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Bundesgericht neue Urteile vom 19.08.2025

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

5A_609/2025: Nichteintreten auf eine Beschwerde in Angelegenheiten der unentgeltlichen Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ möchte unter anderem die Entlassung der Kindesvertreterin und der Beiständin erreichen. Im Verfahren vor dem Bezirksrat Zürich wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Darauf gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit mehreren Eingaben, in denen er unter anderem die Aufhebung der kantonalen Entscheide und die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Gegenstand des Bundesgerichtsverfahrens ist ausschliesslich der Nichteintretensentscheid des Obergerichts. Eine sachbezogene Begründung, weshalb dies rechtlich falsch sein soll, fehlt allerdings. Ausführungen zu anderen Themen wie der Entlassung der Kindesvertreterin und der Beiständin können kein Anfechtungsgegenstand sein. - **E.2:** Die Eingaben des Beschwerdeführers greifen die Nichteintretensgründe des Obergerichts nicht direkt und substanziell an. Folglich ist keine sich sachgerichtet auseinandersetzende Beschwerde vorhanden. - **E.3:** Aufgrund mangelnder Begründung erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Das Verfahren wird deshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG abgeschlossen. - **E.4:** Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos ist. - **E.5:** Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, die Kosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.


6B_614/2025: Urteil über die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Staatsanwaltschaft des Bezirks Lausanne erliess am 12. Dezember 2024 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer, der mit einer Geldstrafe und einer Busse belegt wurde. Nach Einsprache auf den Strafbefehl erschien der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Einvernahme, woraufhin die Einsprache als zurückgezogen erklärt wurde. Das Kantonsgericht Waadt trat am 2. Juni 2025 mangels gesetzeskonformer Begründung auf die Beschwerde gegen diesen Entscheid nicht ein. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin eine Beschwerde ans Bundesgericht ein.

Zusammenfassung der Erwägungen

Die Verfahrenssprache vor Bundesgericht richtet sich gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG nach der Sprache des vorinstanzlichen Entscheids, hier Französisch. Ausnahmsweise kann das Verfahren in Deutsch geführt werden. Die Beschwerde ans Bundesgericht erfüllt die Formerfordernisse gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG nicht (fehlende eigenhändige Unterschrift). Eine Rückweisung zur Verbesserung (Art. 42 Abs. 5 BGG) wird nicht vorgenommen. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG hätte die Beschwerde die Verletzung geltenden Rechts darlegen müssen. Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält keine ausreichende Begründung zur Rechtsverletzung des Nichteintretensentscheids durch die Vorinstanz. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid. Der Beschwerdeführer beschäftigt sich jedoch mit der materiellen Seite des Strafbefehls, die nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Sollte mit der Eingabe ein Fristwiederherstellungsantrag gestellt werden, wäre dies nicht Sache des Bundesgerichts, sondern eine erstinstanzliche Frage (vgl. Art. 94 StPO). Ausnahmsweise werden dem Beschwerdeführer keine Kosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde nicht gutgeheissen und es wurden keine Kosten erhoben.


5A_629/2025: Nichteintretensentscheid in einer Beschwerde gegen eine Pfändungsankündigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Betreibungsamt Hinwil stellte dem Schuldner (A.________) eine Pfändungsankündigung zu, wogegen dieser eine Beschwerde erhob. Die untere kantonale Aufsichtsbehörde (Bezirksgericht Hinwil) wies diese Beschwerde ab, woraufhin der Schuldner erneut Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) einreichte. Das Obergericht trat jedoch auf die Beschwerde nicht ein, da sie unzureichend begründet war. Mit einer weiteren Beschwerde wandte sich der Schuldner an das Bundesgericht.

Zusammenfassung der Erwägungen

- E.1: Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Vollstreckungsverfügungen unterliegen unabhängig vom Streitwert der Beschwerde in Zivilsachen. - E.2: Das Bundesgericht prüft lediglich, ob das Obergericht zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Eine Begründung der Beschwerde muss darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, was eine spezifische Auseinandersetzung erfordert. - E.3: Das Obergericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich nicht substantiiert mit der erstinstanzlichen Begründung auseinandergesetzt hat und keinen Hinweis auf mögliche Mängel des erstinstanzlichen Urteils liefert. - E.4: Der Beschwerdeführer wiederholt stattdessen irrelevante Aussagen, etwa dass er aufgrund seiner finanziellen Lage kein Postfach am neuen Wohnort eröffnen konnte, was jedoch für den konkreten Fall unbeachtlich ist. Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzureichend begründet. - E.5: Bundesgerichtliche Urteile werden schriftlich eröffnet gemäß Art. 58 BGG. - E.6: Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer.


