Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
9C_547/2023: Streit um das Steuerdomizil einer juristischen Person
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG mit Sitz im Kanton Zug soll gemäss dem Kantonalen Steueramt Zürich auch im Kanton Zürich steuerpflichtig sein, da ihre tatsächliche Verwaltung am Wohnsitz ihres Verwaltungsrats B.________ liege, welcher sich im Kanton Zürich befindet. Die Gesellschaft argumentiert, dass ihr Hauptsteuerdomizil am statutarischen Sitz im Kanton Zug sei. Nachdem ihre Rechtsmittel vor kantonalen Instanzen erfolglos geblieben sind, gelangt sie ans Bundesgericht.
Zusammenfassung der Erwägungen
1. (E. 1) Auf die Beschwerde wird eingetreten, da die Anfechtung von Steuerdomizilentscheiden als öffentlich-rechtliche Angelegenheit zulässig ist.
2. (E. 2) Das Bundesgericht prüft den Sachverhalt grundsätzlich nur frei, wenn dieser offensichtlich unrichtig festgestellt wurde oder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen entscheidend sind. Noven sind im Rahmen der interkantonalen Doppelbesteuerung beschränkt zulässig.
3. (E. 3) Juristische Personen sind steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im betreffenden Kanton befindet. Die tatsächliche Verwaltung wird am Ort angenommen, wo die laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks schwergewichtig geführt werden.
4. (E. 4) Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hatte festgestellt, dass der Sitz der A.________ AG im Kanton Zug lediglich formeller Art sei und die Geschäfte von B.________ hauptsächlich von seinem Wohnsitz im Kanton Zürich wahrgenommen würden. Ein geografischer Schwerpunkt der Geschäftsführung liess sich jedoch nicht eindeutig bestimmen. Darauf basierend erklärte es den Wohnsitz von B.________ als Ort der tatsächlichen Verwaltung.
5. (E. 5) Das Bundesgericht verweist auf ein kürzlich gefälltes Urteil, wonach der Wohnsitz des Geschäftsführers nur herangezogen werden kann, wenn schwergewichtig die wesentlichen Unternehmensentscheide dort getroffen werden. Da dies im vorliegenden Fall nicht mit dem erforderlichen Beweismass festgestellt werden konnte, scheidet der Kanton Zürich als Hauptsteuerdomizil aus.
6. (E. 6) Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich wird aufgehoben, und die Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren werden neu festgesetzt.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben, während die Kosten und Entschädigungen neu festgelegt werden.
5A_314/2025: Entscheid zum Streit um aufschiebende Wirkung im Eheschutzverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin befinden sich in einem Eheschutzverfahren. Der erstinstanzliche Entscheid des Bezirksgerichts Meilen regelt die alternierende Obhut für die Tochter, die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft sowie Unterhaltsansprüche und Verpflichtungen. Der Beschwerdeführer verlangt die aufschiebende Wirkung dieser Regelungen im Berufungsverfahren, was das Zürcher Obergericht abgelehnt hat. Er wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht.
Zusammenfassung der Erwägungen
(1) Es handelt sich um einen Zwischenentscheid des Obergerichts über die aufschiebende Wirkung, wobei dieser nur unter besonderen Voraussetzungen angefochten werden kann. Der Beschwerdeführer beruft sich auf nicht wieder gutzumachende Nachteile und solle verfassungsmässige Rechte geltend machen, jedoch erfüllt seine Darlegung die Anforderungen des strikten Rügeprinzips nicht.
(2) Zur alternierenden Obhut: Das Obergericht zweifelte am Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Tochter ausschliesslich bei ihm wohnen wolle, und verwies dabei auf deren Aussagen während der Kindesanhörung. Der Beschwerdeführer konnte keine substanziierten Willkürrügen vorbringen.
(3) Zur Zuweisung der ehelichen Wohnung: Das Obergericht sah keine schwerwiegenden Nachteile für den Beschwerdeführer beim temporären Auszug aus der ehelichen Wohnung und berücksichtigte die Interessen der Tochter im Zusammenhang mit der alternierenden Obhut. Willkürrügen des Beschwerdeführers blieben unsubstanziiert.
