Neueste Urteile des Bundesgerichts
Hier finden Sie die aktuellsten Urteile des Bundesgerichts (BGer) von bger.ch. Für die ersten drei Urteile präsentieren wir Ihnen ausführliche Zusammenfassungen mit Sachverhalten, Erwägungen und Dispositiven. Bei den weiteren Urteilen finden Sie jeweils eine Zusammenfassung des Sachverhalts. Die vollständigen Zusammenfassungen aller Urteile sind im Portal von Lexplorer verfügbar. Dort können Sie ihren Newsletter konfigurieren und Sie erhalten die neuesten Urteile individuell angepasst an Ihre Rechtsgebiete.
1C_19/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend den Neubau einer Mobilfunkanlage
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Swisscom (Schweiz) AG reichte ein Baugesuch für eine Mobilfunkanlage in der Arbeitszone Aa im thurgauischen Wängi ein. Das Bauvorhaben wurde von der zuständigen Gemeinde und den kantonalen Behörden bewilligt, trotz Einsprache eines Anwohners (A.________), der sich auf ideelle und subjektive Beeinträchtigungen sowie mögliche negative Umweltauswirkungen bezog. Nach der kantonal letztinstanzlichen Abweisung seiner Beschwerde gelangte A.________ ans Bundesgericht.
Zusammenfassung der Erwägungen
Die Beschwerdegegnerin war am Verfahren der Vorinstanzen beteiligt. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist zulässig, da keine Ausschlussgründe nach dem BGG vorliegen. Das Bundesgericht prüft nur hinreichend begründete Rügen. Die Rüge- und Begründungspflichten wurden explizit hervorgehoben. Die Mobilfunkanlage ist gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG zonenkonform. Überdies reicht es, wenn Mobilfunkanlagen in Bauzonen keine ISOS-geschützten Bauten beeinträchtigen; ein Bedürfnisnachweis oder eine Interessenabwägung inklusive Alternativstandorte ist nicht erforderlich. Die Einwände zu angeblich unzureichenden Ermittlungen über Reflexionswirkungen und das Zusammenspiel nichtionisierender Strahlung wurden zurückgewiesen. Eine Abnahmemessung nach Inbetriebnahme der Anlage ist ausreichend. Die subjektive Elektrosensibilität des Beschwerdeführers berechtigt nicht zu Immissionsbeschränkungen, die über die in der NISV festgelegten Grenzwerte hinausgehen. Die Sichtbarkeit der geplanten Mobilfunkanlage beeinträchtigt das Ortsbildschutzgebiet nicht. Die Vorinstanz berief sich berechtigterweise auf die Ergebnisse des Augenscheins. Sämtliche Rügen des Beschwerdeführers wurden letztlich als unbegründet oder unzureichend substanziiert beurteilt.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde des Anwohners wurde abgewiesen, die Gerichtskosten wurden ihm auferlegt und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.
4D_117/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsöffnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen eine im Rechtsöffnungsverfahren ergangene Entscheidung des Kreisgerichts Toggenburg, welche die definitive Rechtsöffnung für CHF 4'675.-- nebst Zinsen zugunsten der Beschwerdegegnerin bewilligte. Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid ab. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte unentgeltliche Rechtspflege.
Zusammenfassung der Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers offensichtlich ungenügend begründet war. Insbesondere fehlte es an einer detaillierten und klaren Rüge einer Grundrechtsverletzung, wie sie Art. 106 Abs. 2 BGG vorschreibt. Aus diesem Grund trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgelehnt, da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Zusammenfassung des Dispositivs
Das Bundesgericht trat nicht auf die Beschwerde ein, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.
5A_792/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Pfändung im Rahmen von mehreren Betreibungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde betreffend eine Pfändung im Rahmen von mehreren Betreibungen gegen A.________ zu entscheiden. Das Betreibungsamt Bellinzona hatte die Einkünfte des Schuldners teilweise gepfändet. Die Beschwerde richtete sich gegen die vorgängigen Entscheidungen des Betreibungsamtes und der Aufsichtsbehörde des Kantons.
