Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
7B_422/2025: Beschwerde betreffend Nichteintretensentscheide und fehlende Beschwerdebegründung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesgericht eine Beschwerde ein gegen einen Entscheid der Strafrekurskammer des Kantonsgerichts Waadt, die seine Beschwerden gegen zwei Nichtanhandnahmeverfügungen des Bezirksstaatsanwalts Lausanne für unzulässig erklärt hatte. Der Beschwerdeführer beantragte zudem eine Befreiung von der Vorschusszahlung.
Zusammenfassung der Erwägungen
E. 1.1: Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG müssen Beschwerden ans Bundesgericht begründet sein und klar darlegen, weshalb die angefochtene Entscheidung das Recht verletzt. Es wird auch auf Art. 106 Abs. 2 BGG hingewiesen, wonach die Verletzung von Grundrechten nur geprüft wird, wenn sie vom Beschwerdeführer ausdrücklich und detailliert vorgebracht wird. E. 1.2: Der Beschwerdeführer legte keine ausreichende Begründung vor, um die Unrichtigkeit der Nichtanhandnahmeverfügungen darzulegen. Ebenso ignorierte er die Argumentation der Vorinstanz zur Verjährung der angezeigten Tatsachen, die über 30 Jahre alt sind. E. 1.3: Der Beschwerdeführer bemängelte, dass ihm kein zusätzlicher Zeitrahmen zur Verbesserung seiner Beschwerde gestattet wurde. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass ein solcher Zeitraum bei fehlender Begründung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO nicht gewährt wird. Die Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers reicht nicht aus, um eine Verletzung von Bundesrecht oder Grundrechten zu beweisen. E. 1.4: Die Beschwerde genügt den Anforderungen des Bundesrechts offensichtlich nicht und wird daher nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG als unzulässig erklärt. E. 2: Die Kosten trägt der Beschwerdeführer, da seine Beschwerde von Anfang an aussichtslos war. Auch eine Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird entsprechend zurückgewiesen.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
9C_419/2025: Abweisung einer Beschwerde gegen die Verweigerung unentgeltlicher Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ hatte gegen eine verspätet erhobene Einsprache bei der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern wegen der Steuerveranlagung für die Steuerperiode 2024 Beschwerde eingelegt. Nach Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses beantragte er unentgeltliche Rechtspflege, die vom Kantonsgericht Luzern aufgrund Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde. A.________ focht diese Verfügung beim Bundesgericht an und ersuchte unter anderem um Wiederherstellung der Einsprachefrist.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1.1 bis E.1.3:** Das Kantonsgericht befand die Einsprache als verspätet, da der Beschwerdeführer trotz psychischer Belastung während der Einsprachefrist zu umfangreicher Korrespondenz mit seinem früheren Arbeitgeber fähig war. Es verneinte die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung und beurteilte die Beschwerde als aussichtslos. - **E.2.1 bis E.2.4:** Das Bundesgericht stellte fest, dass sich der Beschwerdeführer unzureichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzte und keine hinreichende Begründung vorbrachte. Zudem begründete das Bundesgericht, dass ein separater Antrag auf Fristwiederherstellung nicht Gegenstand des Verfahrens war und daher hierauf nicht einzutreten ist. - Die Vorwürfe einer Gehörsverletzung und die geltend gemachte prekäre finanzielle Lage wurden ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde abgewiesen und es wurden keine Gerichtskosten erhoben.
7B_810/2025: Entscheid über Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Seit Juli 2018 führt die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eine Strafuntersuchung gegen D.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. A.________ Sàrl, B.________ und C.________ wurden als Privatkläger zugelassen und erhoben am 11. Juli 2025 Beschwerde wegen Rechtsverweigerung in der Strafuntersuchung. Sie beantragten vorsorgliche Massnahmen, insbesondere die Verfügung von Editionen weiterer Bankunterlagen. Das Obergericht des Kantons Zürich wies diesen Antrag am 14. Juli 2025 mit Verfügung ab und forderte eine Prozesskaution. Am 18. August 2025 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Währenddessen erklärte das Obergericht mit Beschluss vom 21. August 2025 die vorliegende Beschwerde wegen Rechtsverweigerung als unbegründet, wodurch der Streitgegenstand hinfällig wurde.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1**: Die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG setzt ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse voraus, welches nicht mehr besteht, da das Obergericht den Beschluss über die Rechtsverweigerung am 21. August 2025 gefällt hat. Das Verfahren ist daher gegenstandslos (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1). - **E.2**: Eine summarische Prüfung der Prozessaussichten zeigt, dass die Beschwerde voraussichtlich unbegründet gewesen wäre, da vorsorgliche Massnahmen nicht dem Hauptanliegen entsprechen und keinen Endentscheid vorwegnehmen dürfen (BGE 139 IV 314 E. 2.3.3). Die Ausführungen des Obergerichts in der Verfügung vom 14. Juli 2025 sind korrekt. - **E.3**: Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, da diese das Verfahren veranlasst haben und die Gründe der Gegenstandslosigkeit bei ihnen liegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben und die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
9C_392/2025: Entscheid betreffend die Bezahlung des Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ reichte am 10. Juli 2025 eine Beschwerde gegen den Entscheid der Camera di diritto tributario des Tribunale d'appello des Kantons Tessin vom 5. Juni 2025 betreffend kantonale Steuer und direkte Bundessteuer für die Steuerperioden 2017–2018 ein. Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher zunächst mit Fr. 4'000.- festgesetzt und später in vier Raten von je Fr. 1'000.- aufgeteilt wurde. Die erste Rate hätte am 29. August 2025 bezahlt werden müssen. Diese Zahlung sowie ein entsprechender Nachweis blieben aus.
