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Bundesgericht neue Urteile vom 15.07.2025

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

6B_550/2025: Urteil zur Landesverweisung und zur unentgeltlichen Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Obergericht des Kantons Zürich des Angriffs schuldig gesprochen und vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperverletzung freigesprochen. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei bereits 196 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug angerechnet wurden. Zudem wurde eine fünfjährige Landesverweisung angeordnet und im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. A.________ wandte sich an das Bundesgericht mit der Beschwerde gegen die Landesverweisung und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1**: Die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde sind in Art. 42 Abs. 2 BGG geregelt. Der Beschwerdeführer muss zeigen, worin eine Rechtsverletzung des angefochtenen Entscheids liegt. Bei Grundrechtsrügen gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Unzureichend begründete Beschwerden werden nicht behandelt. - **E.2**: Der Beschwerdeführer erwähnt lediglich Aspekte seines privaten Interesses an einem Verbleib in der Schweiz, ohne sich mit der ausführlichen Interessenabwägung des Obergerichts auseinanderzusetzen. Damit erfüllt er die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. - **E.3**: Auf die Beschwerde wird mangels tauglicher Begründung nicht eingetreten.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurden abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.


5A_383/2025: Urteil zur Anfechtung eines Rückweisungsentscheids betreffend Vorsorgeauftrag

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, welcher unter Demenz leidet, hatte Vorsorgeaufträge errichtet. Die KESB Ausserschwyz validierte den neuesten Vorsorgeauftrag vom 1. Februar 2024 zugunsten seiner Tochter, verweigerte jedoch die Validierung eines früheren Vorsorgeauftrags vom 17. September 2019 zugunsten seiner Lebenspartnerin. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz beanstandete den Entscheid der KESB und wies die Sache zur weiteren Abklärung zurück. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen Beschwerde ans Bundesgericht.

Zusammenfassung der Erwägungen

E.1: Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde muss die Voraussetzungen für eine Anfechtung eines Zwischenentscheids darlegen. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. E.2: Die Argumente des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich möglicher Nachteile durch weitere Abklärungen, genügen nicht, um irreparable Nachteile nachzuweisen. Ein Rechtsmittelzug bleibt gegen zukünftige Entscheide offen. E.3: Das Bundesgericht erachtet die Argumentation des Verwaltungsgerichts als rechtmässig neutral formuliert und weist das Gehörsverletzungsargument zurück. Es bestätigt zudem das Interesse der Lebenspartnerin an der kantonalen Beschwerde trotz der rechtskräftigen Einsetzung der Tochter als Vorsorgebeauftragte.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird abgewiesen, die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und er muss die Beschwerdegegnerin entschädigen.


7B_169/2025: Nichtanhandnahmeverfügung und Nicht-Eintreten auf eine Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug entschied am 3. Februar 2025, eine von A.________ gegen eine Ärztin erhobene Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs nicht anhandzunehmen. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wurde durch das Obergericht des Kantons Zug am 14. Februar 2025 mangels hinreichender Begründung für das Nichteintreten abgewiesen. Gegen diese Verfügung richtete sich A.________ nun an das Bundesgericht.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den Anforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Es fehlen sowohl ein klar formuliertes Rechtsbegehren als auch eine taugliche Begründung zur Beschwerdelegitimation und zur angeblichen Rechtsverletzung durch die Vorinstanz. - **E.2:** Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2) wird mangels genügender Beschwerdebegründung nicht auf die Beschwerde eingetreten. - **E.3:** Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen, und der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers auf Fr. 500.-- festgesetzt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Es wurde nicht auf die Beschwerde eingetreten und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.