Zusammenfassung der Erwägungen
- **E.1:** Das Betreibungsamt Bellinzona lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Verschiebung eines Pfändungstermins ab. Stattdessen wurde ein Teil der Einkünfte des Beschwerdeführers gepfändet.
- **E.2:** Die Vorinstanz, die Aufsichtsbehörde des Kantons Tessin, wies die Beschwerde ab, weil keine besonderen Bedingungen im Sinne von Art. 56 ff. SchKG vorlagen und es nicht Aufgabe der Behörden ist, die Existenz der Forderungen im Betreibungsverfahren zu klären.
- **E.3:** Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und stellte fest, dass diese die Anforderungen an die Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, darzulegen, inwiefern die Vorinstanz seine Rechte verletzt hatte.
- **E.4:** Die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der Tätigkeit seines früheren Anwalts wurden als ausserhalb des Streitgegenstands liegend beurteilt.
Zusammenfassung des Dispositivs
Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
7B_770/2026: Gutheissung der Beschwerde betreffend Anordnung der Aufhebung von Siegelungen
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ befindet sich seit dem 13. April 2026 in einem Strafverfahren wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB). Im Rahmen des Verfahrens wurden sein Mobiltelefon und sein Laptop beschlagnahmt, welche er unter Siegelung stellen liess. Das Tribunal des mesures de contrainte (TMC) des Tribunal régional des Montagnes et du Val-de-Ruz ordnete mit Beschluss vom 28. Mai 2026 die Aufhebung der Siegelung bezüglich bestimmter Daten an. A.________ legte Beschwerde ein und beantragte die Annullierung dieser Anordnung sowie die Einführung eines gerichtlichen Trennungsverfahrens vor einer möglichen Übergabe der Daten an die Strafverfolgungsbehörden.
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4A_47/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Beendigung eines Mietvertrags
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Streit betrifft die Beendigung eines Mietvertrags zwischen der Fondazione A.________ und dem Grundeigentümer B.________. Der Mietvertrag, der am 1. April 2007 begann, hatte zunächst eine Laufzeit von zehn Jahren und wurde mangels Kündigung jeweils um fünf Jahre verlängert. Während der Vertragsdauer gab es Verhandlungen über eine mögliche Verkürzung der Mietdauer. Uneinigkeit bestand insbesondere über die Modalitäten und finanziellen Konsequenzen einer vorzeitigen Beendigung. Später behauptete die Mieterin, der Vertrag sei zum 31. März 2022 beendet, während der Vermieter von einer Laufzeit bis zum 31. März 2027 ausging.
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4A_241/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Mietvertrag
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführer A.________ und B.________ wandten sich mit einer Beschwerde gegen ein Urteil der Chambre des baux et loyers der Cour de justice des Kantons Genf vom 20. März 2026, betreffend einen Mietvertrag. Die Beschwerde wurde jedoch als unzulässig erklärt, da die erforderliche Prozessvorschusspflicht (Art. 62 LTF) nicht innerhalb der gesetzten Fristen erfüllt wurde.
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2C_301/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin, eine spanische Staatsangehörige, erhielt am 16.01.2023 eine Aufenthaltsbewilligung UE/AELS ohne Erwerbstätigkeit, gültig bis 28.04.2028. Der Kantonale Bevölkerungsdienst des Kantons Waadt widerrief diese Bewilligung am 21.03.2025 und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt wies die dagegen erhobene Beschwerde am 20.04.2026 ab. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin eine Beschwerde beim Bundesgericht.
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2C_400/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Aufenthaltsstatus und Familiennachzug
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A.________ (1989 geboren), seine Ehefrau B.A.________ (1992 geboren) und ihr gemeinsamer Sohn C.A.________ (2013 geboren), kosovarische Staatsangehörige, beantragten die Regularisierung ihres Aufenthaltsstatus in der Schweiz sowie den Familiennachzug. A.A.________ war seit 2013 in der Schweiz und wurde in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich verurteilt (u.a. wegen illegalen Aufenthalts, unerlaubter Erwerbstätigkeit und Fälschung von Dokumenten). Das zuständige Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Genf wies ihre Gesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Die dagegen erhobenen Beschwerden beim Tribunal administratif des Kantons Genf und bei der Cour de justice blieben erfolglos.