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2C_474/2025: Urteil zur Ausschaffungshaft und formellen Anforderungen einer Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, ein algerischer Staatsangehöriger, hatte gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Das Appellationsgericht hatte am 31. Juli 2025 die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers wegen Untertauchensgefahr und eines Verstosses gegen ein bestehendes Einreiseverbot für sechs Monate bis zum 23. Januar 2026 bestätigt. Der Beschwerdeführer reichte den angefochtenen Entscheid trotz Aufforderung durch das Bundesgericht nicht fristgerecht ein und erfüllte auch die Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht.
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2C_509/2025: Entscheid über die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der serbische Staatsangehörige A.________ beantragte nach der rechtskräftigen Scheidung von seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies sein Gesuch ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben auch vor der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erfolglos. A.________ erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht.
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2C_504/2025: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Verfahrensrechtliche Fragen)
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ reichte beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen das Schreiben des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2025 ein. Im Kern geht es um die Frage der Befreiung von Prozesskostenvorschüssen im Verfahren zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Verwaltungsgericht und zuvor dessen Präsidentin der 2. Abteilung hatten wiederholt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, wobei auch rechtsmissbräuchliche oder querulatorische Züge in den Eingaben des Beschwerdeführers festgestellt wurden. Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde sowie deren Begründung.
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7B_184/2025: Entscheid betreffend Entsiegelung eines Mobiltelefons
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wird im Kanton Basel-Landschaft wegen mehrfachen Diebstahls, versuchten Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung strafrechtlich verfolgt. Sein Mobiltelefon wurde am 7. Januar 2025 sichergestellt und gesiegelt. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft bewilligte die teilweise Entsiegelung des Mobiltelefons und die Erstellung einer Kopie der Daten, einschliesslich Standort- und Kommunikationsdaten sowie Videos und Bilder, aus einem bestimmten Zeitraum. A.________ erhob Beschwerde ans Bundesgericht gegen diesen Entscheid, die aufschiebende Wirkung wurde während des Verfahrens gewährt.
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7B_406/2025: Urteil zur Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ hatte eine Strafuntersuchung gegen B.________ beantragt, der gegen ihren Hund sowie gegen sie körperliche und verbale Gewalt ausgeübt haben soll. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat entschied, das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen. Beide Beteiligte stellten gegenseitig Strafanträge. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde von A.________ gegen die Nichtanhandnahme ab, soweit es darauf eintrat. A.________ legte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein.
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1C_546/2025: Nichteintreten auf eine Beschwerde gegen eine Anordnung des Präsidenten der I. zivilrechtlichen Abteilung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ reichte eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen eine Anordnung des Präsidenten der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 9. September 2025 ein. Die Anordnung hatte die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie den Erlass der Vorschusszahlung abgelehnt. Zudem wurde A.________ zur Zahlung eines Kostenvorschusses von 800 Franken bis zum 24. September 2025 aufgefordert. Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts prüfte, ob sie auf die Beschwerde und die darin erhobene Kritik eingehen kann.
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2C_507/2025: Entscheid zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der serbische Staatsangehörige A.A.________ erhielt eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Familiennachzugs zu seiner damaligen deutschen Ehefrau. Die Ehe wurde 2024 geschieden, worauf sowohl seine Aufenthaltsbewilligung als auch jene seines Sohnes B.A.________ widerrufen wurden. Die vorinstanzlichen Rechtsmittel blieben erfolglos, und die Beschwerdeführer wandten sich ans Bundesgericht, um die Verlängerung bzw. Erteilung neuer Aufenthaltsbewilligungen zu verlangen.
