Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
9D_12/2024: Entscheidung zur Haftung nach Art. 52 LAVS
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die C.________ Sàrl war als Arbeitgeberin bei der Caisse AVS der Fédération patronale vaudoise (AVS-Kasse) angeschlossen. A.________ war bis Juni 2018 als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft wurde im Juni 2019 in Konkurs erklärt. Die AVS-Kasse forderte von A.________ Schadenersatz wegen nicht geleisteter Sozialversicherungsbeiträge für 2017 und 2018. Der Betrag wurde durch die Vorinstanz auf CHF 9'168.60 festgesetzt, wogegen sich A.________ ans Bundesgericht wandte.
Zusammenfassung der Erwägungen
1. (E.1.1–E.1.4) Das Bundesgericht weist darauf hin, dass nach Art. 99 Abs. 1 LTF keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden können. Der Streitfall betrifft die Haftung des A.________ gemäss Art. 52 LAVS für Schaden durch nicht geleistete Sozialversicherungsbeiträge und ist nur durch subsidiäre Verfassungsbeschwerde anfechtbar. 2. (E.2.1–E.2.2) Die Anrufung von Verfassungsrechtsverletzungen setzt eine klare und substantielle Begründung voraus. Das Bundesgericht anerkennt die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer als formelles Organ haftbar gemacht werden kann. 3. (E.3.1–E.3.4) Hinsichtlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie der Ablehnung weiterer Beweisführung durch die Vorinstanz sieht das Bundesgericht keine Anzeichen für Willkür (Art. 9 BV). Die Vorinstanz hatte keinen Grund, zusätzliche Beweismittel einzuholen. 4. (E.3.4.1–E.3.4.2) Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, weitere Verantwortung von B.________ zu prüfen, da die AVS-Kasse berechtigt ist, primär einen Schuldner zur Haftung zu ziehen. Diese Praxis entspricht der geltenden Rechtsprechung. 5. (E.3.5.1–E.3.5.2) Der Beschwerdeführer konnte keine Hinweise auf einen Willkürentscheid bezüglich seiner Verantwortung oder seines Organisationsspielraums als Geschäftsführer vorbringen. 6. (E.3.6.1–E.3.6.2) Hinsichtlich der Verjährung wendet die Vorinstanz korrekt die neuen Regeln der Verjährung an (ab 1. Januar 2020), wonach ein Anspruch drei Jahre nach Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden kann. Der Schaden wurde erst mit der Konkursmeldung im November 2019 bekannt; die Forderung war 2022 noch nicht verjährt. 7. (E.3.7) Der Rekurs wird vollumfänglich als unbegründet abgewiesen.
Zusammenfassung des Dispositivs
Der Rekurs von A.________ wurde abgewiesen, und er muss die Verfahrenskosten tragen.
8C_698/2024: Urteil zur Unfallversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin erlitt am 20. Juni 2017 einen Verkehrsunfall, bei dem die Grosseltern tödlich verletzt wurden und sie selbst mit einem milden Schädelhirntrauma und psychischen Beschwerden ins Spital eingeliefert wurde. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) verneinte später Ansprüche auf Integritätsentschädigung und Invalidenrente mangels organisch hinreichender Unfallfolgen.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Das Bundesgericht prüft Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 ff. BGG und wendet das Recht von Amtes wegen an unter Berücksichtigung der vorgetragenen Mängel. - **E.2:** Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Bestätigung durch das kantonale Gericht, dass keine weiteren Unfallversicherungsleistungen über die bisherigen hinaus zu sprechen sind. - **E.3:** Es wurden keine hinreichend nachweisbaren organischen Unfallfolgen festgestellt, die über den 15. November 2018 hinaus eine Leistung rechtfertigen könnten. Die vorliegenden psychischen Beschwerden wurden korrekt nach der \"Psycho-Praxis\" (BGE 115 V 133) beurteilt und die Adäquanzkriterien des Unfalls ebenfalls bundesrechtskonform geprüft und verneint. - **E.4:** Die Beschwerdeführerin konnte keine konkreten Rechtsverletzungen geltend machen, auch nicht im Kontext der EMRK, des UNO-Paktes oder der Bundesverfassung.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird abgewiesen und der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten auferlegt.
