Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
1C_684/2024: Streit um Umzonung eines Gemüsegartens in die Schlosszone
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, Eigentümer einer Parzelle in der Gemeinde Courgevaux, wehrte sich gegen die Umzonung eines Teils seines Grundstücks (Gemüsegarten) von der Dorfzone in die Schlosszone, die im Rahmen der Ortsplanungsrevision vorgenommen wurde. Nach Einsprache und mehreren Instanzen legte er Beschwerde ans Bundesgericht ein mit dem Ziel, die Umzonung rückgängig zu machen, da sie sein Eigentum unverhältnismässig einschränke und gegen das Gleichbehandlungsgebot verstosse.
Zusammenfassung der Erwägungen
**E.1:** Die Beschwerde ist zulässig; die Anforderungen gemäss Art. 82 ff. BGG sind erfüllt.
**E.2:** Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das unterlassene Durchführen eines Augenscheins liegt nicht vor, da eine detaillierte Bilddokumentation zur Beurteilung auszureichen schien.
**E.3:** Die Schutzwürdigkeit des Gemüsegartens ist aufgrund seiner Einordnung im kantonalen Verzeichnis der unbeweglichen Kulturgüter gerechtfertigt, auch wenn er nicht Bestandteil des ISOS-Bundesinventars ist.
**E.4:** Die Qualifizierung des Gemüsegartens als \"geschütztes Kulturgut\" entspricht der kantonalen Raumplanung und den Vorgaben des Richtplans, sodass kein willkürliches Vorgehen erkennbar ist.
**E.5:** Die Interessenabwägung wurde korrekt durchgeführt. Öffentliche Interessen am Ortsbildschutz und an der Erhaltung des Gemüsegartens überwiegen gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers an maximaler Ausnutzung der Parzelle, zumal die restliche Fläche überbaubar bleibt.
**E.6:** Die Einschränkung der Eigentumsgarantie ist nicht schwerwiegend, da rund drei Viertel der Parzelle weiterhin überbaubar sind und die Ausnutzungsziffer insgesamt erhöht wurde. Die gesetzliche Grundlage des Eingriffs ist durch kantonale Gesetze gegeben.
**E.7:** Der Unterschied in der Behandlung der Parzellen des Gemüsegartens und des Gutshofs auf Parzelle 109 ist sachlich begründet und verletzt das Gleichbehandlungsgebot nicht, da beide unterschiedliche Schutzbedürfnisse aufweisen.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.