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Bundesgericht neue Urteile vom 06.06.2025

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

4A_393/2024: Wirksamkeit einer Kündigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrags und die Verlängerung des Pachtvertrags

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerde betrifft die Kündigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrags zwischen A.________ (Beschwerdeführer) und der B.________ SA (Beschwerdegegnerin). Der Vertrag begann am 15. Juni 2010 und wurde durch die Beschwerdegegnerin zum 15. Juni 2022 fristgemäss und formgerecht gekündigt, da sie die Pachtobjekte künftig selbst bewirtschaften wollte. Der Beschwerdeführer focht diese Kündigung an und verlangte wahlweise deren Nichtigkeit, Aufhebung oder eine Verlängerung des Vertrags. Die Vorinstanz wies die Klage ab, und der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Zusammenfassung der Erwägungen

1. (Zulässigkeit) Die Beschwerde ist zulässig, da sie den Fristen, formellen Voraussetzungen und einer ausreichenden Streitwertgrenze gemäss den Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (Art. 72 bis 100 BGG) genügt. 2. (Rechtsgrundlagen und Prüfung) Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich des Verfassungsrechts (Art. 95 lit. a BGG). Es stützt sich auf die durch die Vorinstanz festgestellten Tatsachen (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese seien klar willkürlich oder rechtlich fehlerhaft (Art. 105 Abs. 2 BGG). 3. (Rechtliches Gehör) Der Beschwerdeführer brachte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor, da die kantonale Instanz keine Expertise über die finanziellen Folgen des Vertragsendes für ihn angeordnet hatte. Das Bundesgericht hielt fest, dass diese Expertise nicht entscheidungserheblich war, da der Vertrag nicht vorzeitig, sondern regulär beendet wurde. 4. (Berechtigung der Kündigung und Missbrauch von Rechten) 4.1. (Form und Fristgemässheit) Die Kündigung des Pachtvertrags erfolgte korrekt schriftlich und mit ausreichender Begründung gemäss Art. 16 LBFA und ist formell gültig. 4.2. (Selbstbewirtschaftung) Die Beschwerdegegnerin hat ihre Absicht und Fähigkeit zur Selbstbewirtschaftung glaubhaft gemacht. Sie erfüllt die Anforderungen an einen Eigenbewirtschafter gemäss Art. 27 Abs. 2 LBFA und Art. 9 LDFR, insbesondere durch Investitionen und die Registrierung als landwirtschaftliche Selbstbewirtschafterin. 4.3. (Abwehr des Rechtsmissbrauchs) Es wurde kein offensichtlicher Missbrauch gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB festgestellt. 5. (Verlängerung des Pachtvertrags) Da der Beschwerdegegnerin eine Verlängerung des Vertrags nicht zugemutet werden kann, wurde zu Recht keine Verlängerung gemäss Art. 27 Abs. 2 LBFA gewährt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde in allen Punkten abgelehnt, und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.


4A_159/2024: Entscheidung über Haftung und Schadensberechnung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ SA (in Liquidation), ein Unternehmen tätig in der Finanz-, Medizin- und Hotelberatung, hatte den ehemaligen CEO und Verwaltungsrat, B.________, vor Gericht angeklagt. Nach einer Reihe von Presseartikeln, die sensible Informationen über A.________ enthielten, wurde B.________ vorgeworfen, diese Daten an die Öffentlichkeit weitergegeben zu haben. Die Klägerin verlangte eine finanzielle Entschädigung für die entstandenen Kosten zur Wahrung ihrer Reputation. Die Vorinstanz hatte die Klage auf Zahlung jedoch abgewiesen, da kein adäquater und natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem Schaden nachgewiesen wurde.

