Neuigkeiten

Bundesgericht neue Urteile vom 09.09.2025

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

7B_98/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde wegen nicht geleisteten Kostenvorschusses sowie Ablehnung eines Gesuchs um Wiedererwägung der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Rechtsanwalt erhob Beschwerde gegen einen Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen aufgrund der Einstellung eines Verfahrens. Gleichzeitig beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege. Diese wurde mangels genügender Begründung seiner angeblichen Bedürftigkeit abgelehnt. Nach der Festsetzung des Kostenvorschusses leistete er diesen auch innert der gesetzten Frist nicht und stellte mehrfach neue Gesuche, ohne neue Tatsachen oder Beweismittel vorzulegen.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Der Beschwerdeführer reichte Beschwerde gegen die Verfügung der Anklagekammer St. Gallen ein. - **E.2:** Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels ausreichender Darstellung und Belegung seiner Bedürftigkeit abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass er in einem früheren Entscheid (Urteil 7B_238/2024) bereits zur Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse verpflichtet worden war, ohne diese ausreichend darzulegen. - **E.3.1 bis E.3.5:** Der Beschwerdeführer beantragte mehrfach Nachfristen und Wiedererwägungen des Entscheids zur unentgeltlichen Rechtspflege. Es wurden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Noven vorgebracht. Gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG und der Praxis zur Wiedererwägung von Entscheiden wurde auf die neuen Gesuche nicht eingetreten. - **E.3.6:** Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss auch nach Nachfristsetzung nicht. Deshalb wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten. - **E.4:** Die Gerichtskosten wurden aufgrund der Prozessführung des Beschwerdeführers festgelegt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Auf die Wiedererwägung und die Beschwerde wurde nicht eingetreten, und es wurden Gerichtskosten auferlegt.


9C_182/2025: Einspruch gegen Ermessensveranlagungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Eheleute A.A. und B.A., wohnhaft im Kanton Waadt, wurden für die Steuerperioden 2020 und 2021 von der kantonalen Steuerverwaltung rechtskräftig mittels Ermessensveranlagungen besteuert. Dies geschah angesichts fehlender Steuererklärungen trotz vorheriger Mahnungen. Die nachträglich eingereichten Steuererklärungen für diese Jahre wurden als verspätete Einsprachen qualifiziert und als unzulässig erklärt. Die Vorinstanz bestätigte die Rechtmässigkeit der Ermessensveranlagungen sowie deren Rechtskraft.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein, da die formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Rechtsfrage über die Gültigkeit der Ermessensveranlagungen für die Steuerperioden 2020 und 2021 ist zu prüfen. - **E.2:** Das Bundesgericht prüft frei die Verletzung von Bundesrecht. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind nur zu korrigieren, wenn sie offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft sind. - **E.3:** Die Vorinstanz hat zu Recht die relevanten Kriterien für die Annahme der Nichtigkeit von Steuerverfügungen herangezogen. Die Ermessensveranlagungen könnten nur als nichtig erklärt werden, wenn sich qualifizierte inhaltliche Unrichtigkeiten und schwerwiegende Verfahrensfehler kumulativ nachweisen liessen. Dies war hier nicht der Fall. - **E.4:** Die Einwände der Beschwerdeführer bezüglich der Bewertung einzelner Einkommens- und Abzugspositionen durch die Steuerbehörde begründen keine Nichtigkeit, sondern allenfalls anfechtbare Schätzungen, die jedoch rechtskräftig geworden sind.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Gerichtskosten den Beschwerdeführern auferlegt.


2C_448/2025: Nichteintreten auf Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts Zürich

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ und B.________ erhoben Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten aufsichtsrechtliches Vorgehen gegen verschiedene Institutionen sowie eine Wiederherstellung des Kontakts zwischen A.________ und ihren Kindern. Das Verwaltungsgericht trat aufgrund fehlender Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein. Daraufhin legten die Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde ein.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Das Verwaltungsgericht Zürich trat gestützt auf kantonales Recht (u.a. VRG/ZH, EG KESR/ZH, GSG/ZH) wegen fehlender Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein. - **E.2:** Die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde beim Bundesgericht sind hoch, insbesondere bei einem Nichteintretensentscheid. Substanziierte Argumente hinsichtlich einer Verletzung von Bundesrecht oder Verfassungsrechten wurden von den Beschwerdeführenden nicht vorgebracht. - **E.2.3:** Es fehlt eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Zuständigkeitsfrage. Zudem gibt die angefochtene Verfügung Hinweise auf zuständige Behörden. - **E.2.4:** Die Rüge zur Kostenregelung stützt sich auf kantonales Recht. Bundesgerichtliche Eingriffe kämen nur bei Willkür in Betracht, welche hier nicht dargelegt wurde.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein und erhob keine Kosten.