1C_511/2024: Entscheid zur Ortsplanung der Gemeinde Salenstein
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Gemeinde Salenstein überarbeitete ihren Richt- und Rahmennutzungsplan, was unter anderem die Umzonung des Schlossparks sowie Vorgaben zur Spezialbauzone Sandegg betraf. A.________, Grundeigentümer des Schlossparks und der Kleinsiedlung Sandegg, wehrte sich gegen die geplanten Änderungen und begehrte eine Zuweisung seines Grundeigentums zu Bauzonen. Nach dem Entscheid des Departements und des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau erhob A.________ Beschwerde ans Bundesgericht.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, wobei die Rechtsnatur der verbindlichen Vorbehalte zur Spezialbauzone Sandegg im Zentrum steht, die bereits eine Planungspflicht gemäss kantonalem Richtplan vorsehen. - **E.1.6:** Das Gericht stellte fest, dass die Vorbehalte im Genehmigungsbeschluss lediglich den behördenverbindlichen Planungsauftrag des Richtplans klarstellen. Diese bewirken keine Eigentumsbeschränkungen, solange die Gemeinde Salenstein die Umsetzung nicht vornimmt. - **E.1.7:** Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für den Beschwerdeführer zur Folge hat. Ein allfälliger Nachteil kann später bei der eigentlichen Rückzonung angefochten werden. - **E.1.8:** Die Bedingungen für eine selbstständige Anfechtung eines Zwischenentscheids nach Art. 93 BGG sind nicht erfüllt, da weder ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entsteht noch eine erhebliche Verfahrensersparnis vorliegt.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt und die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
1C_362/2024: Urteil zur Anfechtbarkeit organisatorischer Massnahmen in der Universität Zürich
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Professur an der Universität Zürich (A.________) verlangt die Aufhebung organisatorischer Beschlüsse des Instituts, die per 2022 ein Pooling-System für die finanziellen und personellen Ressourcen einführten. Dabei sollte der jährliche Betriebsmittelkredit und die Stellenprozente neu zentral durch das Direktorium festgelegt werden. Die Rekurse des Professors gegen diese Änderungen blieben sowohl bei der Universitätsleitung als auch bei der kantonalen Rekurskommission erfolglos. Das Verwaltungsgericht Zürich entschied, dass die angefochtenen Beschlüsse rein organisatorische Massnahmen seien, die keine Rechte und Pflichten des Klägers aus seinem Anstellungsverhältnis berühren und daher nicht anfechtbar seien.
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5F_23/2025: Entscheid zur Revision einer Zivilrechtssache
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht behandelt eine Revision des Entscheids 5A_93/2025 vom 11. April 2025, welcher die Beschwerde von A.________ abwies. Letzterer verlangte die Anerkennung eines Interessenkonflikts der gegnerischen Rechtsanwältin, die Sanktionierung vermeintlicher elterlicher Entfremdung und eine Schadenersatzforderung von CHF 50'000. Seine Revision stützt sich auf Art. 121 ff. BGG sowie auf angeblich neue Tatsachen und behauptete Verfahrensmängel.
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4A_570/2024: Entscheid zur Verfahrensbeendigung durch Rückzug des Rechtsmittels
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________ legte am 30. Oktober 2024 eine Beschwerde gegen ein Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts Waadt vom 20. Oktober 2024 ein. Am 13. Juni 2025 erklärte sie gegenüber dem Bundesgericht den Rückzug ihres Rechtsmittels.
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7B_1411/2024: Entscheid zur Aufhebung der Scellierung einer elektronischen Kopie eines Dokuments
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Professor der EPFL erstattete Strafanzeige gegen eine Person und später gegen Unbekannt wegen Verleumdung und übler Nachrede. Dabei wurde ein caviardiertes Schreiben vom 21. März 2023 zum Gegenstand der Untersuchungen. Die EPFL, vertreten durch A.________, verweigerte trotz Aufforderungen durch das Ministerium des Kantons Waadt, dieses Schreiben in unzensierter Form vorzulegen und berief sich auf das Amtsgeheimnis und die Wahrung der Interessen ihrer Studierenden. Nach der Androhung von Sanktionen übergab die EPFL das Dokument in verschlüsselter Form und stellte das Geheimnis unter Scellierung. Das Ministerium beantragte beim zuständigen Gericht des Kantons Waadt die Aufhebung der Scellierung, die daraufhin entschieden wurde und gegen die die EPFL sowie A.________ Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.
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7F_18/2025: Urteil über eine Revision in einem Strafverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ beantragte die Revision des Bundesgerichtsurteils 7B_906/2023 vom 1. Februar 2024, welches sein früheres Rechtsmittel gegen ein kantonales Urteil für unzulässig erklärte. Der Revisionsgesuch stützte sich auf neue angeblich relevante Beweise, die er am 3. Dezember 2024 entdeckte. Das Revisionsverfahren betrifft eine frühere Verfügung des Ministeriums für die Republik und den Kanton Genf zu einer Nichtanhandnahme betreffend eine gegen A.________ erhobene Strafanzeige von B.________.
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7B_53/2025: Ablehnung eines Gesuchs um Richterablehnung im Strafverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, A.________, wurde für Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz (LStup) vor das Bezirksgericht der Broye und des Nordwaadtlands geladen. Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde seine Forderung, mehrere Zeugen erneut unter seiner Anwesenheit zu hören und bestimmte Protokolle aus der Akte zu entfernen, abgewiesen. Daraufhin beantragte er die Ablehnung der Vorsitzenden Richterin des Bezirksgerichts, Caroline Fauquex-Gerber, wegen angeblicher Befangenheit. Die kantonale Beschwerdekammer wies den Ablehnungsantrag ab. Der Fall wurde schliesslich an das Bundesgericht weitergezogen, wo der Beschwerdeführer die Aufhebung der kantonalen Entscheidung und eine erneute Prüfung forderte.