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1C_505/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Qualifikation von Pikettdienst als Arbeitszeit
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdegegnerin, B.________, war als dipl. Rettungssanitäterin HF bei der Stiftung A.________ angestellt. Im Zusammenhang mit während mehrerer Jahre geleisteten Pikettdiensten beantragte sie die Auszahlung von CHF 81'993.70 wegen nicht als Arbeitszeit entschädigter Pikettstunden, primär im Hinblick auf deren Qualifikation als Arbeitsbereitschaft. Das Obergericht des Kantons Graubünden hiess ihre Klage gut. Die Stiftung A.________ zog das Urteil ans Bundesgericht weiter.
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6B_415/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend vorsätzliche Gefährdung des Lebens und Verfahrenskosten
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wurde bereits in mehreren Vorinstanzentscheidungen der vorsätzlichen Gefährdung des Lebens, der versuchten Nötigung sowie weiterer Delikte schuldig gesprochen. Das Bundesgericht hat aufgrund eines früheren Rückweisungsentscheids (Urteil vom 10. Juni 2025) einige der Anklagepunkte erneut überprüft. Wesentlicher Streitpunkt war die Beurteilung des vorsätzlichen Gebrauchs einer Waffe, die zur Gefährdung von B.B.________ und C.B.________ führte. Zudem beanstandete der Beschwerdeführer die verhängten Regeln der Führung des Verfahrens, die Strafzumessung sowie die Verteilung der Verfahrenskosten und die Abweisung einiger seiner rechtlichen Anträge.
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5A_1111/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ungültigerklärung eines Vergleichs im Erbteilungsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
2021 verstarb die Erblasserin D.A.________. Sie hinterliess zwei Kinder, A.A.________ und C.A.________, sowie diverse Vermögenswerte. Mit letzter Verfügung setzte die Erblasserin C.A.________ auf den Pflichtteil und hinterliess ihrem Sohn A.A.________ weitere Anteile sowie seiner Lebenspartnerin ein Vermächtnis. Der Nachlass führte zu Streitigkeiten, weshalb C.A.________ eine Erbteilungs-, Herabsetzungs- und Auskunftsklage erhob. Die Parteien schlossen während einer Instruktionsverhandlung einen Vergleich, dessen Inhalt später von A.A.________ und seiner Lebenspartnerin bestritten wurde. Sie beantragten beim Bezirksgericht dessen Ungültigerklärung, was als Revisionsgesuch behandelt und abgewiesen wurde. Auch das Obergericht des Kantons Zürich wies die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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4D_135/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend definitive Rechtsöffnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ wandte sich an das Bundesgericht, nachdem das Obergericht des Kantons Zürich auf seine Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Hinwil nicht eingetreten war. Das zentrale Problem der eingereichten Beschwerdeschrift war das Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift.
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8C_261/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrente
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die 1976 geborene Beschwerdeführerin A.________ meldete sich bei der IV-Stelle des Kantons Aargau in den Jahren 2009 und 2021 zur erneut überprüften Ausrichtung von Leistungen an. Diese sprach ihr für den Zeitraum vom 1. November 2023 bis 30. September 2024 eine befristete ganze Invalidenrente zu, lehnte jedoch eine weitere Rentenzusprechung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau abgewiesen. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht.
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1C_93/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Ermächtigung zur Strafverfolgung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführenden Eheleute A.A.________ und B.A.________ reichten gegen C.________ (Gemeindepräsident) und D.________ (Schulratspräsident) Anzeige wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung und Urkundenfälschung bzw. Amtsmissbrauchs und Datenschutzverletzung ein. Gegenstand der Anzeige waren die Weiterverrechnung von Pensions- und Nebenkosten für eine Fremdplatzierung durch die Gemeinde Diepoldsau. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen verweigerte die Ermächtigung zur Strafverfolgung der Beschwerdegegner, worauf die Beschwerdeführenden an das Bundesgericht gelangten.
