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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 16.06.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

5A_631/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Parteien A.________ und B.________ führten von 1998 bis 2017 eine Ehe mit traditioneller Rollenteilung. Aus der Ehe gingen drei mittlerweile volljährige Kinder hervor. Die Ehefrau lebt weiterhin in der Liegenschaft, die im alleinigen Eigentum des Ehemannes steht. Es kam zu Streitigkeiten über die rückwirkende Festsetzung ehelicher Unterhaltszahlungen und zur gerichtlichen Klärung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren.

Zusammenfassung der Erwägungen

(1) Vereinigung der Verfahren: Die beiden Beschwerden 5A_631/2024 und 5A_643/2024 betreffen dieselben Unterhaltsfragen und werden gestützt auf Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP vereinigt. (2) Anwendbarer Rechtsrahmen: Angefochten ist ein kantonal letzter Instanz ergangener Entscheid zu vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO. Gemäss Art. 98 BGG können einzig Verletzungen verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Kritiken, die bloss appellatorischer Natur sind, bleiben unbeachtlich. (3) Unterhaltsberechnung und Erwerbsobliegenheit: Das strittige Einkommen der Ehefrau wurde vom Obergericht nicht hypothetisch angesetzt. Dies wurde als rechtens betrachtet, weil: - Die Ehefrau während der Ehe ausschliesslich den Haushalt und die Kinder betreute. - Ein beruflicher Wiedereintritt, z.B. als Juristin, als faktisch unmöglich eingeschätzt wurde. - Die eheliche Aufgabenteilung einvernehmlich gelebt wurde, was dem Ehemann berufliche Konzentration und hohe Einkünfte ermöglicht habe. (4) Rügen des Ehemannes: Seine Vorwürfe (z.B., die Ehefrau hätte ihre Erwerbsfähigkeit in der Trennungszeit ausschöpfen müssen) wurden als appellatorisch und unsubstanziiert eingestuft. Die Rechtsprechung zu Art. 163 ZGB lässt bei aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen eine Ausnahme von der Anrechnungspflicht für fiktive Einkommen zu. (5) Rügen der Ehefrau: - Die Höhe des pauschalierten Grundbetrags (6-facher betreibungsrechtlicher Betrag) wurde vom Obergericht willkürfrei bestätigt. Eine konkrete Bezifferung war nicht schlüssig möglich. - Der Vorwurf der fehlerhaften Berücksichtigung früherer Unterhaltszahlungen wurde zurückgewiesen, da die Ehefrau im kantonalen Verfahren keine bezifferten Anträge einreichte.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Verfahren wurden vereinigt und die Beschwerden wurden abgewiesen. Die Kosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


9C_44/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückweisungsentscheid zur Invalidenversicherung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die IV-Stelle Schaffhausen wies mit Verfügung vom 22. Mai 2024 den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Invalidenrente ab. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess die dagegen erhobene Beschwerde am 16. Dezember 2025 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die IV-Stelle zurück. Gegen diesen Rückweisungsentscheid erhob die IV-Stelle Beschwerde an das Bundesgericht.

Zusammenfassung der Erwägungen

- **E.1:** Das Bundesgericht stellt fest, dass Rückweisungsentscheide grundsätzlich Zwischenentscheide darstellen. Endentscheide liegen nur vor, wenn der unteren Instanz kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da die Vorinstanz weitere medizinische Abklärungen verlangt hat. - **E.2.1-2.2:** Zwischenentscheide sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig anfechtbar, insbesondere wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (lit. a) oder ein bedeutender Aufwand bei sofortiger Gutheissung vermieden werden könnte (lit. b). Diese Voraussetzungen sind restriktiv zu handhaben. - **E.2.3:** Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entsteht durch die Rückweisung nicht, was unbestritten ist. - **E.2.4:** Auch eine sofortige Gutheissung der Beschwerde würde keinen Endentscheid herbeiführen, da die Rückweisung weitere Abklärungen erfordert. Damit greift auch Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht. - **E.2.5:** Die Beschwerde ist unzulässig und ungenügend begründet. Ein Nichteintreten auf das Rechtsmittel erfolgt nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG.