(4) Zum Kindes- und ehelichen Unterhalt: Das Obergericht bestätigte die Berechnungen des Bezirksgerichts, berücksichtigte das Einkommen des Beschwerdeführers angemessen und wies nicht begründete Einwände hinsichtlich des Unterhalts zurück. Neu vorgebrachte Argumente wurden als unzulässig bewertet.
(5) Aufgrund unzureichender Begründung und unsubstanziierter Willkürrügen konnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht behandelt, und ihm werden Gerichtskosten auferlegt.
7B_203/2025: Nichteintreten auf Beschwerde betreffend Ausstand
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ erhob Einsprache gegen einen Strafbefehl und stellte später ein Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter Martin Keller, das vom Obergericht des Kantons Zürich nicht behandelt wurde. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen diesen Nichteintretensentscheid an das Bundesgericht, verlangte den Ausstand des Bezirksrichters und die Aufhebung des bisher vorliegenden Entscheids.
Zusammenfassung der Erwägungen
(1.1) Der Beschwerdeführer stellte ein Ausstandsgesuch nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, welches das Obergericht nicht behandelte. (1.2) Der Beschwerdeführer brachte beim Bundesgericht Kritik am Vorgehen des Bezirksrichters vor, ohne sachlich auf die Erwägungen des Obergerichts einzugehen. (2.1) Der Nichteintretensentscheid des Obergerichts ist grundsätzlich mit der Beschwerde in Strafsachen anfechtbar (Art. 92 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wäre als Partei im Strafverfahren zur Beschwerde berechtigt. (2.2) Es wurde nicht dargelegt, inwiefern das Obergericht mit seinem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers waren appellatorischer Natur und erfüllen die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. (2.3) Das Bundesgericht entschied, dass auf eine solch ungenügend begründete Beschwerde nicht eingetreten werden kann. (3) Aufgrund der Aussichtslosigkeit des Verfahrens wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen; die Gerichtskosten wurden reduziert, um den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen.
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Gericht tritt nicht auf die Beschwerde ein, weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegt die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer.
2C_44/2025: Abschreibung eines Beschwerdeverfahrens infolge Rückzugs
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ AG hatte eine Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich eingereicht, das den Zuschlag eines Submissionsverfahrens der B.________ AG erteilt hatte. Neben dem Hauptantrag stellte die Beschwerdeführerin diverse Prozessgesuche, darunter die aufschiebende Wirkung und vollständige Akteneinsicht, welche abgewiesen wurden. Nach Vertragsabschluss zwischen der Vergabestelle und der B.________ AG zog die A.________ AG ihre Beschwerde zurück.
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9C_149/2024: Entscheidung zur Qualifikation von Förderbeiträgen im Mehrwertsteuerrecht
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ GmbH erhielt Förderbeiträge der Zürcher Filmstiftung zur Unterstützung ihrer Filmprojekte. Diese Mittel wurden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) als weitergeleitete Subventionen und nicht als Spenden qualifiziert, was eine verhältnismässige Kürzung des Vorsteuerabzugs für die Mehrwertsteuerperiode 2020 nach sich zog. Die Steuerpflichtige bestritt die Beurteilung und verlangte eine Herabsetzung der Steuerforderung.
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6B_726/2024: Entscheidung zur Anordnung und Ausführung einer Landesverweisung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der afghanische Staatsbürger A.________, der seit 2015 als vorläufig zugelassener Flüchtling in der Schweiz lebt, wurde wegen mehrfachen rechtswidrigen Verhaltens, darunter schwere Körperverletzung, Raufhandel, einfache Körperverletzung sowie Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Landesverweisung für sieben Jahre verurteilt. Gegen diese Landesverweisung sowie deren Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) legte er Beschwerde ein, die von kantonalen Instanzen bestätigt wurde. Vor dem Bundesgericht argumentierte er mit einem in Afghanistan bestehenden Risiko für seine Sicherheit gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB.