Zusammenfassung der Erwägungen

(1) Das Bundesgericht präzisiert die Zulässigkeit des Rechtsmittels gemäss den formellen und materiellen Anforderungen der Bundesrechtspflege (Art. 76, 90, 100 und 42 LTF) und erklärt das Verfahren als zulässig. (2) Es wird festgestellt, dass der Kläger gemäss Art. 321e OR haftbar gemacht werden kann, wenn eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten zu einem Schaden führt und die vier Voraussetzungen erfüllt sind: eine Pflichtverletzung, ein Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang sowie Verschulden. (3) Die Vorinstanz hatte angenommen, dass bereits vor der Weitergabe der Dokumente durch den Beklagten eine Schädigung der Reputation der Klägerin vorlag. Das Bundesgericht erkannte jedoch, dass die durch den Beklagten offengelegten Informationen wesentlich zur Intensivierung der medialen Berichterstattung und damit zur Schädigung der Reputation beigetragen haben. Der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang wird bejaht. (4) Das Bundesgericht überprüft die Schadensberechnung und die Abgrenzung der Ausgaben vor und nach dem relevanten Zeitpunkt. Aufgrund mangelhafter Dokumentation wurden lediglich die später entstandenen, präzisierten Kosten akzeptiert. Der Beklagte haftet für einen Teil der geltend gemachten Kosten.

Zusammenfassung des Dispositivs

Der Beklagte muss der Klägerin eine Entschädigung zahlen und die Gerichtskosten werden aufgeteilt.


1C_653/2023: Urteil betreffend nachträgliches Baugesuch und Wiederherstellungsbefehl

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer (A.________, Inhaber des Einzelunternehmens B.________) erhielt 2015 und 2018 Baubewilligungen, die jedoch nicht die Umnutzung zu Studios bzw. Kleinwohnungen einschlossen. Diese Umnutzung erfolgte trotzdem ohne Bewilligung. Der Gemeinderat Döttingen lehnte das nachträgliche Baugesuch ab und forderte die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Vor Verwaltungsgericht wurde die Frist für die Wiederherstellung auf sechs Monate verlängert. Der Beschwerdeführer verlangte vor Bundesgericht die Bewilligung des Baugesuchs und eine erneute Anpassung der Frist.

Zusammenfassung der Erwägungen

1. **(E.1)** Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als zulässig.
2. **(E.2)** Der Sachverhalt der Vorinstanz wurde nicht offensichtlich unrichtig festgestellt.
3. **(E.3)** Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, da die Orientierungspflichten erfüllt waren und Akteneinsicht möglich gewesen wäre.
4. **(E.4)** Die Vorinstanz durfte ohne Durchführung eines Augenscheins den Sachverhalt beurteilen und weitere Beweiserhebungen ablehnen; die relevantesten Fragen wurden unabhängig von Wohnhygiene geprüft.
5. **(E.5)** Nach kommunalem und kantonalem Recht ist die Umnutzung der Räume zu Wohnzwecken unzulässig; Besitzstandsgarantie und Ausnahmebewilligung kommen nicht in Frage.
6. **(E.6)** Vertrauensschutz wurde zu Recht verneint, da keine Zusicherungen für die Umnutzung zu Wohnzwecken gemacht wurden.
7. **(E.7)** Wiederherstellungsbefehl gemäss kantonalem Gesetz ist verhältnismässig. Die neue Frist von sechs Monaten ist zwar knapp, bleibt jedoch im Rahmen der Zumutbarkeit.
8. **(E.8)** Die vorinstanzliche Kostenregelung ist rechtmässig und bleibt bestehen.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wird abgewiesen und die Frist zur Wiederherstellung wird verlängert, wobei Gerichtskosten auferlegt werden.


9C_79/2025: Entscheid betreffend Rückzug eines Rechtsmittels im Steuerrecht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ Sàrl legte am 31. Januar 2025 Beschwerde gegen einen Entscheid der Verwaltungsgerichtskammer des Kantons Genf vom 10. Dezember 2024 ein. Mit Schreiben vom 21. Mai 2025 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück, die Steuerstreitigkeiten der Steuerperioden 2014 bis 2020 betraf.