Zusammenfassung des Dispositivs

Es wird nicht auf die Beschwerde eingetreten, und die Gerichtskosten sowie eine Entschädigung werden der Beschwerdeführerin auferlegt.


5A_175/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Unterhaltsbeiträge in Eheschutzmassnahmen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Ehegatten A.________ und B.________ trennten sich im Oktober 2022. Zentraler Streitpunkt in den Eheschutzmassnahmen betrifft die Unterhaltsbeiträge. Der kantonale Einzelrichter hatte A.________ verpflichtet, ihrem Ehemann monatlich 7'220 CHF zu zahlen. A.________ legte dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte, dass keine Unterhaltszahlungen geschuldet seien.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht erklärt, dass die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG zulässig ist, da sie sich auf Eheschutzmassnahmen bezieht. Es werden lediglich Verletzungen verfassungsmässiger Rechte geprüft. Der Beschwerdeführer muss klar und detailliert darlegen, inwiefern eine willkürliche Verletzung vorliegt. Die vom Beschwerdeführer erhaltenen freiwilligen Beiträge ihrer Familie wurden zu ihrem Einkommen hinzugerechnet, da diese eine zentrale Rolle im Lebensstandard des Paars spielten. Diese Praxis entspricht der gefestigten Rechtsprechung, wonach solche Beiträge unter bestimmten Umständen anrechenbar sind. Die Bemessung der Einnahmen und Ausgaben des Ehemanns wurde nicht erfolgreich angefochten, da sie nicht bereits vor der Vorinstanz in Frage gestellt wurden. Die Beschwerde argumentierte, die Beiträge zur Unterstützung eines wirtschaftlich unabhängigen Ehepartners seien exzessiv. Das Bundesgericht bekräftigte jedoch das Prinzip des geteilten Eheunterhalts gemäss Art. 163 ZGB, solange die Ehe besteht. Zusätzliche Vorwürfe zur angeblichen Ungerechtigkeit oder zum vermeintlichen Eingriff in den Güterstand wurden zurückgewiesen, da sie keinen neuen rechtlichen Gehalt aufwiesen oder unzureichend begründet wurden.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde abgewiesen, und es wurden Gerichtskosten sowie eine Parteientschädigung auferlegt.


6B_226/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Freiheitsberaubung und andere Straftaten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, wurde vom Strafgericht des Kantons Genf am 12. Mai 2025 teilweise freigesprochen, jedoch unter anderem wegen Freiheitsberaubung und Entführung, Erpressung, Raub, Aufenthaltsverbotsverletzung sowie Drogenhandels verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er Berufung ein. Das kantonale Berufungsgericht bestätigte am 12. Februar 2026 weitgehend die erstinstanzlichen Schuldsprüche, sprach ihn jedoch in einzelnen Anklagepunkten frei und reduzierte die Freiheitsstrafe geringfügig. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Beschwerde beim Bundesgericht.


9C_241/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufhebung einer halben Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der 1977 geborene Beschwerdeführer A.________ bezog seit 2012 eine halbe Invalidenrente. Nach einer von der IV-Stelle Bern veranlassten Rentenüberprüfung, gestützt auf ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten, wurde die halbe Rente rückwirkend ab November 2024 aufgehoben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte die Rentenaufhebung. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Wiederherstellung der Rente, eventualiter eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung.


7B_287/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin, Insassin der Justizvollzugsanstalt U.________, reichte eine Strafanzeige gegen ihren Arbeitsagogen, den Beschuldigten, ein. Sie warf ihm Drohung und Beschimpfung vor und schilderte verschiedene Vorfälle, die sie als Demütigung und Beleidigung wahrnahm. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau verfügte die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Die Beschwerdeführerin focht dies erfolglos vor dem Obergericht des Kantons Bern an, welches ihre Beschwerde abwies.


7B_539/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mobbingvorwürfe

Zusammenfassung des Sachverhalts

Am 7. Januar 2026 erstattete A.________ Strafanzeige gegen Personen aus seiner Nachbarschaft und seinem geschäftlichen Umfeld wegen Vorwürfen des Mobbings. Er behauptete, diffamiert und geächtet worden zu sein, was negative Auswirkungen auf seinen Geschäftsbetrieb gehabt habe. Zudem vermutete er technische Überwachung und Eingriffe in seine elektronischen Geräte. Das Untersuchungsamt St. Gallen entschied am 23. Januar 2026 auf Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 26. März 2026 ab, soweit sie darauf eintrat.


