Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
2C_85/2025: Entscheid zur Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der kosovarische Staatsangehörige A.________ heiratete eine in der Schweiz niedergelassene Person, erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung und lebte zunächst mit seiner Ehefrau zusammen. Die Ehegemeinschaft zerbrach jedoch vor Ablauf von drei Jahren. Aufgrund von Verdacht auf Scheinehe und diversen negativen Faktoren (Strafbefehl, Sozialhilfeabhängigkeit, Schulden) wurde die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert. A.________ legte erfolglos Rechtsmittel ein.
Zusammenfassung der Erwägungen
1. (BGE 150 II 273 E. 1) Die Beschwerde ist zulässig, da ein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AIG geltend gemacht wird.
2. (BGE 145 V 215 E. 1.1) Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht. Eine Abweichung von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ist nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit möglich.
3. Die Vorinstanz verneinte eine relevante Ehegemeinschaft über eine Dauer von drei Jahren (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG). Die Argumentation des Beschwerdeführers konnte keine Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung darlegen.
4. Die Vorinstanz stellte fest, dass wichtige persönliche Gründe für einen Verbleib in der Schweiz (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG) aufgrund fehlender Probleme bei der Wiedereingliederung im Kosovo (Sprachkenntnisse, soziale Kontakte, medizinische Versorgung) nicht vorliegen.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde abgewiesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
5A_611/2024: Bundesgerichtsurteil zur Beschwerde betreffend Verwertungsbegehren und Zwangsverwaltung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die B.________ AG leitete mehrere Betreibungen gegen die A.________ AG ein, darunter eine Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes (Nr. ttt). Die A.________ AG erhob Beschwerde gegen das Verwertungsbegehren und die Zwangsverwaltung, welche die unteren Instanzen abwiesen. Daraufhin gelangte die A.________ AG ans Bundesgericht.
Zusammenfassung der Erwägungen
1. Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig, soweit sie sich gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid richtet. Die Forderungen nach Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils sind unzulässig. Es können nur Verletzungen von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Neue Tatsachen sind unzulässig, soweit sie nicht erst durch den Entscheid der Vorinstanz veranlasst wurden. (1.1–1.4)
2. Das Bundesgericht prüft, ob unzulässige parallele Betreibungen für dieselbe Forderung vorliegen. Nach geltender Rechtsprechung ist dies nur der Fall, wenn das Fortsetzungsbegehren bereits gestellt wurde oder hätte gestellt werden können. Die Vorinstanz erachtete die parallelen Betreibungen als nicht unzulässig, da die frühere Betreibung Nr. ppp faktisch nicht mehr verfolgt werde. Diese Auslegung verletzt kein Bundesrecht. (2.1–2.3)
3. Rechtlich relevante Einwendungen zur Tilgung, Stundung und Fälligkeit der Forderung hätte die A.________ AG mittels Rechtsvorschlag oder mit Verfahren nach Art. 85 SchKG geltend machen müssen und können. Die Vorinstanzen haben korrekt entschieden, dass solche Einwendungen im Rahmen der vorliegenden Beschwerde unzulässig sind. Die von der A.________ AG vorgebrachten Argumente wiederholen lediglich die vorinstanzlichen Rügen, ohne aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid an sich bundesrechtswidrig sein soll. (2.3)
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird abgewiesen und die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, ohne Parteientschädigung.
5A_319/2025: Entscheid zum Ausstand einer erstinstanzlichen Richterin
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG ist Stockwerkeigentümerin und möchte ihre Gewerbe- und Dienstleistungsräume zu Wohnräumen umnutzen. Dies wurde von zwei anderen Stockwerkeigentümern, B.________ und C.________, abgelehnt. Die A.________ AG beantragte vorsorgliche Massnahmen, um diese Zustimmung zu erzwingen und den Verkauf ihrer Einheiten zu erleichtern. Das Bezirksgericht trat auf das Gesuch nicht ein; die Berufung vor dem Obergericht hatte ebenfalls keinen Erfolg. Zudem wurde ein Ausstandsgesuch der A.________ AG gegen die erstinstanzliche Richterin vom Obergericht abgewiesen. Die A.________ AG erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht.