9C_102/2024: Anforderungen an den rechtlichen Nachweis des Ehegatteneinverständnisses für die Auszahlung der Altersguthaben in Kapitalform

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wollte seine Altersguthaben aus der beruflichen Vorsorge von der Vitems Stiftung als Kapital beziehen, was gemäss Art. 37a LPP die schriftliche Zustimmung seines Ehegatten erfordert. Er stellte den Antrag, lieferte jedoch keine notariell beglaubigte Unterschrift seiner getrennt lebenden Ehefrau. Vitems lehnte die Auszahlung ohne rechtlich validierten Nachweis des Ehegatteneinverständnisses ab. A.________ klagte daraufhin erfolglos vor der kantonalen Gerichtsinstanz, die seinen Antrag abwies, da die Unterschrift nicht als ausreichend authentifiziert angesehen wurde.


1C_262/2025: Urteil zum Zwischenentscheid betreffend Baubewilligung und Nebenbestimmungen im Kanton Aargau

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die J.________ AG (später I.________ AG) reichte ein Baugesuch für den Rückbau eines Gebäudes und den Neubau eines Mehrfamilienhauses ein. Nach der Erteilung einer Baubewilligung durch den Gemeinderat Muri (2023), legten mehrere Personen Verwaltungsbeschwerde ein. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ergänzte in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Baubewilligung mit zusätzlichen Auflagen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführenden ab. Diese erhoben daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.


5A_464/2025: Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist – Nichtanhandnahme einer Beschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin erhielt am 27. März 2025 einen Zahlungsbefehl in einer Betreibung. Sie erhob erst am 14. April 2025 Rechtsvorschlag, welcher als verspätet zurückgewiesen wurde. Ein Wiederherstellungsgesuch wurde vom Bezirksgericht am 9. Mai 2025 abgelehnt und vom Obergericht des Kantons Zürich am 3. Juni 2025 bestätigt. Die Beschwerdeführerin reichte am 14. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesgericht ein, wobei die Begründung unter anderem auf seelischen Stress und eine mündliche Erhebung des Rechtsvorschlags abzielte.


6B_548/2025: Beschwerde gegen Schuldspruch wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls und Widerruf des bedingten Vollzugs

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Obergericht des Kantons Aargau wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt und der bedingte Vollzug einer zuvor ausgesprochenen Freiheitsstrafe widerrufen. A.________ erhob Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte Aufhebung des Urteils sowie Freispruch. Er ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren. Das Bundesgericht prüfte die formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG.


6B_503/2025: Entscheid zur Nichtanhandnahme einer Strafrechtsbeschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach den Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Berufung wegen mehrfacher Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung (leichter Fall), Sachentziehung, teilweise versuchter Drohung und Sachbeschädigung schuldig. Es verhängte eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten und eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen à CHF 20.– sowie eine Busse von CHF 800.–, jeweils bedingt. Der Beschuldigte reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein und brachte verschiedene Rechtsverletzungen vor. Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein.


5A_471/2025: Entscheid zum Pfändungsvollzug im Betreibungsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

In einer Betreibung gegen den Beschwerdeführer 1 vollzog das Betreibungsamt Bezirk Arbon die Pfändung. Der Beschwerdeführer 1 erhob daraufhin Beschwerde beim Bezirksgericht Arbon, welches diese abwies. Der Fall gelangte anschliessend an das Obergericht des Kantons Thurgau, das auf die Beschwerde der Beschwerdeführer nicht eintrat. Die Beschwerdeführer legten daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht ein, wobei sie auch das Verfahren bezüglich einer Strafanzeige aus dem Jahr 2009 wegen Urkundenfälschung thematisierten.


7B_312/2025: Nichteintreten auf eine Beschwerde in Strafsachen wegen verspäteter Einreichung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld verfügte die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau, welches auf diese nicht eintrat. Die hiergegen ans Bundesgericht erhobene Beschwerde ging verspätet ein. Der Beschwerdeführer behauptet, die verspätete Zustellung sei durch die polnische Post erfolgt, was er nicht hinreichend nachweisen konnte.