1C_342/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage

Zusammenfassung des Sachverhalts

Gegenstand ist eine Baubewilligung für die Errichtung von Mobilfunkanlagen auf einem Hochhaus in Kreuzlingen. Die Bewilligung wurde von der N.________ AG beantragt und gegen Einsprachen erteilt. Vorinstanzen wie das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau bestätigten den Entscheid. Die Beschwerdeführenden beantragten vor Bundesgericht die Aufhebung der Bewilligungen, unter anderem unter Berufung auf angebliche Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie auf tatsächliche und rechtliche Mängel bei der Prüfung der Baugesuche.


1D_21/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend ordentliche Einbürgerung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ beantragte die ordentliche Einbürgerung im Kanton Basel-Landschaft, doch das AMIB trat mangels Erfüllung der Mindestaufenthaltsdauer (5 Jahre) nicht auf das Gesuch ein. Der Regierungsrat wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Das Kantonsgericht trat auf eine neue Beschwerde nicht ein, nachdem A.________ eine der Raten des Kostenvorschusses nicht fristgerecht bezahlt hatte. A.________ reichte daraufhin eine Beschwerde an das Bundesgericht ein und beantragte die Rückweisung der Angelegenheit zwecks Einräumung einer Nachfrist zur Bezahlung der Rate.


5A_393/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Ediktalzustellung eines Zahlungsbefehls

Zusammenfassung des Sachverhalts

In einer Schuldbetreibung liess das Betreibungsamt Zürich 11 am 16. Oktober 2025 den Zahlungsbefehl im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publizieren. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen diese Publikation, worauf das Bezirksgericht Zürich auf die Beschwerde nicht eintrat. Das Obergericht des Kantons Zürich wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab. Die Eingabe der Beschwerdeführerin, welche sich auf mehrere obergerichtliche Entscheide bezog, wurde an das Bundesgericht weitergeleitet, das die Eingabe aufgrund eines mutmasslichen Beschwerdewillens prüfte.


2C_317/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Entzug der Niederlassungsbewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, ein spanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz seit 1986, wurde wiederholt strafrechtlich verurteilt und hatte erhebliche Schulden. Aufgrund dieser strafrechtlichen Verurteilungen sowie seiner Verschuldung wurde ihm im Jahr 2023 der bestehende EU/EFTA-Niederlassungsbewilligungsschein entzogen und in eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA umgewandelt (Commutazione). Diese Entscheidung wurde sowohl vom Staatsrat als auch vom kantonalen Verwaltungsgericht des Kantons Tessin bestätigt.


9C_135/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässige Steuererklärungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________, wohnhaft in Frankreich und als Angestellter der Delegation der Europäischen Union in Genf tätig, hat seit der Steuerperiode 2011 keine Steuererklärungen bei der kantonalen Steuerverwaltung Genf eingereicht. Daraufhin wurden für die Steuerperioden 2011 bis 2020 Veranlagungen von Amtes wegen vorgenommen. Für die Steuerperioden 2014 bis 2020 ergingen zudem Zahlungsaufforderungen, gegen welche A.________ verschiedene Rechtsmittel ergriff. Die Vorinstanz, das TAPI, erklärte die Beschwerde als unzulässig, was von der Cour de justice bestätigt wurde.


5A_517/2024: Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Unterhaltsbeiträge und Vorsorgeguthaben

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ und die Beschwerdegegnerin B.________ schlossen 1995 die Ehe und trennten sich 2013. In der anschliessenden Scheidungsverhandlung ging es um Unterhaltsbeiträge und die Teilung beruflicher Vorsorgeguthaben. Die Vorinstanzen kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen, insbesondere hinsichtlich der Höhe der Unterhaltszahlungen und des Umgangs mit den Vorsorgegeldern der Ehefrau.