Zusammenfassung der Erwägungen
(1) Der angefochtene Entscheid betrifft einen Zwischenentscheid zum Ausstand einer Richterin. Beim Rechtsmittelverfahren werden dieselben Voraussetzungen geprüft wie in der Hauptsache, hier betreffend vorsorgliche Massnahmen mit einem Streitwert über Fr. 30'000.--. Das Bundesgericht betrachtet die Beschwerde in Zivilsachen als zulässig. (2) Die Beschwerde kann nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gestützt werden (Art. 98 BGG). Die Prüfungsbefugnis ist daher eingeschränkt und unterliegt dem Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). (3) Die Beschwerdeführerin hat jedoch kein konkretes Rechtsbegehren formuliert und sich nicht rechtsgenügend mit den ausführlichen Erwägungen des Obergerichts auseinandergesetzt. Zudem wird keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte substantiiert geltend gemacht. (4) Daher ist die Beschwerde offensichtlich unzureichend begründet, und es wird in einem vereinfachten Verfahren auf sie nicht eingetreten. (5) Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Zusammenfassung des Dispositivs
Es wird nicht auf die Beschwerde eingetreten, und die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5A_310/2025: Zuständigkeit bei Scheidungsklage und unentgeltliche Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin reichte beim Obergericht des Kantons Zürich eine Scheidungsklage gemäss Art. 114 ZGB in englischer Sprache ein. Das Obergericht trat mangels Zuständigkeit nicht auf die Klage ein und verwies diese an das erstinstanzlich zuständige Bezirksgericht Meilen. Zudem verwies das Obergericht darauf, dass Eingaben in deutscher Sprache erfolgen müssen. Vor dem Bundesgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Überweisung an ein anderes \"spezialisiertes oder unparteiisches Gericht\" sowie unentgeltliche Rechtspflege.
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2C_357/2024: Entscheidung zur Anordnung von präventivem Beschlagnahme und Quarantäne von Hundewelpen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, ein Hundezüchter von Rottweilern, wurde verdächtigt, sieben Hundewelpen illegal aus Frankreich oder Italien eingeführt zu haben. Die Welpen wurden ohne Identifikation oder tierärztliche Dokumente von der Zollbehörde beschlagnahmt und von den kantonalen Behörden unter präventive Quarantäne gestellt. Der Beschwerdeführer ficht die Massnahme und die damit verbundenen Kosten an.
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5A_831/2024: Entscheid zur ergänzenden Vermögenssperre und ihren Anforderungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, ehemaliger Alleinaktionär und Kreditgeber der C.________ AG, bestritt eine ergänzende Vermögenssperre durch das zuständige Betreibungsamt. Die Streitsache betraf die Präzision der Angaben im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von 300 Aktien der Gesellschaft (Aktionen Nr. 301–600). Es wurde bemängelt, dass diese als \"Aktien\" und nicht korrekt als \"Aktienzertifikat\" bezeichnet wurden. Das Beschwerdeverfahren vor kantonalen Instanzen führte zur Abweisung der Klage, worauf A.________ ans Bundesgericht gelangte.
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5A_379/2024: Entscheid zu einer servitutenrechtlichen Streitigkeit
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Streitsache betrifft eine Servitut für ein Wegrecht zwischen benachbarten Grundstücken in der Gemeinde T.________. Die Servitut wurde 1977 ins Grundbuch eingetragen. Nach der Bebauung eines der Grundstücke zwischen 2018 und 2019 traten Schwierigkeiten auf, da bauliche Änderungen durch die Eigentümerin des belasteten Grundstücks (A.________) den Zugang der Begünstigten (B.B.________ und C.B.________) behinderten. Die Vorinstanz bestätigte die Verpflichtung von A.________, die baulichen Hindernisse zu entfernen, doch diese erhob vor Bundesgericht Beschwerden gegen den Entscheid.
