Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
6B_330/2024: Urteil des Bundesgerichts zur Sexualdelikten mit Kindern
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wurde am Amtsgericht Dorneck-Thierstein wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind und harter Pornografie verurteilt und erhielt eine bedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie eine Geldstrafe. Er wurde zudem lebenslang von jeglichen Tätigkeiten mit Kindern ausgeschlossen. Nach Berufung wurde er am 29. Januar 2024 vom Obergericht des Kantons Solothurn wegen mehrfacher Schändung und sexueller Handlungen mit einem Kind zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, auch hier wurde ihm der bedingte Vollzug für acht Monate gewährt und eine Bewährungshilfe angeordnet. A.________ streichelte im Zeitraum von Dezember 2019 bis Juli 2020 ein vier- bis fünfjähriges Mädchen im Intimbereich über der Unterhose und beantragte die Aufhebung des Urteils, sowie einen Freispruch von den Vorwürfen.
Zusammenfassung der Erwägungen
1. Der Beschwerdeführer rügt den Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen und bestreitet die Qualifikation als sexualbezogene Handlung. 1.2. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Handlungen eindeutig sexualbezogen waren und somit die Voraussetzungen des Art. 187 StGB erfüllten. 1.4. Auch bei geringer Intensität der Berührung ist die sexuelle Natur der Handlung gegeben. 2. Der Beschwerdeführer wiederum stellt die Urteilsfähigkeit des Kindes und seinen Vorsatz in Frage. 2.2. Das Urteil legt dar, dass die Geschädigte nicht in der Lage war, die Tat einzuordnen, was die Qualifikation der Schändung nach Art. 191 StGB rechtfertigt. 2.4. Die Vorinstanz hat die Urteilsunfähigkeit und den direkten Vorsatz des Beschwerdeführers angemessen gewürdigt. 3. Die Strafzumessung findet im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz ausreichend Begründung. Es wurde keine Strafe gewährt, die nicht erforderlich war, um von weiteren Vergehen abzuhalten. Die Vorinstanz hielt sich an das Bundesrecht.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Gerichtskosten auferlegt.