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7B_288/2023: Entscheidung zu Straftatbeständen nach dem Tierschutzgesetz und Jagdgesetz
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde angeklagt, seinen Hund trotz Verfügung des Kantonstierarztes ohne Maulkorb und Leine frei herumlaufen zu lassen und dabei einem Reh hinterherjagen zu lassen. Das erstinstanzliche Gericht sprach ihn schuldig der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz und Jagdgesetz und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 600.--. Das Obergericht sprach ihn vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz frei und setzte die Busse für die Widerhandlung gegen das Jagdgesetz auf Fr. 150.-- fest. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht, das mehrere Punkte, darunter die Rechtsanwenderfragen und die Strafzumessung, beurteilen musste.
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2C_72/2024: Anerkennung der Vereinsqualität einer Studentenorganisation durch eine Hochschule
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die École polytechnique fédérale de Lausanne (EPFL) verweigerte einer studentischen Organisation, der Section vaudoise der Société suisse de Zofingue, die Anerkennung als Studentenvereinigung. Begründet wurde dies mit der ausschliesslich männlichen Mitgliedschaft der Vereinigung, die nach Ansicht der EPFL im Widerspruch zu ihren Aufgaben, insbesondere zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, steht. Die Vorinstanzen, darunter das Bundesverwaltungsgericht, gaben der Section vaudoise Recht. Die EPFL reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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1C_521/2023: Urteil betreffend Nutzungsverbot und baubewilligungswidrige Zustände auf einer Parzelle
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.B.________ (Beschwerdeführer) und die B.________ Tiefbau wurden verpflichtet, bauliche Massnahmen wie die Errichtung eines Erdwalls und einer Stützmauer umzusetzen, um die rechtswidrige Nutzung ihrer Parzelle Nr. 2550 in Leuggern als Humus- und Kiesdeponie sowie Umschlagplatz zu beenden. Der Gemeinderat verfügte verschiedene Nutzungsverbote und Auflagen, die den rechtmässigen Zustand wiederherstellen sollen. Rechtsmittel gegen diese Auflagen wurden auf kantonaler Ebene abgewiesen, woraufhin der Beschwerdeführer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht einreichte.
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2C_605/2024: Streit um Rückerstattung von COVID-19-Härtefallhilfe
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die A.________ SA, Betreiberin eines Restaurants mit einem Jahresumsatz von über fünf Millionen Franken, erhielt 2021 mehrere COVID-19-Härtefallhilfen. Nach Vorliegen eines steuerrechtlich relevanten Gewinns für das Geschäftsjahr 2021 verlangte der Kanton Genf die teilweise Rückerstattung der gewährten Subventionen. Das Unternehmen bestritt die Forderung, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung von vor April 2021 ausgezahlten Hilfen, und erhob Beschwerde, die schliesslich vom Bundesgericht behandelt wurde.
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6B_832/2024: Strafrechtliche Verantwortung betreffend Vorwürfe der Gefährdung durch Sprengstoffe und versuchter Erwerb von Sprengstoffen
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wird vorgeworfen, am 30. März 2022 in Basel einen Sprengstoffanschlag verübt zu haben (\"Bruderholz\") sowie am 20. Juni 2022 versuchten Sprengstoffkauf für eine geplante Sprengung in Basel (\"Stuttgart\") getätigt zu haben. Das Bundesstrafgericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 74 Monaten, die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts erhöhte die Strafe auf 84 Monate. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragte A.________ einen Freispruch sowie die Neubeurteilung der Strafe und Aufhebung des Widerrufs einer früheren bedingten Freiheitsstrafe.
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6B_793/2024: Urteil zu Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, serbischer Staatsangehöriger, wurde vom Bezirksgericht Winterthur wegen sexueller Nötigung, versuchter Vergewaltigung, mehrfacher Beschimpfung und Nichtabgabe von Ausweisen/Kontrollschildern zu bedingter Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Das Gericht sah von einer Landesverweisung ab. Auf Berufung bestätigte das Obergericht Zürich dieses Urteil. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verlangt mittels Beschwerde vor Bundesgericht eine achtjährige Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS.
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7B_327/2025: Prüfung der Untersuchungshaftverlängerung von A.________
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wird gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung und weitere Straftaten vorgeworfen. Er befindet sich seit dem 9. November 2022 in Untersuchungshaft, die zuletzt bis zum 5. Mai 2025 verlängert wurde. Das Obergericht des Kantons Bern begrenzte die Haft bis zum 17. März 2025. Vor dem Bundesgericht beantragt A.________ die sofortige Entlassung aus der Haft. Hauptargumente sind die Verneinung der Fluchtgefahr und die Unverhältnismässigkeit der Haftdauer.