2C_347/2025: Unzulässigkeit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde im Bereich des Asylrechts

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die iranische Staatsangehörige A.________ beantragte am 27. Juli 2020 Asyl in der Schweiz, was vom Staatssekretariat für Migration (SEM) am 28. März 2022 abgelehnt wurde. Gegen diese Verfügung reichte A.________ am 28. April 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Verfahren ist derzeit noch hängig. Am 23. Juni 2025 reichte sie eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht angewiesen werde, ihr Verfahren beförderlich zu behandeln. Zudem ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.


6F_13/2025: Urteil zum Revisionsgesuch in einer Strafsache

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Gesuchsteller wurde vom Obergericht des Kantons Bern wegen Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse sowie zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Eine dagegen erhobene Beschwerde zum Bundesgericht wurde abgewiesen (Urteil 6B_748/2024). Mit vorliegendem Revisionsgesuch verlangte er eine vorfrageweise Klärung der Gerichtszuständigkeit und eine Revision, da neue Tatsachen und Beweismittel (u.a. falsche Zeugenaussagen) vorlägen, die zur Abänderung des früheren Urteils führen sollten.


2C_636/2024: Zulässigkeit der Beschwerden in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit und subsidiärer Verfassungsbeschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ bestand die höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer im Sommer 2021 nicht und focht die Bewertung seiner Prüfung an. Nach der Abweisung seiner Beschwerden durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) und das Bundesverwaltungsgericht legte er Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Er bemängelte die fehlende Begründung der Prüfungsbewertung, die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die verweigerte vollständige Akteneinsicht.


7B_400/2025: Entscheidung zur Unzulässigkeit einer Beschwerde betreffend bedingte Entlassung aus stationärer Massnahme

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht beurteilt eine Beschwerde von A.________, der gegen die Entscheidung des Obergerichts des Kantons Bern betreffend die Ablehnung seiner bedingten Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB protestiert. Die Beschwerde an das Bundesgericht wird aufgrund unzureichender Begründung nicht zugelassen.


9C_283/2024: Entscheid über die Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Versicherte A.________ beantragte wegen eines Burnout-Syndroms eine Invalidenrente, nachdem sie ihre Tätigkeit als medizinische Sekretärin nicht mehr ausüben konnte. Das kantonale Amt für die Invalidenversicherung gewährte ihr eine halbe Rente ab August 2017. Die kantonale Gerichtsbarkeit änderte diese Entscheidung und bewilligte eine volle Rente. Die Invalidenversicherung reichte gegen diesen Entscheid eine Beschwerde beim Bundesgericht ein.


6B_213/2025: Überprüfung von Strafbefehlen, notwendiger Verteidigung und Verfahrenseinheit

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Bundesgericht prüfte Beschwerden im Zusammenhang mit der verspäteten Einsprache gegen drei Strafbefehle und der Frage der notwendigen Verteidigung sowie der Vereinheitlichung mehrerer Strafverfahren. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass ihm die Strafbefehle nicht ordnungsgemäss eröffnet wurden und er aufgrund seiner persönlichen Umstände sowie der kumulativen Strafe von mehr als einem Jahr Anspruch auf eine notwendige Verteidigung hatte.


9C_235/2025: Urteil zur Ablehnung einer Invalidenrente durch die IV-Stelle des Kantons Aargau

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ meldete sich im April 2021 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach umfangreichen medizinischen und erwerbsbezogenen Abklärungen, darunter ein polydisziplinäres Gutachten der SMAB AG, wies die IV-Stelle des Kantons Aargau seinen Anspruch auf Invalidenrente mit Verfügung vom 11. April 2024 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau abgewiesen. Vor Bundesgericht beantragte A.________ die Gewährung einer ganzen Invalidenrente oder eine neue umfassende Untersuchung.


7B_426/2025: Urteil zur Nichtanhandnahme einer Strafanzeige

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme-Verfügung der Staatsanwaltschaft Luzern abgewiesen wurde.