6B_106/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend gewerbsmässigen Wucher und Anstiftung zu illegalem Aufenthalt

Zusammenfassung des Sachverhalts

Am 7. Juni 2022 sprach das Genfer Strafgericht A.A.________ der gewerbsmässigen Wucher (Art. 157 Ziff. 1 und 2 StGB) und der Anstiftung zu illegaler Einreise, Ausreise oder Aufenthalten (Art. 116 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. a AIG) schuldig. Sie erhielt eine teilbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren sowie eine Geldstrafe und wurde zu den Verfahrenskosten in Höhe von 75 % verurteilt. B.________ wurde der Gehilfenschaft zu denselben Delikten schuldig gesprochen. C.A.________ wurde von Anklagepunkten wie Hausfriedensbruch und versuchter Nötigung entlastet. Das Berufungsgericht gab den Berufungen von A.A.________ und B.________ teilweise statt, bestätigte aber im Wesentlichen die Urteile. C.A.________ wurde der Verletzung des Hausrechts sowie der versuchten Nötigung für schuldig befunden und erhielt eine Geldstrafe. D.________ wurde im Schadensersatz ein Teilbetrag zugesprochen. Vier Beschwerden gegen dieses Urteil wurden vor Bundesgericht erhoben.


5A_333/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Herausgabe eines Gemäldes

Zusammenfassung des Sachverhalts

Es ging um einen Streit über das Eigentum und den Besitz eines Picasso-Gemäldes. Die Beschwerdeführerin, wohnhaft in Mexiko, forderte die Herausgabe des Bildes von einer Schweizer Bank, die dieses als Pfand erhalten hatte. Das Handelsgericht Zürich wies das Massnahmengesuch ab, da weder der Verfügungsanspruch noch die Dringlichkeit glaubhaft gemacht wurden. Die Beschwerdeführerin gelangte dagegen ans Bundesgericht.


4D_51/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ richtete sich gegen den definitiven Rechtsöffnungsentscheid des Friedensrichters des Kreises Balerna vom 9. März 2026, welcher die Einwände gegen einen Zahlungsbefehl zu einem Betrag von CHF 300 abwies und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ablehnte. Die III. Zivilkammer des Appellationsgerichts des Kantons Tessin bestätigte diesen Entscheid am 24. März 2026. Der Streitwert liegt unter CHF 30'000, weshalb der vorliegende Fall nur Gegenstand einer subsidiären Verfassungsbeschwerde sein konnte.


5A_128/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend vorsorgliche Massnahmen im Kindesschutz

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ (Beschwerdegegnerin) sind die getrennt lebenden Eltern des Kindes C.________. Der Sohn verweigert seit mehreren Jahren den Kontakt zum Vater. Nach gescheiterten Mediationsversuchen beantragte der Vater vorsorgliche Massnahmen, darunter die Teilnahme an einem von ihm empfohlenen Kurs ('Family Bridges'), der unter anderem eine befristete Umteilung der Obhut an ihn und ein Kontaktverbot zur Mutter vorsah. Erstinstanzlich und vor Obergericht wurden diese Anträge abgelehnt.


9C_325/2025: Abziehbarkeit von Verlusten aus Forex-Trading

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Ehegatten A.A.________ und B.A.________ übten neben ihrer Tätigkeit im Immobilienbereich Handel auf den Finanzmärkten, insbesondere Forex-Trading, aus. Für die Steuerperioden 2013 bis 2019 machten sie daraus entstandene Verluste geltend und verlangten deren Abzug als Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Die kantonalen Instanzen verweigerten den Abzug, weil die Tätigkeit nicht als gewerbsmässiger Wertschriftenhandel anerkannt werden könne und die Buchführung teilweise nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Vor Bundesgericht beantragten die Beschwerdeführer die Anerkennung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sowie die Berücksichtigung der Verluste.


8C_344/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anspruch auf Taggelder und Rente nach Militärdienst

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, ein ehemaliger Armeeangehöriger, machte vor dem Bundesgericht geltend, dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (CNA) verpflichtet sei, ihm ab dem 1. März 2023 weiterhin Taggelder sowie eine Rente für eine unfallbedingte dauerhafte Integritätsschädigung zu leisten. Streitpunkt war, ob die während des Militärdienstes aufgetretenen Beschwerden auf eine vorbestehende Schädigung zurückzuführen waren und ob eine Verschlechterung im Sinne des Art. 5 LAM (Militärversicherungsgesetz) als abgeschlossen gilt.