2C_351/2023: Urteil zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der nordmazedonische Staatsangehörige A.________ und seine zwei volljährigen Kinder, B.________ und C.________, erhielten verschiedene Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA in der Schweiz. Aufgrund der Scheidung von A.________ mit der slowenischen Staatsangehörigen D.________, auf die sich der Familiennachzug stützte, widerrief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden. Infolge erlitt A.________ gesundheitliche Verschlechterungen. Die Beschwerde betrifft die Abweisung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch kantonale Instanzen und den Rückweisungsentscheid.


4A_9/2025: Entscheid zur Nichtleistung der verlangten Prozesskostenvorschusszahlung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Tribunal des prud'hommes in Genf zur Zahlung an B.________ verurteilt. Die Berufung von A.________ gegen das Urteil wurde von der kantonalen Berufungsinstanz abgewiesen. A.________ erhob daraufhin eine Beschwerde in Zivilsachen vor dem Bundesgericht, verpasste jedoch die Frist zur Zahlung der vorgeschriebenen Prozesskostenvorschusszahlung. Darauf wurde ihre Beschwerde als unzulässig erklärt.


8C_207/2025: Urteil zur funktionellen Zuständigkeit im Sozialversicherungsrecht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2025, welches sich für funktionell unzuständig erklärte und ankündigte, die Eingabe an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich weiterzuleiten. Anlass der Streitigkeit war die Behandlung einer Einsprache betreffend Prämienverbilligungsanspruch und Rückforderung von Zusatzleistungen.


7B_101/2025: Unzulässigkeit eines Strafrechtsrekurses wegen unzureichender Begründung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ legte einen Rekurs gegen eine Einstellungsverfügung des Kantons Freiburg vom 14. November 2024 ein. Die Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg erklärte diesen Rekurs am 30. Dezember 2024 für unzulässig, da die geforderten Sicherheiten nicht fristgerecht bezahlt wurden. Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Überprüfung beim Bundesgericht.


8C_257/2025: Beschwerde gegen die Verweigerung von Arbeitslosenentschädigung durch die Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, focht einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen an, mit dem ihm die Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen Arbeitslosenentschädigung ab dem 5. März 2024 verweigerte. Wesentlich wurde ihm vorgeworfen, dass kein tatsächlicher Lohnfluss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden konnte, was gemäss den gesetzlichen Grundlagen Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist.


8C_248/2025: Prozessvoraussetzungen bei selbstständig eröffneten Zwischenentscheiden zur unentgeltlichen Verbeiständung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin beantragte im Rahmen eines UVG-Verfahrens die unentgeltliche Verbeiständung, was das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Zwischenentscheid verweigerte. Dagegen erhob sie Beschwerde an das Bundesgericht. Die Streitfrage betrifft die Zulässigkeit der selbstständigen Anfechtung solcher Zwischenentscheide und die Voraussetzungen für einen \"nicht wieder gutzumachenden Nachteil\" gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.


8C_148/2024: Urteil zur Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, geboren 1966, beantragte im April 2019 Leistungen der Invalidenversicherung. Nach mehreren Gutachten, Abklärungen und einer beruflichen Eingliederungsmassnahme wies die zuständige IV-Stelle Solothurn ihren Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ab. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hielt diese Verfügung aufrecht. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, wo sie die Zusprache einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % oder weitere Abklärungen beantragte.


4D_65/2025: Nicht fristgerecht eingereichte Gerichtskosten-Vorschusszahlung im Verfahren vor Bundesgericht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ legte am 21. März 2025 Beschwerde gegen einen Entscheid der Chambre des recours civile des Kantonsgerichts Waadt vom 13. Februar 2025 ein. Dieser Entscheid hatte zuvor die Berufung des Beschwerdeführers aufgrund einer verspäteten Einreichung für unzulässig erklärt. Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG zur Zahlung einer Vorschussgebühr auf, die jedoch trotz Nachfristsetzung nicht beglichen wurde.


