Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
6B_367/2025: Unzulässigkeit eines Strafrechtsrekurses
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ legte beim Bundesgericht einen Strafrechtsrekurs gegen ein Urteil der Strafrechtlichen Berufungskammer des Kantonsgerichts Waadt ein. Dieses kantonale Urteil vom 26. Februar 2025 hatte es abgelehnt, die Berufung des Beschwerdeführers gegen ein früheres Urteil des Polizeigerichts La Côte vom 5. Dezember 2024 entgegenzunehmen, da die Erklärung der Berufung die Vorgaben gemäss Artikel 399 Absatz 3 der Strafprozessordnung (StPO) nicht erfüllte.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Rekurs keine angemessenen und klaren Ausführungen gemacht hatte, die darlegen, auf welche Weise das kantonale Urteil gegen das Recht verstossen habe. Gemäss Artikel 42 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 106 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) müssen Beschwerden hinreichend begründet sein. Das Bundesgericht betonte zudem, dass die Anforderungen bezüglich der Begründung eines Rekurses wiederholt hervorgehoben wurden, besonders im Hinblick auf frühere Verfahrenshandlungen des Beschwerdeführers. Das kantonale Gericht hatte zuvor festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder konkretisierte, welche Punkte des erstinstanzlichen Urteils angefochten werden, noch die gewünschten Änderungen oder Beweisanträge dargelegt hatte. Die kantonale Rechtsmittelbehörde entschied daher, gestützt auf Artikel 403 Absatz 1 Buchstabe a StPO, dass die Berufung unzulässig sei. Das Bundesgericht befand, dass der Rekurs wahrscheinlich aus denselben Gründen wie die Berufung unzulässig sei, insbesondere weil er auch keine spezifische und schlüssige Begründung für die behaupteten Rechtsverstösse enthalte. Daher könne der Beschwerde keine Folge gegeben werden. Das Verfahren wurde schliesslich gemäss Artikel 108 Absatz 1 Buchstabe b BGG eingestellt, da die gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit des Rekurses nicht erfüllt wurden. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens von 500 Franken zu tragen, wobei seine ungünstige finanziellen Verhältnisse berücksichtigt wurden.
Zusammenfassung des Dispositivs
Der Rekurs wurde als unzulässig erklärt und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
1C_681/2024: Entscheid zur Auferlegung von Verfahrenskosten in einem enteignungsrechtlichen Verfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Fall betrifft eine Streitigkeit über die Auswirkungen des Rückzugs eines Entschädigungsgesuchs wegen Fluglärms auf die Auferlegung von Verfahrenskosten. Die Flughafen Zürich AG (FZAG) zog den Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission (ESchK) sowie teilweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundesgericht weiter, um zu erreichen, dass A.________, der das Entschädigungsgesuch zurückgezogen hatte, die Verfahrenskosten tragen solle.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen. Vorliegend handelt es sich um einen Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, da die abschliessende Regelung der Verfahrenskosten noch aussteht. Zwischenentscheide können nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden. Es liegt kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor, und es ist nicht ersichtlich, dass durch eine sofortige Entscheidung erhebliche Zeit- oder Kostenersparnisse eintreten würden. Der Kostenentscheid hängt eng mit der noch offenen Kostenhöhe zusammen, weshalb ein getrenntes Vorgehen nicht sinnvoll ist. Aufgrund der fehlenden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Zusammenfassung des Dispositivs
Es wird nicht auf die Beschwerde eingetreten, die Gerichtskosten werden der Flughafen Zürich AG auferlegt, und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
2C_309/2025: Beschwerde gegen Nichteintretensentscheid im Asylverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die türkische Staatsangehörige A.________, deren Asylgesuch vom Staatssekretariat für Migration (SEM) abgelehnt wurde, erhob eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches aufgrund einer fehlenden qualifizierten elektronischen Signatur nicht darauf eintrat. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob sie Beschwerde an das Bundesgericht mit der Forderung der Wiedereinsetzung des Verfahrens, unter Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und aufschiebende Wirkung.