2C_208/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, ein italienischer Staatsangehöriger, beantragte die Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Kanton Tessin, die jedoch von der zuständigen kantonalen Behörde am 4. Dezember 2025 abgelehnt wurde. Nach erfolgloser Anfechtung beim Staatsrat des Kantons Tessin erklärte auch das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin die Beschwerde als unzulässig, da A.________ die angefochtene Verfügung nicht fristgerecht vorgelegt hatte. Daraufhin wandte sich A.________ an das Bundesgericht, welches die Beschwerde als unzulässig beurteilte.


6B_305/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässige Begründung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ legte beim Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid der Strafkammer des Genfer Berufungs- und Revisionsgerichts vom 25. März 2026 ein. Mit diesem Entscheid wurde ein Revisionsbegehren, das sich gegen ein Urteil vom 12. März 2024 richtete, abgewiesen. Im ursprünglichen Urteil war A.________ des Veruntreuens und der Verleumdung für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 CHF, bedingt auf drei Jahre, verurteilt worden. Die Beschwerdeführerin beantragte hauptsächlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz, mittels einer Eventualbegründung verlangte sie ihren Freispruch.


5A_392/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend ediktale Zustellung eines Zahlungsbefehls

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Verfahren betrifft die ediktale Zustellung eines Zahlungsbefehls des Betreibungsamts Zürich 11, die im SHAB publiziert wurde. Die Beschwerdeführerin wehrte sich zunächst beim Bezirksgericht Zürich, dann beim Obergericht des Kantons Zürich und schliesslich beim Bundesgericht gegen die Publikation. Das Bundesgericht prüfte die Eingabe und stellte fest, dass sie die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht erfüllt.


7B_1442/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verfügte die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen Unbekannt. Der Beschwerdeführer A.________ erhob dagegen Beschwerde und beantragte unentgeltliche Rechtspflege beim Obergericht des Kantons Bern. Dieses wies das Gesuch ab, da A.________ seine Bedürftigkeit nicht ausreichend belegte. Gegen diesen Entscheid wendet er sich mit Beschwerde ans Bundesgericht.


5F_14/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision eines Bundesgerichtsurteils

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ beantragte die Revision eines früheren Bundesgerichtsurteils vom 9. April 2026 (5A_1075/2025). Dieses Urteil betraf die Abweisung einer Beschwerde gegen ein Urteil der kantonalen Cour des mesures de protection de l'enfant et de l'adulte des Kantons Neuenburg. Im Kern bezieht sich der Streit auf die Anordnung der Aussetzung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers zu seinem Sohn sowie die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung.


9C_29/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrente

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ beantragte aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes am 9. November 2021 bei der Invalidenversicherung Genf eine neue Leistungsprüfung. Nach Einholung verschiedener Gutachten gewährte ihm die Verwaltung am 7. August 2025 eine Teilrente von 27,5 % einer ganzen Rente ab dem 1. Januar 2024. Diese Entscheidung focht A.________ vor der kantonalen Instanz an, welche ihm eine Teilrente von 35 % gewährte, aber seine Forderung nach einer öffentlichen Verhandlung abwies. Sowohl A.________ als auch die Invalidenversicherung Genf reichten Beschwerden vor dem Bundesgericht ein.


7F_29/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revisionsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Gesuchsteller A.________ führte Revision gegen ein Revisionsurteil des Bundesgerichts (7F_14/2026) durch, mit dem dieses bereits ein früheres Revisionsgesuch abgewiesen hatte. Das ursprüngliche Verfahren betraf die Nicht-Eintretensentscheidung des Bundesgerichts (7B_51/2026) über eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich betreffend eine Vorladung zum Strafvollzug.


8C_110/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend rückwirkende Sozialhilfeleistungen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ beantragte ab 2021 Sozialhilfeleistungen, die jedoch erst ab 1. April 2022 gewährt wurden. Mit Unterstützung ihres Rechtsvertreters akzeptierte sie diesen Beginn anfänglich, machte jedoch später rückwirkend Ansprüche ab Oktober 2021 geltend. Der Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau lehnte dies ab, ebenso wie das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern.


