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Bundesgericht neue Urteile vom 15.09.2025

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

2C_421/2024: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die kosovarische Staatsangehörige A.A.________ heiratete 2018 einen schwedischen Staatsangehörigen und erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach der Trennung im Jahr 2020 wurde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, da das Bestehen der Ehe als rein formal beurteilt wurde. A.A.________ verlangte den Fortbestand der Aufenthaltsbewilligung, vor allem unter Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der unter anderem wichtige persönliche Gründe als Grundlage für ein weiteres Anwesenheitsrecht nach der Auflösung einer Ehe vorsieht.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1**: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig, da die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung geltend macht. Auf die Beschwerde wird eingetreten. - **E.2**: Das Bundesgericht prüft nur, ob Fehler bei der Rechtsanwendung vorliegen. Willkürliche Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz könnten berichtigt werden. - **E.3**: Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin basierte auf einem abgeleiteten Recht aus der Ehe mit einem schwedischen Staatsangehörigen. Nach der Trennung besteht kein Anspruch mehr, da die Ehe als rein formal beurteilt wurde. - **E.4**: - **E.4.1**: Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe psychische Gewalt durch ihre Schwiegereltern erlitten, doch unterlässt sie konkrete und belegbare Angaben. Die Vorinstanz durfte ohne Weiteres von der Ablehnung eines nachehelichen Härtefalls ausgehen. - **E.4.2**: Die Rückkehr in den Kosovo wurde von der Vorinstanz nicht als existenzbedrohendes Risiko beurteilt. Weder wirtschaftliche Nachteile noch gesellschaftliche Ächtung vermögen einen Härtefall begründen, da diese in der Rechtsprechung des Bundesgerichts vorausgesetzten Mindestanforderungen nicht erfüllt sind. - **E.4.3**: Es liegt keine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz vor. - **E.5**: Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und wird abgewiesen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird abgewiesen und die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.


7B_553/2025: Beschwerde gegen die Aufhebung der Sigillierung von beschlagnahmtem elektronischem Datenträger

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, ehemaliger Verwaltungsrat und Liquidator der Gesellschaft B.________ SA, die Gegenstand eines Strafverfahrens des Bundesanwalts (MPC) ist, beantragte die Sigillierung eines elektronischen Datenträgers, der im Rahmen eines Untersuchungsverfahrens gemäss Art. 265 StPO beschafft wurde. Der MPC beantragte später die Aufhebung der Sigillierung, was der zuständige Richter für Zwangsmassnahmen des Kantons Tessin genehmigte. A.________ erhob Beschwerde mit der Behauptung, die Dokumente seien unter unzulässigen Umständen beschafft worden, verletzten die Verfahrensrechte und seien daher nicht verwertbar.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht führte eine Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels durch und kam zum Schluss, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung des Richters für Zwangsmassnahmen direkten Zugang zum Bundesgericht habe (gemäss Art. 78 und 93 BGG). Die Beschwerde erfülle die formellen Bedingungen und sei daher zulässig. Es wurde behauptet, der Richter für Zwangsmassnahmen habe die Argumente von A.________ nicht geprüft und damit einen formellen Rechtsverweigerungsfehler begangen. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Vorinstanz die Argumente von A.________ tatsächlich geprüft habe, insbesondere die Umstände der Datenträgerbeschaffung und die gesetzlichen Gründe für die Sigillierung. Ein Rechtsverweigerungsfehler lag nicht vor. A.________ argumentierte, die Daten seien durch Täuschung unter Verletzung seiner Verfahrensrechte beschafft worden. Das Bundesgericht befand, dass die Beschaffung des Datenträgers gemäss Art. 265 StPO korrekt durchgeführt wurde. A.________ war über sein Recht auf Ablehnung der Herausgabe informiert und hatte freiwillig auf die Sigillierung verzichtet. Es gab keine Beweise für eine Täuschung oder eine unrechtmässige Befragung, die zur Unverwertbarkeit der Beweismittel hätten führen können. Das Bundesgericht stellte fest, dass A.________ keine ausreichenden Gründe oder Belege für den Schutz eines rechtlich relevanten Geheimnisses vorgebracht habe, welches die weitere Nutzung der Informationen durch die Strafverfolgungsbehörden hätte unterbinden können. Die Argumentation wurde als unzulänglich bewertet.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird abgewiesen, und A.________ werden Gerichtskosten von CHF 4’000.-- auferlegt.


9C_401/2025: Entscheidung zur Unzulässigkeit bei Beschwerden betreffend Handänderungssteuer des Kantons Basel-Landschaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Es handelt sich um zwei Beschwerden, die sich gegen die Nichteintretensentscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. Juni 2025 richten. Beide Beschwerden betreffen die Handänderungssteuer des Kantons Basel-Landschaft und wurden vom Bundesgericht in einem Urteil zusammengeführt. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerden nicht ein, da die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe die Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht erfüllte.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Das Bundesgericht vereinigt die zwei Verfahren, da sie inhaltlich gleichlautend sind und dieselben Rechtsfragen betreffen.
- **E.2:** Eine Beschwerde muss eine klare Begründung enthalten, welche darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
- **E.3:** Bei einem angefochtenen Nichteintretensentscheid beschränkt sich der Streitgegenstand darauf, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist, nicht jedoch auf die materielle Rechtsfrage.
- **E.4:** Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat nicht auf die Beschwerden ein, da die Kostenvorschüsse von der Beschwerdeführerin nicht bezahlt wurden.
- **E.5:** Die Beschwerdeführerin legte keinen Bezug zu den Gründen des Nichteintretensentscheids des Kantonsgerichts dar, sondern brachte nur materielle Argumente vor, die für das vorliegende Verfahren irrelevant sind. Die Beschwerden genügen daher den Anforderungen des Bundesgerichtsgesetzes nicht.
- **E.6:** Das Bundesgericht verzichtet auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber und stellt fest, dass das Gesuch der unentgeltlichen Rechtspflege damit gegenstandslos wird.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Verfahren wurden vereinigt, es wurde nicht auf die Beschwerden eingetreten und es wurden keine Gerichtskosten erhoben.