Zusammenfassung der Erwägungen
(E.2.1) Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit unter Berücksichtigung von Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG, wonach Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Asylrecht unzulässig sind, ausser es betrifft ein Auslieferungsersuchen des Schutzsuchenden Staates, was hier nicht zutrifft. (E.2.2) Auch Nichteintretensentscheide im Asylbereich unterliegen dieser Unzulässigkeit. Der vorliegende Rechtsfall erfüllt keine Ausnahmebestimmungen, weshalb die Beschwerde im Hauptverfahren unzulässig ist. (E.2.3) Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht möglich, da das Bundesverwaltungsgericht nicht als Instanz dafür in Frage kommt (Art. 113 BGG e contrario). (E.3.1) Die unzulässige Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren (Art. 108 BGG) von der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin behandelt und auf sie wird nicht eingetreten. (E.3.2) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird aufgrund der schlechten Erfolgsaussichten abgelehnt. Gerichtskosten werden ausnahmsweise nicht erhoben, und Parteientschädigungen sind nicht geschuldet.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Gericht trat nicht auf die Beschwerde ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, ohne Gerichtskosten zu erheben.
6B_123/2025: Angelegenheit von Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamten
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wird vorgeworfen, während der Luzerner Fasnacht 2022 in alkoholisiertem Zustand einen Polizeibeamten (B.________) mit dem Ellenbogen in den Rücken gestossen und damit tätlich angegriffen zu haben. Die Staatsanwaltschaft verurteilte ihn ursprünglich unter anderem wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, was vorerst zu einem teilweisen Freispruch durch das Bezirksgericht führte. Das Kantonsgericht sprach ihn jedoch eventualvorsätzlich der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig. A.________ legte Beschwerde vor Bundesgericht ein und forderte einen Freispruch.
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1C_190/2025: Zuständigkeit der Gemeindebehörde im koordinierten Baubewilligungsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, A.________, beantragte die nachträgliche Baubewilligung für eine Baumschule und einen Zaun in der Landwirtschaftszone, welche der Gemeinderat Weiningen verweigerte. Zudem verlangte dieser die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Die Gemeinde forderte später ein detailliertes Betriebskonzept zur Sachverhaltsabklärung, was A.________ beanstandete und gerichtlich anfocht. Das Verwaltungsgericht Zürich wies die Beschwerde ab und bestätigte die Zuständigkeit der kommunalen Bauvorsteherin zur Aufforderung ergänzender Unterlagen.
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8C_58/2025: Entscheid zur Nichtleistung eines Kostenvorschusses im Verfahren über die Arbeitslosenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Im vorliegenden Fall reichte der Beschwerdeführer A.________ eine Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ein, das sich mit der Arbeitslosenversicherung befasste. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer weder den angeforderten Kostenvorschuss fristgerecht noch innerhalb einer gewährten Nachfrist bezahlt hatte. Die Beschwerde wurde deshalb nicht geprüft.
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8C_603/2024: Urteil zur Qualifikation von Barzahlungen als prämienpflichtige Lohnsumme
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG, ein Baugeschäft im Bereich Baugerüstmontage, ist bei der Suva obligatorisch unfallversichert. Nach Verdacht auf Schwarzarbeit führte die Suva eine Betriebsrevision für die Jahre 2018 bis 2022 durch. Es wurde festgestellt, dass Barzahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 1'301'685.- an zwei Subunternehmen geleistet wurden, die keine eigenständige unternehmerische Tätigkeit entfaltet hatten. Die Suva qualifizierte diese Zahlungen als Lohn und forderte Prämiennachzahlungen von Fr. 104'029.70. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Nachforderung, worauf die A.________ AG Beschwerde beim Bundesgericht einreichte.