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9C_376/2025: Beurteilung der steuerrechtlichen Bewertung von nicht kotierten Gesellschaftsanteilen
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, unbeschränkt steuerpflichtig im Kanton Genf, beanstandet die Bewertung der durch ihn gehaltenen Aktien einer nicht kotierten Gesellschaft für die Vermögenssteuer (ICC) der Steuerperiode 2017. Die Steuerverwaltung bewertete die Aktien basierend auf einer Methode aus der Circulaire Nr. 28, was zu einer Veranlagung von CHF 1'208'000 führte. A.________ fordert eine Reduktion auf CHF 194'447, indem Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen bei der Berechnung ausgeschlossen werden. - A.________ hält alle Aktien von B.________ SA und ist deren allein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer. - Die Steuerverwaltung taxierte die Aktien gemäss der sogenannten \"Praktikermethode\", welche eine gewichtete Durchschnittsberechnung (Wert der Substanz und Rendite) verwendet. Der Beschwerdeführer beanstandete diese Schätzung. - Die vorherigen Gerichtsinstanzen (TAPI und die Cour de justice) bestätigten die Methode der Steuerverwaltung.
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8C_722/2024: Entscheid zur unentgeltlichen Rechtspflege im Invalidenversicherungsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin erhielt keine Invalidenrente von der IV-Stelle Luzern. Sie beantragte beim Kantonsgericht Luzern unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, welche das Gericht aufgrund Aussichtslosigkeit des Verfahrens verweigerte. Gegen diesen Entscheid erhob sie Beschwerde an das Bundesgericht.
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8C_416/2025: Nichtzulässigkeit einer Beschwerde im Bereich der Arbeitslosenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Versicherte verliess die Schweiz am 14. September 2022 und konnte keinen gewöhnlichen Aufenthalt zwischen diesem Datum und dem 31. Januar 2023 nachweisen. Er verletzte zudem seine Mitwirkungspflichten, was doloses Verhalten oder zumindest schwere Fahrlässigkeit darstellt, und erfüllte dadurch nicht die Voraussetzung des guten Glaubens für einen Erlass der Rückerstattung.
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7B_489/2025: Urteil über die Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids in einer Strafsache
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das erste Verfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz wurde vom Regionalgericht Bern-Mittelland aus formalen Gründen eingestellt, da die Anklageschrift die Tatzeitpunkte nicht hinreichend präzisierte. Das Obergericht des Kantons Bern hob diesen Einstellungsentscheid jedoch auf und wies die Sache an die erste Instanz zurück. A.________ legte dagegen Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht ein und verlangte die Wiederherstellung des Einstellungsentscheids sowie die Festsetzung der amtlichen Entschädigungen.
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9C_424/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde betreffend Steuerperiode 2021 im Kanton Luzern
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vom Steueramt der Gemeinde U.________ zur Rückerstattung eines zu Unrecht ausbezahlten Betrags von Fr. 2'400'000.- für die Steuerperiode 2021 verpflichtet. Das Steueramt verarrestierte in einer Sicherstellungsverfügung Vermögenswerte. A.________ reichte daraufhin mehrere Eingaben ein. Das Kantonsgericht Luzern trat mit Verfügung vom 30. Juni 2025 auf die Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer seinen Beschwerdewillen nicht hinreichend bekräftigte. Dieser wandte sich daraufhin ans Bundesgericht und beantragte unter anderem Fristwiederherstellung und aufschiebende Wirkung.
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7B_388/2025: Nichteintreten auf ein Ausstandsbegehren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ stellte beim Obergericht des Kantons Aargau ein Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg, Daniel Aeschbach. Das Obergericht trat mit Entscheid vom 2. April 2025 auf das Gesuch nicht ein. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie eine neue Beurteilung durch die Vorinstanz oder die Feststellung des Ausstands von Daniel Aeschbach.
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7B_189/2025: Entscheid zur Ablehnung einer bedingten Entlassung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, chilenischer Staatsbürger, wurde durch das Strafgericht des Bezirks Ostwaadt wegen verschiedener Delikte (darunter Gefährdung des Lebens, Körperverletzung und Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und der Landesverweisung für 5 Jahre verurteilt. Er beantragte eine bedingte Entlassung aus der Haft. Diverse Fachberichte stellten ein hohes Rückfallrisiko sowie unzureichenden Fortschritt fest, insbesondere verweigerte A.________ psychotherapeutische Sitzungen. Die kantonalen Behörden lehnen seinen Antrag ab, den er bis zum Bundesgericht weiterzog.
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9C_239/2025: Entscheid zur Ermessensveranlagung bei Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A.________ und B.A.________ wurden vom Kantonalen Steueramt Zürich aufgrund einer verspäteten Einreichung ihrer Steuererklärung 2016 und unvollständiger Angaben zur Vermögenssituation einer Ermessensveranlagung unterzogen. Streitpunkt bildete die Einschätzung des Kaufpreises von Inhaberaktien der C.________ AG, wobei der amtliche Vermögenssteuerwert von Fr. 64'500.- pro Aktie verwendet wurde. Die Steuerpflichtigen hatten den Kaufpreis wesentlich niedriger angegeben, konnten jedoch keine plausiblen Beweise vorlegen.
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