2C_598/2024: Urteil zur Aufenthaltsbewilligung eines serbischen Staatsangehörigen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der serbische Staatsangehörige A.A.________, der seit 2005 in der Schweiz lebt und zuletzt aus familiären Gründen eine Aufenthaltsbewilligung besass, beantragte im Jahr 2021 im Kanton Zürich eine neue Aufenthaltsbewilligung, nachdem seine frühere Bewilligung abgelaufen war. Die kantonalen Behörden lehnten das Gesuch ab, da die Bewilligung aufgrund verspäteter Verlängerungsanträge und anderer verstärkter ausländerrechtlicher Gründe (u.a. Sozialhilfeabhängigkeit, Straffälligkeit und fehlende berufliche Integration) als erloschen betrachtet wurde.


1C_278/2025: Nichteintreten auf eine Beschwerde betreffend die Abschreibung eines Plangenehmigungsverfahrens im Zusammenhang mit einer Starkstromleitung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im Zusammenhang mit der 220-kV-Übertragungsleitung Siebnen-Samstagern wurde ein Plangenehmigungsverfahren eingeleitet, das sich später in ein selbständiges Enteignungsverfahren wandelte. Nachdem die Swissgrid AG das ursprüngliche Plangenehmigungsgesuch zurückgezogen hatte, schrieb das Bundesamt für Energie (BFE) das Verfahren ab. Die Abschreibungsverfügung wurde vor Bundesverwaltungsgericht angefochten, welches nicht auf die Beschwerde eintrat. Anschliessend erhoben die betroffenen Grundeigentümer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde vor Bundesgericht.


9C_345/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Caisse interprofessionnelle AVS der Fédération des Entreprises Romandes (FER CIAB 106.5) hielt A.________ gemäss Art. 52 LAVS für verantwortlich für einen Schaden aus nicht bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen (166'337.20 CHF). Der Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Jura vom 13. Mai 2025 bestätigte diese Schadenersatzpflicht. A.________ erhob daraufhin am 14. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesgericht. Es wurde ihm eine Zahlung der Gerichtskosten (6'000 CHF) in Raten gestattet, wobei der erste Teilbetrag verspätet überwiesen wurde.


8C_180/2025: Urteil zur Anerkennung eines Unfallereignisses und Kausalzusammenhang in der Unfallversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, eine ehemalige Angestellte einer Bäckerei, machte bei ihrer Unfallversicherung AXA einen Leistungsanspruch geltend. Sie behauptete, ihre gesundheitlichen Beschwerden seien auf einen Unfall am 24. Oktober 2017 zurückzuführen. AXA verneinte eine natürliche Unfallkausalität und stellte die Leistungen ab September 2021 ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bestätigte diese Entscheidung.


2C_424/2025: Entscheidung zur Parteistellung in einer Assistenzverwaltungsfrage

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ SA, deren Name in einer Dokumentation für ein französisches Gesuch um internationale Amtshilfe im Steuerbereich erwähnt wurde, verlangte, als Partei in die Assistenzverwaltungsverfahren einbezogen zu werden. Das Bundesgericht musste prüfen, ob A.________ SA aufgrund ihrer bloßen Erwähnung in der Dokumentation das Recht auf Parteistellung hat und ob die vorliegende Rechtsfrage als \"juristische Frage von grundsätzlicher Bedeutung\" angesehen werden kann.


7B_547/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin erhob am 16. Juni 2025 Beschwerde in Strafsachen gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, welche die Nichtanhandnahmeverfügung des Statthalteramts des Bezirks Bülach bestätigte. Das Bundesgericht setzte der Beschwerdeführerin Fristen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses, die nicht eingehalten wurden.


9C_431/2025: Urteil zu Staats- und Gemeindesteuern sowie direkter Bundessteuer für die Steuerperioden 2010-2012

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar aus dem Kanton Thurgau, beantragten eine rückwirkende Verschiebung der Besteuerung eines Liquidationsgewinns von der Steuerperiode 2012 auf die Steuerperioden 2010 und 2011. Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau trat aufgrund einer Fristversäumnis auf das Gesuch nicht ein. Nach Ausschöpfung der kantonalen Rechtsmittel erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht, da sie den Fristbeginn und die Fristwahrung im vorinstanzlichen Verfahren als nicht korrekt beurteilt betrachteten.


8C_452/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde in einem Unfallversicherungsfall

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wandte sich gegen ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Mai 2025, das ihm am 17. Juni 2025 zugestellt wurde. Er reichte seine Beschwerde jedoch erst am 19. August 2025 und somit nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist ein.


2C_331/2024: Urteil zur Nichtverlängerung von Aufenthaltsbewilligungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, eine äthiopische Staatsangehörige, zog im Jahr 2020 gemeinsam mit ihrem Sohn B.________ in die Schweiz, nachdem sie einen in der Schweiz niedergelassenen eritreischen Staatsangehörigen geheiratet hatte. Nach der Trennung von ihrem inzwischen eingebürgerten Ehemann wurde ihre Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert, und sie wurde zur Ausreise aufgefordert. Ihre finanzielle Lage erforderte Unterstützung durch Sozialhilfe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies ihre Beschwerde gegen die Verfügung der Nichtverlängerung ab, gewährte jedoch die unentgeltliche Prozessführung.