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5A_415/2025: Urteil zur Nichtanhandnahme einer Beschwerde in einem Scheidungsfall
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde zu entscheiden, die eine Ehescheidung und deren finanzielle Folgen betraf. Im kantonalen Prozess waren die Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt worden, und der Vater war zu Unterhaltszahlungen verpflichtet worden (Kindes- und nachehelicher Unterhalt sowie rückständige Beträge). Der Beschwerdeführer verlangte vor den Instanzen eine Verringerung der Unterhaltszahlungen und die Rückweisung des Verfahrens.
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6B_291/2025: Unzulässigkeit eines strafrechtlichen Beschwerdeverfahrens
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde 2022 vom erstinstanzlichen Gericht in Genf wegen Verletzung einer Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (bedingt) verurteilt. Nach mehreren erfolglosen Rechtsmitteln beantragte er im Februar 2025 die Revision eines früheren Urteils. Die genfer Revisionsinstanz trat auf das Gesuch nicht ein. A.________ reichte daraufhin eine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein, die unangemessen und verspätet ergänzt wurde.
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6B_290/2025: Unzulässigkeit des bundesrechtlichen Strafrekurses aufgrund ungenügender Begründung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wurde am 23. März 2018 vom Polizeigericht des Kantons Genf wegen Drohungen und Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 600 CHF, bedingt auf drei Jahre, sowie einer Busse von 10'000 CHF verurteilt. Nach mehrfachen gerichtlichen Überprüfungen und einem letztinstanzlich abgelehnten Revisionsergebnis war der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesgericht tätig und verlangte die Annullierung der ursprünglichen Urteile sowie die Zulassung seiner Revisionsersuchen. Sein aktueller Rekurs wurde als formell unzulässig beurteilt.
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1C_683/2024: Beurteilung einer Beschwerde gegen eine Kostenverlegung im Enteignungsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Flughafen Zürich AG (FZAG) beantragte eine Überprüfung der Verfahrenskosten eines Enteignungsverfahrens vor der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (ESchK), nachdem das Entschädigungsbegehren von den Erben der ursprünglich beschwerdeführenden einfachen Gesellschaft zurückgezogen worden war. Die FZAG verlangte, die Verfahrenskosten den Erben aufzuerlegen. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag darauf ab und verwies die Frage der Kostenhöhe zur Neubeurteilung an die ESchK. Die FZAG erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
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6B_247/2025: Unzulässigkeit der Beschwerde wegen mangelhafter Begründung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wandte sich mit einer Beschwerde an das Bundesgericht gegen eine Entscheidung der Strafkammer des Kantonsgerichts Jura vom 25. Februar 2025. Das Kantonsgericht hatte eine Eingabe des Beschwerdeführers nicht materiell geprüft, mit der er eine Revision von früheren Entscheidungen aus den Jahren 2019, 2020 und 2022 verlangte. Das Bundesgericht musste sich mit der Frage der Vorauszahlung von Gerichtskosten sowie der formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerde befassen.
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6B_427/2025: Nichteintreten auf eine Beschwerde
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer legte beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt ein, das auf seine ursprüngliche Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht eingetreten war. Die Vorinstanz hatte dies mit einer Hauptbegründung und einer Eventualbegründung entschieden. Das Bundesgericht prüfte die Eingabe des Beschwerdeführers auf die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG.
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7F_16/2025: Urteil betreffend Revisionsgesuch
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Gesuchsteller A.________ und B.________ hatten am 18. März 2025 ein Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Bundesgerichts vom 6. Januar 2025 eingereicht, das auf ihre Beschwerde gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts Freiburg betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht eintrat. Sie beriefen sich auf neue Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG.
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6B_396/2024: Urteil betreffend Opposition gegen eine strafrechtliche Strafanordnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wehrte sich gegen die Irrecevabilität zweier durch ihn eingegangener und fehlerhafter Oppositionen gegen eine Strafanordnung des Genfer Staatsanwalts, die ihn wegen diverser Straftatbestände (darunter Betrug, Urkundenfälschung und Verleumdung) verurteilte. Die erste Opposition wurde durch einen nicht vertretungsberechtigten Dritten abgegeben und wies weitere Formfehler auf, während die zweite Opposition verspätet eingereicht wurde.