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6B_325/2024: Urteil des Bundesgerichts zum Strafverfahren 6B_325/2024
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________ wurde von der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. Dezember 2023 zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten verurteilt, unter anderem wegen schwerer Körperverletzung und mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern. Die Beschwerde von A.________ gegen dieses Urteil führte zur Sistierung des Verfahrens, da er zuvor ein Revisionsgesuch eingereicht hatte. Am 16. Juni 2026 gab das Obergericht dem Revisionsgesuch statt, hob das Urteil vom 12. Dezember 2023 teilweise auf und wies die Sache zur neuen Behandlung zurück.
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8C_534/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Invalidenrente
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführerin A.________, geboren 1967, meldete sich im Mai 2021 aufgrund von Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung an. Nach einem Arbeitsunfall im September 2020 und einer Knieoperation wurde sie auch wegen Rückenleiden medizinisch untersucht. Die IV-Stelle Bern gewährte eine befristete ganze Invalidenrente von November 2021 bis Mai 2023, lehnte jedoch einen weitergehenden Rentenanspruch mit Verfügung vom 9. August 2024 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Juli 2025 abgewiesen.
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7B_1027/2026: Urteil des Bundesgerichts zur Haftanordnung aufgrund von Gefährdungsgründen
Zusammenfassung des Sachverhalts
In einem Strafverfahren gegen A.________, der wegen verschiedener Delikte, darunter Körperverletzung, Bedrohung, sexueller Handlungen mit Kindern und Vergewaltigung, angeklagt war, wurde er am 25. März 2024 vom Tribunal des mesures de contrainte des Kantons Waadt in Untersuchungshaft genommen. Ein psychiatrisches Gutachten vom 8. November 2024 ergab ein hohes Rückfallrisiko, insbesondere in Beziehungen. Die Untersuchungshaft wurde bis zum 24. Januar 2025 verlängert, woraufhin A.________ unter verschiedenen Auflagen, einschließlich elektronischer Fußfessel und Kontaktverbot zu den Opfern, entlassen wurde. Am 16. Dezember 2025 wurde er vom Tribunal criminel zu 7 Jahren Haft verurteilt, woraufhin die Bedingungen seiner Entlassung, die die Sicherheit der Gesellschaft gewährleisten sollten, aufrechterhalten wurden. Im Verlauf der Zeit kam es zu mehreren schwerwiegenden Vorwürfen gegen A.________, darunter sexueller Missbrauch und psychische sowie physische Gewalt gegenüber verschiedenen Frauen. Nach erneuten Verstößen gegen die Auflagen beantragte die Staatsanwaltschaft am 22. Juli 2026 seine Wiederinhaftierung, was am 5. August 2026 durch die Präsidentin des Strafgerichts Waadt bestätigt wurde.
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5F_33/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Revision und Berichtigung des Urteils
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.________, der ursprüngliche Beschwerdeführer, beantragte zunächst Massnahmen vor dem erstinstanzlichen Gericht des Kantons Genf, was abgelehnt wurde. Sämtliche weiteren Instanzen, einschliesslich des Bundesgerichts, wiesen die Beschwerden des Gesuchstellers gegen diese Entscheidungen ab. Mit dem vorliegenden Verfahren strebte A.________ die Revision des Bundesgerichtsurteils, eine Interpretation sowie eine mögliche Berichtigung desselben an und stellte zahlreiche Nebenanträge.
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4A_292/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend internationale Sport-Sanktionen
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Urteil bezieht sich auf ein internationales Schiedsverfahren im Bereich Sport. Ein Radprofi wurde wegen Dopings von der Union Cycliste Internationale (UCI) für vier Jahre gesperrt, seine Wettbewerbsergebnisse disqualifiziert und mit einer Geldstrafe von 1'050'000 EUR belegt. Die Vorinstanzen, darunter das Tribunal Arbitral du Sport (TAS), bestätigten die Sanktionen. Der Radprofi beantragte vor dem Bundesgericht deren Aufhebung, unter anderem mit der Begründung, dass Beweismittel unrechtmässig erlangt wurden und die Strafen unverhältnismässig seien.
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4D_131/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend definitiven Rechtsöffnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, welcher seinerseits auf die Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil nicht eingetreten war. Die Beschwerdeschrift an das Bundesgericht wurde mit einer eingescannten Unterschrift versehen, was nach Bundesgerichtsgesetz (Art. 42 Abs. 1 BGG) nicht genügt.
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4D_90/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Kostenvorschuss
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer reichte eine Beschwerde beim Bundesgericht gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer) vom 9. April 2026 ein. Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von CHF 800 bis zum 6. Juli 2026 zu leisten. Auch eine Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG bis zum 3. August 2026 wurde angesetzt. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde.
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7B_774/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, Drohung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Sachentziehung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht prüfte zwei Beschwerden in einem Strafverfahren, das mehrere Delikte, unter anderem versuchte vorsätzliche Tötung, Drohung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Sachentziehung, zum Gegenstand hatte. A.________ wurde in tieferer Instanz vom Vorwurf der versuchten Tötung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freigesprochen, jedoch wegen Drohung und Sachentziehung verurteilt. B.B.________ wurde hingegen der versuchten vorsätzlichen Tötung, Drohung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Sachentziehung schuldig befunden und unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt und für 10 Jahre des Landes verwiesen. Diese Verurteilungen blieben nach eingehender Prüfung durch das Bundesgericht bestehen.
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7B_35/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einstellung eines Strafverfahrens
Zusammenfassung des Sachverhalts
A.A.________ erstattete im September 2022 Strafanzeige gegen B.________ wegen mehrerer Delikte, darunter versuchte Nötigung und Drohung im Zusammenhang mit einem Vorfall am 19. August 2022, falsches Zeugnis, irreleitende Aussagen und Ehrverletzung. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte das Verfahren mit Verfügung vom 25. September 2024 ein. A.A.________ legte Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein, welches die Beschwerde am 18. November 2025 abwies. A.A.________ focht diesen Beschluss vor dem Bundesgericht an.
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4A_144/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Einsichtsrechte von Aktionären
Zusammenfassung des Sachverhalts
Ein Minderheitsaktionär (A.________) der in Zug domizilierten B.________ AG begehrte Einsicht in das Aktienbuch sowie die Jahresrechnungen und Generalversammlungsprotokolle der letzten fünf Jahre. Nachdem die Beschwerdegegnerin (B.________ AG) auf das Einsichtsbegehren keine Antwort gegeben hatte, verlangte der Aktionär die gerichtliche Anordnung der Einsicht. Kantons- und Obergericht Zug wiesen die Klagen ab. Der Aktionär erhob Beschwerde beim Bundesgericht.
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7B_89/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung und -verzögerung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführenden A.________ und B.________ beantragten beim Bezirksgericht Lenzburg die Vereinigung mehrerer Strafverfahren. Das Bezirksgericht leitete den Antrag an das Obergericht des Kantons Aargau weiter. Die Verfahrensleiterin der 2. Strafkammer des Obergerichts wies den Antrag ab, da die entsprechenden Verfahren nicht mehr am Obergericht hängig seien. Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts, welche auf die Beschwerden nicht eintrat. Darauf gelangten die Beschwerdeführenden ans Bundesgericht.
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8C_275/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Anordnung einer Begutachtung im Invalidenversicherungsverfahren
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die IV-Stelle des Kantons Zürich wollte im Rahmen eines Invaliditätsverfahrens eine zweite psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung anordnen, da das erste Gutachten als nicht verwertbar erachtet wurde. Die Versicherte verlangte, diese Anordnung in Verfügungsform zu erlassen, um sie anfechten zu können, was die IV-Stelle ablehnte. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die IV-Stelle an, eine Zwischenverfügung über die Gutachtensanordnung zu erlassen.
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4D_120/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend definitive Rechtsöffnung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Obergericht des Kantons Zürich erteilte in einem Rechtsöffnungsverfahren dem Kanton Zürich gegen den Beschwerdeführer eine definitive Rechtsöffnung für CHF 1'100.–. Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin mit einer Eingabe an das Bundesgericht.
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1C_420/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Führerausweisentzug
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Bundesgericht beurteilt die Beschwerde von A.________ gegen einen Entscheid der III. Verwaltungsgerichtskammer des Kantonsgerichts Freiburg. Das kantonale Gericht hatte die Beschwerde von A.________ gegen den definitiven Führerausweisentzug durch das OCN (Office de la circulation et de la navigation de l'État de Fribourg) als verspätet und deshalb unzulässig erklärt. Strittig war, ob A.________ trotz falscher behördlicher Auskunft über die Beschwerdefrist auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützt werden konnte.
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4A_386/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Rechtsöffnungsentscheid
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen einen Rechtsöffnungsentscheid des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Pfäffikon, welcher durch das Obergericht des Kantons Zürich bestätigt wurde. Gegen das Urteil des Obergerichts erhob er Beschwerde ans Bundesgericht. Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde zuvor abgewiesen; Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
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6B_543/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Alternativanklage und Verfahrenseinstellung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Staatsanwaltschaft erhöhte Anklage gegen A.________ und B.________, basierend auf unterschiedlichen und sich gegenseitig ausschliessenden Sachverhaltsdarstellungen desselben Vorfalls. In einem ersten Verfahren sprach das Bezirksgericht Meilen B.________ frei, das Obergericht Zürich stellte in zweiter Instanz beide Verfahren ein. A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht und forderte die Verurteilung von B.________ sowie eine Genugtuung.
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1C_354/2024: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend die Regelungen zur automisierten Fahrzeugfahndung und zum Einsatz von Körperkameras
Zusammenfassung des Sachverhalts
Am 28. November 2023 beschloss der Grosse Rat des Kantons Bern eine Teilrevision des Polizeigesetzes (PolG/BE). Zu den Änderungen gehörten die Einführung von Regelungen zur automatisierten Fahrzeugfahndung (AF) (Art. 109 ff. PolG/BE) und zum Einsatz von Körperkameras (Art. 122a PolG/BE). Verschiedene politische Parteien, Vereine und eine Privatperson erhoben gegen diese Bestimmungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragten deren Aufhebung.
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1C_754/2025: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Gewässerraumfestlegung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Beschwerdeführenden A.A.________ und B.A.________, Eigentümer von zwei Grundstücken in Münsterlingen (Bodenseeufer), wehren sich gegen die Festlegung des Gewässerraums durch die Gemeinde Münsterlingen, die im Bereich ihrer Grundstücke eine Breite von 15 Metern vorsieht. Nach Einsprache und Beschwerden vor kantonalen Instanzen, die allesamt abgelehnt wurden, gelangten sie mit Beschwerde ans Bundesgericht. Sie rügten insbesondere Eingriffe in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und beanstandeten die Verhältnismässigkeit sowie die gesetzliche Grundlage der strittigen Gewässerraumfestlegung.
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7B_37/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens wegen Betrugs und Erpressung
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ erhob Strafanzeige gegen B.________ wegen Betrugs, da dieser ihn durch Täuschung zur Unterzeichnung eines Dokuments (\"Aussergerichtliche Erbteilung\") veranlasst habe, was eine ungerechtfertigte Forderung ermöglicht haben soll. Zudem warf er B.________ vor, ihn durch Druck zur Unterzeichnung gebracht zu haben, was er als Erpressung wertete. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verfügte die Nichtanhandnahme eines Verfahrens wegen fehlender strafrechtlicher Voraussetzungen. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde gegen diese Verfügung ab.
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4D_115/2026: Nichteintreten auf die Beschwerde betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlags gegen einen Zahlungsbefehl
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer A.________ verlangte den Rechtsvorschlag von B.________ gegen einen Zahlungsbefehl über CHF 23'466.– beseitigen zu lassen. Das erstinstanzliche Gericht, der stellvertretende Einzelrichter der Gerichtsbarkeit Mendrisio-Nord, wies das Begehren von A.________ am 4. Mai 2026 ab. Die III. Zivilkammer des Appellationsgerichts des Kantons Tessin erklärte mit Entscheid vom 2. Juni 2026 die von A.________ eingereichte Beschwerde aufgrund mangelhafter Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz für unzulässig. A.________ legte daraufhin am 30. Juni 2026 Beschwerde beim Bundesgericht ein.
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