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6B_65/2025: Urteil zu mehrfach unlauterem Wettbewerb
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin betrieb die Internetseite \"B.________-schweiz.ch\" in Konkurrenz zur B.________ GmbH. Trotz früherer Streitigkeiten und einer Vergleichsvereinbarung wurden ihr unlautere Wettbewerbshandlungen vorgeworfen, darunter die Verwendung von geschütztem Material der B.________ GmbH, irreführende Informationen und das Angebot von Reparaturen ohne Berechtigung. Die Vorinstanz verurteilte die Beschwerdeführerin wegen mehrfachen unlauteren Wettbewerbs gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. d und e UWG.
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5A_324/2025: Bundesgerichtsurteil zur Beschwerde betreffend Grundpfandverwertung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführer A.________ und B.________ wurden im Rahmen einer Grundpfandverwertung betrieben und erhielten mehrfach vor kantonalen Instanzen, die sich mit verschiedenen Aspekten der Betreibung befassten, keinen Erfolg. Mit einer neuen Beschwerde vom 10. Januar 2025 rügten sie unter anderem die Nichtigkeit der Versteigerung und verlangten eine grundsätzliche Klärung der Praxis zu Betreibungen von Miteigentümern. Auch diese Beschwerde wurde durch kantonale Instanzen abgewiesen. Das Bundesgericht setzte sich mit den erhobenen Rügen auseinander und lehnte sie ebenfalls ab.
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2C_237/2025: Unzulässigkeit einer Beschwerde betreffend Aufenthalt während des Verwaltungsverfahrens
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A. und B.A., portugiesische bzw. italienische Staatsangehörige, reichten eine Beschwerde beim Bundesgericht ein mit der Forderung, dass während eines hängigen Verwaltungsverfahrens über ihr Wiedererwägungsgesuch zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA ein prozeduraler Aufenthalt in der Schweiz gestattet werde. Die Beschwerde richtete sich gegen die Abweisung eines diesbezüglichen Gesuchs durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.
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5A_318/2025: Auslegungsfragen zu vorsorglichen Massnahmen im Stockwerkeigentum
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG, eine Stockwerkeigentümerin, beantragte vorsorgliche Massnahmen gegen andere Stockwerkeigentümer und ihre Vertreter, um eine Umnutzung von Gewerberäumen in Wohnräume zu ermöglichen. Das Bezirksgericht Arbon trat auf das Gesuch nicht ein, das Obergericht wies es danach ab. Die Beschwerdeführerin führte diese Angelegenheit weiter vor das Bundesgericht.
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1C_214/2024: Urteil betreffend baurechtswidrige Wohnnutzung ausserhalb der Bauzone
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Eigentümer der Parzelle Nr. 359 in Montilliez, auf welcher ein Reitbetrieb eingerichtet ist, hatte diese ausserhalb der Bauzone gelegene Parzelle zunächst gemäss einer Baubewilligung von 2011 für ein Wohnhaus mit zwei Wohnungen und Verwaltungsräumen genutzt. Im Jahr 2021 stellte die Gemeinde fest, dass unerlaubt ein dritter Wohnraum in den ursprünglich als Verwaltungsräume genehmigten Bereichen des Gebäudes eingerichtet wurde. Die kantonale Behörde wies daraufhin eine nachträglich beantragte Regularisierung ab und verlangte die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
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7B_1350/2024: Entschädigungsanspruch nach Einstellung eines Strafverfahrens
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ beantragt eine Entschädigung und Genugtuung nach der Einstellung eines Strafverfahrens gegen ihn. Die Vorinstanzen lehnten die Entschädigungsforderungen ab, da A.________ die notwendigen Angaben und Belege nicht fristgerecht vorgelegt habe. Zudem wurde die Genugtuung mit der Begründung abgewiesen, dass keine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung hinreichend nachgewiesen worden sei.