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9C_258/2025: Nicht-Eintreten auf Beschwerde betreffend AHV-Beitragsausstände
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ reichte eine Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn ein, welches auf seine Eingabe nicht eingetreten war. Der Fall betraf AHV-Beitragsausstände für das Jahr 2024.
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4D_88/2025: Entscheid zum Nichteintreten auf eine Beschwerde betreffend Kostenvorschuss
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer verlangte Schadenersatz in Höhe von CHF 22'000 von der Beschwerdegegnerin vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland. Dieses ordnete die Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 1'800 an. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, das jedoch wegen unzureichender Begründung auf die Beschwerde nicht eintrat. Daraufhin legte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht ein, das diese als unzulässig beurteilte und nicht darauf eintrat.
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1F_13/2025: Entscheidung über ein Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Bundesgerichts
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Gesuchsteller, A.________, hat ein Revisionsgesuch gegen das Bundesgerichtsurteil 1C_84/2025 vom 7. März 2025 eingereicht. Dieses Urteil trat auf seine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen nicht ein. Die Beschwerde betraf Ablehnungen seiner Strafanzeigen durch die Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
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1C_285/2024: Entscheid betreffend Baubewilligung und ästhetische Integration eines Bauprojekts
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Gesellschaft B.________ SA plante zwei Wohngebäude mit insgesamt fünf Wohnungen, Parkierungsflächen und Aussenplätzen auf ihrer Parzelle in Lausanne, die sich in einer ISOS-Schutzzone befindet. Nach mehreren Änderungen am Bauprojekt und Genehmigungen durch die kommunalen Behörden erhob die benachbarte Gesellschaft A.________ SA mehrfach Einsprache, insbesondere wegen ästhetischer und schutzbezogener Aspekte der Bauvorhaben. Nach erfolgloser Anfechtung der kommunalen Entscheide beim Waadtländer Kantonsgericht legte A.________ SA Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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2C_223/2025: Urteil zur Staatshaftungsklage gegen den Kanton Bern
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________, der eine Staatshaftungsklage gegen den Kanton Bern eingereicht hatte, machte Amtspflichtverletzungen durch verschiedene Behörden, darunter die KESB und das KESGer, geltend. Die Klage betraf insbesondere die Entscheide von Oberrichterin B.________, die das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hatte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Klage ab, soweit es darauf eintrat.
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8C_245/2025: Urteil zum Gegenstand Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ legte Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 1. April 2025 ein, welches den Einspracheentscheid der Suva bestätigte. Die Suva verweigerte die Leistungspflicht über den 30. November 2023 hinaus, da kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 17. Mai 2021 und den Beschwerden festgestellt wurde. Eine Leistungspflicht für psychische und organisch nicht objektivierbare Beschwerden wurde aufgrund fehlender Adäquanz ebenfalls ausgeschlossen.
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6B_48/2025: Urteil betreffend Schändung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, ein Spitex-Mitarbeiter, wurde beschuldigt, eine rund 90-jährige hilfsbedürftige Frau (B.________) in deren Wohnung sexuell missbraucht zu haben. Der Vorfall ereignete sich während einer beruflichen Tätigkeit am 5. Juli 2022. Das Bezirksgericht Kreuzlingen sprach ihn der Schändung schuldig und verhängte eine bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 4 StGB. Die Genugtuung wurde bezahlbar an die Erbengemeinschaft der verstorbenen B.________. Das Obergericht Thurgau bestätigte die Verurteilung, trat aber auf die Zivilklage nicht ein. Vor Bundesgericht machte A.________ geltend, seine Verurteilung sei unter anderem wegen Verletzung seines Konfrontationsrechts unrechtmässig.