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1C_335/2023: Zugang zu amtlichen Dokumenten der Wettbewerbskommission (WEKO)
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Wettbewerbskommission (WEKO) hatte ein Zusammenschlussvorhaben betreffend die Umschlagsanlage Gateway Basel Nord (GBN) geprüft und keine Einwände erhoben. Die C.________ AG, unterstützt durch die A.________ AG und B.________ AG, verlangte gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Zugang zu amtlichen Dokumenten der WEKO im Zusammenhang mit diesem Verfahren, was nur eingeschränkt gewährt wurde. Trotz einer Empfehlung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) auf umfassenden Zugang hielt sich die WEKO an ihren Entscheid, gewisse Geschäftsgeheimnisse zu schützen. Das Bundesverwaltungsgericht gewährte teilweise weitere Offenlegungen, was die Beschwerdeführerinnen anfochten.
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9C_645/2024: Urteil zur Ablehnung eines Schiedsrichters im Bereich der Krankenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Verfahren betrifft den Antrag von A.________ auf Ablehnung des von CSS Assurance-maladie SA als Schiedsrichter nominierten B.________ im Kontext eines bei einem kantonalen Versicherungsgericht anhängigen Schadensersatzanspruchs. Die kantonale Delegation des Schiedsgerichts wies das Gesuch um Ablehnung ab. Dagegen legte A.________ Beschwerde beim Bundesgericht ein, mit der Forderung, die Ablehnung des Schiedsrichters anzuordnen.
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7B_1226/2024: Urteil betreffend Strafvollzug in Form von Electronic Monitoring
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde zu 211 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt und beantragte die Verbüssung dieser Strafen in der Form von Electronic Monitoring. Nach umfangreichen Abklärungen seitens der kantonalen Strafvollzugsbehörde Zürich und des Kantons Solothurn wurde das Gesuch abgelehnt, u.a. wegen mangelnder Kooperationsbereitschaft und einer ungünstigen Legalprognose. A.________ erhob Beschwerde vor mehreren Instanzen, die letztlich erfolglos blieb.
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2C_441/2024: Streit um die Anerkennung des Status als Universitätsverein für die Sektion Waadt der Gesellschaft Schweizerischer Zofinger
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Sektion Waadt der Gesellschaft Schweizerischer Zofinger, eine Vereinigung mit männlichem Mitgliederkreis, strebte die Erneuerung ihres Status als Universitätsverein an. Die Universität Lausanne verweigerte dies wegen der ausschliesslich männlichen Mitgliedschaft, die gemäss der Universitätscharta gegen das Gleichstellungsprinzip verstosse. Die kantonalen Instanzen urteilten unterschiedlich, und die Angelegenheit landete vor dem Bundesgericht.
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9C_608/2024: Urteil zur Rückforderung von Leistungen aus einer gebundenen Vorsorgeversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, welcher seit 2010 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bezogen hatte, wurde von der IV-Stelle ab 2019 als nicht mehr invalid eingestuft. Die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG zahlte bis 2020 aufgrund eines Lebensversicherungsvertrags der Säule 3a provisorisch Renten wegen Erwerbsunfähigkeit. Nach Abschluss des IV-Verfahrens forderte sie Fr. 89'100.- an zuviel geleisteten Zahlungen zurück. Der Streit gelangte vor das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und später vor das Bundesgericht.
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8C_497/2024: Urteil über den Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen im Rahmen der Invalidenversicherung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________, ein seit 1982 selbstständig tätiger Landwirt und Viehhändler, beantragte aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen (Herz- und Lungenprobleme) Leistungen der Invalidenversicherung (u.a. eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen). Die zuständige kantonale IV-Stelle lehnte den Antrag ab, da der Grad der Erwerbseinbusse (15.35 %) unter dem für eine Rentenberechtigung erforderlichen Mindestwert (40 %) lag. Nach erfolgloser Beschwerde beim kantonalen Gericht rief A.________ das Bundesgericht an.
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