7B_1331/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückweisung wegen unterbliebener Einvernahme der Hauptbelastungszeugin

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich (2019) und daraufhin durch das Obergericht des Kantons Zürich (2021) wegen mehrfacher Delikte, darunter Gefährdung des Lebens, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe, Geldstrafe und Busse verurteilt. Auf eine erste Beschwerde hin hatte das Bundesgericht (2022) das Urteil des Obergerichts aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Dabei forderte das Bundesgericht zwingend die gerichtliche Befragung der Hauptbelastungszeugin B.________, da es sich um eine klassische \"Aussage-gegen-Aussage\"-Konstellation handle. Das Obergericht bestätigte dennoch im Rückweisungsverfahren (2024) die Schuldsprüche, obwohl die Zeugin erneut nicht einvernommen werden konnte.


5A_394/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend ediktale Zustellung eines Zahlungsbefehls

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die ediktale Zustellung eines Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt Zürich 11, welche im SHAB publiziert wurde. Nachdem die Vorinstanzen auf ihre Beschwerden nicht eintraten bzw. diese abwiesen, gelangen die Akten ans Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin bestritt die Herkunft der Eingabe und machte unter anderem Identitätsmissbrauch geltend. Sie argumentierte zudem, dass die Unterschriftenregelung verletzt worden sei, ohne sich in der gebotenen Weise mit dem massgeblichen kantonalen Recht auseinanderzusetzen.


6B_954/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend banden- und gewerbsmässigen Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wurde in erster Instanz wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs verurteilt. Eine durch den Beschwerdeführer eingelegte Berufung führte zur teilweisen Bestätigung des Schuldspruchs durch das Kantonsgericht. Im vorliegenden Verfahren wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Urteile der Vorinstanzen und beanstandet insbesondere die Verletzung seines rechtlichen Gehörs, die Würdigung der Beweislage sowie das Strafmass.


4A_162/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Änderungskündigung und Bonusansprüche eines CEO

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Verfahren betraf die Auseinandersetzung zwischen der A.________ AG und ihrem ehemaligen CEO B.________. Nach der Absetzung des Klägers als CEO durch den Verwaltungsrat der Beklagten wurde über eine Weiterbeschäftigung des Klägers in neuer Funktion verhandelt. Streitpunkte waren die Gültigkeit einer mündlichen Kündigung, die Zulässigkeit einer Änderungskündigung sowie Bonusansprüche des Klägers. Der Kläger verlangte eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung, Lohn für Mai 2018 und einen Bonus für 2017. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass eine mündliche Kündigung vom 5. Oktober 2017 formungültig war und daher erst die schriftliche Kündigung vom November 2017 wirksam geworden sei.


6B_248/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision eines Urteils

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ erhob eine Beschwerde gegen einen Entscheid der Cour d'appel pénale des Tribunal cantonal des Kantons Waadt vom 5. März 2026, mit dem ihre erneute Revision des Urteils vom 26. April 2022 abgewiesen wurde. Die Vorinstanz hatte die Revisionsgründe mangels neuer relevanter Tatsachen oder Beweismittel verworfen.


4A_643/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend aktive Legitimation zur Geltendmachung eines Anspruchs

Zusammenfassung des Sachverhalts

Ein Streit zwischen B.________ (libanesischer Staatsbürger, Neffe) und der Bank A.________ SA betraf ein Bankkonto, das die verstorbene Tante des Beschwerdegegners, C.________, bei der Bank führte. Der Streit drehte sich um die Frage der aktiven Legitimation von B.________ zur Geltendmachung eines Anspruchs von über USD 3 Mio., der aufgrund von Beschränkungen libanesischer Behörden von der libanesischen Filiale der Bank nicht ausgezahlt werden konnte.


2D_12/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufenthaltsbewilligung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die südafrikanische Staatsangehörige A.________ (geboren 1956) reiste im Januar 2020 mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein, um ihre Tochter (Schweizerin) und deren Familie zu besuchen. Am 22. April 2020 beantragte sie eine Aufenthaltsbewilligung für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit, die am 9. Juni 2020 von der zuständigen kantonalen Behörde abgelehnt wurde. Ein zweiter Antrag vom 25. August 2020 wurde ebenfalls am 2. November 2020 abgelehnt. Die ablehnende Haltung wurde durch den Staatsrat des Kantons Tessin (am 28. September 2022) und das Veraltungsgericht des Kantons Tessin (am 15. April 2026) bestätigt.


