B.________ durch die kantonalen Gerichte. Der amtliche Verteidiger wurde von seiner Aufgabe entbunden und eine Entschädigung von CHF 29'339.55 für die Periode vom 15. März 2022 bis 11. Februar 2025 festgesetzt. Die Beschwerdeführerin beanstandete den Betrag und verlangte eine Reduktion sowie eine abweichende Beurteilung der Rückzahlbarkeit. Die kantonale Instanz wies die Beschwerde ab, woraufhin A.________ die Beschwerde ans Bundesgericht erhob und eine weitere Reduktion der Entschädigung auf CHF 12'000 beantragte.
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6B_181/2024: Urteil zum Vorwurf des Diebstahls und der Rechtsfragen zum Strafmass und zur Zivilforderung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, ein Juwelier, wurde beschuldigt, während eines Inventars bei der Beschwerdegegnerin zwei Diamanten – darunter einen besonders wertvollen rosa Diamanten – entwendet zu haben. Das Strafgericht erster Instanz sprach ihn frei und wies die Zivilforderungen der Geschädigten zurück. Im Berufungsverfahren wurde der Beschwerdeführer jedoch für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; zudem wurden Zivilforderungen der Geschädigten in Millionenhöhe zugesprochen. Das Bundesgericht befasste sich mit der Beschwerde des Verurteilten gegen das Berufungsurteil.
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