6B_153/2025: Ausschaffung gemäß Art. 66a StGB

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, ein in der Schweiz lebender Spanier, wurde wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern gemäß Art. 187 Ziff. 1 StGB und sexueller Handlungen mit einer urteilsunfähigen bzw. widerstandsunfähigen Person gemäß Art. 191 StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 36 Monaten verurteilt. 12 Monate der Strafe müssen vollzogen werden, während der Rest (24 Monate) unter Gewährung einer Probezeit von fünf Jahren ausgesetzt wurde. Zusätzlich wurde eine Bewährungshilfe angeordnet. Das Bezirksgericht entschied zudem über die Ausschaffung des Beschwerdeführers für eine Dauer von fünf Jahren. Der Kantonale Gerichtshof bestätigte dieses Urteil, woraufhin der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht einlegte, um die Ausschaffung zu verhindern.


6B_608/2024: Urteil des Bundesgerichts 6B_608/2024

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde von den Gerichten des Kantons Wallis wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und versuchten Hausfriedensbruchs verurteilt. Dabei wurden dem Beschwerdeführer u.a. eine Freiheitsstrafe sowie eine fünfjährige Ausweisung aus der Schweiz auferlegt. A.________ focht das Urteil des Kantonsgerichts vor dem Bundesgericht an und rügte zahlreiche Rechtsverletzungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Beurteilung seiner Schuldfähigkeit (Art. 19 und Art. 20 StGB), seines rechtlichen Gehörs, des Grundsatzes der Beweisführung, der Maxime der Instruktion sowie des Willkürverbots.


5A_526/2025: Unzulässigkeit einer verspäteten Beschwerde bei Aufhebung einer Massnahme

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer A.________ und B.________ wenden sich gegen die Aufrechterhaltung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung, welche vom Familiengericht Zurzach errichtet wurde. Das Familiengericht Zurzach wies ihren Antrag auf Aufhebung der Massnahme ab und setzte diesen Entscheid später in Rechtskraft. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte dies. Die Beschwerde an das Bundesgericht erfolgte verspätet.


2C_141/2024: Urteil zur Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Kolumbien, reiste 2017 in die Schweiz ein und heiratete eine Schweizer Bürgerin. Nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts und späterer Scheidung verweigerte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Beschwerdeführer war während seiner Zeit in der Schweiz wirtschaftlich und sozial integriert, konnte jedoch keine besonders ausgeprägte Integration geltend machen.


6B_592/2025: Urteil zu den Begründungsanforderungen einer Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erhielt einen Strafbefehl wegen Verletzung der An- oder Abmeldepflichten, gegen den er Einsprache erhob. Da er zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Küssnacht nicht erschien, erklärte der Einzelrichter seine Einsprache als zurückgezogen und den Strafbefehl als rechtskräftig. Eine beim Kantonsgericht Schwyz eingereichte Beschwerde wurde mangels hinreichender Begründung als unzulässig erklärt. Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin an das Bundesgericht.


9C_132/2025: Urteil betreffend Verrechnungssteuer für die Jahre 2012 bis 2016

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ GmbH (früher B.________ GmbH) wurde von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zur Nachzahlung von Verrechnungssteuern für die Jahre 2012 bis 2016 in Höhe von CHF 176'472.- verpflichtet. Die Gesellschaft hatte zuvor in mehreren Steuerverfahren insbesondere eine Selbstanzeige für nicht deklarierte Einkünfte und eine Mehrwertsteuerkontrolle erstattet. Das Bundesverwaltungsgericht reduzierte die Steuerforderung auf CHF 167'848.-. Die Beschwerdeführerin verlangte vor Bundesgericht eine Rückerstattung der bereits bezahlten Verrechnungssteuer oder alternativ deren Reduktion, sowie die Anwendung des Meldeverfahrens und den Verzicht auf Verzugszinsen.