2D_24/2023: Urteil zu einer Submission im Kanton Graubünden

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Gemeinde Churwalden schrieb die Baumeisterarbeiten zur Güterstrasse U.________ im offenen Verfahren aus. Die A.________ AG und die B.________ (bestehend aus C.________ AG und D.________ AG) reichten Offerten ein. Die Gemeinde vergab den Auftrag an die B.________. Die A.________ AG erhob dagegen Beschwerde und rügte, dass die D.________ AG als Mitglied der Bietergemeinschaft das geforderte Eignungskriterium der Einhaltung des Landesmantelvertrags nicht erfülle. Das Bundesgericht prüfte die Auslegung der Eignungskriterien und ob die vorinstanzliche Entscheidung willkürlich war.


7B_170/2025: Nichtanhandnahme einer Strafanzeige und Nichteintreten auf die Beschwerde vor Bundesgericht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ reichte am 3. Februar 2025 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gegen einen Staatsanwalt ein. Die Staatsanwaltschaft entschied, die Strafanzeige nicht anhandzunehmen. Der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein. Dieses trat mit Verfügung vom 14. Februar 2025 aufgrund unzureichender Begründung auf die Beschwerde nicht ein. A.________ erhob Beschwerde an das Bundesgericht.


8C_375/2024: Urteil zu Familienzulagen und Rückerstattungsanspruch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdegegner A.________ bezog seit März 2012 Familienzulagen für Nichterwerbstätige. Die Familienausgleichskasse des Kantons Zürich forderte die Rückerstattung dieser Leistungen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2019. Nach einer Reihe von Verfügungen und Einspracheentscheiden beurteilte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Rückforderung als teils verwirkt. Das kantonale Urteil hob die Rückerstattungsforderung teilweise auf und wies die Familienausgleichskasse an, zusätzlich über den Anspruch auf Zulagen ab Januar 2022 zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung erhob die Familienausgleichskasse Beschwerde ans Bundesgericht.


6B_1366/2023: Verurteilung wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wurde zweitinstanzlich des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen (je Fr. 1'040.-) mit einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 3'120.- verurteilt. Strittig ist, ob die behördliche Aufforderung zur Abgabe der Fahrzeugausweise und Kontrollschilder wirksam eröffnet wurde. Die Verfügung wurde zunächst postalisch nicht zugestellt, danach aber öffentlich im Amtsblatt publiziert.


9C_172/2025: Urteil zur Versicherungspflicht gemäss KVG

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________, deutscher Staatsbürger mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, war seit seiner Einreise 2004 durch Entscheidungen verschiedener kantonaler Behörden von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht befreit. Nach einem Sozialhilfebezug und der daraus resultierenden Verpflichtung, eine obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz abzuschliessen, wandte er sich später an die zuständigen Behörden, um erneut von der Versicherungspflicht befreit zu werden. Die Vorinstanz entschied, dass ein früherer Verzicht auf die Versicherungspflicht nicht widerrufen werden kann.


2C_279/2025: Urteil betreffend Staatshaftung und Verfahrenskosten

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ beantragte beim Zivilgericht Basel-Stadt Schadenersatz und Genugtuung aufgrund eines mutmasslichen Schadens durch einen Räumungsvollzug. Nach einer Schlichtungsverhandlung wurde ihr eine Schlichtungsgebühr von CHF 1’000 auferlegt. Der Vergleich wurde widerrufen, woraufhin eine Beschwerde gegen die Schlichtungsgebühr erhoben wurde. Das Appellationsgericht wies die Beschwerde ab. A.________ und ihr Ehemann legten daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht ein.


5D_31/2025: Entscheid zum Nichteintreten auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin war Stockwerkeigentümerin zweier Grundstücke, die im Herbst 2024 versteigert wurden. Die B.________ AG, die Zuschlagsempfängerin, verlangte die Ausweisung, was vom Kreisgericht Rheintal gutgeheissen wurde. Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen ein, welches diese mangels genügender Begründung nicht behandelte. Sie erhob daraufhin subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht.