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Kompakte Einordnung von Bundesgerichtsentscheiden mit klaren Quellen und Kontext.

Bundesgericht neue Urteile vom 21.09.2026

Neueste Urteile des Bundesgerichts

Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.

7F_50/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision eines Strafverfahrens

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ verlangte die Revision des Urteils 7B_804/2026 des Bundesgerichts vom 23. Juli 2026, mit dem ihre Beschwerde in einer Strafsache als unzulässig erklärt worden war. Der zugrunde liegende Fall betraf eine angeblich unzulässige Einstellungserklärung eines Strafverfahrens durch den Präsidenten der Rekursinstanz im Kanton Tessin.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und stellte fest, dass seine Urteile grundsätzlich mit deren Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG). Eine Revision ist nur in den abschliessend in Art. 121 ff. BGG vorgesehenen Fällen möglich; die Revisionsgründe müssen spezifisch geltend gemacht werden. Die Revisionsgesuchstellerin führte keine gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe an und verlangte lediglich eine erneute Prüfung des ursprünglichen Entscheids. Die Vorbringen waren allgemein gehalten und bzgl. der Revision nicht ausreichend begründet. Vor diesem Hintergrund erklärte das Bundesgericht das Revisionsgesuch aufgrund ungenügender Begründung für unzulässig. Es entschied, dass kein Schriftenwechsel notwendig sei (Art. 127 BGG). Das Revisionsgesuch wurde für inexistent erachtet. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten wurden der unterliegenden Partei (A.________) auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Zusammenfassung des Dispositivs

Das Bundesgericht erklärte das Revisionsgesuch für unzulässig, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500 der unterliegenden Partei.


5A_665/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Vorladung zur Anhörung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer, A.________, hatte gegen die Entscheidung des Konkursamtes des Bezirks des Ostens des Kantons Waadt Beschwerde erhoben, welche seine Vorladung zur Teilnahme an einer Anhörung betraf. Seine darauf folgende Eingabe zur Verschiebung der Anhörung wurde vom zuständigen Gericht abgelehnt, wobei das Vorbringen eines Termins beim Zahnarzt als unzureichend angesehen wurde. Die daraufhin erhobene Beschwerde beim Kantonsgericht Waadt wurde ebenfalls abgewiesen, insbesondere wegen fehlender Erfolgsaussichten. A.________ legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Zusammenfassung der Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde zum Zeitpunkt ihres Eingangs gegenstandslos war, da die Anhörung am 23.06.2026 bereits stattgefunden hatte. Das Bundesgericht wies zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer die drei unabhängigen Begründungen der Vorinstanz, die jeweils für sich geeignet waren, die Abweisung zu rechtfertigen, nicht substantiiert angegriffen hatte. Mangels einwandfreier Darstellung der angeblichen Mängel wurde die Beschwerde daher als unzulässig erklärt.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt, und die Kosten in Höhe von 500 CHF wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.


7B_270/2025: Gutheissung der Beschwerden bezüglich der Entsiegelung von Unterlagen und Datenträgern

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Urteil betrifft Beschwerden gegen einen Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 20. Februar 2025 im Zusammenhang mit der Entsiegelung von Unterlagen und Datenträgern, die im Rahmen einer strafprozessualen Untersuchung sichergestellt wurden. Die Untersuchung bezieht sich auf mögliche Verstösse gegen das UWG und andere mutmassliche Delikte im Kontext der vom I.________ Funds bewirtschafteten Geschäfte des kollabierten B.________-Konzerns. Verschiedene Parteien, darunter die A.________ AG und C.________, hatten sich gegen die Entsiegelung gewehrt.

Zusammenfassung der Erwägungen

1. (E.1) Die beiden Verfahren (7B_270/2025 und 7B_271/2025) wurden wegen ihrer inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Zusammenhänge vereinigt (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP).
2. (E.2) Verschiedene Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin 1 bezüglich Akteneinsicht erwiesen sich als gegenstandslos, da keine entsprechenden Einsichtsgesuche gestellt worden waren.
3. (E.3) Die Beschwerden gegen den Entscheid vom 20. Februar 2025 wurden als zulässig beurteilt, da ein nicht wieder gutzumachender Nachteil geltend gemacht wurde (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Es wurde festgestellt, dass die Anforderungen an ein ordnungsgemässes Entsiegelungsverfahren nicht vollumfänglich erfüllt wurden.
4. (E.4) Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) wurden in mehreren Punkten als begründet anerkannt, da z.B. keine hinreichende Begründung des Entsiegelungsentscheids vorlag, keine ausreichende Akteneinsicht gewährt wurde und wesentliche gesetzliche Vorgaben, wie die Mitsprache bei der Triage, nicht eingehalten worden waren.
5. (E.5) Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurde der angefochtene Entscheid aufgehoben. Weitere Rügen mussten daher nicht materiell beurteilt werden.

Zusammenfassung des Dispositivs

Die Beschwerden wurden gutgeheissen, der ursprüngliche Entscheid aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Zudem wurde dem Kanton Zürich aufgetragen, eine Parteientschädigung zu zahlen.


9C_172/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Steuerveranlagung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführenden A.A. und B.A. wurden für die Steuerperioden 2016 und 2017 sowohl im Kanton Graubünden als auch im Kanton Tessin für die direkte Bundessteuer und die kantonalen Steuern veranlagt. Sie wandten sich gegen die Verfügungen der Tessiner Steuerbehörde. Parallel dazu beantragten sie bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) die Festlegung des Steuerdomizils. Diese setzte das entsprechende Verfahren aus. Das Bundesverwaltungsgericht hob die Aussetzungsverfügung auf mit der Begründung, diese sei nicht mit Art. 108 DBG vereinbar.


5F_16/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision eines Bundesgerichtsentscheids

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A.________ und B.A.________ beantragten eine Revision des Bundesgerichtsentscheids 5A_310/2026 vom 20. April 2026, in welchem ihre Beschwerde gegen einen Entscheid der Vorinstanz, die den Entzug des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes ihres Kindes und die Einrichtung einer Curatella bestätigte, als unzulässig erklärt wurde.


5F_15/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision nach Art. 121 BGG

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A. und B.A. beantragten beim Bundesgericht die Revision eines Entscheids vom 20. April 2026 (5A_150/2026), mit dem eine Beschwerde betreffend eine Ablehnungserklärung gegen die Friedensrichterin des Bezirks Lausanne infolge Unzulässigkeit nicht behandelt wurde. Die Revisionsklage stützt sich auf Art. 121 lit. a, c und d BGG und wurde fristgerecht eingereicht.


1C_473/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführerin erstattete Anzeige gegen Unbekannt wegen Betrugs, sowie später gegen ihre Beiständin, eine Co-Vizepräsidentin der KESB und Unbekannte wegen Amtsmissbrauchs und Nötigung. Nach einer Nichtanhandnahmeverfügung des Untersuchungsamts St. Gallen und der Abweisung ihrer Beschwerde durch die Anklagekammer erhob sie Beschwerde vor dem Bundesgericht gegen die Verweigerung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens.


9C_508/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Steuerdomizilbestimmung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ hatte seit dem 16.01.2020 ihren Hauptwohnsitz im Kanton Wallis und einen Nebenwohnsitz im Kanton Waadt. Die Steuerbehörden des Kantons Waadt beanspruchten ab der Steuerperiode 2022 das Hauptsteuerdomizil. Die Steuerpflichtige legte dagegen Beschwerde ein, welche in letzter Instanz vom kantonalen Verwaltungsgericht des Kantons Waadt gutgeheissen wurde. Hinsichtlich des direkten Bundessteuerdomizils wies das Verwaltungsgericht die Angelegenheit an die Eidgenössische Steuerverwaltung (AFC) zur erneuten Prüfung. Im Bereich der kantonalen und kommunalen Steuern wurde die Angelegenheit an die Steuerverwaltung des Kantons Waadt zurückgewiesen.


7B_927/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstandsbegehren

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der Beschwerdeführer A.________ erhob im Rahmen eines Strafverfahrens mehrfach Ausstandsgesuche gegen Mitglieder des Kantonsgerichts und Obergerichts Obwalden, unter anderem gegen die Obergerichtspräsidentin II, Daniela Widmer. Anlass dafür waren unter anderem Strafanzeigen, die sich teilweise auch gegen die Präsidentin Widmer richteten. Letztere trat in einem Ausstandsverfahren, welches ihr eigenes Begehren betraf, nicht auf das Ausstandsgesuch ein. In der Beschwerde beim Bundesgericht verlangte A.________ die Aufhebung dieses Entscheids und die Neubeurteilung durch eine unabhängige Instanz.


7B_1379/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstandsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Beschwerdeführer A.A.________ und B.A.________ reichten im Februar 2025 Strafanzeige gegen Personen aus der Strafverfolgungsbehörde des Kantons Obwalden ein und beantragten den Ausstand sämtlicher kantonaler Strafbehörden. Daraufhin übernahm die Vizepräsidentin des Obergerichts des Kantons Obwalden, Ruth von Rotz, die Verfahrensleitung. Nach Einreichung weiterer Strafanzeigen stellten die Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen Ruth von Rotz, das vom Obergericht des Kantons Obwalden abgewiesen wurde.


7B_1383/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Geiselnahme und Erpressung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im Zentrum des Verfahrens stehen zwei getrennte Beschwerden bezüglich eines Urteils der Chambre pénale d'appel et de révision der Cour de justice des Kantons Genf. Gegenstand waren unter anderem die Delikte Geiselnahme, Erpressung, Nötigung und versuchte räuberische Erpressung. Die Vorinstanz hatte teilweise mit mehreren Freisprüchen und reduzierte Strafen geurteilt. Das Bundesgericht beurteilt sowohl die Beschwerde des Genfer Staatsanwalts als auch die Beschwerde eines Angeklagten hinsichtlich der verhängten Strafe und der Anrechnung von Ersatzmassnahmen.


6B_135/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Verwertbarkeit von Videoaufnahmen

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Tribunal de police des Kantons Genf u.a. wegen Drohung (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB) verurteilt. Die Strafe belief sich auf 30 Tagessätze à 50 CHF mit einer Probezeit von drei Jahren. Streitpunkt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht war insbesondere die Verwertbarkeit von Videoaufnahmen, die von der geschädigten B.________ heimlich erstellt wurden und als Beweismittel gegen A.________ dienten.


7B_1267/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstandsgesuch

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.A. und B.A. reichten gegen verschiedene Personen der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Obwalden Strafanzeigen ein und beantragten deren Ausstand sowie die Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwalt-Stellvertreters. Die Obergerichtspräsidentin II des Obergerichts Obwalden übertrug das Verfahren nach einer Anzeige gegen ihre Person der Vizepräsidentin des Gerichts. Das Gesuch von A.A. und B.A. um Aufhebung der vorherigen Amtshandlungen der Obergerichtspräsidentin wurde von dieser mit Entscheid nicht behandelt. Die Beschwerdeführer legten dagegen Beschwerde beim Bundesgericht ein.


6B_378/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend qualifizierten Sachschaden und Betrug

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Polizeigericht des Bezirks Lausanne am 17. Juli 2025 wegen qualifiziertem Sachschaden und Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Die Vorinstanz, die Strafkammer des Waadtländer Kantonsgerichts, bestätigte am 11. Februar 2026 dieses Urteil und wies die Berufung von A.________ ab. Im Kern ging es um die vorsätzliche Schädigung eines gemieteten Wohnobjekts und um betrügerisches Verhalten im Rahmen der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft mit B.________ und der Vereinbarung über eine Zahlung von CHF 18'000 durch den ehemaligen Partner.


1C_548/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenverteilung bei Gewässerverschmutzung

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Gewässerverschmutzung durch Heizöl in Belmont-sur-Lausanne am 9. Januar 2020 führte zu einer Verunreinigung der Paudèze und des Genfersees. Für die Bekämpfung der Verschmutzung wurden umfangreiche Notfallmassnahmen durchgeführt. Die Kosten hierfür wurden durch den Staat Waadt getragen. Später erfolgte eine behördliche Kostenverteilung durch die Direction générale de l'environnement (DGE), welche mehrere beteiligte Parteien in unterschiedlichem Umfang zur Kostentragung verpflichtete. Die A.________ SA erhob gegen diese Kostenverteilung Beschwerde, welche vor dem kantonalen Verwaltungsgericht abgewiesen wurde.


7B_1149/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Akteneinsicht und Sistierung im Strafverfahren

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, der in einem Strafverfahren wegen versuchter Nötigung und Verleumdung angeklagt wurde, beantragte wiederholt Akteneinsicht sowie die Sistierung der Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidium II in Obwalden. Hintergrund waren die angeblich unvollständigen und lückenhaften Verfahrensakten, insbesondere im Zusammenhang mit einem elektronischen Aktentransfer. Zahlreiche Ausstandsbegehren und Beschwerden gegen die abweisenden Entscheidungen des Kantonsgerichts und Obergerichts von Obwalden scheiterten vorinstanzlich.


5A_1007/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend intervention accessoire im Erbrecht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Das Urteil betrifft einen Nachlassstreit nach dem Tod von K.B.________ im Jahr 2018. Der Verstorbene hatte in einem Testament und einem Erbvertrag Regelungen zur Verteilung seines Vermögens und zur Verwaltung der Mittel seiner Kinder festgelegt. A.________, ein Sohn der Witwe des Verstorbenen aus einer anderen Beziehung, beantragte als intervention accessoire die Teilnahme am laufenden Prozess, in dem die Gültigkeit des Testaments und des Erbvertrags infrage gestellt wurde. Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das kantonale Gericht hatten den Antrag von A.________ abgelehnt, da dieser sein rechtliches Interesse an der Intervention nicht hinreichend glaubhaft machen konnte.


5A_367/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Sorgerecht und Besuchsrecht

Zusammenfassung des Sachverhalts

Im Streit um Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft zwischen A.A.________ (Vater) und B.A.________ (Mutter) ging es hauptsächlich um das Sorgerecht, das Besuchsrecht und die Aufteilung der elterlichen Verantwortung für die drei Kinder (2008, 2012, 2015). Die Mutter beantragte das alleinige Sorgerecht, während der Vater eine alternierende Obhut forderte. Nach umfangreichen Ermittlungen und Berichterstattungen entschied das Gericht, der Mutter die alleinige Obhut zuzusprechen, wobei der Kontakt des Vaters zu den Kindern stark eingeschränkt wurde.


9C_173/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Zuständigkeit der ESTV gemäss Art. 108 DBG

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die Eheleute A.A. und B.A. wurden betreffend die direkte Bundessteuer von den Kantonen Tessin und Graubünden für die Steuerperioden 2016 und 2017 veranlagt, da beide Kantone von einer persönlichen Zugehörigkeit ausgingen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) wurde von den Steuerpflichtigen aufgefordert, den Veranlagungsort gemäss Art. 108 DBG festzulegen. Die ESTV sistierte dieses Verfahren, bis das Verfahren zu den Staats- und Gemeindesteuern im Kanton Tessin rechtskräftig war. Das Bundesverwaltungsgericht hob den Sistierungsentscheid der ESTV auf. Die ESTV erhob dagegen Beschwerde ans Bundesgericht.


7B_913/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstandsgesuch und Bestellung eines ausserordentlichen Oberstaatsanwalt-Stellvertreters

Zusammenfassung des Sachverhalts

B.A.________ und A.A.________ reichten Strafanzeigen wegen Amtsmissbrauchs und Amtsgeheimnisverletzung ein und forderten den Ausstand aller Strafverfolgungsbehörden des Kantons Obwalden. Das Obergericht des Kantons Obwalden hiess das Ausstandsgesuch gut und bestellte einen ausserordentlichen Oberstaatsanwalt-Stellvertreter. Die Beschwerdeführer legten Beschwerde in Strafsachen ein und beantragten unter anderem eine andere Besetzung der Untersuchungsbehörde.


6B_917/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Schändung und sexuelle Belästigung

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________, ein Arzt, wurde angeklagt, Schändung und sexuelle Belästigung während einer Behandlungssitzung begangen zu haben. Das Opfer, B.________, gab an, im Rahmen eines Arzt-Patienten-Termin massiert und unsittlich berührt worden zu sein, einschließlich des unaufgeforderten Berührens von Schamlippen, des Ausziehens des Slips sowie weiterer körperlicher Übergriffe. Der Beschwerdeführer bestritt die Vorwürfe und sprach von Missverständnissen sowie einer einvernehmlichen Ganzkörpermassage außerhalb des ärztlichen Kontexts.


4A_113/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rückzahlung von Darlehen

Zusammenfassung des Sachverhalts

Parteien: A.________ (Beschwerdeführer), B.________ S.à.r.l. (Beschwerdegegnerin) Kernfrage: Streit um Rückzahlung von Darlehen im Zusammenhang mit einem Immobilienprojekt und den Honoraren eines Architekturbüros (D.________ SA). Die Beschwerdegegnerin fordert 120'000 CHF, die in Form mehrerer Darlehen an den Beschwerdeführer ausgezahlt worden sein sollen. Vorinstanzen: Die Chambre patrimoniale des Kantons Waadt wies die Klage von B.________ S.à.r.l. ab (01.10.2024). Die Cour d'appel civile des Kantons Waadt hiess die Berufung der Beschwerdegegnerin gut und verpflichtete den Beschwerdeführer zu einer Zahlung von 102'315 CHF samt Zinsen (28.01.2026).


7B_326/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ausstandsgesuch gegen den Obergerichtspräsidenten

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ hat im Rahmen eines Strafverfahrens wiederholt Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Kantonsgerichts sowie des Obergerichts des Kantons Obwalden eingereicht, insbesondere zuletzt gegen den Obergerichtspräsidenten I Stefan Keller im Verfahren BS 24/028. Grund hierfür seien unter anderem behauptete unzulässige Aktenvernichtungen, fehlerhafte Aktenführung und eine von den Eltern des Beschwerdeführers eingereichte Strafanzeige gegen den Obergerichtspräsidenten. Das Obergericht des Kantons Obwalden wies das Ausstandsgesuch vom 9. Mai 2025 mit Entscheid vom 3. Februar 2026 ab, soweit es darauf eintrat.


6B_185/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend versuchte schwere Körperverletzung und Waffengesetz

Zusammenfassung des Sachverhalts

A.________ wurde vom Bezirksgericht Broye und Nordwaadt unter anderem der versuchten schweren Körperverletzung, Bedrohung, eines Verstosses gegen das Waffengesetz sowie des rechtswidrigen Aufenthalts für schuldig befunden. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von 35 Monaten sowie die Anordnung einer Internierung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB; zusätzlich wurde er für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die Berufung gegen dieses Urteil vor der Strafkammer des Kantonsgerichts Waadt blieb erfolglos.