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5A_302/2025: Nichtbegründung einer Beschwerde betreffend Beistandswechsel
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Wechsel der Beiständin ihrer Kinder, welcher von der KESB Stadt Zürich aufgrund eines Stellenwechsels vorgenommen wurde. Ihre Eingaben wurden abgewiesen, zuerst vom Bezirksrat Zürich, dann vom Obergericht des Kantons Zürich. Daraufhin reichte sie eine Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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5A_315/2025: Nichtannahme einer Beschwerde betreffend Betreibungsbegehren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ reichte ein Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt Bern-Mittelland ein, da ihm eine Forderung von Fr. 3'750.-- zugesprochen wurde. Er konnte jedoch den Wohnsitz des Schuldners nicht genau benennen und gab eine ungenaue Adresse sowie eine Kontobeziehung bei der PostFinance AG an. Das Betreibungsamt wies das Begehren ab, da der Schuldner an der angegebenen Adresse nicht auffindbar sei. Die Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid. Der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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6B_567/2024: Urteil betreffend Revisionsgesuch im Zusammenhang mit eines Vorwurfs der Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde vorgeworfen, am 10./11. Juli 2015 ihren damaligen (Ex-)Freund telefonisch aufgefordert zu haben, B.________ zu töten. Der Vorfall führte zu einem Handgemenge, bei dem C.________ und B.________ Verletzungen erlitten. Die bisherigen gerichtlichen Instanzen (Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Obergericht des Kantons Bern) verurteilten A.________ wegen Anstiftung zur einfachen respektive versuchten vorsätzlichen Tötung und lehnten ein nachfolgendes Revisionsgesuch ab. A.________ zog die Entscheidung bis vor das Bundesgericht.
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5A_197/2025: Entscheid zur Konkurseröffnung und unentgeltlichen Rechtspflege
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer beantragte beim Regionalgericht die Konkurseröffnung sowie mehrere Nebenanträge, darunter die unentgeltliche Rechtspflege. Das Regionalgericht wies sämtliche Anträge ab. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte diesen Entscheid, trat teilweise nicht auf die Beschwerde ein und verneinte die unentgeltliche Rechtspflege aufgrund Aussichtslosigkeit. Der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein, das ebenfalls sowohl die Konkurseröffnung als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies.
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2C_581/2024: Entscheidung zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, ein US-amerikanischer Staatsbürger, heiratete 2017 eine französische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Familiennachzugs. Nach der Trennung des Paares im Juni 2019 und der Scheidung im September 2020 verweigerte die kantonale Behörde 2023 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Er focht diese Entscheidung erfolglos vor kantonalen Instanzen und anschliessend vor dem Bundesgericht an.
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7B_138/2025: Unzulässigkeit bei Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, A.________, erhob Beschwerde gegen die Verfügung der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, welche eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft und Mitarbeitende der Kantonspolizei Bern nicht an die Hand nahm. Das Obergericht des Kantons Bern wies seine Eingaben wegen verspäteter Einreichung und ungenügender Begründung ab und verweigerte ihm die unentgeltliche Rechtspflege. Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin ans Bundesgericht.
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9C_111/2025: Urteil zur Berechnung des Invaliditätsgrades im Rahmen der Invalidenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Versicherte A.________ wurde durch das Amt für die Invalidenversicherung des Kantons Genf am 24. November 2021 mit einem Viertelrentenanspruch ab dem 1. Januar 2020 anerkannt. Nach einer Beschwerde und einer psychiatrischen Expertise wurde der Anspruch durch die kantonale Gerichtsbarkeit auf eine volle Invalidenrente ab dem 1. Januar 2020 und ohne zeitliche Begrenzung erweitert. Das Amt für die Invalidenversicherung legte daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde ein und beantragte für die Periode vom 1. April 2022 bis zum 31. Dezember 2023 die Herabsetzung der Rente auf 68% einer vollen Rente aufgrund eines angepassten Invaliditätsgrades.