9C_182/2024: Entscheidung des Bundesgerichts über die Revision von Steuerveranlagungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Steuerverwaltung des Kantons Waadt hatte die Steuerveranlagungen der Steuerpflichtigen (A.A.________ und des verstorbenen Ehemanns B.A.________) für die Jahre 2009 bis 2017 erlassen. Diese Veranlagungen berücksichtigten nominale Kreditforderungen, die später von den Steuerpflichtigen als vollständig oder teilweise uneinbringlich deklariert wurden, ohne dass die Verwaltung diese Änderungen akzeptierte. Im Jahr 2020 beantragte A.A.________ die Revision dieser Veranlagungen mit der Begründung, dass ein relevanter neuer Umstand vorliege, nämlich die Uneinbringlichkeit der Forderungen und gesundheitliche Einschränkungen ihres Ehemanns. Die Steuerverwaltung und das kantonale Gericht lehnten diese Forderung ab, da es an einem revisionsrelevanten Grund fehle. Der vorliegende Entscheid des Bundesgerichts bestätigte diese Haltung.


5A_884/2024: Entscheid zu einem Rückzug des Rechtsmittels in einem Verfahren betreffend Massnahmen des Schutzes der ehelichen Gemeinschaft

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die recourante (A.________) hat am 19. Dezember 2024 ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts Freiburg vom 28. November 2024 eingereicht. Der Fall betraf die Regelung der elterlichen Sorge und Unterhaltsbeiträge zugunsten eines minderjährigen Kindes im Rahmen von Massnahmen des Schutzes der ehelichen Gemeinschaft. Sie beantragte zudem ein Gesuch um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege. Am 15. Mai 2025 zog die recourante ihr Rechtsmittel zurück und schlug vor, dass jede Partei ihre eigenen Rechtskosten tragen solle.


5F_28/2025: Revisionsgesuch gegen ein Urteil betreffend Betreibungsvollzug

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Gesuchsteller beantragte die Revision eines Bundesgerichtsentscheids (5A_544/2024), in dem seine Beschwerde gegen das Betreibungsamt Olten-Gösgen und die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs abgewiesen wurde. Dieser Entscheid betraf die Feststellung einer möglichen Rechtswidrigkeit beim Ausgleich des Existenzminimums. Das Revisionsgesuch wurde am 8. Mai 2025 eingereicht, und eine unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls beantragt.


9C_554/2024: Urteil betreffend die Berechnung eines Erbschaftsinventargebühr

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, A.A.________, erhob Beschwerde gegen die von der kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Genf berechnete Erbschaftsinventargebühr in Höhe von 3'675 CHF (davon 1'837.50 CHF zu Lasten der Beschwerdeführerin). Sie bemängelte die Bewertung von zwei Vermögenswerten der Erbschaft: (1) die Gesellschaft D.________ SA und (2) eine Darlehensforderung gegenüber C.________, die aus ihrer Sicht als uneinbringlich galt. Ihre Beschwerden wurden letztlich vor allen kantonalen Instanzen zurückgewiesen, und sie erhob Beschwerde vor dem Bundesgericht.


7B_344/2025: Unzulässigkeit eines bundesgerichtlichen Strafrechtsrekurses wegen ungenügender Begründung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ beantragte bei der Strafvollzugsrichterin des Kantons Waadt eine Entschädigung wegen behaupteter rechtswidriger Haft. Diese lehnte die Prüfung seines Begehrens ab. Die Strafrechtsbeschwerdekammer des Kantonsgerichts des Kantons Waadt wies daraufhin die Beschwerde von A.________ gegen diesen Entscheid ab. A.________ erhob in der Folge am 8. April 2025 eine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.


4A_21/2025: Urteil betreffend Arbeitsvertrag

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Organisation A.________, eine intergouvernementale Institution mit Sitz in Genf, beschäftigte den Arbeitnehmer B.________ seit 2011 in verschiedenen Positionen. Nach internen organisatorischen Änderungen und spannungsgeladenen Entwicklungen kam es zu einer formellen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Im Nachgang wollte B.________ Ansprüche geltend machen, insbesondere aus einer Vereinbarung vom 12. Oktober 2020. A.________ begründete eine fristlose Kündigung mit angeblichem \"Abandon de poste\". Nach einer Verhandlung vor mehreren Instanzen wurden die Ansprüche von B.________ bestätigt, während A.________ auf allen Ebenen unterlag und die Streitigkeiten schliesslich vor das Bundesgericht brachte.