4D_53/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltlichen Rechtsschutz

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ legte beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen den Entscheid der III. Zivilkammer des Appellationsgerichts des Kantons Tessin vom 24. März 2026 ein. Streitgegenstand war die definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von 100 CHF sowie die Verweigerung des unentgeltlichen Rechtsschutzes.


7B_419/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin A.________ erhob Beschwerde beim Bundesgericht gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau, womit ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Hauptverfahren wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin brachte in der Hauptsache Vorwürfe gegen von ihr angezeigte Personen vor.


6B_174/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend multiple schwere Straftaten

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer wurde vom Strafgericht des Bezirks Ostwaadt und in der Folge von der Strafappellationskammer des Waadtländer Kantonsgerichts wegen mehrfacher schwerer Straftaten, darunter qualifizierte einfache Körperverletzung, Sexualdelikte an Kindern, sexuelle Nötigung mit Grausamkeit, Vergewaltigung mit Grausamkeit und Pornografie, zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zudem wurde seine Landesverweisung für 15 Jahre sowie sein Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. Ihm wurde lebenslang untersagt, berufliche oder nicht berufliche Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu Minderjährigen auszuüben. Der Beschwerdeführer focht dieses Urteil an und verlangte seinen Freispruch hinsichtlich aller Tatvorwürfe außer der Verletzung des Ausländergesetzes (LEI).


5A_391/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ beantragte die Aufhebung von sechs Beschlüssen der Eigentümerversammlung einer Stockwerkeigentümergemeinschaft, die am 22. Mai 2023 getroffen wurden. Nachdem das Bezirksgericht La Côte mit Urteil vom 11. Februar 2025 die Klage abgewiesen hatte, erklärte die Cour d'appel civile des Tribunal cantonal des Kantons Waadt am 7. April 2026 die dagegen erhobene Berufung als unzulässig.


9C_90/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ablehnung des Richters

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ beantragte die Revision bzw. Reconsideration einer Steuerveranlagung der Berner Steuerbehörden vom 7. Dezember 2020. Im Zuge dieses Verfahrens stellte er ein Gesuch um Ablehnung des zuständigen kantonalen Richters Christophe Tissot sowie weiterer Richter, die bereits in einem früheren Verfahren innerhalb derselben Sache tätig waren. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern erklärte die Ablehnungsgesuche als unzulässig bzw. unbegründet.


8C_588/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unzulässige Anträge

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, ein ausländischer Staatsangehöriger, wurde ab dem 1. November 2021 eine volle Invalidenrente gewährt. Im Januar 2023 stellte er bei der Caisse de compensation des Kantons Wallis ein Gesuch um Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Aufgrund eines seiner Ansicht nach unbegründeten Unterlassens der Entscheidung reichte er am 6. Oktober 2023 eine Beschwerde beim kantonalen Gericht ein. Da dieses keine fristgerechte Entscheidung traf, wandte sich A.________ am 4. Oktober 2025 mit einer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung an das Bundesgericht.


6B_98/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Diebstahl und Hausfriedensbruch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ wurde von der erstinstanzlichen Vorinstanz (Bezirksgericht des östlichen Waadtlands) am 4. April 2025 vom Vorwurf des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs freigesprochen. Auf Berufung der Privatklägerin B.________ hin revidierte die Cour d'appel pénale des Tribunal cantonal des Kantons Waadt am 7. Oktober 2025 das Urteil und befand A.________ schuldig. Er wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, als Zusatzstrafe zu einem früheren Urteil vom 5. Oktober 2023. Die Vorinstanz auferlegte ihm zudem zivilrechtliche Zahlungen an B.________.


4D_55/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ legte Beschwerde gegen eine Entscheidung des Tribunals von Appello des Kantons Tessin ein, welches den Rekurs gegen die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie die definitive Rechtsöffnung durch das Giudice di pace des Circolo di Balerna abgelehnt hatte. Der Streitwert überschritt nicht die Schwelle von CHF 30'000.--, weshalb nur der subsidiäre Verfassungsbeschwerdeweg in Frage kam.