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2C_102/2025: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Verdachts einer Scheinehe
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A.________, nordmazedonischer Staatsangehöriger, zog 2017 in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung durch Heirat mit der Schweizerin E.________. Nach der Scheidung im Jahr 2020 widerrief das Migrationsamt Solothurn seine Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung, es handle sich um eine Scheinehe. Der Beschwerdeführer wandte sich erfolglos ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und zog anschliessend mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
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6B_320/2025: formelle Unzulässigkeit eines Strafrechtsrekurses
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ legte Beschwerde vor dem Bundesgericht gegen einen Entscheid der Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt ein, welches einen Rekurs gegen eine ablehnende Strafgerichtsentscheidung für unzulässig erklärt hatte. Die Ablehnung beruhte auf der verspäteten Opposition von A.________ gegen eine Strafbefehl vom 5. April 2024. Das Bundesgericht prüfte, ob der Rekurs eine ausreichende Rechtsmotivation enthielt.
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1C_235/2025: Urteil betreffend Ablehnungsbegehren gegen den Bau- und Verkehrsdirektor des Kantons Bern
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ beantragte im Zusammenhang mit einem bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) hängigen Verfahren betreffend den Umbau einer Mobilfunkanlage ein Ablehnungsbegehren gegen den Bau- und Verkehrsdirektor B.________. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies das Ablehnungsbegehren ab, soweit es darauf eintrat. A.________ erhob daraufhin Beschwerde an das Bundesgericht.
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5A_441/2025: Entscheid betreffend Konkurseröffnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG, die sich in Liquidation befindet, wehrt sich gegen die Konkurseröffnung, die das Richteramt Solothurn-Lebern am 27. März 2025 gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG durchgeführt hat. Das Obergericht des Kantons Solothurn hat die Beschwerde der A.________ AG am 6. Mai 2025 abgewiesen. Die A.________ AG reichte daraufhin am 5. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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5A_195/2025: Entscheid zur Zustellung der Konkursverhandlungsanzeige
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die B.________ AG beantragte die Konkurseröffnung über A.________ wegen einer offenen Forderung. Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts eröffnete den Konkurs, worauf A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen erhob. Sie machte geltend, die Zustellung der Anzeige der Konkursverhandlung sei nicht erfolgt. Das Obergericht bestätigte die ordentliche Zustellung und wies die Beschwerde ab. A.________ gelangte daraufhin mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
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4A_79/2024: Entscheid des Bundesgerichts 4A_79/2024
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Parteien, A.________ (Vermieter) und B.________ (Mieterin), schlossen 2004 einen Mietvertrag über eine Wohnung und Parkplätze einer Liegenschaft ab, die zuvor von A.________ erworben worden war. Der Verkauf erfolgte im Rahmen einer Eigentumsübertragung innerhalb der Familie, welche durch ein angebliches Vertragsverhältnis zwischen C.________ (Vater von A.________ und B.________) und A.________ bedingt war. Die Mietdauer wurde auf unbestimmte Zeit festgelegt, mit der Möglichkeit der Kündigung nach zwei Jahren. Nachdem A.________ den Mietvertrag 2016 für den 30. September 2017 kündigte, beantragte B.________ die Aufhebung dieser Kündigung vor Gericht.
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1C_682/2024: Beschwerde bezüglich Verfahrenskosten in einer enteignungsrechtlichen Streitigkeit
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ der B.________ AG forderte eine Entschädigung wegen des durch den Betrieb des Flughafens Zürich verursachten Fluglärms für eine Liegenschaft. Nach einer vorläufigen Einschätzung zog sie ihr Gesuch zurück, woraufhin die Eidgenössische Schätzungskommission (ESchK) das Verfahren abschrieb. Die Verfahrenskosten wurden der Flughafen Zürich AG (FZAG) auferlegt. Die FZAG erhob dagegen Beschwerde, die vom Bundesverwaltungsgericht teilweise gutgeheissen und teilweise abgewiesen wurde, wobei die Kostenfrage teilweise zur Neubeurteilung zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid richtete sich die Beschwerde der FZAG an das Bundesgericht.
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