8C_696/2024: Streit betreffend Berechnung von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, A.A., bezieht zusammen mit ihrem Ehemann seit Jahren Ergänzungsleistungen zur AHV. Im Rahmen der Berechnung dieser Leistungen wurde eine offene Forderung des Ehemanns gegenüber einer Dritten als Vermögen sowie später als \"Fortune dessaisie\" (dessaisiertes Vermögen) berücksichtigt. Der Streit betrifft die Anrechnung dieser Forderung und die Höhe der Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2023.


5F_22/2025: Revisionsgesuch und Ablehnung eines Richters

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ ersuchte in einem Revisionsgesuch vom 22. April 2025 um die Überprüfung des Bundesgerichtsurteils vom 7. April 2025 (5A_186/2025), das einen früheren Entscheid seiner Berufung gegen den ursprünglichen Entscheid eines Zivilgerichts für teilweise Änderungen eines Scheidungsurteils als unzulässig erklärte. Zusätzlich beantragte er die Ablehnung des Bundesrichters Bovey.


4A_266/2024: Entscheid betreffend die Zuständigkeit des Gerichts nach der Materie

Zusammenfassung des Sachverhalts

Zwischen der A.________ SA und der B.________ SA wurde ein Vertrag über die Nutzung von Flächen geschlossen, der von den kantonalen Instanzen als Mietvertrag qualifiziert wurde. Nach Beendigung der Vertragsbeziehung stritten die Parteien über ausstehende Zahlungen und die rechtliche Qualifikation des Vertrags. Die Vorinstanzen erkannten die Ansprüche der B.________ SA teilweise und wiesen vor allem die Schadensersatzansprüche der A.________ SA zurück. Die A.________ SA focht die Zuständigkeit des Mietgerichts an und beantragte die Nichtanwendbarkeit des Mietrechts.


9C_418/2024: Urteil zur Verwirkung von Fristen bei Steuererklärungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer erhielt Bussen wegen nicht eingereichter Steuererklärungen für die Steuerperioden 2019 und 2020. Er konnte die entsprechenden Fristen nicht einhalten, wobei er gesundheitliche Probleme sowie den Tod seiner Ehefrau geltend machte. Sowohl die kantonalen Instanzen als auch das Bundesgericht lehnten die Wiederherstellung der Fristen ab.


9C_276/2024: Streit betreffend Vergütung von Spitex-Leistungen im Rahmen der Krankenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Association A.________, ein Verein, verlangte von der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG die Vergütung von Spitex-Leistungen, die zwischen Januar und Dezember 2022 zugunsten einer verstorbenen Patientin erbracht wurden. Während ein Teil der Forderungen im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens beziffert wurde, erfolgte eine Erweiterung der Rechtsbegehren vor dem Schiedsgericht. Das Schiedsgericht Graubünden trat teilweise nicht auf die Klage ein und verneinte die Leistungspflicht der OKP. Vor dem Bundesgericht wurde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Bundesrechts geltend gemacht.


7B_243/2025: Entscheid über die Unzulässigkeit eines Rekurses wegen Formmängeln

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ legte beim Präsidenten der Beschwerdekammer des Berufungsgerichts des Kantons Tessin Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung des Staatsanwalts vom 10. Dezember 2024 ein. Mit Entscheid vom 3. Februar 2025 erklärte der Präsident die Beschwerde wegen ungenügender formaler Anforderungen als unzulässig. A.________ erhob daraufhin beim Bundesstrafgericht \"Rekurs,\" welches den Fall gemäss Art. 48 Abs. 3 BGG an das Bundesgericht weiterleitete.