9C_671/2024: Vorsteuerabzugsberechtigung bei Leistungen im Bereich der Bildung und Erziehung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG bot in den Steuerperioden 2014 bis 2018 online Sprachunterricht an, einerseits interaktiv (\"Live-Unterricht\") und andererseits autodidaktisch. Dies geschah sowohl national als auch international. Die Frage des Vorsteuerabzugs für steuerausgenommene Bildungsleistungen stand im Zentrum. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) forderte eine Nachbelastung von über 40 Millionen Franken, da der Ort der Dienstleistungen im Inland liege und keine Option zur Versteuerung dieser Leistungen erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Einschätzung der ESTV, worauf die Steuerpflichtige erfolgreich teilweise Beschwerde beim Bundesgericht erhob.


2C_49/2024: Anerkennung eines polnischen Diploms als Podologin HF im Einklang mit Schweizer und internationalem Recht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die polnische Staatsbürgerin A.________ beantragte die Anerkennung ihres polnischen Diploms im Bereich Podologie als gleichwertig mit dem schweizerischen Diplom \"Podologin HF\" (Höhere Fachschule). Das Schweizerische Rote Kreuz verweigerte die Anerkennung mit der Begründung, dass die gesundheitsfördernden und krankheitsbezogenen Kompetenzen nicht gegeben seien, erkannte jedoch das Diplom als gleichwertig mit dem schweizerischen \"Podologin EFZ\" (Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis) an. A.________ erhob daraufhin Beschwerde, letztlich bis vor Bundesgericht.


9C_334/2025: Urteil betreffend Verrechnungssteuerpflicht einer Aktiengesellschaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG hatte für die Steuerperiode 2021 eine Bruttodividende von CHF 3'000'000.- angemeldet und den entsprechenden Betrag an Verrechnungssteuer von CHF 1'050'000.- gemäss Formular 103 ausgewiesen, jedoch weder überwiesen noch anerkannt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) setzte den Betrag inklusive Verzugszins in Betreibung. Die A.________ AG focht den Steuerveranlagungsentscheid sowie nachfolgende Verwaltungsentscheide an. Das Bundesverwaltungsgericht wies ihre Beschwerde überwiegend ab, anerkannte jedoch Fehler bei der Prüfung der Zuständigkeit der ESTV. Die Beschwerdeführerin rief daraufhin das Bundesgericht an.


6B_251/2025: Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2025 und 6B_253/2025

Zusammenfassung des Sachverhalts

Zwei Personen, A.A. _______ und B.A. _______ (ehemalige Ehepartner), wurden vom Tribunal criminel des Montagnes et du Val-de-Ruz wegen schwerer Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz und anderer Straftaten zu Freiheitsstrafen von neun bzw. sechs Jahren verurteilt. Zudem wurde ihre Landesverweisung für fünf Jahre angeordnet. Der Sachverhalt betrifft ihren jeweiligen Beitrag zum internationalen Drogenhandel über mehrere Jahre hinweg, insbesondere zum Heroinhandel, sowie Geldwäscherei.


7B_323/2025: Entscheid zur Nichterhebung eines Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer richtete eine Beschwerde an das Bundesgericht gegen eine Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug. Gemäss Bundesgericht musste der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss bezahlen, welcher trotz Fristansetzung und Nachfrist nicht einging.


4A_184/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde im Mietstreit

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im Zentrum des Verfahrens steht ein Streit über ein Mietverhältnis und die entsprechende Untervermietung eines Apartments in Genf. Die Klägerin (D.________) hat Ansprüche auf Mietzinsfixierung und Anfechtung einer Kündigung geltend gemacht, während die Beklagten, unter anderem die Erben von E.________, die Zulässigkeit ihrer Parteistellung und der Verfahrensführung bestritten. Verschiedene Entscheidungen der Vorinstanzen, inklusive einer prozessleitenden Verfügung über die Verfahrenssistierung, führten zu Beschwerden der Beklagten bis vor das Bundesgericht.


6B_542/2025: Urkundenfälschung, falsche Anschuldigung und Verkehrswiderhandlungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.A. wurde durch das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts La Côte am 22. Oktober 2024 wegen verschiedener Delikte, darunter Urkundenfälschung, falsche Anschuldigung und Verstösse gegen Verkehrsregeln, verurteilt. Er hatte nach einem Verkehrsunfall am 9. Juni 2022 die Verantwortung falscherweise einem Dritten zugeschrieben, um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen. Die Berufung des Beschwerdeführers wurde am 3. April 2025 von der Cour d'appel pénale des Tribunal cantonal des Kantons Waadt abgewiesen.


9C_416/2024: Steuerrecht: Änderung des Assujettierungsstatus während einer Steuerperiode im internationalen Kontext

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer (A.A.________) und seine damalige Ehefrau (B.A.________) waren für die Steuerperiode 2014 gemeinsam steuerpflichtig. Der Beschwerdeführer verbrachte die ersten beiden Monate des Jahres 2014 in Frankreich und war dort steuerlich ansässig, bevor er am 1. März 2014 seinen Hauptwohnsitz in der Schweiz nahm. Das kantonale Steueramt Vaud legte ihm und seiner damaligen Ehefrau eine einheitliche Steuerrechnung für das gesamte Steuerjahr vor. A.A.________ erhob Beschwerde mit der Forderung einer getrennten Besteuerung für die Zeiträume vor und nach dem Umzug.