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7B_45/2025: Entscheid betreffend die Ablehnung eines Pflichtverteidigers
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, der seit 2019 illegal in der Schweiz lebt, wurde im September 2024 in einer Strafverfügung wegen Fahrens ohne gültigen Führerschein und illegalem Aufenthalt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt. Er formte Einspruch gegen die Strafverfügung und beantragte später die Ernennung eines Pflichtverteidigers. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die kantonale Instanz lehnten seinen Antrag ab.
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1C_307/2025: Urteil betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wandte sich gegen die Ablehnung seines Gesuchs um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde betreffend einen vorsorglichen Führerausweisentzug durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Zudem beantragte er die Erstreckung der aufschiebenden Wirkung auf einen später angeordneten definitiven Führerausweisentzug sowie die Verschiebung einer medizinischen Untersuchung.
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5A_285/2025: Entscheidung zu einer Beschwerde betreffend Wirkung des Suspensiveffekts bei Schutzmassnahmen der ehelichen Gemeinschaft
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer (Ehemann) wurde durch eine Entscheidung des Bezirksgerichts verpflichtet, seiner Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 2'380 CHF zu zahlen. Er legte Berufung gegen diese Massnahme der Schutzmassnahmen der ehelichen Gemeinschaft ein und beantragte gleichzeitig den Suspensiveffekt. Die kantonale Berufungsinstanz wies diesen Antrag ab. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Beschwerde vor dem Bundesgericht, in welcher er erneut beantragte, den Suspensiveffekt zu gewähren und die vorherigen Entscheide aufzuheben, sowie eine Neubeurteilung durch die kantonale Instanz zu veranlassen.
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8C_209/2025: Prüfung der Vermittlungsfähigkeit für Arbeitslosenentschädigung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ meldete sich zweimal (im Dezember 2022 und Juli 2023) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Währenddessen führte er ein Restaurant zunächst selbstständig und später teilselbstständig. Die Arbeitslosenversicherung verneinte rückwirkend seine Vermittlungsfähigkeit und forderte zuviel ausgerichtete Taggelder zurück. Vorinstanzlich wurde die Vermittlungsfähigkeit teilweise zugestanden, der Beschwerdeführer verlangt eine vollständige Anerkennung der Vermittlungsfähigkeit für die Dauer beider relevanten Zeiträume.
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1C_272/2024: Streit um Bauprojekt und Biotopschutz in Rochefort
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Eigentümerin A.________ SA plante auf ihrer Parzelle in der Zone für schwach verdichteten Wohnbau 1 (ZHFD1) der Gemeinde Rochefort den Bau von vier Gebäuden mit jeweils drei Wohnungen sowie einer Tiefgarage mit 24 Stellplätzen. Gegen das Bauprojekt erhoben Nachbarn Einspruch, insbesondere aufgrund der Prüfung des zulässigen Bautyps und des Schutzes eines biotopenwürdigen Boskets auf der Parzelle. Die kantonale Instanz lehnte das Bauprojekt ab, woraufhin die Eigentümerin den Entscheid beim Bundesgericht anfocht.
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7B_427/2023: Urteil des Bundesgerichts zu sexuellen Handlungen mit Kindern
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A.________ wurde am 11. Oktober 2021 vom Polizeigericht des Kantons Genf wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, davon 3 Jahre mit bedingtem Strafvollzug. Eine zivilrechtliche Klage von C.A.________ wurde abgewiesen und A.A.________ wurde zur Zahlung von 15.000 CHF an B.________ als Entschädigung für immateriellen Schaden verurteilt. Am 2. Februar 2023 wies die Strafkammer des Obergerichts Genf das Berufungsbegehren von A.A.________ zurück und bestätigte das Urteil. Der Sachverhalt umfasst wiederholte sexuelle Handlungen, die A.A.________ zwischen 2012 und 2015 an seiner Stieftochter B.________ verübte. Dies geschah häufig, wenn seine Lebenspartnerin C.A.________ schlief. Nach Problemen in der Beziehung und meldeten sich die Behörden wegen der Verdachtsmomente der Misshandlung der Kinder D.________ und B.________. Der Entzug des Sorgerechts fand am 14. März 2018 statt, und nach einem Anruf B.________s an ihre Mutter und weiteren Kommunikationen wurden die Vorwürfe gegen A.A.________ erhoben. Es folgten polizeiliche Ermittlungen und mehrere Anhörungen, bei denen die Kinder belastende Aussagen machten.
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