4A_11/2025: Unzulässigkeit eines zivilrechtlichen Rechtsmittels aufgrund fehlender Vorauszahlung der Gerichtskosten

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde durch das Tribunal des prud'hommes des Kantons Genf zur Zahlung von Beträgen an B.________ verurteilt. Gegen dieses Urteil rief A.________ die Chambre des prud'hommes der Cour de justice des Kantons Genf an, welche den Einspruch am 12. November 2024 ablehnte. A.________ reichte daraufhin ein zivilrechtliches Rechtsmittel an das Bundesgericht ein, versäumte jedoch die vollständige Zahlung der verlangten Gerichtskosten, was zur Irrecevabilität des Rechtsmittels führte.


6B_817/2024: Komplizenschaft bei Escroquerie

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, eine ehemalige Angestellte einer Genfer Apotheke, wurde wegen Komplizenschaft bei Escroquerie zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Ihre Tätigkeit umfasste die Bearbeitung von Rechnungen, die an Krankenkassen weitergeleitet wurden, und die Anwendung eines Systems, bei dem nicht gelieferte Medikamente fakturiert, die Differenz jedoch als Guthaben für andere nicht versicherte Artikel oder Leistungen genutzt wurde. A.________ bestritt ihre Absicht zur Beteiligung an den illegalen Praktiken und legte beim Bundesgericht Beschwerde ein, um ihre Verurteilung und die darauf basierenden Kosten anzufechten. Das Bundesgericht prüfte die rechtliche Grundlage sowie die Beweise und erklärte ihren Einspruch für unbegründet.


7B_244/2025: Entscheid zu einer Fristwiederherstellung und einem Dekret des Nichteintretens

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ beantragte eine Fristwiederherstellung, um gegen ein Dekret des Nichteintretens, das der Staatsanwalt des Kantons Tessin am 12. Dezember 2024 erlassen hatte, Beschwerde einzulegen. Der Präsident der Beschwerdekammer des kantonalen Appellationsgerichts wies ihren Antrag mit Entscheid vom 3. Februar 2025 ab. A.________ erhob daraufhin Beschwerde an das Bundesgericht.


1C_587/2023: Urteil zu Rückbauverzicht im Waldabstandsbereich

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG, Eigentümerin von Grundstücken angrenzend an das Gestaltungsplanareal in Wollerau, beanstandet u.a. unbewilligte Terrainaufschüttungen und Stützmauern im Waldabstandsbereich, die von der B.________ AG errichtet wurden. Der Gemeinderat und das Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz verweigerten eine Ausnahmebewilligung, sprachen jedoch keinen Rückbau aus. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde der A.________ AG teilweise ab, worauf diese das Bundesgericht anrief.


7B_456/2024: Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts bezüglich eines Rekurses gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Rechtsanwalt, Me A.________, reichte eine Anzeige wegen angeblichen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), Urkundenfälschung und Verleumdung gegen eine Staatsanwältin und zwei Gerichtsschreiberinnen im Kanton Waadt ein. Anlass war der Ablauf einer Schlichtungsverhandlung im Rahmen einer Strafuntersuchung, die von einer Gerichtsschreiberin geleitet wurde und deren Rechtmässigkeit er anzweifelte. Der Generalstaatsanwalt entschied, keine Untersuchung einzuleiten. Diese Entscheidung wurde vom kantonalen Gericht bestätigt. Me A.________ brachte den Fall vor das Bundesgericht mit der Forderung, die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und eine neue Untersuchung einzuleiten.


1C_37/2025: Urteil zur Nichtverlängerung von Gewaltschutzmassnahmen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde von der Stadtpolizei Zürich am 23. Oktober 2024 aufgrund des kantonalen Gewaltschutzgesetzes mit Kontakt- und Rayonverboten belegt, unter dem Vorwurf des \"Trennungsstalkings\". Diese Massnahmen wurden zunächst verlängert. Das Zwangsmassnahmengericht hob die Verlängerung jedoch am 19. November 2024 auf. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich stellte am 23. Dezember 2024 die ursprünglichen Massnahmen wieder her. A.________ erhob am 22. Januar 2025 Beschwerde ans Bundesgericht, beanstandete die Massnahmen und stellte Anträge zur Kostenregelung.