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7B_1349/2024: Entschädigungsansprüche nach Einstellung eines Strafverfahrens
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Freiburg stellte das Strafverfahren gegen A.________ wegen diverser Delikte ein, wobei einige Punkte infolge Verjährung und andere durch Freispruch erledigt wurden. A.________ beantragte Entschädigung und Genugtuung, was vom Gericht abgelehnt wurde. Nach Berufung bestätigte das Kantonsgericht Freiburg die Abweisung der Entschädigungsforderungen, jedoch änderte es die Kostenregelung zugunsten des Staates Freiburg. A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
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8C_220/2025: Zulässigkeit einer Beschwerde im Arbeitslosenversicherungsrecht
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, welches seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung abgelehnt hatte. Die Ablehnung basierte auf der Feststellung, dass keine ausreichende Beitragszeit (gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG) nachgewiesen werden konnte. A.________ argumentierte erneut mit bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Behauptungen.
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5A_320/2025: Entscheid zur Sistierung eines Scheidungsverfahrens
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner stehen in einem Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Horgen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Sistierung des Verfahrens, unter anderem aufgrund eines Ausstandsbegehrens gegen die erstinstanzliche Richterin und einer Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner. Das Bezirksgericht wies das Sistierungsgesuch ab. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mangels Darlegung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht ein. Die Beschwerdeführerin reichte eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein.
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5A_661/2023: Urteil zur Erbteilung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Erbteilungsstreit zwischen den Söhnen A.________ und B.________ der Erblasser C.________ und D.________ wird vor dem Bundesgericht ausgefochten. Streitpunkte sind insbesondere die Zuweisung von Grundstücken, Ausgleichszahlungen, unrechtmässige Bezüge sowie Forderungen wie Lidlohn. Untere Instanzen haben bereits gerichtlich entschieden, worauf beide Parteien vor Bundesgericht Beschwerde einreichen.
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9C_180/2025: Entscheid zur Zulässigkeit eines Beschwerdeverfahrens im Bereich der Invalidenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ focht vor dem Bundesgericht eine Entscheidung der Cour de justice des Kantons Genf an, welche seinen Anspruch auf eine Invalidenrente teilweise behandelte und die Angelegenheit für weitere Abklärungen an das kantonale Amt für Invalidenversicherung zurückwies. A.________ beanstandete insbesondere, dass eine direkte Entscheidung über seinen Anspruch auf eine Rente ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht erfolgte.
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5A_323/2025: Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen fehlender Kostenvorschusszahlung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ legte gegen den Entscheid der KESB Luzern vom 4. Februar 2025 betreffend die Abnahme des Schlussberichts und der Schlussrechnung Beschwerde ein. Das Kantonsgericht Luzern trat aufgrund nicht fristgemässer Bezahlung des Kostenvorschusses mit Entscheid vom 4. April 2025 auf die Beschwerde nicht ein. Mit Eingabe vom 29. April 2025 wandte sich A.________ an das Bundesgericht.
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5A_312/2025: Urteil zur fürsorgerischen Unterbringung und Begutachtung im Kindes- und Erwachsenenschutz
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde am 10. Februar 2025 mit ärztlicher Einweisung fürsorgerisch in das Psychiatriezentrum U.________ untergebracht. Die KESB Emmental ordnete eine stationäre Begutachtung an und liess ein Gutachten erstellen. Nach dessen Übermittlung entschied die KESB am 21. März 2025, den Beschwerdeführer in die Universitären Psychiatrischen Dienste fürsorgerisch unterzubringen. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde, die das Obergericht des Kantons Bern am 9. April 2025 abwies. A.________ wendet sich mit einer Beschwerde vom 22. April 2025 an das Bundesgericht.
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