5A_384/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Massnahmen im Kindesschutz

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Eltern des 2017 geborenen Kindes C.________, A.________ (Mutter) und B.________ (Vater), die nicht miteinander verheiratet sind, sind seit mehreren Jahren in einen Streit bezüglich der gemeinsamen elterlichen Sorge, des Besuchsrechts sowie der Betreuungsverhältnisse involviert. Im Mai 2025 teilte die Mutter dem Vater per E-Mail mit, dass sie plane, mit dem Kind in den Westen Frankreichs zu ziehen. Daraufhin beantragte der Genfer \"Service de protection des mineurs\" (SPMi) die Eintragung des Kindes in die Datenbanken RIPOL, SIS und INTERPOL sowie ein Ausreiseverbot für die Mutter und ihren Sohn. Der Streit über diese Massnahmen führte zu zahlreichen vorinstanzlichen Entscheidungen. Die Mutter wandte sich mit einer Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Eintragungen in den Datenbanken und die Aufhebung des Ausreiseverbots.


7B_357/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Wiederherstellung der Frist und Nichtanhandnahme

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin richtete sich mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, das ihr Gesuch um Wiederherstellung der Frist abgewiesen und ihre Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung zurückgewiesen hatte.


1C_583/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Berichtigungsbegehren im Schlussbericht

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, ehemals Lehrperson an der Technischen Berufsschule Zürich (TBZ), beantragte die Berichtigung von ihn betreffenden Passagen im Schlussbericht einer Administrativuntersuchung der Bildungsdirektion des Kantons Zürich. Die beantragten Berichtigungen wurden von der Bildungsdirektion als Bestreitungsvermerk hinzugefügt, weitergehende Anträge abgewiesen. Rekurs und Beschwerde gegen diese Verfügung wurden von der Vorinstanz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen.


7B_414/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Wiederherstellung einer Frist

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ erhob am 28. März 2026 eine Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2026. Gegenstand des Verfahrens war die Wiederherstellung einer Frist.


2C_210/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückzahlung von Härtefallgeldern

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die A.________ AG, ein Unternehmen der Schokoladen- und Confiserieindustrie, erhielt während der Covid-19-Pandemie Härtefallgelder für drei Geschäftssparten, die von staatlichen Massnahmen betroffen waren (Betrag: CHF 204’455.--). Da die A.________ AG im Jahr 2021 einen steuerbaren Unternehmensgewinn von CHF 775’828.-- erzielte, wurde die Rückzahlung der Härtefallgelder aufgrund der bedingten Gewinnbeteiligung angeordnet. Die vorinstanzlichen Rechtsmittel der A.________ AG blieben erfolglos, worauf sie Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhob und die Rückzahlungsverpflichtung verneint sehen wollte.


7B_424/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahme

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin wandte sich mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, das ihre Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. Oktober 2025 abgewiesen hatte.


4D_49/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend ungenügende Begründung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ erhob gegen den definitiven Rechtsöffnungstitel betreffend einen Betrag von CHF 60.--, welcher ihr durch die Republik und Staat des Kantons Tessin zugestellt wurde, Einsprache. Diese Einsprache wurde durch den Ersatzfriedensrichter des Kreises Balerna am 24. Februar 2026 abgewiesen. Die III. Zivilkammer des Appellationsgerichts des Kantons Tessin wies die hiergegen erhobene Beschwerde von A.________ mit Entscheid vom 25. März 2026 ab und entschied, der Ersatzfriedensrichter solle sich zur offenen Frage des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege äussern.


5A_381/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Pfändungsankündigung und Konkursandrohung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin erhob gegen eine Pfändungsankündigung und die Publikation der Konkursandrohung des Betreibungsamts Zürich 11 Beschwerde. Das Bezirksgericht Zürich trat nicht darauf ein. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Anschliessend übermittelte das Obergericht eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2026, die sich auf mehrere obergerichtliche Urteile bezog, zur Prüfung als Beschwerde an das Bundesgericht. Später bestritt die Beschwerdeführerin die Authentizität und erklärte, keine Beschwerde eingereicht zu haben.