9C_363/2025: Entscheid zur Zulässigkeit einer Beschwerde im Zusammenhang mit einer Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ reichte eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, II. Cour des assurances sociales, vom 22. Mai 2025 ein. Dabei beanstandete er eine Expertise, die ihn für arbeitsfähig erklärte, obwohl er eine psychische Erkrankung geltend machte. Er verlangte die Durchführung einer Gegenexpertise, lieferte jedoch keine hinreichende Begründung gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG.


9C_188/2025: Urteil zur Invaliditätsbemessung und zum Anspruch auf Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin meldete sich 2019 für Leistungen der Invalidenversicherung an. Nach Abklärungen verneinte die IV-Stelle Solothurn mit Verfügung vom 4. März 2024 einen Rentenanspruch und einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies ihre Beschwerde am 21. Februar 2025 ab, soweit darauf eingetreten wurde.


7B_465/2024: Entscheid zur Parteistellung in einem strafprozessualen Beschwerdeverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, A.________, behauptet, dass die Beschwerdegegnerin B.B.________ Inventargegenstände aus einer Liegenschaft entfernt habe, welche zunächst von C.________ sel. gekauft und später durch Schenkung auf die Beschwerdeführerin überging. Die Staatsanwaltschaft stellte ein Strafverfahren betreffend Betrug, Veruntreuung und Diebstahl ein, und das Obergericht des Kantons Bern trat auf die dagegen erhobene kantonale Beschwerde wegen fehlender Parteistellung der Beschwerdeführerin nicht ein.


8C_345/2025: Entscheid betreffend Rückzug der Beschwerde im Bereich der kantonalen Sozialversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ hatte am 6. Juni 2025 eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Waadt vom 2. Juni 2025 eingereicht. Mit Schreiben vom 17. Juli 2025 erklärte er den Rückzug seiner Beschwerde.


8C_652/2024: Entscheid zum Anspruch auf Rente der Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, geboren 1978, beantragte aufgrund einer medizinisch bescheinigten Arbeitsunfähigkeit (u.a. Agoraphobie mit Panikattacken) Leistungen bei der Invalidenversicherung. Das zuständige kantonale Amt gewährte ihm eine Viertelsrente für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 28. Februar 2021, lehnte jedoch anschliessend einen Rentenanspruch ab. A.________ legte dagegen Beschwerde ein. Das kantonale Gericht erkannte einen Anspruch auf eine halbe Rente für den genannten Zeitraum, während es die anderen Punkte der Entscheidung des kantonalen Amtes bestätigte. Das kantonale Amt für Invalidenversicherung reichte daraufhin eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, mit dem Ziel, dass keine Rente anerkannt wird.


8C_182/2024: Entscheid betreffend die Gewährung von Kurzarbeitsentschädigung für ein Transportunternehmen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ SA, ein Unternehmen im öffentlichen Personentransport, beantragte während der Pandemie 2020 die Gewährung von Kurzarbeitsentschädigung für 405 Mitarbeiter aufgrund eines Arbeitsausfalls von geschätzten 21.10 %. Die zuständige kantonale Behörde (SDE) lehnte den Antrag und die darauffolgende Opposition ab. Das kantonale Gericht bestätigte teilweise die Leistungspflicht des SDE für den regionalen Transportbereich, jedoch nicht für den urbanen Transportbereich. Die Gesellschaft verlangte vor dem Bundesgericht die Anerkennung dieser Entschädigung für alle Bereiche ihres Betriebs.


8C_389/2025: Urteil zur Zulässigkeit einer Beschwerde im Bereich der Arbeitslosenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ meldete sich am 31. Mai 2024 zur Arbeitslosenversicherung an, wobei ein Rahmenfrist für die Entschädigung eröffnet wurde. Nachdem er seine Nachweise zu den Arbeitsbemühungen aus Juni 2024 verspätet eingereicht hatte, setzte die Direktion für Beschäftigung und Arbeitsmarkt des Kantons Waadt eine Sanktion von fünf Tagen aus, reduzierte diese jedoch in der Einspracheentscheidung auf zwei Tage. Der daraufhin beim kantonalen Gericht erhobenen Beschwerde von A.________ wurde nicht stattgegeben. A.________ legte Beschwerde beim Bundesgericht ein, mit der er die Aufhebung der kantonalen Entscheidung und der Sanktion beantragte.