4A_515/2024: Urteil über Mietzinserhöhung nach Renovationen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein langjähriger Mietvertrag über eine Vierzimmerwohnung in Genf war Gegenstand von Streitigkeiten bezüglich der Rechtmässigkeit einer Mietzinserhöhung aufgrund umfassender Renovationsarbeiten und anderer Kostenanpassungen. Die Vermieterin strebte eine Erhöhung des Mietzinses an, während der Mieter eine Reduktion verlangte. Die kantonale Instanz setzte den Mietzins auf 770 CHF pro Monat fest, wobei der Bundesgerichtsentscheid diesen auf 798.05 CHF pro Monat korrigierte.


8C_658/2024: Entscheid zu einer neuen Anfrage im Bereich der Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Versicherter, geboren 1965, stellte eine neue Anfrage bei der Invalidenversicherung, nachdem eine frühere Anfrage abgelehnt wurde. Der Versicherte machte zusätzlich zu bestehenden körperlichen Einschränkungen psychische Beschwerden geltend. Nach umfangreicher medizinischer Abklärung und der Durchführung einer Massnahme zur beruflichen Eingliederung lehnte die Invalidenversicherung auch die neue Anfrage ab.


2C_16/2024: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz im Falle einer alleinerziehenden Mutter und ihrer Kinder

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, kamerunische Staatsangehörige, lebte seit 2015 in der Schweiz aufgrund des Familiennachzugs, erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und ist alleinerziehende Mutter von vier Kindern mit deutscher Staatsbürgerschaft. Nach der Trennung und anschliessenden Scheidung von ihrem Ehemann wurde ihre Aufenthaltsbewilligung widerrufen, und sie wurde zur Wegweisung aus der Schweiz aufgefordert. A.________ sowie ihre Kinder legten rechtliche Schritte ein, um dieses Urteil anzufechten und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.


5A_898/2024: Entscheid zum Gesuch um provisorische Nachlassstundung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, Miteigentümerin an zwei Grundstücken, stellte aufgrund von Betreibungen ein Gesuch um provisorische Nachlassstundung beim Bezirksgericht Bülach. Das Bezirksgericht wies das Gesuch sowie den Antrag auf Aufhebung der Zwangsversteigerung ab und verzichtete auf eine Konkurseröffnung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid. Das Gesuch wurde mangels Substanziierung abgelehnt, da keine ausreichenden Angaben zur aktuellen und zukünftigen finanziellen Situation vorlagen.


1C_704/2024: Urteil zur materiellen Enteignung im Zusammenhang mit einer Umzonung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Architekturbüro A.________ AG (Eigentümerin von zwei Parzellen in Bülach) verlangte eine Entschädigung aus materieller Enteignung in Folge einer Umzonung von einer Freihaltezone (Typ F) zu einer Erholungszone (Familiengartenareal). Nach mehreren Instanzen und einem ersten bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid wies die Schätzungskommission die Entschädigungsforderung erneut ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid. Die A.________ AG erhob Beschwerde ans Bundesgericht.


7B_423/2025: Unzulässigkeit eines bundesgerichtlichen Rechtsmittels gegen einen kantonalen Entscheid über eine Nichtanhandnahmeverfügung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Chambre pénale de recours des Kantons Genf hat eine durch die Gesellschaft B.________ erhobene Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung des Genfer Staatsanwalts (vom 25. November 2024) gutgeheissen und die Angelegenheit zur weiteren Untersuchung zurückgewiesen. Der Beschwerdegegner A.________ legte gegen diesen kantonalen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht ein.


1C_518/2024: Baubewilligung für Kinderhort in Wohnzone in Olten

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A.________ und B.A.________ wehrten sich gegen die Baubewilligung für die Umnutzung eines Wohnhauses in einen Kinderhort, die vom Verein C.________ beantragt wurde. Die kantonalen Instanzen im Kanton Solothurn wiesen die Einsprachen der Beschwerdeführenden ab. Daraufhin gelangten diese mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragten die Aufhebung der Baubewilligung.


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